mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht

 

Zu § 12

Die Bestimmung lehnt sich an die bisherige Regelung in § 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages an. Wie bisher soll mit dem Tatbestand in Absatz 1 Nr. 1 das ordnungsgemäße Meldeverhalten und mit dem Tatbestand in Absatz 1 Nr. 3 das ordnungsgemäße Zahlungsverhalten sichergestellt werden. Neu ist der Tatbestand in Absatz 1 Nr. 2, der speziell in der Übergangszeit des Jahres 2012 dafür sorgen soll, dass die nicht privaten Beitragspflichtigen ihren Anzeigepflichten nach § 14 Abs. 2 nachkommen. Die Vorschrift soll die finanzielle Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Androhung ordnungsrechtlicher Konsequenzen sicherstellen. Sämtliche Tatbestände können auch fahrlässig verwirklicht werden.

Durch Absatz 1 Nr. 1 wird auch weiterhin das Unterlassen der rechtzeitigen Anzeige bußgeldbewehrt. Den vergleichbaren Ansatz verfolgt Absatz 1 Nr. 2, wonach ordnungswidrig handelt, wer der erforderlichen Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist. Danach ist jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, dort schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen. Mit dieser Vorschrift wird somit die verfassungsrechtlich gebotene Finanzierungssicherheit durch die Anzeigepflicht der bisherigen nicht privaten Rundfunkteilnehmer untermauert. Durch diese Vorschrift soll es folglich auch gelingen, mittels der bestehenden bisherigen Gebührenpflichtigkeit eine Überführung hin zum neuen Beitragsmodell zu ermöglichen. Mit Absatz 1 Nr. 3 wird entsprechend der bisherigen Regelungen die Säumnis der Zahlung fälliger Rundfunkgebühren für mehr als sechs Monate als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Entscheidend für die Tatbestandsverwirklichung ist dabei entsprechend der bisherigen Rechtslage auch zukünftig die Zeit der Säumnis und nicht der Umstand, dass die Höhe des Rückstands die für sechs Monate geschuldeten Rundfunkbeiträge überschreitet. Damit wird das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit von einer gewissen Dauer und Nachhaltigkeit der Nichtzahlung eines fälligen Beitrags abhängig gemacht.

Nach Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Da eine spezifische Höhe der Geldbuße nicht festgesetzt ist, beträgt sie gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten höchstens 1.000 Euro. Entsprechend der bisherigen Praxis ist die Höhe der Geldbuße insbesondere davon abhängig, in welcher Höhe der nicht zahlende Rundfunkteilnehmer Rundfunkbeiträge schuldet, bzw. wie lange der Rundfunkteilnehmer seiner Anmeldepflicht nicht nachgekommen ist und inwieweit ihm dabei bewusst war, dass er gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Geldbuße steht nicht der Rundfunkanstalt zu, sondern fließt in den allgemeinen Staatshaushalt des jeweiligen Landes (§ 90 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

Gemäß Absatz 3 werden Ordnungswidrigkeiten nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt. Für die Antragstellung ist grundsätzlich der Intendant der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zuständig, da er nach den Rundfunkgesetzen bzw. -staatsverträgen die Anstalt gesetzlich vertritt. Er kann hierzu dieses Recht intern auf die dazu bevollmächtigten Mitarbeiter durch entsprechende Organisationsmaßnahmen wirksam übertragen. Das Fehlen eines Antrages gilt als Verfolgungshindernis.

Absatz 4 enthält Regelungen zur Datenlöschung. Die Vorschrift dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Rundfunkteilnehmers.

Zu § 13

Entsprechend der Norm des § 10 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages soll eine einheitliche Rechtsprechung zum Rundfunkbeitragsrecht gewährleistet werden. Dies ist erforderlich, da die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zwar bundesweit einheitlich sind, es sich jedoch dabei gleichzeitig durch die Zustimmungsgesetze um jeweiliges Landesrecht handelt. Durch die Vorschrift des § 13 kann folglich trotz unterschiedlicher landesrechtlicher Oberverwaltungsgerichtsentscheide auch die Revision auf die Verletzung von Bestimmungen des Rundfunkbeitragstaatsvertrages selbst gestützt werden, so dass auf diese Weise ein deutschlandweit einheitliches Rundfunkbeitragsrecht sichergestellt werden kann.

