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B. Zu den einzelnen Artikeln

 

Begründung zu Artikel 1

 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

 

1. Allgemeines

 

Mit den Modifikationen des Rundfunkstaatsvertrages wird zunächst die Bezeichnung des Staatsvertrages geändert. Er gilt nunmehr als „Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag)“ und macht damit deutlich, dass in seinem Vl. Abschnitt die Regelungen für Telemedien neu eingefügt wurden. Der bisherige Mediendienste-Staatsvertrag kann entfallen und wird durch Artikel 2 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages aufgehoben. Die übrigen Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages betreffen neben redaktionellen Folgeänderungen insbesondere die Einfügung eines neuen § 9a über Informationsrechte von Rundfunkveranstaltern, Neuregelungen zur Auswahl des Veranstalters für Sendezeit für Dritte im Rahmen eines Hauptprogramms (§ 31 Abs. 4 und 6), die Neuregelung des Datenschutzes für Rundfunkveranstalter in Form einer grundsätzlich dynamischen Verweisung auf das Datenschutzrecht für Telemedien im Telemediengesetz des Bundes (§ 47), die notwendigen Ergänzungen im Bereich der Ordnungswidrigkeiten (§ 49) sowie die Klarstellung über den Anwendungsbereich der Vorschriften zum diskriminierungsfreien Zugang in § 53.

 

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu Nummer 1

 

Mit Nummer 1 wird die Neubezeichnung „Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag)“ eingeführt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Staatsvertrag neben Vorschriften für den Rundfunk nunmehr auch die inhaltsbezogenen Bestimmungen für Telemedien enthält. Insbesondere im neu eingefügten Vl. Abschnitt des Staatsvertrages sind die Bestimmungen enthalten, die entsprechend der Neuordnung des Rechts für Telemedien zwischen Bund und Ländern im Landesrecht zu verankern sind. Gleichzeitig wird jedoch die Kurzbezeichnung „Rundfunkstaatsvertrag“ beibehalten. Sie erfährt aufgrund des erweiterten Anwendungsbereiches eine gewandelte Bedeutung. Bezug genommen wird nicht mehr auf den Rundfunk im engeren Sinne, sondern auf den Rundfunk im verfassungsrechtlichen Sinne, der, auch wenn er sich nicht abschließend definieren lässt, jedenfalls in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunk und massenkommunikative Medien (Telemedien) umfasst (BVerfG 74, 297 (350); 83, 238 (302)).

 

Zu Nummer 2

 

Nummer 2 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Änderungen des Inhaltsverzeichnisses.

 

Zu Nummer 3

 

Die Ergänzung in § 1 Abs. 1 ist erforderlich, um dem erweiterten Anwendungsbereich des Rundfunkstaatsvertrages Rechnung zu tragen. Regelungen zu Telemedien sind danach insbesondere im IV. und VI. Abschnitt sowie in § 20 Abs. 2, darüber hinaus in einzelnen Bestimmungen punktuell enthalten.

 

Zu Nummer 4

 

Mit Nummer 4 wird die erforderliche Definition für Telemedien in § 2 Abs. 1 aufgenommen. Die Definition korrespondiert mit der Bestimmung in § 1 des Telemediengesetzes des Bundes. Die Regelungen des Medienrechts der Länder für die Telemedien gelten ebenso wie das Telemediengesetz für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 Satz 1 sind. Die bisher in § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages enthaltenen Regelbeispiele werden nicht wieder aufgenommen. Die Regelbeispiele des Mediendienste-Staatsvertrages gehen noch auf die Abgrenzung des Teledienstegesetzes des Bundes aus dem Jahre 1997 zurück und spiegeln die damalige Einschätzung der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung der neuen Dienste wider. Sie sind zumindest teilweise heute nicht mehr zeitgemäß. Vor allen Dingen geht es bei diesen Regelbeispielen um die erforderliche Abgrenzung zu den Telediensten, die bisher im Teledienstegesetz des Bundes geregelt sind. Mit der Zusammenlegung der Vorschriften für Tele- und Mediendienste in einem zukünftigen Telemediengesetz und der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zu Telemedien ergibt sich nur noch die Notwendigkeit der Abgrenzung zum Rundfunk und zur Telekommunikation. Da die Telekommunikationsdienste im Telekommunikationsgesetz und der Rundfunk in § 2 Abs. 1 Satz 1 definiert sind, ist zwingend, dass Telemedien nur über die negative Abgrenzung zu diesen Diensten bestimmt werden können. Folgende Dienste sind danach keine Telemedien: Der herkömmliche Rundfunk, Live-Streaming (zusätzliche parallele/zeitgleiche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet) und Web-Casting (ausschließliche Übertragung von Rundfunkprogrammen über das Internet).

 

Die neue Bestimmung bringt eine wesentliche Vereinfachung mit Blick auf die bisherigen Bestimmungen zum Geltungsbereich. Zunächst wird deutlich, dass der Begriff elektronische Informations- und Kommunikations (luK)-Dienste als Oberbegriff über den Telekommunikationsdiensten, dem Rundfunk und den Telemedien steht. Die telekommunikationsgestützten Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes fallen vor allem deshalb nicht unter die Regelungen für Telemedien, weil sie weder Abruf- noch Verteildienste sind. Vielmehr handelt es sich um eine Individualkommunikation zwischen dem Telekommunikationsdiensteanbieter (oder Dritten) und Telekommunikationskunden, in deren Rahmen der Telekommunikationsdiensteanbieter (oder Dritte) gegenüber Telekommunikationskunden eine Inhaltsleistung erbringt. Da im Hinblick auf die telekommunikationsgestützten Dienste häufig Unklarheiten bestehen, ob diese zugleich den Tele- bzw. Mediendiensten zuzurechnen sind, erfolgt nunmehr insoweit eine Klarstellung.

