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Begründung zum Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 18. Juni 2015 (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

 

A. Allgemeines

Zielsetzungen

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum ZDF-Staatsvertrag vom 25. März 2014 (1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11; ZDF-Urteil) wesentliche Grundsätze zur verfassungskonformen Zusammensetzung der Gremien des ZDF unter den Gesichtspunkten der Staatsferne, des Vielfaltsgebots, der Aktualität sowie der Gleichstellung aufgestellt. Zur Sicherung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Gremienmitglieder hat das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus Vorgaben zur Ausgestaltung der Rechtsstellung der Gremienmitglieder gemacht. Auch wurden Grundaussagen zu einer transparenten Arbeit in den Gremien getroffen. Mit Artikel 1 des Siebzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) soll den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im ZDF-Staatsvertrag Rechnung getragen werden.

Durch Artikel 2 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags werden die Rechtshoheitskriterien aus Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste; AVMD-Richtlinie) in § 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) vollständig übernommen.

Bei der Abfassung des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags werden zudem vereinzelt terminologische Anpassungen sowie Anpassungen redaktioneller Art vorgenommen.

 

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