Zu § 14

Für den privaten Bereich regelt Absatz 1 – ähnlich wie Absatz 2 für den nicht privaten Bereich – die Umstellung der Datengrundlagen im Übergangszeitraum vom bisherigen Rundfunkgebühren- zum Rundfunkbeitragsmodell. Die Absätze 1, 2 und 6 treten bereits ein Jahr vor den übrigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in Kraft (Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 dieses Staatsvertrages), um den Landesrundfunkanstalten mit dem erforderlichen Vorlauf die rechtzeitige Umstellung ihrer Teilnehmerdatenbank auf die Anknüpfungstatbestände des neuen Modells zu ermöglichen. Zugleich soll die Aufmerksamkeit der Rundfunkteilnehmer auf den Übergang zum Beitragsmodell gelenkt und ihnen so auch die Möglichkeit eröffnet werden, der zuständigen Landesrundfunkanstalt frühzeitig Sachverhalte anzuzeigen, die aufgrund der Neuregelung zu einer Verringerung der Beitragslast führen. Auf diese Weise soll eine rechtzeitige Anzeige bzw. Antragstellung gewährleistet werden, auch mit Blick auf das andernfalls erforderliche Erstattungsverfahren, das bis zum 31. Dezember 2014 befristet ist (vgl. Absatz 5). Absatz 1 ist in Verbindung mit den Vermutungsregelungen nach Absatz 3 und 4 zu lesen, die Rechtsfolgen im Hinblick auf Grund und Höhe der Rundfunkbeitragspflicht für den Fall vorsehen, dass ein Beitragsschuldner seiner Anzeigeobliegenheit nicht nachkommt. Ein Verstoß gegen Absatz 1 stellt allerdings – anders als ein Verstoß gegen Absatz 2 (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2) – keine Ordnungswidrigkeit dar. Die Vorschrift ist deshalb nicht als Verpflichtung, sondern als Obliegenheit ausgestaltet. Sie kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Verstöße können zwar aufgrund der Vermutungsregelungen nach Absatz 3 und 4 materielle Folgen im Hinblick auf die Rundfunkbeitragspflicht haben, im Übrigen aber nicht sanktioniert werden. Die sehr weitgehende Zweitgerätebefreiung im privaten Bereich führte schon bisher in aller Regel zu einer faktisch wohnungsbezogenen Entrichtung der Rundfunkgebühr. Für die meisten der heutigen privaten Rundfunkteilnehmer wird sich deshalb durch den Modellwechsel rein tatsächlich nichts ändern, zumal der typische Privathaushalt sowohl über Hörfunk- als auch über Fernsehgeräte verfügt. Vor diesem Hintergrund soll die Regelung des Absatzes 1 den bürokratischen Aufwand im Zuge des Modellwechsels für die bereits angemeldeten Privathaushalte möglichst gering halten, indem eine Anzeigeobliegenheit lediglich hinsichtlich änderungsrelevanter Tatsachen begründet wird. Unberührt bleibt davon die allgemeine Anzeigepflicht nach § 8. Insbesondere für Personen, die aufgrund des Modellwechsels erstmals beitragspflichtig werden (z. B. weil in der Wohnung keine Empfangsgeräte bereitgehalten werden), besteht deshalb ab 1. Januar 2013 eine Pflicht zur Anzeige der im Einzelfall beitragsrelevanten Tatsachen gemäß § 8 Abs. 1 und 4. Verstöße dagegen können auch nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Nr. 1 sanktioniert werden. Aus der dargestellten Systematik, der Ausgestaltung des Absatzes 1 als Obliegenheit und der Zusammenschau der Vorschrift mit Absatz 9 (insbesondere Absatz 9 Satz 2) ergibt sich ferner, dass einzelfallbezogene Datenerhebungen durch die Landesrundfunkanstalten allein aus Anlass der Nichterfüllung der Obliegenheit entbehrlich und damit unzulässig sind, solange für die jeweilige Wohnung durchgehend Rundfunkbeiträge entrichtet werden.