 

Telekommunikationsdienste, die ausschließlich in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, sind ebenfalls keine Telemedien, sondern beurteilen sich nach dem Telekommunikationsgesetz. Davon zu unterscheiden sind solche Telekommunikationsdienste, die neben der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze noch eine inhaltliche Dienstleistung anbieten, wie z. B. den Internetzugang und die E-Mail-Übertragung. Diese sind zugleich Telemedien und fallen damit mit Ausnahme der Vorschriften zum Datenschutz auch unter die Regelungen für Telemedien. Dieser Regelungszusammenhang ist europarechtlich vorgegeben, denn diese Dienste fallen als Dienste der Informationsgesellschaft und zugleich elektronische Kommunikationsdienste unter die E-Commerce-Richtlinie wie auch unter die Telekommunikationsrahmenrichtlinie.

 

Die bloße Internet-Telefonie (Voice-Over-Internet-Protocol - VoIP) fällt nicht unter die Telemedien. Während die Bereitstellung eines Internetzugangs oder eines E-Mail-Dienstes eine besondere Dienstleistung darstellt, weist das bloße Telefonieren über das Internet keinen äußerlich erkennbaren Unterschied zur herkömmlichen leitungsgebundenen Telefonie auf. Insoweit handelt es sich um einen einheitlichen Dienstevorgang, der keiner anderen rechtlichen Bewertung als die herkömmliche Sprachtelefonie unterliegt und damit als eine reine Telekommunikationsdienstleistung anzusehen ist, die ganz in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht und daher ausschließlich dem Telekommunikationsgesetz zuzuordnen ist.

 

Unter „Telemedien“ fallen alle übrigen Informations- und Kommunikationsdienste, die also nicht ausschließlich Telekommunikationsdienste oder Rundfunk sind. Diese erstrecken sich auf einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die - sei es über Abruf oder Verteildienste - elektronisch in Form von Bild, Text oder Toninhalten zur Verfügung gestellt werden. Bei Telemedien handelt es sich beispielsweise um

 

- Onlineangebote von Waren/Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit (z. B. Angebot von Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- oder Börsendaten, News-Groups, Chat-Rooms, elektronische Presse, Fernseh-/Radiotext, Teleshopping),

 

- Video auf Abruf, soweit es sich nicht nach Form und Inhalt um einen Fernsehdienst im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG (Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen) handelt, also zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist und nicht auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht wird. Solche Dienste unterliegen den rundfunkrechtlichen Regelungen. Hierbei orientiert sich die Einordnung an den europarechtlichen Vorgaben, die inzwischen durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Mediakabelentscheidung, Rechtssache C 89/04 vom 2. Juni 2005, ABL C 182/16 vom 23. Juli 2005) konkretisiert wurden,

 

- Online-Dienste, die Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten oder zur Datenabfrage bereitstellen (z. B. Internetsuchmaschinen) sowie

 

- die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren-/Dienstleistungsangebote mit elektronischer Post (z. B. Werbemails).

 

Zu Nummer 5

 

Die bisherige Verweisung auf die Geltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages kann gestrichen werden, da sich nunmehr das Verhältnis der allgemeinen Bestimmungen für Telemedien im Rundfunkstaatsvertrag und sonstigen Bestimmungen in anderen Staatsverträgen bereits aus der Systematik des Staatsvertrages ergibt. Eine materielle Änderung ist hiermit nicht verbunden.

 

Zu Nummer 6

 

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Hinblick auf die Streichung der bisherigen Bestimmung des § 4.

 

Zu Nummer 7

 

Der neu eingefügte § 9a orientiert sich an den presserechtlichen Regelungen der Länder. Diese sehen über entsprechende Verweisungen in einigen Ländern ein Auskunftsrecht für Hörfunk und Fernsehen vor. Zum Teil gibt es auch bereits medienübergreifende Regelungen in den Landesmediengesetzen. Die Regelungen sind im Detail unterschiedlich. Für bestimmte Mediendienste ergab sich schon aus § 15 des Mediendienste-Staatsvertrages ein Auskunftsrecht. Nunmehr wird durch § 9a die Vereinheitlichung des Auskunftsanspruchs für Veranstalter öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunks erreicht. Über die Verweisung in § 55 Abs. 3 gilt § 9a für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, entsprechend.

 

Der in Absatz 1 gewährte Auskunftsanspruch des Rundfunks ergibt sich aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, der die Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich verbürgt. Die Norm trägt dem Gedanken der demokratischen Kontrolle der Staatsgewalt Rechnung. Diese öffentliche Aufgabe wird neben der Presse auch vom Rundfunk erfüllt und kann nur dann wirksam wahrgenommen werden, wenn die Auskünfte an den Rundfunkveranstalter erteilt werden. Dem Rundfunkveranstalter steht daher zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe ein Rechtsanspruch auf Auskunft zu. Der in Absatz 1 Satz 1 verankerte Auskunftsanspruch als essenzieller Bestandteil der in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verbürgten Rundfunkfreiheit unterliegt den Schranken der allgemeinen Gesetze, verfassungsunmittelbaren Grenzen und den gesondert aufgeführten Schranken nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4. Die zulässigen Verweigerungsgründe der Nummern 1 bis 4 ergeben sich aus der Natur der Sache oder aus der Abwägung der beteiligten Interessen. „Verfahren“ nach Nummer 1 sind nicht ausschließlich förmliche Verfahren. Den Vorschriften über die Geheimhaltung sind auch die im Dienstrecht enthaltenen Bestimmungen über Amts- oder Dienstverschwiegenheit und die ärztliche Schweigepflicht hinzuzurechnen. Nummer 4 dient allein der Vorbeugung von Missbräuchen.

