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Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.

 

Zu Nummer 2

In § 2 werden die Aufgaben des ZDF beschrieben. Während der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vormals einfachgesetzlich allein auf die Veranstaltung von Fernsehprogrammen beschränkt war, wurde mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in §§ 11a ff. RStV eine weitere Angebotssäule, die der Telemedienangebote, aufgenommen. Um diese wird Absatz 1 erweitert. Entsprechend wird in der Überschrift der Oberbegriff der Angebote herangezogen, der nach § 11a RStV Rundfunkprogramme und Telemedien umfasst.

Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen. Die dortige Regelung findet sich bereits in § 11b Abs. 3 Nr. 1 RStV, auf den Absatz 1 Bezug nimmt. Von einer deklaratorischen Benennung einzelner Angebote wird abgesehen.

Der neue Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 3.

 

Zu Nummer 3

In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird der Oberbegriff der Angebote herangezogen. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten in weiten Teilen für alle Angebote des ZDF. Einschränkungen im Geltungsbereich sind den jeweiligen Einzelbestimmungen zu entnehmen.

 

Zu Nummer 4

Der Gestaltungsauftrag in § 5 Abs. 1 gilt für alle Angebote des ZDF. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden neu gefasst. Der allgemein gehaltene Gestaltungsauftrag in den neuen Absätzen 2 und 3 bezieht sich auf das Gesamtangebot des ZDF.

 

Zu Nummer 5

Die Vorschriften in § 6 werden durch einen Verweis auf die Regelungen des RStV zur Berichterstattung, zu Informationssendungen und Meinungsumfragen ersetzt.

 

Zu Nummer 6

Die Vorschriften in § 7 werden durch einen Verweis auf die Regelungen des RStV zur Kurzberichterstattung ersetzt.

 

Zu Nummer 7

Die für das ZDF geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags gelten auch für die Telemedienangebote des ZDF. Dementsprechend wird in der Überschrift zu § 8 als Bezugspunkt der Oberbegriff des Angebots herangezogen.

 

Zu Nummer 8

Die Vorschriften zur Gegendarstellung in § 9 gelten für alle Angebote des ZDF. Soweit sich Absatz 1 bisher ausdrücklich nur auf das Fernsehen bezog, wird diese Einschränkung aufgehoben. Entsprechendes gilt für Absatz 3 Satz 4.

Absatz 4 regelt die Form der Gegendarstellung. Im neu gefassten Satz 1 wird diese allgemein für alle Angebote festgeschrieben. Die Sätze 2 und 3 bleiben unverändert. Der neu angefügte Satz 4 regelt als lex specialis in Anlehnung an die bisherige Fassung von Satz 1 die Form der Gegendarstellung im Fernsehen.

 

Zu Nummer 9

Das Verlautbarungsrecht bezieht sich nur auf das Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen“, was durch eine entsprechende Einschränkung in § 10 zum Ausdruck gebracht wird. Der Zugriff auf das ZDF-Hauptprogramm für amtliche Verlautbarungen in Katastrophenfällen gemäß der bisherigen Gesetzeslage wird als ausreichend erachtet.

 

Zu Nummer 10

Ein Anspruch auf Sendezeit besteht nur im Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen“. Entsprechende Einschränkungen werden in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 vorgenommen.

 

Zu Nummer 11

Die Regelungen zur Verantwortung gelten auch für Telemedienangebote, was § 12 Abs. 1 Satz 1 in seiner neuen Fassung zum Ausdruck bringt. Dementsprechend wird in Absatz 3 als Verantwortlicher neu auch der Verfasser, Hersteller oder Gestalter eines Angebotsteiles aufgeführt. Gemeint ist hiermit im Gegensatz zu dem Bereitsteller eines Gesamtangebots der Verfasser, Hersteller oder Gestalter eines Bestandteils eines solchen Gesamtangebots.

 

Zu Nummer 12

Die Regelung in § 12 zur Verantwortung für einzelne Angebote wird flankiert durch die in § 13 geregelte Auskunftspflicht, wonach die Anstalt die für die Angebote verantwortliche Person auf Verlangen mitzuteilen hat. Nachdem § 12 sich auf alle Angebote des ZDF bezieht, erstreckt sich auch die Auskunftspflicht auf alle für Angebote des ZDF Verantwortlichen.