Absatz 2 regelt für den nicht privaten Bereich, dass im Jahre 2012 bereits die jeweils zuständige Rundfunkanstalt verlangen kann, dass ihr in schriftlicher Form Tatsachen anzuzeigen sind, die Grund und Höhe der Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2013 betreffen. Diese Vorschrift hat den Sinn, dass rechtzeitig vor dem Jahresbeginn 2013 bei den Rundfunkanstalten die erforderlichen Daten vorliegen, um den Beitragseinzug zügig durchzuführen. Würden die Daten später erhoben, so könnten der Beitragseinzug Anfang 2013 und damit die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erheblich gefährdet sein.

Absatz 3 betrifft die Person des Beitragsschuldners. Er schafft eine (widerlegbare) Vermutung, dass die Personen, die bisher die Rundfunkgebühr entrichtet haben, in Zukunft auch Schuldner des Rundfunkbeitrags sind. Das bedeutet praktisch, dass die Personen, bei denen sich nichts ändert, nicht von sich aus tätig werden müssen.

Absatz 4 betrifft die Höhe der Beitragsschuld und formuliert eine widerlegbare Vermutung, nach der die bisher als private oder nicht private Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen oder juristischen Personen mit Inkrafttreten des Beitragsstaatsvertrages mindestens einen vollen Rundfunkbeitrag pro Monat zu zahlen haben. Bei Personen, die bisher nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages befreit waren, wird abweichend hiervon vermutet, dass diese lediglich den gemäß § 4 Abs. 2 ermäßigten Rundfunkbeitragssatz in Höhe eines Drittels zu entrichten haben. Für den Fall des Modellwechsels wird somit auf das Antragserfordernis des § 4 Abs. 2 verzichtet, so dass für den ins neue System überführten Personenkreis der Menschen mit Behinderung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden wird. Soweit bei diesem Personenkreis auch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in Betracht kommt, bleibt es hingegen beim Antragserfordernis des § 4 Abs. 1. Der Antrag kann entsprechend Absatz 1 schon vor Inkrafttreten des Beitragsstaatsvertrages gestellt werden.

Absatz 5 stellt klar, dass die Vermutungen nach Absätzen 3 und 4 widerlegbar sind. Die behaupteten Tatsachen müssen die Beitragsschuldner nicht auf jeden Fall nachweisen, sondern nur auf Verlangen der jeweiligen Rundfunkanstalt. Sollte es dabei zu Erstattungen kommen, wird den Beitragsschuldnern eine zweijährige Frist zur Geltendmachung ihrer Forderungen eingeräumt. In der Praxis ist jedoch davon auszugehen, dass es zu diesen Erstattungen schon viel eher kommen wird, weil diese im Interesse der Beitragsschuldner liegen.

Absatz 6 dient der Überleitung des beim Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bei den Landesrundfunkanstalten vorhandenen Datenbestandes. Mit Satz 1 wird zum einen die Grundlage für die Weiterverwendung der bereits unter Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages für den Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten Daten geschaffen, an die z. B. die Vermutungsregelungen nach Absatz 3 und 4 anknüpfen. Zum anderen stellt Satz 1 die Grundlage für die Verarbeitung derjenigen Daten zur Verfügung, die bei den Landesrundfunkanstalten im Vorfeld des Modellwechsels aufgrund der Anzeigeobliegenheit nach Absatz 1 bzw. der Anzeigepflicht nach Absatz 2 eingehen. Wie Absatz 1 und 2 wird deshalb auch Absatz 6 bereits am 1. Januar 2012 – ein Jahr vor dem Modellwechsel – in Kraft gesetzt, um den Landesrundfunkanstalten den Aufbau einer den Anforderungen des neuen Beitragsmodells genügenden Datenbank zu ermöglichen. In allen Fällen wird die Weiterverwendung der Daten auf den nach diesem Staatsvertrag erforderlichen und zulässigen Umfang beschränkt. Satz 2 stellt klar, dass erteilte, herkömmliche Lastschrift- oder Einzugsermächtigungen sowie die vom Jahr 2010 an eingeholten (Zahlungs-)Mandate als Voraussetzung für die Abwicklung von Lastschriften im einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum von der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag nicht berührt werden. Das zwischen den jeweiligen Gebührenzahlern und den Landesrundfunkanstalten vereinbarte Verfahren, in dem geschuldete Beträge beglichen werden, bleibt auch künftig der individuellen Vereinbarung vorbehalten und ist daher von dem Modellwechsel unabhängig.