 

Absatz 2 über die Unzulässigkeit allgemeiner Verbotsanordnungen ist den Pressegesetzen einzelner Länder, beispielsweise § 4 Abs. 3 des Hamburgischen Landespressegesetzes, § 4 Abs. 3 des Landespressegesetzes Schleswig-Holstein und § 4 Abs. 4 des Landespressegesetzes Mecklenburg-Vorpommern entnommen worden als eine wesentliche Grundlage der uneingeschränkten Wahrnehmung der dem Rundfunk zufallenden öffentlichen Aufgabe.

Auch der in Absatz 3 vorgesehene Gleichbehandlungsanspruch orientiert sich an den Vorschriften der Pressegesetze einiger Länder wie Sachsen-Anhalt (§ 4 Abs. 3 des Landespressegesetzes Sachsen-Anhalt), Schleswig-Holstein (§ 4 Abs. 4 des Landespressegesetzes Schleswig-Holstein) oder Nordrhein-Westfalen (§ 4 Abs. 4 des Landespressegesetzes Nordrhein-Westfalen). Der Wortlaut wurde allerdings im Gegensatz zu den genannten Regelungen positiv, nämlich als Anspruch auf Gleichbehandlung formuliert. Erfasst werden nur die amtlichen Bekanntmachungen im engeren Sinne und nicht jegliche amtliche Verlautbarung.

 

Zu Nummer 8

 

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der einheitlichen Begriffsbildung „Telemedien“ als Zusammenfassung der bisherigen Teledienste und Mediendienste.

 

Zu Nummer 9

 

Durch diese Bestimmung wird § 20 Abs. 2 neu gefasst. Die Änderungen sind unter anderem aufgrund der neuen Begriffsbildungen erforderlich. Entsprechend der Neudefinition in § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird als Oberbegriff für Telekommunikationsdienste, Telemedien und Rundfunk der Begriff elektronische Informations- und Kommunikationsdienste verwandt. Die Abgrenzung zum Bereich der Telekommunikation wird durch § 2 Abs. 1 sowie § 1 Abs. 1 des Telemediengesetzes vorgenommen. Im Übrigen wird die Bestimmung dahingehend ergänzt, dass bei Feststellung der Landesmedienanstalten, eine Veranstaltung vor Rundfunk liege vor, nunmehr unverzüglich ein Zulassungsantrag gestellt werden muss. Bisher war hierfür eine Frist von sechs Monaten vorgesehen. Dem Veranstalter bleibt jedoch auch weiterhin die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten den elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst so anzubieten, dass der Dienst nicht mehr dem Rundfunk zuzuordnen ist. Auch hier wurde die Frist von sechs Monaten verkürzt auf nunmehr drei Monate. Mit diesen Änderungen soll möglichst rasch Klarheit geschaffen werden, wie ein entsprechender Dienst einzuordnen ist und welchem Regelungsregime er unterliegt. Gleichzeitig soll damit vermieden werden, dass durch wiederholte Veränderungen und Antragstellungen der Schwebezustand vor einer Entscheidung über die Einordnung länger andauert. Damit werden zugleich auch Umgehungen der rundfunkrechtlichen Bestimmungen ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Norm unverändert geblieben. Sie stellt damit sicher, dass bei Zweifeln über die Einordnung eines Dienstes als Rundfunk eine positive Entscheidung aller Landesmedienanstalten vorliegen muss, um den Dienst als Rundfunk zu qualifizieren. Damit führt diese Regelung dazu, dass, wenn ein Einvernehmen der Landesmedienanstalten nicht erzielt werden kann, die Einordnung als Rundfunk nicht möglich ist und der Dienst als Angebot von Telemedien behandelt wird.

 

Zu Nummer 10

 

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Die Änderung in § 22 Abs. 2 Satz 3 ist erforderlich geworden, da das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) an die Stelle des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen getreten ist.

 

Zu Nummer 11

 

31 Abs. 4 soll – wie bisher – verfahrensmäßig absichern, dass das mit der Sendezeit für unabhängige Dritte verfolgte Regelungsziel erreicht werden kann, ohne dabei die berechtigten Interessen des Hauptprogrammveranstalters zu vernachlässigen. Mit Blick darauf, dass die Einräumung von Sendezeit für Dritte das Privileg einer Reduzierung um drei Prozentpunkte bei der Berechnung des Zuschaueranteils nach sich ziehen kann (siehe dazu § 26 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2) und ihr als vielfaltssichernde Maßnahme im Sinne des § 30 insofern ein besonderes Gewicht zukommt, wird das nach der Ausschreibung zu beachtende Verfahren modifiziert.

 

Der Hauptprogrammveranstalter unterbreitet weiterhin, sofern mehr als drei zulassungsfähige Anträge vorliegen, der zuständigen Landesmedienanstalt einen Dreiervorschlag. Satz 5 räumt hierbei der zuständigen Landesmedienanstalt nunmehr ergänzend die Option ein, unter Vielfaltsgesichtspunkten dem Dreiervorschlag bis zu zwei weitere Vorschläge hinzuzufügen. Diese Vorschläge – sie sind aus dem Kreis der auf die Ausschreibung eingegangenen Vorschläge zu entnehmen – sind erneut mit dem Hauptprogrammveranstalter mit dem Ziel einer einvernehmlichen Einigung zu erörtern. Gelingt eine Einigung nicht, obliegt das Auswahlrecht der zuständigen Landesmedienanstalt nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 6.

Liegen von vornherein weniger als drei zulassungsfähige Anträge vor, trifft die zuständige Landesmedienanstalt wie bisher die Entscheidung unmittelbar.