 

Zu Nummer 13

§ 14 regelt die Pflichten des ZDF zur Beweissicherung. Der neue Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 3 mit der Neuerung, dass die Pflicht zur Sicherung berechtigter Interessen Dritter auf Beweissicherung nicht nur bei der Veranstaltung von Fernsehtext gilt, sondern allgemein beim Angebot von Telemedien.

Der neue Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 2. Der neue Satz 2 regelt, dass für die Glaubhaftmachung der Betroffenheit in eigenen Rechten als Voraussetzung für die Einsichtnahme in Aufzeichnungen die Textform genügt. Dementsprechend wird das Schriftformerfordernis in Satz 1 gestrichen. Hierdurch wird den veränderten Kommunikationsgewohnheiten Rechnung getragen und zugleich eine Verfahrensvereinfachung erreicht.

Durch die umgestellte Reihenfolge der bisherigen Absätze 2 und 3 und die klarstellende Erweiterung der Inbezugnahme im neuen Absatz 3 wird deutlich, dass das Einsichtsrecht sich nicht nur auf die Aufzeichnungen von Fernsehsendungen (Absatz 1) bezieht, sondern auch die im neuen Absatz 2 geregelte Aufzeichnung von Telemedienangeboten mit umfasst.

 

Zu Nummer 14

Das Beschwerderecht besteht bezüglich aller Angebote des ZDF. Anregungen können dementsprechend nach dem neuen § 15 Abs. 1 zu allen Angeboten des ZDF gemacht werden.

Nach Absatz 2 Satz 1 ist für die Bescheidung von Programmbeschwerden bislang die Schriftform vorgesehen. Der neue Satz 2 regelt in Abweichung hiervon, dass im Falle der Einlegung der Programmbeschwerde in Textform diese Form auch für die Bescheidung genügt. In diesem Fall wird vermutet, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm gewählten Textform auch mit einer Bescheidung der Beschwerde in gleicher Form einverstanden ist. Die Regelung ermöglicht die Ersparnis von Kosten sowie eine Verfahrensbeschleunigung. Der neue Satz 3 entspricht dem bisherigen Satz 2.

 

Zu Nummer 15

§ 19a wird neu eingefügt. Er enthält allgemeine Vorschriften zu den Organen des Fernsehrates und des Verwaltungsrates des ZDF.

In Absatz 1 wird die Rechtsstellung der Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates geregelt. Die hierzu in den bisherigen §§ 21 Abs. 9 Satz 1 und 24 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 9 Satz 1 enthaltenen Regelungen werden in Absatz 1 Satz 2 einheitlich für die Mitglieder beider Organe zusammengefasst. Ergänzend wird in Satz 1 die Funktion der Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates bei ihrer Aufgabenwahrnehmung als Sachwalter der Allgemeinheit festgeschrieben. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Gremienmitglieder nicht Partikularinteressen dienen, sondern entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit tätig werden können. Satz 3 entspricht im Wesentlichen den bisherigen §§ 21 Abs. 9 Satz 4 und 24 Abs. 5 i.V.m. § 21

Abs. 9 Satz 4. Er definiert den Fall einer Interessenkollision, der angenommen wird, wenn wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Mitglieds vorliegen, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgaben im Gremium zu gefährden. Die Interessenkollision steht einer Mitgliedschaft entgegen bzw. beendet sie (§ 21 Abs. 6 Satz 3 Nr. 6).

Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass Mitglieder dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat nicht zur gleichen Zeit angehören können. Die Regelung entspricht sinngemäß dem bisherigen § 24 Abs. 2. Satz 2 regelt die Höchstdauer der Mitgliedschaft in Fernsehrat und Verwaltungsrat. Ein Mitglied kann hiernach einem der beiden Organe oder beiden Organen zusammen insgesamt in höchstens drei Amtsperioden angehören. Das Wort „in“ zeigt, dass bereits die kurzzeitige Mitgliedschaft in einer Amtsperiode ausreicht, um dieses Merkmal zu erfüllen. Bislang gab es keine Beschränkungen der Amtszeiten im Fernsehrat oder Verwaltungsrat, sodass eine Wiederwahl bzw. -berufung unbeschränkt möglich war. Mit der neuen, für Fernsehrat und Verwaltungsrat gleichermaßen geltenden Regelung wird die Mitgliedschaft in beiden Organen im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Dynamisierung der Gremien einer zeitlichen Beschränkung unterworfen und der Versteinerung der Gremien vielfaltssichernd entgegengewirkt.

