Rundfunkstaatsvertrag
16. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Gesetzestext (Materialien)
Der 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) wurde nicht von allen Bundesländern ratifiziert. Er wurde damit gemäß Art. 4 Abs. 2 des 14. RÄStV gegenstandslos. Damit gilt zunächst weiterhin die konsolidierte Fassung in Form des 13. RÄStV.