 

Im Interesse der Planungssicherheit des unabhängigen Fensterprogrammveranstalters wird flankierend zu der Änderung des Absatzes 4 Satz 4 bis 6 auch Absatz 6 Satz 4 modifiziert: Sah die Vorschrift bisher vor, dass die Zulassung für den Fensterprogrammveranstalter auf eine Dauer von drei Jahren erteilt werden soll, so wird nunmehr entsprechend der schon bisher bestehenden Praxis eine Zulassungsdauer von fünf Jahren verbindlich festgeschrieben.

 

Zugleich werden die möglichen Erlöschensgründe enumerativ staatsvertraglich festgelegt: Die Zulassung des Fensterprogrammveranstalters erlischt hiernach, wenn die Zulassung des Hauptprogrammveranstalters endet, nicht verlängert oder nicht neu erteilt wird. Die Zulassung eines Fensterprogrammveranstalters wird mithin nicht dadurch obsolet, dass ein Hauptprogrammveranstalter vor Ablauf der regulären Lizenzdauer seine Zulassung aufgibt, um andernorts eine neue Lizenzierung anzustreben. Die Regelung steht in der Kontinuität der bisherigen Regelung des Absatzes 6 Satz 4, die mit der Koppelung der Lizenz des Fensterprogrammveranstalters an den „Ablauf“ der Zulassung des Hauptprogrammveranstalters gleichfalls den regulären Lizenzablauf im Blick hatte.

 

Zu Nummer 12

 

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neuordnung der Bestimmungen zum Datenschutz in § 47.

 

Zu Nummer 13

 

Die Änderung in § 39a Abs. 1 ist eine Folge der Neuorganisation der Regulierungsbehörden des Bundes. Hier ist die Bundesnetzagentur mit erweiterten Befugnissen an die Stelle der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post getreten. Um bei künftigen Umbenennungen nicht jeweils als Folge die Bezeichnung im Rundfunkstaatsvertrag ändern zu müssen, bezeichnet die Regelung nunmehr die Bundesnetzagentur allgemein als Regulierungsbehörde für Telekommunikation.

 

Zu Nummer 14

 

Mit den Änderungen in Nummer 14 wird der Datenschutz für Rundfunkveranstalter neu geordnet. Der neu gefasste § 47 enthält nunmehr die von Rundfunkveranstaltern zu beachtenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Landesrecht. Entsprechend der Vereinbarung von Bund und Ländern zur Reform der Medienordnung soll der Datenschutz für alle elektronischen Medien übergreifend und einheitlich geregelt werden. So sind die Datenschutzbestimmungen für Anbieter von Telemedien in den §§ 11 ff. des Telemediengesetzes des Bundes enthalten. Diese sollen nunmehr grundsätzlich auch für Rundfunkveranstalter gelten.

 

Absatz 1 enthält aus diesem Grund eine dynamische Verweisung auf die Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes (§§ 11 bis 15 des Telemediengesetzes). Eine unmittelbare Erstreckung der Datenschutzbestimmungen des Bundes auf Rundfunk scheidet aus kompetenzrechtlichen Gründen aus. Über die Verweisung in Absatz 1 wird jedoch erreicht, dass materiell ein einheitliches Datenschutzrecht gilt.

 

Absatz 2 enthält die aus kompetenzrechtlichen Gründen im Landesrecht zu treffende Regelung für einen Auskunfts- und Berichtigungsanspruch bei der Verarbeitung von Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken. Absatz 2 übernimmt damit die bisherige Regelung des § 47d Abs. 2.

 

Absatz 3 Satz 1 bestimmt die Zuständigkeit für die Überwachung des Datenschutzes, die sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Zuweisungen richtet. Die Sätze 2 bis 4 übernehmen die bisherige Regelung aus § 47f Abs. 2. Danach haben Veranstalter den unentgeltlichen Zugriff der Aufsicht sicherzustellen und dürfen Angebote gegen Abrufe und sonstige Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nicht sperren.

 

Zu Nummer 15

 

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neugestaltung der Datenschutzbestimmungen für Rundfunk. Diese sind nunmehr in § 47 zusammengefasst. Im Wesentlichen wird dort auf die Vorschriften des Datenschutzes des Telemediengesetzes verwiesen. Aus diesem Grund können die §§ 47a bis 47f, die die entsprechenden Regelungen der Länder bisher enthielten, entfallen.

 

Zu Nummer 16

 

Mit dieser Änderung wird der Rundfunkstaatsvertrag neu gegliedert. In einem neuen IV. Abschnitt werden die Bestimmungen über die Revision zum Bundesverwaltungsgericht bei gerichtlichen Verfahren sowie die Bestimmung über Ordnungswidrigkeiten zusammengefasst. Dem schließt sich der bisherige IV. und neue V. Abschnitt über Übertragungskapazitäten an. Danach folgt der neu eingefügte Vl. Abschnitt über Telemedien. Damit wird der Rundfunkstaatsvertrag klarer und übersichtlicher gegliedert.

 

Zu Nummer 17

 

Die Änderungen in § 49 über Ordnungswidrigkeiten sind aus mehreren Gründen erforderlich. Zum einen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund von Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages. Zum anderen sind die Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf den Datenschutz bei Rundfunkveranstaltern aufgrund der Generalverweisung in das Datenschutzrecht des Telemediengesetzes neu zu fassen. Schließlich sind auch die Ordnungswidrigkeiten für Bestimmungen in Bezug auf Angebote von Telemedien nach dem neuen Vl. Abschnitt des Staatsvertrages aufzunehmen.