Absatz 3 Satz 1 regelt unter Erweiterung der bisherigen Inkompatibilitätsregelungen in §§ 21 Abs. 8 Satz 2, 24 Abs. 1 Buchst. b Halbsatz 2, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes (Nummer 1), der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes (Nummer 2), hauptamtliche kommunale Wahlbeamte (Nummer 3), Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können (Nummer 4), Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene (Nummer 5) sowie Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene (Nummer 6) Fernsehrat und Verwaltungsrat nicht angehören können. Dies gilt nach Satz 2 nicht für die von den Landesregierungen, der Bundesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden entsandten Mitglieder.

Nach dem ZDF-Urteil darf der Anteil staatlicher und staatsnaher Mitglieder ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen. Die von den Landesregierungen, der Bundesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden unmittelbar entsandten Vertreter sind nach den Urteilsgründen ohne weiteres – qua Entsendung – dem staatlichen Bereich zuzuordnen. Absatz 3 Satz 1 regelt, welche Personengruppen allein aufgrund ihres Amtes als staatsnah zu betrachten und daher von einer Entsendung durch staatsferne Organisationen bzw. von der Wahl als staatsferne Mitglieder in den Verwaltungsrat ausgeschlossen sind. In Umsetzung des ZDF-Urteils werden neben dem in §§ 21 Abs. 8 Satz 2, 24 Abs. 1 Buchst. b Halbsatz 2 in ihrer bisherigen Fassung genannten Personenkreis (Mitglieder einer Landesregierung oder der Bundesregierung sowie Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft) auch Mitglieder der Europäischen Kommission, hauptamtliche kommunale Wahlbeamte, Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene sowie Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene dem staatlichen Bereich zugeordnet.

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte sind insbesondere (Ober-)Bürgermeister, die nicht nur ehrenamtlich tätig sind, Bezirksamtsleiter, Beigeordnete und Landräte. Zu den Vertretern der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene zählen neben den Präsidenten und deren jeweiliger Stellvertretung vor allem auch die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder und die Hauptgeschäftsführer. Zur Stellung der Hauptgeschäftsführer haben einige Länder eine Protokollerklärung zum Staatsvertrag abgegeben.

Die Regelung in Satz 1 Nummer 6 Halbsatz 2 stellt klar, dass die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes einer Mitgliedschaft im Fernsehrat und Verwaltungsrat nicht entgegensteht.

Die bisherigen §§ 21 Abs. 9 Satz 2 und 24 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 9 Satz 2 regeln, dass die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates weder für das ZDF oder für andere Rundfunkanstalten noch für eine Landesmedienanstalt oder einen privaten Veranstalter gegen Entgelt tätig sein dürfen. Hierdurch sollten potenzielle Interessenskonflikte vermieden werden. Dieser Ansatz wird im neuen Absatz 4 präzisiert. Danach sind Personen grundsätzlich von der Mitgliedschaft im Fernsehrat und dem Verwaltungsrat ausgeschlossen, wenn sie beim ZDF oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen tätig sind (Nummern 1 und 2), wenn sie für einen anderen, auch ausländischen, öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter oder einen mit diesem verbundenen Unternehmen tätig werden (Nummer 3), wenn sie für einen, auch ausländischen, privaten Rundfunkveranstalter tätig sind (Nummer 4) oder im weiteren Sinne für eine Landesmedienanstalt tätig sind (Nummer 5).

Mit Absatz 5 wird zur Verstärkung der Inkompatibilitätsregelung für den in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis eine Karenzzeit eingeführt, wonach ein Mitglied frühestens 18 Monate nach Aufgabe seines vormals die Inkompatibilität begründenden Amtes als staatsfernes Mitglied in die Organe entsandt bzw. gewählt werden darf. Der Zeitablauf von 18 Monaten wurde in Anlehnung an den Verhaltenskodex der EU-Kommission gewählt, wonach bei einem Wechsel ehemaliger Kommissionsmitglieder in die Wirtschaft 18 Monate nach Ausscheiden aus ihrem Amt eine hinreichende Distanz zum früheren Amt angenommen wird. Satz 2 stellt klar, dass die Karenzzeit nicht für staatlich entsandte Mitglieder gilt. Auch der in Absatz 4 benannte Personenkreis darf aufgrund seiner dort genannten Tätigkeit frühestens 18 Monate nach Aufgabe dieser Tätigkeit den Organen des ZDF angehören.

