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Begründung

zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

(Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

 

A. Allgemeines

Die Regierungschefs der Länder haben am 18. Dezember 2008 den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet.

Die Änderungen des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages betreffen den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Deutschlandradio-Staatsvertrag, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Rundfunkgebührenstaatsvertrag.

Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages in Artikel 1 bilden den Schwerpunkt der Regelungen des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Diese betreffen etwa die neu aufgenommenen Begriffsbestimmungen (§ 2 des Rundfunkstaatsvertrages, Artikel 1 Nr. 3 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages) und die Ergänzungen zur Verbesserung des barrierefreien Angebots im Rundfunk (§ 3 des Rundfunkstaatsvertrages, Artikel 1 Nr. 4 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages).

Kernelement des Staatsvertrages ist die Konkretisierung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für seine Rundfunkprogramme und Telemedienangebote sowie die Verfahrensvorschriften für neue oder veränderte Telemedien (§§ 11 bis 11f des Rundfunkstaatsvertrages, Artikel 1 Nr. 11 und 12 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages). Einen weiteren wichtigen Teil bilden die Bestimmungen über kommerzielle Tätigkeiten, die Beteiligung an Unternehmen und die Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen sowie der kommerziellen Tätigkeiten beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk (§§ 16a bis e des Rundfunkstaatsvertrages, Artikel 1 Nr. 14 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages). Im Hinblick auf die neu gefassten Begriffsbestimmungen wird im Rundfunkstaatsvertrag eine Bestimmung über die Zulassungsfreiheit ausschließlich im Internet verbreiteter Hörfunkangebote für den privaten Hörfunk aufgenommen (§ 20b des Rundfunkstaatsvertrages, Artikel 1 Nr. 19 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages).

Die Artikel 2 bis 4 betreffen Folgeänderungen aufgrund der neu gefassten Bestimmungen über den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Artikel 5 mit der Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages ergänzt die Bestimmungen über die Kontrolle der Betätigung der Anstalten im Rundfunkstaatsvertrag im Hinblick auf die Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF).

Artikel 6 enthält redaktionelle Folgeänderungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgrund der neuen Begriffsbestimmungen.

Mit Artikel 7 werden die notwendigen Übergangsbestimmungen sowie die Kündigung, das Inkrafttreten und die Neubekanntmachung geregelt.

Soweit die Konkretisierung der Beauftragung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit Rundfunk und Telemedien, die Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten und Beteiligungen sowie deren Kontrolle durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vorgenommen werden, dient der Staatsvertrag zugleich der Umsetzung der von der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Kommission gemachten Zusagen im Beihilfeverfahren E 3/2005 über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland. Auf der Grundlage dieser Zusagen hat die Europäische Kommission mit Schreiben vom 24. April 2007 das Verfahren eingestellt.

Die vorgenommenen neuen Begriffsbestimmungen bezüglich Rundfunk, Rundfunkprogramm und Sendung (§ 2 des Rundfunkstaatsvertrages, Artikel 1 Nr. 3 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages) folgen bereits der noch im Übrigen umzusetzenden Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste).

Mit dem vorliegenden Regelungswerk wird der Ordnungsrahmen für das Medienrecht der Länder über die in dem EU-Beihilfeverfahren gemachten Zusagen der Bundesrepublik Deutschland hinaus fortentwickelt. Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wird ein stabiler Rechtsrahmen geschaffen, der dem geltenden und sich abzeichnenden künftigen Beihilferecht der EU im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entspricht. Damit wird die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im digitalen Zeitalter gesichert. Die Regelungen für den privaten Rundfunk dienen dazu, die bereits im Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19. Dezember 2007 für diesen Bereich getroffenen Regelungen zu ergänzen. Damit wird das duale Rundfunksystem gleichermaßen gestärkt. Vorliegend wird die Form eines Artikelstaatsvertrages gewählt. Artikel 7 Abs. 6 enthält die Ermächtigung für die Länder, den Wortlaut der geänderten Staatsverträge in der Fassung, die sich aus dem Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Die in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten Staatsverträge behalten dabei jedoch ihre rechtliche Selbstständigkeit.

 

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