 

Buchstabe a) enthält die Änderungen des Absatzes 1. In Buchstabe aa) werden die in Satz 1 enthaltenen Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten angepasst. Bei der Änderung in Nummer 1 handelt es sich um eine Anpassung der Verweisung aufgrund der Neugliederung des Rundfunkstaatsvertrages. Die Änderungen bei Buchstabe bbb) tragen dem Umstand Rechnung, dass das Datenschutzrecht für Rundfunkveranstalter nunmehr im Wege einer Generalverweisung in § 47 Abs. 1 auf die Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes geregelt ist. Die Änderung in ccc) ist eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung der Datenschutzbestimmung für den Rundfunk in § 47.

 

Die Neuregelung in bb) bezieht sich auf die Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten in Satz 2. Die Änderung in Nummer 6 vollzieht die durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vorgenommene Neufassung des § 53 Abs. 1 auch für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten nach. Damit wird ein Redaktionsversehen des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages beseitigt. Die unter Buchstabe bbb) angefügten Nummern 7 bis 10 enthalten die Ordnungswidrigkeitentatbestände im Hinblick auf die neu eingefügten Bestimmungen über Telemedien im Vl. Abschnitt des Staatsvertrages. Er orientiert sich dabei im Wesentlichen an den Tatbeständen, die auch als Ordnungswidrigkeiten im Mediendienste-Staatsvertrag vorgesehen waren. Die Änderung unter Buchstabe b) in Absatz 2 bezweckt, dass die Höhe der Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten bei Telemedien in Anlehnung an die Bußgeldvorschrift in § 16 Abs. 3 des Telemediengesetzes sowie des bisherigen Mediendienste-Staatsvertrages auf 50.000,- EUR bzw. 250.000,- EUR festgesetzt wird.

 

Bei der mit Buchstabe c) in Absatz 3 Satz 1 vorgenommenen Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neuordnung des Absatzes 1. Danach kann für den Bereich des Datenschutzes gemäß dieser Vorschrift in Verbindung mit § 59 Abs. 1 nach Landesrecht eine andere Behörde als die Landesmedienanstalt bestimmt werden. Gleiches gilt gemäß § 59 Abs. 2 für den gesamten Bereich der Telemedien (einschließlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten).

 

Zu Nummer 18

 

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neugliederung des Rundfunkstaatsvertrages.

 

Zu Nummer 19

 

Bei der Änderung in § 50 handelt es sich um eine Klarstellung. Der bisher verwandte Begriff „Rundfunk“ umfasste nicht nur den einfachgesetzlichen Rundfunkbegriff, sondern auch den weiteren verfassungsrechtlich abgeleiteten Rundfunkbegriff. Dieser umfasst neben dem einfachgesetzlich geregelten Rundfunk auch massenkommunikative, der allgemeinen Meinungsbildung dienende Dienste. Die Formulierung entspricht damit der Begriffsbildung in § 2 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes. Der Klammerzusatz in § 50 macht ferner deutlich, dass von dem so verstandenen verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff nicht alle Telemedien umfasst sind, sondern nur solche Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind und denen damit massenkommunikative Wirkung zukommt. Dies entspricht dem, was bisher als Mediendienste vom Mediendienste-Staatsvertrag erfasst wurde.

 

Zu Nummer 20

 

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der einheitlichen Begriffsbildung „Telemedien“ als Zusammenfassung der bisherigen Teledienste und Mediendienste.

 

Zu Nummer 21

 

Die mit Buchstabe a) in § 53 Abs. 1 Satz 1 vorgenommene Ersetzung des Wortes „oder“ durch das Wort „und“ dient der Klarstellung, dass von den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages über die Zugangsfreiheit nur jene Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen erfasst werden, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien zugleich anbieten. Beide Voraussetzungen müssen damit kumulativ vorliegen. Damit unterfallen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die ausschließlich Telemedien oder andere Dienste anbieten, nicht mehr den Bestimmungen des § 53. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Anbieter, die ausschließlich Mobilfunkdienste anbieten. Wird jedoch zusätzlich zu Telekommunikationsdiensten oder Telemedien Rundfunk angeboten, sind die Bestimmungen des § 53 anwendbar. Bei Geräten und Diensteangeboten, die mehrere Übertragungswege über ein Gerät verfügbar machen, sind die Voraussetzungen jeweils getrennt zu prüfen.

 

Bei der mit Buchstabe b) in Absatz 3 und Absatz 4 vorgenommenen Änderung wird, wie in § 39a, als zuständige Behörde nunmehr allgemein die Regulierungsbehörde für Telekommunikation anstelle der bisherigen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bestimmt.

 

Zu Nummer 22

 

Mit der Änderung in Nummer 22 wird ein neuer VI. Abschnitt über Telemedien in den Rundfunkstaatsvertrag eingefügt. Er enthält neben den Bestimmungen des Telemediengesetzes des Bundes die im Länderrecht zu regelnden inhaltsspezifischen Anforderungen für Telemedien und tritt an die Stelle des durch Artikel 2 des Staatsvertrages aufgehobenen Mediendienste-Staatsvertrages.

 

Bereits im Jahre 1997 wurden auf Bundes- und Länderebene mit dem Informations- und Kommunikationsdienstegesetz und dem Mediendienste-Staatsvertrag neue rechtliche Rahmenbedingungen für die neuen Dienste in der Informationsgesellschaft geschaffen. Dies war ein erster Schritt bei der Fortentwicklung der traditionellen Medienordnung, die bisher Teledienste und Mediendienste unterschied und Regelungen des Bundes (Informations- und Kommunikationsdienstegesetz mit dem Teledienstegesetz und dem Teledienstedatenschutzgesetz) einerseits und der Länder (Mediendienste-Staatsvertrag) andererseits zum Gegenstand hatte. Als Mediendienste waren diejenigen Dienste umschrieben, die an die Allgemeinheit gerichtet waren und damit massenkommunikative Wirkung aufwiesen. Die Gesetzeswerke von Bund und Ländern enthielten dabei Grundsätze zur Zugangsfreiheit, der Anbieterkennzeichnung der Verantwortlichkeit sowie die von den Anbietern von Tele- und Mediendiensten zu beachtenden besonderen Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten.