Absatz 6 regelt die finanzielle Entschädigung der Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates für ihre Organtätigkeit. Eine entsprechende Regelung findet sich bislang nur in der Satzung und soll auf gesetzlicher Ebene verankert werden. Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates haben nach Satz 1 Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder als Kompensation insbesondere für ihre für die Gremienarbeit aufgewendete Zeit. Daneben werden Reisekosten, von denen auch die Übernachtungskosten umfasst sind, erstattet. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Tagegeld steht den Mitgliedern des Fernsehrates und des Verwaltungsrates nicht zu. Neben dem Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder ist für die gesonderte Abgeltung eines Verpflegungsmehraufwands kein Raum. Die näheren Einzelheiten werden gemäß Satz 2 durch Satzung geregelt. Satz 3 legt fest, dass Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder der Höhe nach zu veröffentlichen sind. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die tatsächliche Höhe der finanziellen Kompensationsleistungen transparent von der Öffentlichkeit nachvollzogen werden kann. Nicht ausreichend ist es daher, wenn in der Satzung wegen der konkreten Höhe auf weitere Regelungswerke verwiesen wird, die ihrerseits nichtöffentlich sind.

 

Zu Nummer 16

Dem Fernsehrat gehören nach § 21 Abs. 1 Satz 1 in seiner neuen Fassung 60 Mitglieder an. Die Länder entsenden weiterhin 16 Vertreter. Der Bund entsendet künftig zwei Vertreter, ebenso die kommunalen Spitzenverbände, wobei der Deutsche Landkreistag einen ständigen Sitz erhält und der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund einen gemeinsamen Sitz erhalten. Hier wechselt das Entsenderecht nach jeder Amtsperiode zum jeweils anderen Verband. Ein unmittelbares Entsenderecht der Parteien entfällt.

Bei den in Buchstaben d bis f vorgenommenen Änderungen handelt es sich um sprachliche Anpassungen hinsichtlich des in Absatz 3 formulierten Direktentsendungsrechts der Verbände und Organisationen. Die in Buchstabe g vorgenommenen Änderungen betreffen lediglich die korrekte Bezeichnung der Entsendestellen. So wird der Rechtsformzusatz „e.V.“ bei der Gewerkschaft ver.di-Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft gestrichen und die Umbenennung des Deutschen Beamtenbundes in dbb Beamtenbund und Tarifunion gesetzgeberisch nachvollzogen.

Gemäß Buchstabe h entsendet die Vertretung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände künftig einen Vertreter. Die anderweitig vorgenommenen Änderungen in Buchstabe h sind lediglich sprachlicher Natur, bezogen auf das Strukturprinzip der Direktentsendung nach Absatz 3. Gemäß Buchstabe i entsendet der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. künftig einen Vertreter. Ebenso erfolgt eine Korrektur bei der Bezeichnung des vorgenannten Verbandes, die den Zusatz der Rechtsform eines eingetragenen Vereins „e.V.“ nachvollzieht. In Buchstabe j wird die Schreibweise des Deutschen Journalisten-Verbandes e.V. korrigiert; der Sitz der verdi-Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. aus dem Fachbereich für Medien wird gestrichen.

Die vorgenommenen Änderungen in Buchstabe k betreffen die korrekten Bezeichnungen der Verbände. Hier hat sich die Bezeichnung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland zu Diakonie Deutschland, Evangelischer Bundesverband des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.V. geändert, ebenso wie der Rechtsformzusatz „e.V.“ beim Deutschen Roten Kreuz. Dies wird gesetzgeberisch nachvollzogen.

Die Streichung des Buchstaben l und die Folgeänderung, wonach die bisherigen Buchstaben m bis q die neuen Buchstaben l bis p werden, sind lediglich redaktioneller Natur und rühren aus der Umstellung der entsendungsberechtigten Stellen des Absatzes 1.

Bei den in Buchstaben n bis p erfolgten Änderungen handelt es sich ebenfalls um Anpassungen der Bezeichnungen der entsprechenden Verbände. So wird nach Buchstabe n der Rechtsformzusatz „e.V.“ beim Naturschutzbund Deutschlands ergänzt. Ebenso wird in Buchstabe o die Bezeichnung des Bundes der Vertriebenen um den Zusatz „Vereinigten Landsmannschaften und Landesverbände e.V.“ und in Buchstabe p der Rechtsformzusatz „e.V.“ bei der Vereinigung der Opfer des Stalinismus ergänzt.

