Siebzehnter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und der
Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Änderung des ZDF-Staatsvertrages
Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) § 2 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 2 Angebote des ‚Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘ “.
b) Der Zweite Abschnitt wird wie folgt neu gefasst:
„II. Abschnitt
Vorschriften für die Angebote des ‘Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘ “.
c) § 5 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 5 Gestaltung der Angebote“.
d) § 8 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz“.
e) Es wird folgender neuer § 19a eingefügt:
„§ 19a Allgemeine Bestimmungen“.
f) Es wird folgender neuer § 34 angefügt:
„§ 34 Übergangsbestimmungen“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
„§ 2
Angebote des ‚Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘ “.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Fernsehprogramme“ die Wörter „und bietet Telemedien“ eingefügt und nach dem Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ wird das Wort „an“ angefügt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2 und nach dem Wort „Fernsehvollprogramm“ werden die Wörter „ ‚Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ “ eingefügt.
3. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie folgt neu gefasst:
„II. Abschnitt
Vorschriften für die Angebote des ‚Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘ “
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
„§ 5 Gestaltung der Angebote“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Angeboten“ ersetzt und die Wörter „den Fernsehteilnehmern in Deutschland“ werden gestrichen.
c) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt.
d) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:
„(2) Das ZDF hat in seinen Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Es soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.
(3) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen in den Angeboten des ZDF darzustellen. Die Angebote sollen dabei auch die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.“
5. § 6 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 6
Berichterstattung
Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zu Berichterstattung, Informationssendungen und Meinungsumfragen finden Anwendung.“
6. § 7 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 7
Kurzberichterstattung
Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zur Kurzberichterstattung im Fernsehen finden Anwendung.“
7. Die Überschrift von § 8 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz“.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „durch Fernsehen“ gestrichen und die Wörter „vom ZDF in einer Sendung“ werden durch die Wörter „im Angebot des ZDF“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „die beanstandete Sendung“ durch die Wörter „das beanstandete Angebot“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Angebotes verbreitet werden, in welchem die beanstandete Tatsachenbehauptung erfolgt ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Im Fernsehen muss die Gegendarstellung innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist.“
9. In § 10 werden nach dem Wort „Sendezeit“ die Wörter „im Fernsehvollprogramm ‚Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ “ eingefügt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Sendezeit“ die Wörter „im Fernsehvollprogramm ‚Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ “ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Sendezeiten“ die Wörter „im Fernsehvollprogramm ‚Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ “ eingefügt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat oder Angebote in Telemedien zur Nutzung bereitstellt, trägt für den jeweiligen Inhalt und die jeweilige Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Verantwortung.“
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beitrages“ die Wörter „oder Angebots-teiles“ eingefügt.
12. In § 13 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt.
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2 und die Wörter „Fernsehtext veranstaltet“ werden durch die Wörter „Telemedien anbietet“ ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen und die Verweisung „nach Absatz 1“ durch die Verweisung „nach den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
bb) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
„Die Glaubhaftmachung in Textform ist ausreichend.“
14. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zum Programm“ durch die Wörter „zu den Angeboten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform.“
c) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
15. Es wird folgender neuer § 19a eingefügt:
„§ 19a
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates sind Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Fernsehrates oder des Verwaltungsrates zu gefährden (Interessenkollision).
(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Fernsehrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. Ein Mitglied kann dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt in höchstens drei Amtsperioden angehören.
(3) Dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören
1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes,
2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes,
3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,
4. Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
5. Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Fernsehrat und Verwaltungsrat nicht entgegen.
Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Fernsehrates nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a), b) und c) sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 24 Abs. 1 Buchst. a).
(4) Dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören
1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des ZDF,
2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen nach § 3 Satz 2 oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,
3. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,
4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,
5. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.