 

Mit der europäischen E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt) traten neue Regelungen in Kraft, die in Deutschland mit dem Teledienstegesetz als Teil des Elektronischen Geschäftsverkehrgesetzes (EGG) und im Mediendienste-Staatsvertrag ebenfalls umgesetzt wurden. Zugleich erfolgte damals eine Novellierung des Teledienstedatenschutzgesetzes vor dem Hintergrund der Erfahrungen und Entwicklungen seit In-Kraft-Treten des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes. Zwischen Bund und Ländern bestand Einvernehmen, im Zuge dieser Regelungsvorhaben an dem 1997 festgelegten Geltungsbereich des Teledienstegesetzes und des Mediendienste-Staatsvertrages festzuhalten.

 

Ein erster Schrift zur Vereinheitlichung der Anforderungen im Bereich der elektronischen Medien war die Neugestaltung des Jugendschutzes, die am 1. April 2003 mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und dem Jugendschutzgesetz des Bundes umgesetzt wurde. Damit erfolgte eine einheitliche Regelung der Anforderungen im Bereich der elektronischen Medien (Rundfunk, Tele- und Mediendienste) über den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Tele- und Mediendienste wurden dabei erstmals unter dem Begriff „Telemedien“ zusammengefasst.

 

Ende 2004 haben sich Bund und Länder auf weitere Schritte zur Fortentwicklung der Medienordnung verständigt. Danach sollen die Vorschriften der künftigen Medienordnung unabhängig vom Verbreitungsweg sein sowie entwicklungsoffen ausgestaltet und vereinfacht werden.

 

Die Regelungen zu Telediensten und Mediendiensten sollen unter dem Begriff „Telemedien“ bereichsspezifisch weiter vereinheitlicht werden. Die Zuständigkeiten orientieren sich auch künftig an inhaltlichen Zielen der Regelung, nicht an Verbreitung, Technik oder Art. Damit werden die allgemeinen sowie die wirtschaftsbezogenen Anforderungen im Telemediengesetz des Bundes, die inhaltsspezifischen Regelungen dagegen in dem vorliegenden Abschnitt des Rundfunkstaatvertrages geregelt. Hinsichtlich der Regelungsdichte, aber auch der staatlichen Aufsicht wird an der Unterscheidung von Telemedien und Rundfunk festgehalten. Grundlage und Rechtfertigung ist die unterschiedliche Funktion für die Meinungsbildung. Dabei werden im Wesentlichen die materiellen Regelungen im bisherigen Mediendienste-Staatsvertrag beibehalten und nur in einigen Punkten an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst.

 

Zu § 54

 

Absatz 1 Satz 1 übernimmt die Regelung des bisherigen § 4 des Mediendienste-Staatsvertrages. Die Sätze 2 und 3 übernehmen die bisherige Regelung in § 11 Abs. 1 des Mediendienste-Staatsvertrages.

 

Absatz 2 übernimmt die bisherige Regelung aus § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Mediendienste-Staatsvertrages. Allerdings werden die Dienste, für die diese Anforderungen gelten, nunmehr nicht nach ihrem Verbreitungsweg, wie nach der bisherigen Regelung, abgegrenzt. Die Anforderungen gelten vielmehr für alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten. Die bisherige Pflicht zur Trennung von Kommentar und Berichterstattung aus § 11 Abs. 2 Satz 3 wird nicht übernommen. Sie hafte als Leitbild und Adressat Rundfunk und massenkommunikative Medien. Mit dem Steigen der Anzahl journalistisch-redaktionell gestalteter Angebote bei Telemedien ist sie nicht mehr geboten. Dort muss es vielmehr auch möglich sein, einseitig und unausgewogen einen Meinungsbeitrag zu leisten. Die Ausgewogenheit insgesamt wird dann durch das Gesamtbild der unterschiedlichen Meinungen hergestellt. Davon unberührt bleiben selbstverständlich Selbstbindungen, wie sie etwa die Presse durch den Pressekodex eingegangen ist.

 

Absatz 3 übernimmt die bisherige Regelung aus § 11 Abs. 3 des Mediendienste-Staatsvertrages.

 

Zu § 55

 

§ 55 enthält Informationspflichten und Informationsrechte für Anbieter von Telemedien. Er baut damit auf § 10 des Mediendienste-Staatsvertrages auf. Absatz 1 enthält die Grundpflichten für alle Anbieter von Telemedien, die dann greifen, wenn die Angebote nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien enthält § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes weitergehende Anforderungen in Umsetzung der Bestimmungen in Artikel 5 der E-Commerce-Richtlinie. Weitergehende Informationspflichten (Impressumspflichten) bestehen nach Absatz 2 dieser Bestimmung für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden. Damit folgen die Normen der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, wonach die Länder die allgemeinen Anforderungen an inhaltlich gestaltete Medien regeln und der Bund die wirtschaftsbezogenen Regelungen trifft. Dabei wurden materiell weitgehend die bisherigen Regelungen übernommen.