Die bisherige Aufzählung gesellschaftlich relevanter Bereiche im vormaligen Buchstaben r wird durch die konkrete Benennung von Interessensbereichen in Buchstabe q ersetzt. Diese sind den einzelnen Ländern konkret zugeordnet. Ziel ist es, einen möglichst breiten Ausschnitt der Gesellschaft zu erhalten, um – wie vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben – dem Vielfaltsgebot gerecht zu werden und der Versteinerung der Gremien und insbesondere des Fernsehrates entgegenzuwirken.

In Satz 2 wird geregelt, dass das Verfahren zur Bestimmung der Vertreter aus den den jeweiligen Ländern nach Satz 1 Buchstabe q zugeordneten gesellschaftlichen Bereichen landesspezifisch ausgestaltet wird. Das bedeutet, dass jedes Land nach einem Verfahren, das von den Ländern jeweils durch Landesgesetz festgelegt wird, entsprechende Verbände und Organisationen aus dem jeweiligen Bereich benennt. Denkbar sind dabei Verfahren, nach denen das jeweilige Land einen Verband oder eine Organisation als entsendungsberechtigt festlegt oder eine Mehrzahl von Verbänden und Organisationen benennt, die sich auf einen Vertreter einigen müssen oder sich nach einem Rotationsverfahren abwechseln. Möglich ist auch die Auswahl eines bzw. einer auf Bundesebene tätigen Verbands oder Organisation. Ebenso könnte landesrechtlich bestimmt werden, dass die Auswahl der konkreten entsendungsberechtigten Stelle dem jeweiligen Landtag zukommt. Welches Verfahren gewählt wird, ist insofern dem jeweiligen Land überlassen. Die Länder haben dabei jedoch sicherzustellen, dass die Vorgaben im ZDF-Urteil zur staatsfernen Ausgestaltung der konkreten Entsendungsmodalitäten eingehalten werden.

Absatz 2 regelt, dass bis zu drei Mitglieder des Personalrates an den Sitzungen des Fernsehrates teilnehmen und zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden können. Mit dieser Regelung wird die Anzahl der teilnehmenden Personalratsmitglieder konkretisiert und an die derzeit gängige Verwaltungspraxis angepasst.

Die Regelungen im neuen Absatz 3 Satz 1 und 2 legen das unmittelbare Entsendungsrecht der nach dem Staatsvertrag (Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c bis p) und nach den jeweiligen Landesgesetzen (Absatz 1 Satz 1 Buchstabe q, Satz 2) entsendungsberechtigten Verbände und Organisationen fest. Dies entspricht den vom Bundesverfassungsgericht gemachten Vorgaben, wonach bei den staatsfernen Institutionen kein staatlicher Einfluss auf die Entsendung der Vertreter ausgeübt werden darf. Der neue Satz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 8 Satz 1, wonach sich die Zahl der Mitglieder des Fernsehrates verringert, soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.

Der neue Absatz 4 Satz 1 trägt dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes Rechnung und bestimmt, dass bei der Entsendung der Mitglieder in den Fernsehrat Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden müssen. In Satz 2 und 3 wird weitergehend festgelegt, dass bei einem Wechsel der konkreten entsandten Person einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen muss und bei zwei zu besetzenden Sitzen durch einen Verband oder eine Organisation je eine Frau und ein Mann zu entsenden sind.