(5) Der in Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Fernsehrat oder Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. Für den in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(6) Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Das Nähere regelt die Satzung. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen.“
16. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Zahl „siebenundsiebzig“ wird durch die Zahl „sechzig“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Zahl „drei“ durch die Zahl „zwei“ ersetzt.
cc) Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst:
„c) einem Vertreter des Deutschen Landkreistages und im Wechsel nach jeder Amtsperiode einem Vertreter des Deutschen Städtetages oder des Deutschen Städte- und Gemeindebundes,“.
dd) Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:
„d) zwei Vertretern der Evangelischen Kirche in Deutschland,“
ee) Buchstabe e wird wie folgt neu gefasst:
„e) zwei Vertretern der Katholischen Kirche in Deutschland,“
ff) Buchstabe f wird wie folgt neu gefasst:
„f) einem Vertreter des Zentralrates der Juden in Deutschland,“
gg) In Buchstabe g wird nach den Wörtern „Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ die Angabe „.e.V.“ gestrichen und es werden die Wörter „Deutschen Beamtenbundes“ durch die Wörter „dbb Beamtenbundes und Tarifunion“ ersetzt.
hh) Buchstabe h wird wie folgt neu gefasst:
„h) je einem Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, des Deutschen Industrie- und Handelskammertages e.V., des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft und des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks e.V.,“.
ii) In Buchstabe i werden die Wörter „zwei Vertretern“ durch die Wörter „einem Vertreter“ ersetzt und nach den Wörtern „Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger“ wird die Angabe „e.V.“ eingefügt.
jj) Buchstabe j wird wie folgt neu gefasst:
„j) einem Vertreter des Deutschen Journalisten-Verbandes e.V.,“
kk) In Buchstabe k werden die Wörter „des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland“ durch die Wörter „der Diakonie Deutschland, Evangelischer Bundesverband des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V.“ ersetzt und nach den Wörtern „Deutschen Roten Kreuzes“ wird die Angabe „e.V.“ eingefügt.
ll) Der bisherige Buchstabe l wird gestrichen.
mm) Die bisherigen Buchstaben m bis q werden die neuen Buchstaben l bis p.
nn) Im neuen Buchstaben n wird nach den Wörtern „Naturschutzbundes Deutschland“ die Angabe „e.V.“ eingefügt.
oo) Im neuen Buchstaben o werden nach den Wörtern „Bundes der Vertriebenen“ das Zeichen „- “ sowie die Wörter „Vereinigte Landsmannschaften und Landesverbände e.V.“ eingefügt.
pp) Im neuen Buchstaben p wird nach den Wörtern „Vereinigung der Opfer des Stalinismus“ die Angabe „e.V.“ eingefügt.
qq) Es wird folgender neuer Buchstabe q angefügt:
„q) 16 Vertretern aus folgenden den Ländern zugeordneten Bereichen:
aa) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Verbraucherschutz‘ aus dem Land Baden-Württemberg,
bb) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Digitales‘ aus dem Freistaat Bayern,
cc) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Internet‘ aus dem Land Berlin,
dd) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Senioren, Familie, Frauen und Jugend‘ aus dem Land Brandenburg,
ee) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Wissenschaft und Forschung‘ aus der Freien Hansestadt Bremen,
ff) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Musik‘ aus der Freien und Hanse-stadt Hamburg,
gg) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Migranten‘ aus dem Land Hessen,
hh) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Bürgerschaftliches Engagement‘ aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
ii) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Muslime‘ aus dem Land Nieder-sachsen,
jj) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Medienwirtschaft und Film‘ aus dem Land Nordrhein-Westfalen,
kk) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Inklusive Gesellschaft‘ aus dem Land Rheinland-Pfalz,
ll) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Kunst und Kultur‘ aus dem Saarland,
mm) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Ehrenamtlicher Zivil- und Katastrophenschutz‘ aus dem Freistaat Sachsen,
nn) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Heimat und Brauchtum‘ aus dem Land Sachsen-Anhalt,
oo) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Regional- und Minderheitensprachen‘ aus dem Land Schleswig-Holstein und
pp) einem Vertreter aus dem Bereich ‚LSBTTIQ (Lesbische, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender, Intersexuelle und Queere Menschen)‘ aus dem Freistaat Thüringen.“
rr) Buchstabe r wird gestrichen.