Die Übergangsvorschrift des Absatzes 7 regelt, dass bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Abs. 1 fort gelten.

Gemäß Absatz 8 Satz 1 endet eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zum 31. Dezember 2012. Nach Maßgabe von Satz 2 gilt für Einrichtungen, die bei Inkrafttreten des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages nach Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages befreit waren, der Nachweis nach § 5 Abs. 3 Satz 3 als erbracht.

In Absatz 9 wird ein einmaliger Meldedatenabgleich geregelt. Er erlaubt es den Landesrundfunkanstalten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells, ihre Rundfunkteilnehmerdatenbank im privaten Bereich zu konsolidieren, indem sie ihre vorhandenen Daten mit einem Katalog an Meldedaten aller volljährigen Personen abgleichen. Unverzüglich nach dem Abgleich werden die erhobenen Meldedaten wieder gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden. Das Instrument ergänzt die Anzeigeobliegenheit natürlicher Personen, die bereits als private Rundfunkteilnehmer gemeldet sind, nach Absatz 1 und die Überführung der an die Rundfunkempfangsgeräte anknüpfenden Bestandsdaten nach Absatz 6 Satz 1. Es ist neben diesem Instrumentarium zur möglichst vollständigen Bestands- und Ersterfassung erforderlich: Mit Hilfe des einmaligen Meldedatenabgleichs können insbesondere diejenigen Haushalte verlässlich erfasst werden, die bisher vorhandene Geräte nicht angemeldet hatten (Schwarzseher) oder mangels vorhandenem Empfangsgerät nicht gebührenpflichtig waren und der Anzeigepflicht gemäß § 8 nicht nachkommen. Dieser – den Landesrundfunkanstalten bisher unbekannte – Personenkreis ist mit den übrigen Erhebungsmethoden nicht zu ermitteln: Die Anzeigeobliegenheit nach Absatz 1, die Datenüberführung nach Absatz 6 und die konkrete Einzelanforderung bei den Meldebehörden knüpfen an vorhandene Datensätze bekannter Personen bzw. Adressen an. Der Ankauf von Privatadressen ist weniger verlässlich als die Erhebung von Meldedaten und überdies für die Dauer des Meldedatenabgleichs ausgesetzt (Absatz 10). Die regelmäßige Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 5) erfolgt in der Regel anlassbezogen aufgrund von Veränderungen des Datenbestandes (z. B. An- oder Abmeldung bzw. Umzug). Keines dieser Instrumente liefert demnach die Adressen derjenigen Wohnungsinhaber, die kein Rundfunkempfangsgerät angemeldet haben, ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen und nicht umziehen.

Indem der einmalige Abgleich der Rundfunkteilnehmerdatenbank mit den Meldedaten die Vervollständigung und Konsolidierung des vorhandenen Datenbestandes ermöglicht, dient er zugleich der Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits. Er reduziert den Ermittlungsaufwand aus Anlass der Einführung des Rundfunkbeitrags erheblich, denn alternativ müsste der Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten in großem Umfang zur Vervollständigung der Wohnungsdaten eingesetzt werden. Dies würde nicht nur zu erheblichen Verzögerungen in der Umsetzungsphase führen, sondern aufgrund der erforderlichen Nachforschungen vor Ort auch einen stärkeren Eingriff in die Privatsphäre der Rundfunkteilnehmer darstellen. Der einmalige Meldedatenabgleich macht diese Vorgehensweise verzichtbar und gewährleistet gleichwohl, dass die Beitragserhebung auf einer zeitnah zu erstellenden, vergleichsweise sicheren Datenbasis erfolgt. Umstellungsbedingte Einbrüche im Beitragsaufkommen können dadurch vermieden werden. Gleichzeitig wird die Privatsphäre der Beitragsschuldner geschont.