Der neue Absatz 5 Satz 1 bestimmt verfahrensmäßige Vorgaben für die Arbeit des Vorsitzenden des Fernsehrates, um sicherzustellen, dass die Vorgaben von Absatz 4, 6 und § 19a im Hinblick auf die ordnungsgemäße Entsendung der Vertreter in den Fernsehrat eingehalten werden. Der Vorsitzende soll die Inkompatibilitäten überprüfen. Er soll zudem feststellen, ob die Entsendung nach den von der jeweiligen Entsendestelle selbst geschaffenen Regelungen und von dem dort zuständigen Gremium vorgenommen worden ist. Um diese Feststellungen treffen zu können, bedarf es der Angaben der entsendenden Verbände und Organisationen nach Satz 2. Dabei genügt es im Regelfall, dass diese ihre diesbezüglichen Regelungen (z. B. Satzung) vorlegen und bescheinigen, dass alle formellen Voraussetzungen bei der Entscheidung eingehalten wurden (z. B. Angabe, in welcher Sitzung von welchem Organ nach welcher Vorschrift die Entsendungsentscheidung getroffen worden ist). Sollten Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung entstehen, hat der Vorsitzende des Fernsehrates die Pflicht zur Nachprüfung. Die entsendenden Stellen haben dem Vorsitzenden des Fernsehrates die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Da die weiteren verfahrensmäßigen Vorgaben für die praktische Arbeit des Fernsehrates in der Satzung des ZDF ihren Niederschlag finden, besteht nach Satz 4 insofern ein Genehmigungsvorbehalt durch die rechtsaufsichtsführende Landesregierung. Das Bundesverfassungsgericht hat im ZDF-Urteil deutlich gemacht, dass die Gremienzusammensetzung staatsfern und transparent ausgestaltet sein muss und der Gesetzgeber für die Einhaltung dieser Vorgaben Sorge trägt. Daher bedarf es insoweit eines Genehmigungsvorbehaltes, um in diesem Zusammenhang auch die Regelungen der Satzung des ZDF auf die Umsetzung der im ZDF-Staatsvertrag angelegten Vorgaben überprüfen zu können.

Der neue Absatz 6 Satz 1 begrenzt die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrates wie bisher auf vier Jahre. Satz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 10 Satz 3, wobei das Wort Berufung durch das Wort Entsendung ersetzt wird. Dies stellt klar, dass nunmehr alle Mitglieder von ihren jeweiligen Institutionen direkt entsandt werden. Die Regelung in Satz 3 trägt dem Unabhängigkeitserfordernis der Mitglieder des Fernsehrates Rechnung. Hiernach erlischt die Mitgliedschaft unter den dort abschließend genannten Voraussetzungen, so dass eine Abberufung eines Mitglieds durch die jeweilige Entsendestelle nicht grundlos erfolgen kann. Nach dieser Verfahrensvorschrift scheidet in den Fällen der Nummern 1 bis 5 das Mitglied mit Eintritt des Erlöschensgrundes aus. In den Fällen der Nummern 6 und 7 bedarf es hingegen einer materiellen Prüfung und Feststellung des Vorliegens der Erlöschensgründe durch den Fernsehrat. Dementsprechend wird nach Satz 4 das Vorliegen der Erlöschensgründe nach den Nummern 1 bis 5 durch den Vorsitzenden bekannt gemacht, wohingegen es nach Satz 5 für die Fälle der Nummern 6 und 7 einer Entscheidung durch den Fernsehrat bedarf. Die Regelung in Satz 6 bezweckt die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Fernsehrates während einer möglichen Prüfungs- und Entscheidungsphase des Gremiums. Daher behält das Mitglied in dieser Zeit bis zur Feststellung des Erlöschensgrundes seine Rechte und Pflichten. Die Mitglieder des Fernsehrates können jedoch mit einer Mehrheit von sieben Zwölfteln ihrer gesetzlichen Mitglieder die weitere Mitwirkung des betroffenen Mitglieds versagen. Dabei ist dieses Mitglied gemäß Satz 7 neben der Entscheidung nach Satz 5 auch von der Entscheidung nach Satz 6 ausgeschlossen. Im Verfahren nach Satz 5 wird regelmäßig auch über den zumindest zeitweisen Ausschluss des Mitglieds nach Satz 6 mitzuentscheiden sein, so dass diese Entscheidung nach Satz 6 einen Teil des Verfahrens zur Feststellung von Erlöschensgründen nach Satz 5 darstellt.

Es wird ein neuer Absatz 7 ergänzt. Dieser setzt die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts um, wonach es dem Gesetzgeber obliegt, die Zusammensetzung des Fernsehrates regelmäßig auf seine Aktualität hin zu überprüfen. Auf diese Weise soll einer Versteinerung der Zusammensetzung der Gremien entgegengewirkt werden. Ferner ermöglicht die regelmäßige Prüfpflicht, dass neuere gesellschaftliche Entwicklungen erfasst werden können. Die Zusammensetzung des Fernsehrates wurde im Zuge des 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrags auf seine Aktualität hin überprüft und an die gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst. Die nächste Prüfung soll nach Ablauf von zwei Amtsperioden und sodann fortwährend nach jeweils zwei Amtsperioden durch die Länder erfolgen. Hierdurch wird das Spannungsverhältnis von Kontinuität in der Gremienarbeit und Flexibilität in der Gremienzusammensetzung zum Ausgleich gebracht. Zum Zeitpunkt der nächsten Prüfung haben einige Länder eine Protokollerklärung zum Staatsvertrag abgegeben.

