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VIII. Begründung zu Artikel 8
Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung, Notifizierung

Artikel 8 enthält die Schlussbestimmungen zum Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag. In Absatz 1 wird zunächst klargestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln geänderten Staatsverträge nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden können. Diese Staatsverträge behalten auch im Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin ihre Selbständigkeit. Deshalb ist in Artikel 8 eine gesonderte Kündigungsbestimmung des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages als Rahmenstaatsvertrag nicht vorgesehen. Absatz 2 regelt das In-Kraft-Treten des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Dieser tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Satz 2 ordnet an, dass der Fünfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. Dezember 2000 die Ratifikationsverfahren in den einzelnen Länder nicht abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden nicht hinterlegt werden. Die einzelnen Staatsverträge behalten dann in der bisherigen Fassung ihre Gültigkeit. Nach Absatz 3 teilt die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit, um zu gewährleisten, dass in den Ländern die Bekanntmachungen erfolgen können, dass der Staatsvertrag insgesamt mit seinen Änderungen in Kraft getreten ist und die geänderten Staatsverträge in der nunmehrigen Fassung gelten. Absatz 4 gewährt den Staats- und Senatskanzleien der Länder die Möglichkeit, die durch den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten Staatsverträge in der nunmehr gültigen Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht hierdurch nicht. Absatz 5 enthält den Hinweis auf die Notifizierungspflicht des vorliegenden Staatsvertrages. Die durch Artikel 7 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vorgenommenen Änderungen des Mediendienste-Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften. Die übrigen Bestimmungen des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages sind nicht notifizierungspflichtig. Gleiches gilt für den zugrundeliegenden Mediendienste-Staatsvertrag. Einen Hinweis auf die Notifizierungspflicht von Änderungen des Mediendienste-Staatsvertrages enthält auch die durch Artikel 7 Nr. 3 in § 22 neu aufgenommene Bestimmung des Mediendienste-Staatsvertrages. 

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