Absatz 9 Satz 1 bindet die Datenverarbeitung strikt an den Zweck der Bestands- und Ersterfassung. Die übermittelten Daten können zum einen mit dem vorhandenen, nach Absatz 6 überführten Bestand an Teilnehmerdaten verglichen und zu dessen Aktualisierung oder Ergänzung genutzt werden (Satz 4). So kann beispielsweise das Geburtsdatum eines Teilnehmers ergänzt werden, das in früheren Teilnehmerkonten nicht erhoben wurde, nunmehr aber zum Beitragseinzug erforderlich ist. Zum anderen dürfen die Daten zur Ersterfassung bei Wohnungen verwendet werden, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde (Satz 3). Die Meldebehörden werden hierzu ermächtigt und verpflichtet, auf Anfrage der Landesrundfunkanstalten einmalig – aus Anlass des Modellwechsels zum Rundfunkbeitrag – ihre Bestandsdaten zu übermitteln. Der zu übermittelnde Datensatz ist dabei allerdings jeweils auf die in Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten Daten aller volljährigen Personen (d. h. aller potenziellen Beitragsschuldner) beschränkt. Der Meldedatenabgleich erfasst damit die Datensätze der Meldebehörden unabhängig vom einzelfallbezogenen Übermittlungsanlass. Dadurch unterscheidet er sich vom Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 5, durch das die Landesrundfunkanstalten Kenntnis von neuen potenziellen Beitragsschuldnern lediglich z. B. im Falle eines Umzugs erlangen, während im Übrigen keine Übermittlungen oder Abgleiche stattfinden.

Das Verfahren des einmaligen Meldedatenabgleichs ist folgendermaßen ausgestaltet: Um migrationsbedingte Überschneidungen und Verfälschungen weitestgehend zu vermeiden, wird der bei den Meldebehörden vorhandene Datenbestand an einem bundesweit einheitlichen Stichtag erfasst („eingefroren“). Die Landesrundfunkanstalten legen diesen Stichtag gemeinsam und in Abstimmung mit den zuständigen Stellen in den Ländern, z. B. länderspezifischen Datenzentralen („Clearingstellen“), fest. Der auf diese Weise gesicherte Meldedatenbestand kann im Anschluss daran von den Landesrundfunkanstalten sukzessive abgerufen und verarbeitet werden. Die jeweils bei einer Meldebehörde abgerufenen Daten müssen nach Eingang innerhalb höchstens eines Jahres (Absatz 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 3) abgearbeitet werden. Hierzu ist es erforderlich, die abgefragten Datensätze mit der Rundfunkteilnehmerdatenbank abzugleichen, die bisher nicht erfassten potenziellen Beitragsschuldner in Nutzung des Auskunftsrechts nach § 9 Abs. 1 Satz 1 anzuschreiben, den Rücklauf in die Teilnehmerdatenbank einzuarbeiten und die nicht mehr benötigten Daten zu löschen. Zur organisatorischen Abwicklung des gesamten Übermittlungsverfahrens räumt der Staatsvertrag den Landesrundfunkanstalten einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2013 ein. Innerhalb dieser Frist ist der an einem einheitlichen Stichtag gesicherte Datenbestand schritt- bzw. regionsweise abzurufen. Bei der Abruffrist handelt es sich um eine Höchstfrist, wie sich aus dem Begriff „längstens“ ergibt. Ihre Ausschöpfung bedarf der Begründung. Die Landesrundfunkanstalten haben die Meldedaten also so schnell wie organisatorisch möglich abzurufen und auszuwerten, d. h. in die Rundfunkteilnehmerdatenbank zu überführen oder zu löschen. In tatsächlicher Hinsicht spricht ohnehin gegen eine Ausschöpfung der Zwei-Jahres-Frist, dass der gesicherte Datenbestand mit zunehmendem Zeitablauf migrationsbedingt an Realitätsnähe und Aktualität verliert. Die Kosten für den Abruf sind den Meldebehörden durch die Landesrundfunkanstalten zu ersetzen.

Die Kostenerstattung richtet sich nach den Maßgaben des jeweiligen Landesrechts und den gegebenenfalls in diesem Rahmen zu treffenden Vereinbarungen zwischen den Meldebehörden und den Landesrundfunkanstalten. Der Datenabruf soll bei den Meldebehörden möglichst wenig Aufwand verursachen und nicht zu zusätzlichen Datenerhebungen führen. Er hat deshalb automatisiert in standardisierter Form zu erfolgen, d. h. unter Verwendung der bei den Meldebehörden standardisiert vorliegenden Daten und der dort angewandten Datentransfertechnologie. Die Meldebehörden haben keine zusätzlichen Ermittlungen anzustellen, sondern Daten jeweils nur insoweit zu übermitteln, als sie im jeweiligen Einzugsbereich ohnehin erhoben werden und deshalb bereits vorhanden sind. Ausdrücklich stellt der Staatsvertrag dies in Satz 1 Nr. 7 klar, indem er von allen „vorhandenen“ Angaben zur Lage der Wohnung spricht. Da diese Daten länderspezifisch differenziert erhoben werden (z. B. Stockwerk, Wohnungsziffer), ordnet der Staatsvertrag insoweit ausdrücklich die Übermittlung lediglich der „vorhandenen“ Angaben an und macht damit deutlich, dass Nacherhebungen seitens der Meldebehörden nicht erforderlich sind.