 

Zu Nummer 17

Die bisherige Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 3, wonach bei Stimmengleichheit grundsätzlich die Stimme des Vorsitzenden entscheidet, wird ersatzlos gestrichen. Im ZDF-Urteil wird ausgeführt, dass Regelungen, die die staatlichen und staatsnahen Mitglieder in die Lage versetzen, als Gesamtheit Entscheidungen allein durchzusetzen oder zu blockieren, mit dem Gebot der Staatsferne nicht vereinbar sind. Durch den Wegfall der Regelung wird verhindert, dass im Falle der Stimmengleichheit der ggf. als staatlich bzw. staatsnah einzuordnende Vorsitzende die Entscheidung allein in der Hand hat.

Absatz 2 wird um einen neuen Satz 3 ergänzt, der bestimmt, dass der Anteil der dem staatlichen Bereich zuzuordnenden Mitglieder in den Ausschüssen des Fernsehrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen darf. Hierdurch wird im Sinne der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts ein bestimmender Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Ausschüssen ausgeschlossen. Der neue Satz 4 erklärt die Drittelvorgabe auch für anwendbar auf die Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Fernsehrates und seiner Ausschüsse. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wonach beispielsweise von drei Gremien bzw. Ausschüssen der Vorsitzende maximal eines Gremiums bzw. Ausschusses dem staatlichen bzw. staatsnahen Bereich zuzuordnen sein darf.

Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird bestimmt, dass die Sitzungen des Fernsehrates öffentlich stattfinden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Fernsehrat nach Satz 2 den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind nach Satz 3 stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Daten tritt der Grundsatz der Öffentlichkeit insoweit zurück. Die Sitzungen der Ausschüsse des Fernsehrates finden gemäß Satz 4 grundsätzlich nichtöffentlich statt. Mit den Regelungen wird die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, über die Geltung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit gesetzgeberisch zu entscheiden, umgesetzt.

Der neue Absatz 6 bestimmt in Umsetzung des ZDF-Urteils, dass die Zusammensetzung des Fernsehrates und seiner Ausschüsse zu veröffentlichen sind, um Transparenz für die Öffentlichkeit zu schaffen. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Fernsehrates und seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen, die Anwesenheitslisten im Anschluss an die Sitzungen zu veröffentlichen. Im Anschluss an die Sitzungen des Fernsehrates sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Fernsehrates sowie seiner vorberatenden Ausschüsse zu veröffentlichen. Mit der Vorschrift soll die Arbeit des Fernsehrates und seiner Ausschüsse unter Wahrung der Vertraulichkeitserfordernisse einer sachangemessenen Gremien- und Ausschussarbeit transparenter gemacht und sichergestellt werden, dass sich die Öffentlichkeit zeitnah über Gegenstand und Ergebnisse der Beratungen sowie den Teilnehmerkreis informieren kann.

Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten des ZDF zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu berücksichtigen. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Daten tritt der Grundsatz der Öffentlichkeit insoweit zurück. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des ZDF ist ausreichend. Das Nähere regelt die Satzung.

 

Zu Nummer 18

Der Verwaltungsrat besteht nach § 24 Abs. 1 in seiner neuen Fassung aus zwölf Mitgliedern. Die Länder entsenden nach dem neuen Buchstaben a künftig vier Vertreter. Das bisherige Sitzlandprinzip, wonach ein Vertreter aus dem Sitzland des ZDF entsandt wird, entfällt.

Die im bisherigen Buchstaben b Halbsatz 2 geregelte Inkompatibilität für Mitglieder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft wird mit Blick auf die neu aufgenommene umfassendere Regelung in § 19a Abs. 3 gestrichen. Halbsatz 3 wird dergestalt eingeschränkt, dass die dem staatlichen bzw. staatsnahen Bereich zuzuordnenden Mitglieder des Fernsehrates nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis c von der Wählbarkeit in den Verwaltungsrat ausgenommen werden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die acht gewählten Mitglieder staatsfern sind.

Der bisherige Buchstabe c, wonach dem Verwaltungsrat auch ein Vertreter des Bundes angehört, wird gestrichen.