ss) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
„Die näheren Einzelheiten zur Entsendung der Vertreter nach Satz 1 Buchst. q) werden durch Landesgesetz geregelt.“
b) In Absatz 2 wird vor dem Wort „Mitglieder“ die Angabe „Bis zu drei“ eingefügt und das Wort „Personalrats“ wird durch das Wort „Personalrates“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Die Verbände und Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. c) bis p) entsenden die Vertreter. Die Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. q) werden von den aufgrund von Landesgesetz zu bestimmenden Verbänden und Organisationen entsandt. Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.“
d) Absätze 4 bis 9 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. Sofern ein neues Mitglied entsandt wird, muss einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. Sofern eine Organisation oder ein Verband zwei Vertreter entsendet, sind je eine Frau und ein Mann zu entsenden.“
„(5) Der amtierende Vorsitzende des Fernsehrates stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Staatsvertrag ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Fernsehrat bekannt. Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen von Absatz 4, 6 und § 19a Abs. 3 bis 5 erforderlich sind. Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung und Abberufung regelt die Satzung. Die Satzung bedarf insofern der Genehmigung durch die rechtsaufsichtsführende Landesregierung.“
e) Der bisherige Absatz 10 wird der neue Absatz 6 und wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 3 wird der neue Satz 2 und das Wort „Berufung“ wird durch das Wort „Entsendung“ ersetzt.
cc) Es werden folgende Sätze 3 bis 7 angefügt:
„Die Mitgliedschaft im Fernsehrat erlischt durch
1. Niederlegung des Amtes,
2. Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,
3. Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4. Eintritt des Todes,
5. Eintritt eines der in § 19a Abs. 3 und 4 genannten Ausschlussgründe,
6. Eintritt einer Interessenkollision nach § 19a Abs. 1 Satz 3 oder
7. Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist.
Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Satz 3 Nr. 1 bis 5 gibt der Vorsitzende des Fernsehrates dem Fernsehrat bekannt. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft in den Fällen von Satz 3 Nr. 6 und 7 entscheidet der Fernsehrat. Bis zur Entscheidung nach Satz 5 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Fernsehrat beschließt mit einer Mehrheit von sieben Zwölfteln seiner gesetzlichen Mitglieder, dass der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Fernsehrates teilnehmen kann. Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach Satz 5 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen.“
f) Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Regelungen zur Zusammensetzung des Fernsehrates gemäß Absatz 1 sollen jeweils nach Ablauf von zwei Amtsperioden durch die Länder überprüft werden.“
17. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
b) In Absatz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:
„Der Anteil der Mitglieder nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) bis c) darf in den Ausschüssen des Fernsehrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Fernsehrates und seiner Ausschüsse.“
c) Es werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Sitzungen des Fernsehrates sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Fernsehrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Die Sitzungen der nach Absatz 2 Satz 2 gebildeten Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(6) Die Zusammensetzung des Fernsehrates sowie seiner Ausschüsse nach Absatz 2 Satz 2 sind zu veröffentlichen. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Fernsehrates und seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen, die Anwesenheitslisten im Anschluss an die Sitzungen zu veröffentlichen. Im Anschluss an die Sitzungen des Fernsehrates sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Fernsehrates sowie seiner vorberatenden Ausschüsse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten des ZDF zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des ZDF ist ausreichend. Das Nähere regelt die Satzung.“
18. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Zahl „vierzehn“ wird durch die Zahl „zwölf“ ersetzt.
bb) Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:
„a) vier Vertretern der Länder, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen einmütig vorzunehmen;“.
cc) In Buchstabe b wird der Satzteil „diese dürfen weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft angehören;“ gestrichen und der Satzteil „wählbar sind auch die Mitglieder des Fernsehrates“ wird durch den Satzteil „nicht wählbar sind die Mitglieder des Fernsehrates nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) bis c)“ ersetzt.
dd) Buchstabe c wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Bis zu drei Mitglieder des Personalrates nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und können zu Personalangelegenheiten gehört werden.“
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung auf „§ 21 Abs. 10 Satz 2 und 3“ durch die Verweisung auf „§ 21 Abs. 6 Satz 2 bis 7“ ersetzt.