 

Absatz 1 enthält Grundpflichten für Anbieter von Telemedien, Informationen verfügbar zu halten. Hierbei handelt es sich in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage in § 10 Abs. 1 des Mediendienste-Staatsvertrages um den Namen und die Anschrift sowie bei juristischen Personen auch um Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten (Nummern 1 und 2). Neu strukturiert wurde jedoch der Anwendungsbereich. Die Verpflichtung betraf bisher alle Anbieter von Mediendiensten, nicht jedoch Anbieter von Telediensten. Telediensteanbieter mussten nur dann weitere Angaben machen, wenn es sich um geschäftsmäßige Angebote handelte (§ 6 des Teledienstegesetzes). Diese Abgrenzung hat sich einerseits als zu eng, andererseits als zu weitgehend erwiesen. So konnte einerseits auch bei Telediensten ein Bedürfnis entstehen, Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten zu kennen. Gleichzeitig waren diese Angaben jedoch nicht für alle Mediendienste erforderlich. Aus diesen Gründen ist nunmehr der Ausnahmebereich, bei dem eine Kennzeichnung entbehrlich ist, neu gefasst worden. Es sind danach bei Telemedien solche Angebote nicht zu kennzeichnen, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Damit soll sichergestellt werden, dass Kommunikation im privaten (persönlichen oder familiären) Bereich ohne Nennung des Namens und der Anschrift erfolgen kann. Damit wird dem Schutz der Privatsphäre Rechnung getragen. Nicht kennzeichnungspflichtig ist demnach private Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinausgeht. Dies betrifft etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren, aber auch den gelegentlichen privaten wirtschaftlichen Geschäftsverkehr, etwa bei der Veräußerung von Waren, unmittelbar durch den privaten Anbieter oder aber über dritte Plattformen. In diesen Fällen ist entweder durch die persönliche Bekanntschaft zwischen Anbieter und Nutzer oder aber über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können. Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass entweder die Privatsphäre in diesen Fällen nicht mehr geschützt wäre oder aber die Kommunikation unterbliebe.

 

Absatz 2 übernimmt die Regelung des bisherigen § 10 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages. Die erweiterte Kennzeichnungspflicht (Impressumspflicht) betrifft dabei solche Angebote, die massenkommunikativen Charakter aufweisen und damit als elektronische Presse beschrieben werden können. Der Anwendungsbereich der Norm stimmt damit mit dem Anwendungsbereich der Regelung zur journalistischen Sorgfalt in § 54 Abs. 2 überein.

 

Absatz 3 gewährt über die Verweisung zu § 9a Anbietern von massenkommunikativen Telemedien (elektronische Presse) die Informationsrechte, wie sie auch für Rundfunkveranstalter vorgesehen sind. Für Diensteanbieter von Mediendiensten waren die Regelungen des § 9a Abs. 1 bereits in § 15 des Mediendienste-Staatsvertrages getroffen. Über diese Verweisung wird damit der Anwendungsbereich des § 9a erweitert, sodass für massenkommunikative Telemedien (elektronische Presse) und Rundfunk eine länderübergreifende einheitliche Regelung vorliegt und die Anbieter ein Recht auf Auskunft gegenüber Behörden haben. Unberührt von diesen Auskunftsrechten bleiben weitgehende Informationsrechte aufgrund der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder.

 

Zu § 56

 

§ 56 übernimmt die Regelung des § 14 Mediendienste-Staatsvertrag. Der Anwendungsbereich ist mit Absatz 1 Satz 1 identisch zu den Bestimmungen in § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 und 3. Er gilt damit für massenkommunikative Telemedien (elektronische Presse).

 

Zu § 57

 

§ 57 enthält die medienspezifischen Bestimmungen des Datenschutzes für bestimmte Telemedien. Die übrigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergeben sich unmittelbar aus den §§ 11 ff. des Telemediengesetzes.

 

Absatz 1 erstreckt das so genannte Medienprivileg bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu ausschließlich eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken für Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse auch auf deren Angebote von Telemedien. Für den Bereich der klassischen Presse ist das Medienprivileg in den Landespressegesetzen bzw. Mediengesetzen der Länder enthalten. Entsprechendes gilt für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk. Dies stellt Satz 2 nochmals klar.

 

Absatz 2 gewährt für den Anwendungsfall des Absatzes 1 unter bestimmten Voraussetzungen einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Anbieter von Telemedien. Er übernimmt damit die bisherige Regelung aus § 20 Abs. 3 des Mediendienste-Staatsvertrages. Neu eingefügt ist Satz 4, der Angebote von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse für den Fall von der Verpflichtung zur Auskunftserteilung ausnimmt, wenn diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex des Deutschen Presserates und der entsprechenden Beschwerdeordnung unterliegen. Auf diese Weise gewährt die Regelung der Selbstregulierung Vorrang vor einer staatlichen Kontrolle und trägt damit der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit Rechnung.

 

Absatz 3 übernimmt die Regelung des § 20 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages, um sicherzustellen, dass in den genannten Fällen die Informationen gemeinsam mit den ursprünglichen Informationen aufbewahrt werden.

 

Zu § 58

 

Die Absätze 1 bis 3 übernehmen die bisherigen Regelungen aus § 13 Abs. 1 bis 3 des Mediendienste-Staatsvertrages.

 

Zu § 59

 

§ 59 regelt die Aufsicht über Telemedien. Er gilt nicht nur für den Bereich der Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages, sondern auch für die Aufsicht über die Bestimmungen des Telemediengesetzes des Bundes. Gemäß Artikel 83 ff. des Grundgesetzes führen die Länder auch die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, was die Aufsicht mit einschließt.

