Sechster Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages (Sechster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt und unter Beachtung der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. Juli bis 7. August 2000, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von § 52 a wie folgt gefasst:
§ 52 a
Digitalisierung des Rundfunks.
2. In § 25 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte bei terrestrischer Verbreitung gestrichen.
3. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte einer geringfügigen Unterschreitung des Zuschaueranteils ersetzt durch die Worte Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert.
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fensterprogramme gemäß § 25 Abs. 4 in angemessenem, mindestens im bisherigen Umfang aufgenommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil.
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
4. In § 27 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz werden die Worte aufgrund einer Ausschreibung gestrichen.
5. § 52 a wird wie folgt gefasst:
§ 52 a
Digitalisierung des Rundfunks
(1) Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen nach Landesrecht sind die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein.
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio können ihrer Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunk durch Nutzung aller Übertragungswege nachkommen. Sie sind berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen.
6. § 53 a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Datum 31. Dezember 2002 durch das Datum 31. Dezember 2005 ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Datum 1. Januar 2003 durch das Datum 1. Januar 2006 ersetzt.
Artikel 4
Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 3 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2002 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Staats- und Senatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 3 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Für das Land Baden-Württemberg:
Berlin, den 20. Dezember 2001
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 20. Dezember 2001
Dr. Edmund Stoiber
Für das Land Berlin:
Berlin, den 20. Dezember 2001
Klaus Wowereit
Für das Land Brandenburg:
Berlin, den 20. Dezember 2001
Dr. h.c. Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Berlin, den 20. Dezember 2001
Dr. Henning Scherf
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin, den 20. Dezember 2001
Ole von Beust
Für das Land Hessen:
Berlin, den 20. Dezember 2001
Roland Koch
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 20. Dezember 2001
Dr. Harald Ringstorff
Für das Land Niedersachsen:
Berlin, den 20. Dezember 2001
Sigmar Gabriel
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 21. Dezember 2001
Wolfgang Clemen
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Berlin, den 20. Dezember 2001
Kurt Beck
Für das Saarland:
Berlin, den 20. Dezember 2001
Peter Müller
Für den Freistaat Sachsen:
Berlin, den 20. Dezember 2001
Prof. Dr. Kurt Biedenkop
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Berlin, den 20. Dezember 2001
Dr. Reinhard Höppner
Für das Land Schleswig-Holstein:
Berlin, den 20. Dezember 2001
Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen:
Berlin, den 20. Dezember 2001
Dr. Bernhard Vogel