d) Absätze 4 und 5 werden wie folgt neu gefasst:
„(4) § 21 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Von den nach Absatz 1 berufenen und gewählten Mitgliedern sollen auf Frauen und Männer jeweils fünfzig vom Hundert entfallen.“
19. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann.“
bb) Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:
„Der Anteil der Mitglieder nach § 24 Abs. 1 Buchst.
a) darf in den Ausschüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „drei Fünfteln“ durch die Angabe „sieben Zwölfteln“ ersetzt.
c) Es werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(6) § 22 Abs. 6 gilt entsprechend. Im Falle einer Zustimmung des Verwaltungsrates zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach § 28 Nr. 6 enthält die Veröffentlichung der Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrates auch die Darstellung der jährlichen Vergütungen sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen unter Namensnennung. Entsprechendes gilt für Verträge mit freien Mitarbeitern, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen.“
20. In § 30a werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Das ZDF veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Intendanten und der Direktoren unter Namensnennung im Geschäftsbericht. Satz 1 gilt insbesondere auch für:
1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vom ZDF während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen,
4. Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,
5. Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften des ZDF gewährt worden sind, und
6. Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt nicht, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1.000 Euro monatlich nicht übersteigt.
(6) Die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außer- und übertariflichen Vereinbarungen sind zu veröffentlichen.“
21. In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2008“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ ersetzt.
22. Es wird folgender neuer § 34 angefügt:
„§ 34 Übergangsbestimmungen
(1) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Fernsehrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bis zum Ablauf der am 1. Januar 2016 laufenden Amtsperioden von Fernsehrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt.
(2) Die am 1. Januar 2016 laufenden Amtsperioden des Fernsehrates und des Verwaltungsrates gelten als erste im Sinne von § 19a Abs. 2 Satz 2.
(3) Der Vertreter nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), 2. Halbsatz wird in der ersten Amtsperiode nach Inkrafttreten des 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom Deutschen Städtetag entsandt.“
Artikel 2
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Für Fernsehveranstalter gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind. Ein Fernsehveranstalter gilt als in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen, wenn
1. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Programm dort getroffen werden,
2. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die Entscheidungen über das Programm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden, jedoch
a) ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals in Deutschland tätig ist oder
b) ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals sowohl in Deutschland als auch dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist oder
c) ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals weder in Deutschland noch dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist, aber der Fernsehveranstalter in Deutschland zuerst seine Tätigkeit begann und eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft Deutschlands fortbesteht, oder
3. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Programm in einem Drittstaat getroffen werden oder umgekehrt und vorausgesetzt, ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals ist in Deutschland tätig.“
b) Es werden folgende neue Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung der Rechtshoheit Deutschlands oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegen, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch, wenn sie
1. eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen oder
2. zwar keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen, aber eine der Bundesrepublik Deutschland zugewiesene Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen. Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch für Fernsehveranstalter, wenn sie in Deutschland gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 47, niedergelassen sind.
(5) Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften gelten nicht für Programme von Fernsehveranstaltern, die
1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und
2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1) empfangen werden.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6.
2. In § 58 Absatz 3 Satz 1 werden die Verweisung „§ 1 Abs. 3“ und das Wort „sowie“ gestrichen.
Artikel 3
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des ZDF-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Protokollerklärungen:
1. Protokollerklärung des Freistaates Bayern, des Landes Hessen, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Saarlandes:
Die Länder sind der Auffassung, dass Geschäftsführer der kommunalen Spitzenverbände, die weisungsgebunden sind, nicht unter den Begriff der Leitungsebene im Sinne des § 19a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 des ZDF-Staatsvertrages zu subsumieren sind.
2. Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen:
Die Länder nehmen in Aussicht, abweichend von § 21 Abs. 7 des ZDF-Staatsvertrages die Zusammensetzung des Fernsehrates bereits rechtzeitig vor Ablauf der nächsten Amtsperiode dahingehend zu überprüfen, ob weiterer Optimierungsbedarf bezüglich der Pluralität dieses Gremiums besteht, dies mit Blick auf eine Berücksichtigung der Beschlussfassung von verschiedenen Landesparlamenten.