 

Ziel der Regelung in Absatz 1 ist, möglichst zu einer Vereinheitlichung der Aufsicht im Datenschutz zu gelangen. Er überlagert insofern die Zuständigkeitsbestimmungen in den einzelnen Ländern. In Übereinstimmung mit der bisherigen Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 1 des Mediendienste-Staatsvertrages bestimmt Satz 1 nunmehr wiederum, dass die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden auch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei Telemedien überwachen. Neu eingefügt ist die Regelung des Satzes 2, wonach die für den Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Bereich beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Stellen auch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für journalistisch-redaktionelle Angebote bei ARD, ZDF und Deutschlandradio überwachen. Damit soll im journalistisch-redaktionellen Bereich ebenfalls eine gleichlaufende Beaufsichtigung der hierfür geltenden Datenschutzbestimmungen erreicht werden. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs kontrollieren dann wiederum die allgemeinen Datenschutzaufsichtsbehörden, die nach Landesrecht bestimmt sind (Satz 1). Neu eingefügt ist Satz 3. Er bezieht sich auf Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse. Soweit in diesem Bereich Presseunternehmen dem Deutschen Presserat angeschlossen sind, wird der Selbstregulierung durch den Deutschen Presserat Vorrang vor einer staatlichen Aufsicht eingeräumt. Dies ist gerechtfertigt, da mit dem Deutschen Presserat eine anerkannte Institution zur Verfügung steht, die auch bisher die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sichergestellt hat und es sich oft um die gleichen Inhalte wie bei gedruckter Presse handelt.

 

Absatz 2 enthält den weiteren Grundsatz, dass die Aufsicht über die übrigen Bestimmungen (mit Ausnahme des Datenschutzes) sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen richtet. Vorgaben, die den Landesgesetzgeber in seiner Freiheit der Aufgabenzuweisung an Behörden beschränken, gibt es nicht. Es ist damit Sache des jeweiligen Landes, für eine effiziente Aufsicht zu sorgen. Dies gilt auch für die Bestimmung der Behörde zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Telemedien nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 bis 10.

 

Absatz 3 Satz 1 bis 5 übernehmen die bisherige Regelung aus § 22 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages. Sie enthalten damit die speziellen Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden für sämtliche Verstöße bei Telemedien. Neu eingefügt wird mit Satz 6 eine besondere Regelung für massenkommunikative Telemedien (elektronische Presse). Es handelt sich hierbei um Angebote, für die auch die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 2 und 3 sowie § 56 besondere Regelungen enthalten. Die Pressefreiheit genießt wie die Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Grundgesetzes einen besonderen Schutz. Dem trägt das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Strafprozessordnung und ihm folgend die besonderen Bestimmungen über die Beschlagnahme in § 97 Abs. 5 Satz 2 und in § 98 der Strafprozessordnung Rechnung. In Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen soll danach eine Sperrverfügung durch die Aufsichtsbehörde bei Telemedien ebenfalls nur unter der Voraussetzung zulässig sein, dass eine Beschlagnahme nach der Strafprozessordnung möglich ist. Dies bedeutet, dass eine Sperrung nur dann in Betracht kommt, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht, und für eine entsprechende Sperrverfügung eine richterliche Anordnung vorliegt (§ 98 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung).

 

Die Absätze 4 bis 7 übernehmen die bisherige Regelung in § 22 Abs. 3 bis 6 des Mediendienste-Staatsvertrages.

 

 

Zu § 60

 

§ 60 enthält zwei Regelungsbereiche.

 

In Absatz 1 wird das Verhältnis der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages für Telemedien zu den Bestimmungen des Telemediengesetzes deklaratorisch dargestellt. Danach gelten zunächst die allgemeinen Bestimmungen des Wirtschaftsrechts nach dem Telemediengesetz. Dies betrifft den Anwendungsbereich, das Herkunftslandprinzip im harmonisierten Bereich einschließlich der Ausnahmen, die Verantwortlichkeit, die Kennzeichnungspflicht, den Datenschutz und die übrigen Bestimmungen des Telemediengesetzes. Diese Bestimmungen gelten unmittelbar für alle Angebote mit Ausnahme solcher Angebote der öffentlichen Stellen der Länder (Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Absatz 2). Die Bestimmungen des Telemediengesetzes gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Neben diese Bestimmungen des Telemediengesetzes treten die besonderen Bestimmungen dieses Staatsvertrages über Telemedien. Sie enthalten die inhaltsspezifischen Regelungen, die nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes von den Ländern zu treffen sind. Zum Teil gelten sie auch eingeschränkt nur für bestimmte Angebote. Damit wird im Übrigen den europarechtlichen Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie Rechnung getragen. So gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bundes über die Abgrenzung des Anwendungsbereichs und das Herkunftslandprinzip, soweit der harmonisierte Bereich der E-Commerce-Richtlinie reicht, auch für die staatsvertraglichen Bestimmungen der Länder für Telemedien.

 

Absatz 2 enthält eine besondere Bestimmung für die Geltung der Regelungen für Telemedien im Bereich der öffentlichen Stellen der Länder. Entgegen dem in Absatz 1 enthaltenen Grundsatz, wonach die Gesetzgebungszuständigkeiten von Bund und Ländern inhaltlich klar abgegrenzt sind, führt die Organisationshoheit des Bundes und der Länder für ihren jeweiligen Verwaltungsbereich dazu, dass die für öffentliche Stellen geltenden Bestimmungen von dem jeweiligen Hoheitsträger selbst unmittelbar zur Anwendung gebracht werden müssen. Damit ist die Regelung in Absatz 2 im Gegensatz zur klarstellenden Regelung in Absatz 1 konstitutiv. Sie erschließt für die öffentlichen Stellen der Länder die materiellen Regelungen des Telemediengesetzes des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung. Eine entsprechende Verweisung auch für die öffentlichen Stellen des Bundes trifft § 1 Abs. 4 des Telemediengesetzes.

 

Zu § 61

 

§ 61 übernimmt die bisherige Regelung in § 26 des Mediendienste-Staatsvertrages und dient damit der Hinweispflicht auf das Notifizierungsverfahren nach dem EU-Recht.

 

Zu Nummer 23

 

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen Vl. Abschnittes über Telemedien.

 

Zu Nummer 24

 

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Übernahme des bisherigen 5a in den neuen § 4 (Nummer 6).

 

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