Die Ermächtigung zur automatisierten Übermittlung in standardisierter Form ermöglicht es den Landesrundfunkanstalten, den Übermittlungsaufwand dadurch zu reduzieren, dass sie sich der im Meldewesen vorhandenen standardisierten Datensatzbeschreibung OSCI-XMeld und des entsprechenden Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport bedienen. Zur Übermittlung können vorhandene Transferschnittstellen

(z. B. Landesmeldeportale) genutzt oder spezifische Schnittstellen eingerichtet werden. Die gemäß Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 bis 8 zu übermittelnden Daten sind Bestandteil des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld). Dabei entsprechen zum Stand der Unterzeichnung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages die einzelnen Nummern den Datenblättern nach DSMeld wie folgt: Nummer 1 entspricht den Datenblättern 0101, 0102, Nummer 2 den Datenblättern 0301, 0302, Nummer 3 den Datenblättern 0203, 0204, 0303, Nummer 4 dem Datenblatt 0401, Nummer 5 dem Datenblatt 1401, Nummer 6 dem Datenblatt 0601, Nummer 7 – soweit jeweils ausgefüllt – den Datenblättern 1201, 1202, 1203, 1205, 1206, 1208 bis 1211, 1213, 1215 bis 1217, 1219 bis 1221, 1224 bis 1226, 1228 bis 1230 und Nummer 8 den Datenblättern 1301 und 1308. Durch diese Anlehnung an den vorhandenen Meldedatensatz beschreibt der Staatsvertrag den Umfang des jeweils zu übermittelnden Datensatzes so bestimmt wie möglich und begrenzt ihn zugleich auf das zur Beitragserhebung erforderliche Mindestmaß.

Eine dauerhafte Speicherung der übermittelten Meldedaten ist unzulässig. Die allgemeinen Löschungspflichten nach § 11 Abs. 5 sind entsprechend anwendbar (Absatz 9 Satz 5). Daraus ergibt sich, dass die Landesrundfunkanstalten die jeweils abgerufenen Daten unverzüglich innerhalb einer Höchstfrist von zwölf Monaten vom Zeitpunkt der Übermittlung an auszuwerten haben, da sie andernfalls allein aufgrund Fristablaufs zu löschen sind. Hinzu kommen spezifische Löschungsvorschriften in Satz 2. Wird nach dem Abgleich der übermittelten Meldedaten mit dem nach Absatz 6 übergeleiteten Datenbestand ein Beitragsschuldner festgestellt, sind die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Hierbei handelt es sich um eine spezifische Konkretisierung des Erforderlichkeitsgrundsatzes: Die Landesrundfunkanstalten dürfen von den durch den Meldedatenabgleich gewonnenen Daten überhaupt nur diejenigen speichern, die nicht ohnehin schon vorhanden und übergeleitet sowie darüber hinaus aktuell für den Zweck des Beitragseinzugs erforderlich sind. Die Daten eines Beitragsschuldners pro Wohnung, für die tatsächlich Beiträge entrichtet werden, reichen hierzu aus. Eine Speicherung weiterer Daten für die künftige Beitragserhebung, insbesondere etwa bei Wegfall des gefundenen und zunächst in Anspruch genommenen Beitragsschuldners, ist nicht zulässig. Dies ergibt sich bereits aus der Zweckbindung des Satzes 1. Lediglich im Falle von Wohnungen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde, darf die Landesrundfunkanstalt die übermittelten Daten zu dieser Feststellung nutzen, wobei die spezifische Löschungsfrist des Satzes 2 ebenfalls anzuwenden ist (Satz 3).

