Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 28/1995
Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des
					Rundfunkstaatsvertrages
					(Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
					Das Land Baden-Württemberg,
					der Freistaat Bayern,
					das Land Berlin,
					das Land Brandenburg,
					die Freie Hansestadt Bremen,
					die Freie und Hansestadt Hamburg,
					das Land Hessen,
					das Land Mecklenburg-Vorpommern,
					das Land Niedersachsen,
					das Land Nordrhein-Westfalen,
					das Land Rheinland-Pfalz,
					das Saarland,
					der Freistaat Sachsen,
					das Land Sachsen-Anhalt,
					das Land Schleswig-Holstein,
					und der Freistaat Thüringen
					schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
					Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
					§ 29 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom
31. August 1991, zuletzt geändert durch Art. 1 des Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2., 3., 4., 11., 24., 28. Februar/l. März 1994, wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31, Dezember 2000 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung des gesamten Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden."
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden."
Artikel 2
					Inkrafttreten
					Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1995 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
Berlin, den 22. Juni 1995
Für das Land Baden-Württemberg
					Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern
					Dr. Edmund Stoiber
Für das Land Berlin
					i.V. Kähne
Für das Land Brandenburg
					Alwin Ziel
Für die Freie Hansestadt Bremen,
					Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
					Dr. Voscherau
Für das Land Hessen
					Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
					Dr. Berndt Seite
Für das Land Niedersachsen
					Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen
					Dr. h.c. Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz
					Kurt Beck
Für das Saarland
					i. V. Christiane Krajewski
Für den Freistaat Sachsen
					Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
					Dr. Reinhard Höppner,
Für das Land Schleswig-Holstein
					Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen
					Dr. Bernhard Voge1
					
					
					
					
Protokollerklärungen zum Staatsvertrag
Protokollerklärung des Saarlandes:
Das Saarland geht davon aus, daß der bisherige Finanzausgleich zwischen den
Landesrundfunkanstalten, an dem die Landesanstalt für das Rundfunkwesen Saarland gemäß § 4 Satz 3 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag mittelbar teilnimmt, unangetastet bleibt. Es erwartet, daß eine gleichgewichtigere finanzielle Ausstattung der Landesmedienanstalten in dem geplanten Staatsvertrag zu Fragen der Medienkonzentration und der Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten geregelt wird.
Protokollerklärung des Landes Schleswig-Holstein:
Schleswig-Holstein ist einverstanden, daß sein Vorschlag zur Förderung einer Stiftung Medientest in die weiteren Beratungen zur Novellierung des Rundfunkstaatsvertrages einbezogen wird.
