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Begründung zum Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

 (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

 

 

A. Allgemeines

 

Die Regierungschefs der Länder haben vom ... bis.... 2006 den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet.

 

Die Änderungen des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages betreffen den Rundfunkstaatsvertrag, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Deutschlandradio-Staatsvertrag, den Rundfunkgebührenstaatsvertrag, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, und die Aufhebung des Mediendienste-Staatsvertrages.

 

Schwerpunkt der Änderungen ist die Fortführung der Reform des Medienrechts zwischen Bund und Ländern. Ein erster Schritt hierzu war die Neugestaltung des Jugendschutzes, die im April 2003 in Kraft getreten ist. Damals erfolgte eine einheitliche Regelung der Anforderungen im Bereich der elektronischen Medien (Rundfunk, Tele- und Mediendienste) über den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder sowie über das Jugendschutzgesetz des Bundes. Wie bereits im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und im Jugendschutzgesetz geschehen, sollen die Regelungen für Teledienste und Mediendienste bereichsspezifisch weiter vereinheitlicht werden. Teledienste und Mediendienste werden unter dem einheitlichen Begriff „Telemedien“ zusammengefasst. In Folge dieser Neuregelung werden die wirtschaftsbezogenen Bestimmungen für Telemedien (Herkunftslandprinzip, Zulassungsfreiheit, Informationspflichten, Verantwortlichkeit, Datenschutz) in einem Telemediengesetz des Bundes enthalten sein. Dieses soll zeitgleich mit dem vorliegenden Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft treten. Die über diese wirtschaftsrechtlichen und allgemeinen Anforderungen hinausgehenden inhaltsspezifischen Regelungen sind in einem neu gefassten VI. Abschnitt für Telemedien des Rundfunkstaatsvertrages enthalten (Artikel 1 Nr. 22 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages). Sie gelten für alle Telemedien, d. h. für Dienste, die weder der Telekommunikation noch dem Rundfunk zuzuordnen sind. Damit sind die Regelungsbereiche von Bund und Ländern klar getrennt. Die bisherige oft schwierige Grenzziehung zwischen Telediensten und Mediendiensten entfällt. In der Folge kann durch Artikel 2 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages der Mediendienste-Staatsvertrag aufgehoben werden. Bei der Neuregelung werden die materiellen Bestimmungen im Wesentlichen unverändert übernommen.

 

Neben diesem Kernbereich der Regelungen für Telemedien und den notwendigen Folgeänderungen in anderen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen enthält der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag im Wesentlichen noch Regelungen über die Auswahl des Veranstalters von Sendezeiten für Dritte im Rahmen eines Hauptprogramms (Artikel 1 Nr. 11 - § 31 Abs. 4 und 6 des Rundfunkstaatsvertrages -), eine Ergänzung durch Artikel 4 in § 7 Abs. 2 des ARD-Staatsvertrages, mit der die Gremienaufsicht der ARD verbessert wird, eine Ergänzung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch Artikel 7 Nr. 2 und 3, die den Rundfunkgebührenbefreiungstatbeständen in § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vergleichbare Fälle hinzufügt und die Revision von Verwaltungsstreitverfahren zum Bundesverwaltungsgericht ermöglicht sowie eine Bestimmung zur Förderung der Fusionen von Landesmedienanstalten durch Artikel 8 in § 10 Abs. 2 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages.

 

Mit dem vorliegenden Regelungswerk wird damit der Ordnungsrahmen für das Medienrecht der Länder weiter fortentwickelt. Mit einem verlässlichen Rechtsrahmen von Bund und Ländern für Telemedien wird den Anbietern Rechts- und Planungssicherheit gewährleistet. Gleichzeitig sichern die übrigen Änderungen die Fortentwicklung des dualen Rundfunksystems. Dabei wird die Form eines Artikelstaatsvertrages gewählt. Artikel 9 Abs. 4 enthält die Ermächtigung für die Länder, den Wortlaut der geänderten Staatsverträge in der Fassung, die sich aus dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

 

Die in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten Staatsverträge behalten ihre rechtliche Selbstständigkeit.

 

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