Im Ergebnis dient Absatz 9 ausschließlich der Vervollständigung (Satz 3) und Konsolidierung (Satz 4) der bereits bei den Landesrundfunkanstalten vorhandenen Daten unter der neuen Prämisse des Beitragsmodells. Hierfür findet ein Abgleich des vorhandenen Datenbestandes mit dem Meldedatenbestand statt, nicht hingegen eine Akkumulation von Meldedaten. Es bleibt jeweils nur derjenige Bruchteil der übermittelten Meldedaten längerfristig gespeichert, der nicht schon gespeichert war und der für den Beitragseinzug erforderlich ist. Es entsteht also kein zentrales Melderegister mit allen bundesweit vorhandenen Meldedaten. Die übermittelten Daten werden vielmehr kurzfristig nach der jeweiligen Nutzung zur Vervollständigung und Konsolidierung der auf den Zweck der Beitragserhebung reduzierten Teilnehmerdatenbank wieder gelöscht. Hinzu kommt, dass die aufgrund des einmaligen Meldedatenabgleichs sukzessive übermittelten und in die Teilnehmerdatenbank überführten Daten – wie alle übrigen Rundfunkteilnehmerdaten auch – von den Landesrundfunkanstalten nicht zu einem bundesweiten Register zusammengefasst werden dürfen, sondern beim gemeinsamen Rechenzentrum nach den Einzugsgebieten der Landesrundfunkanstalten getrennt zu halten sind (vgl. Begründung zu § 11 Abs. 3). Außerdem findet eine Übermittlung an Dritte mit Ausnahme des Datenaustauschs der Landesrundfunkanstalten untereinander (§ 11 Abs. 3) nicht statt.

Absatz 10 stellt eine Sonderregelung im Verhältnis zu § 11 Abs. 4 Satz 1 dar. Sie gilt für den Zeitraum, in dem Absatz 9 den einmaligen bundesweiten Abgleich der Meldedaten zur Konsolidierung des Datenbestandes anlässlich des Modellwechsels ermöglicht. Da die Meldedaten für einen bundesweit einheitlichen Stichtag an die Landesrundfunkanstalten zu übermitteln sind, wird ihnen im Zuge des Verfahrens für diesen Stichtag ein vollständiger Bestand der beitragsrelevanten Meldedaten vorgelegt. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass die Landesrundfunkanstalten des Ankaufs von Adressdaten privater Personen als Alternative für die Ermittlung von Beitragsschuldnern jedenfalls für den Zeitraum nicht bedürfen, in dem das Verfahren nach Absatz 9 durchgeführt wird. Adresskauf bedeutet in diesem Zusammenhang der Erwerb von Nutzungsrechten an Adressdaten, zeitlich begrenzt oder unbegrenzt, also auch die sog. Adressanmietung. Erst wenn dieses einmalig zulässige Verfahren nach Absatz 9 nach dem 31. Dezember 2014 abgeschlossen ist und zur Konsolidierung des sich verändernden Datenbestandes nicht mehr zur Verfügung steht, ist die Erhebung personenbezogener Daten bei nicht öffentlichen Stellen wieder allein nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 Satz 1 zulässig.

Absatz 11 beinhaltet eine Übergangsregelung für die Fälle, in denen bis zum 31. Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden. Auf diese Sachverhalte finden die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages weiter Anwendung.

 

Zu § 15

§ 15 enthält die in den rundfunkrechtlichen Staatsverträgen üblichen Bestimmungen zu Vertragsdauer und Kündigung. Danach gilt der Staatsvertrag für unbestimmte Zeit (Satz 1) und kann von jedem vertragsschließenden Land zum Schluss des Kalenderjahres mit Frist von einem Jahr gekündigt werden (Satz 2). Erstmaliger Kündigungstermin ist der 31. Dezember 2014 (Satz 3). Die nächste Kündigungsmöglichkeit ist dann jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt (Satz 4). Satz 5 sieht für die Kündigung die Schriftform vor und bestimmt, dass sie gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären ist. Kündigt ein Land, so bleibt zwischen den nicht kündigenden Ländern der Staatsvertrag jedoch nach Satz 6 gültig. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Anschlusskündigung für die anderen Länder binnen einer Frist von 3 Monaten nach der Kündigung durch ein Land.

Seitenanfang