Durch die Änderungen ist sichergestellt, dass die Besetzung des Verwaltungsrates insgesamt der Vorgabe im ZDF-Urteil entspricht, wonach maximal ein Drittel der Mitglieder eines Gremiums dem staatlichen Bereich zuzurechnen sein darf.

Absatz 2 in seiner bisherigen Fassung entfällt. Dass Mitglieder des Fernsehrates mit ihrer Berufung oder der Annahme ihrer Wahl in den Verwaltungsrat aus dem Fernsehrat ausscheiden, ergibt sich bereits aus dem neuen § 19a Abs. 2 Satz 1. Absatz 2 in seiner neuen Fassung regelt ein Anwesenheitsrecht für bis zu drei Mitglieder des Personalrates an den Sitzungen des Verwaltungsrates.

Diese haben beratende Funktion und können zu Personalangelegenheiten gehört werden. Ein Stimmrecht wird nicht vorgesehen.

Mit der Anpassung der Verweisung in Absatz 3 Satz 2 zum Ausscheiden von Mitgliedern wird dem neuen § 21 Abs. 6 Rechnung getragen.

Die Neufassung des Absatzes 4 ist rein redaktioneller Art. Mit ihr wird die inhaltsgleich bereits für den Fernsehrat getroffene Regelung zu den Folgen einer unterbliebenen Entsendung auf den Verwaltungsrat für entsprechend anwendbar erklärt.

Absatz 5 in seiner neuen Fassung regelt, dass von den nach Absatz 1 berufenen und gewählten Mitgliedern auf Frauen und Männer jeweils fünfzig vom Hundert entfallen sollen. Hierdurch wird der Gleichstellungsauftrag hinsichtlich des Geschlechts aus Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, der auch vom Bundesverfassungsgericht betont wird, umgesetzt.

Absatz 5 in seiner bisherigen Fassung wird mit Blick auf die Neufassungen in § 21 gestrichen. Entsprechende Regelungen finden sich im auch für den Verwaltungsrat geltenden neuen § 19a Abs. 1 und 4 sowie im neuen § 21 Abs. 6 Satz 3 bis 7, auf den Absatz 3 Satz 2 verweist.

 

Zu Nummer 19

§ 25 Abs. 1 Satz 2 wird durch die Regelung ergänzt, dass auch in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. Diese Option ist für den Verwaltungsrat derzeit lediglich auf untergesetzlicher Satzungsebene geregelt, während für den Fernsehrat eine entsprechende Regelung bereits in § 22 Abs. 2 Satz 2 enthalten ist. Da die Vorberatung von Entscheidungen in speziellen Fachausschüssen potentiell geeignet ist, die Entscheidungsfindung in einem Gremium wesentlich zu prägen, wird die Kompetenz des Verwaltungsrates zur Bildung von Ausschüssen in den Staatsvertrag aufgenommen. Hierdurch wird ein erhöhter Umfang an Transparenz geschaffen. Im neuen Satz 3 wird geregelt, dass der Anteil der von den Ministerpräsidenten berufenen und damit staatlichen Mitglieder in den Ausschüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen darf. Hierdurch wird im Sinne der Vorgabe des ZDF-Urteils ein bestimmender Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Ausschüssen ausgeschlossen. Der neue Satz 4 erklärt die Drittelvorgabe auch für anwendbar auf die Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wonach beispielsweise von drei Gremien bzw. Ausschüssen der Vorsitzende maximal eines Gremiums bzw. Ausschusses dem staatlichen bzw. staatsnahen Bereich zuzuordnen sein darf.

Das in Absatz 2 Satz 3 bisher vorgegebene Quorum für Beschlüsse gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 26 Abs. 3 und 27 Abs. 2 von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder wird durch das Quorum von sieben Zwölfteln ersetzt. Das neue Quorum trägt der veränderten Gremiengröße sowie der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, wonach die staatlichen und staatsnahen Mitglieder nicht in der Lage sein dürfen, als Gesamtheit Entscheidungen allein durchzusetzen oder zu blockieren.

Im neuen Absatz 5 wird geregelt, dass der Verwaltungsrat und seine Ausschüsse grundsätzlich nichtöffentlich tagen. Damit wird die ständige Praxis, derzeit in der Satzung des ZDF geregelt, für den Verwaltungsrat und seine Ausschüsse staatsvertraglich festgeschrieben. Zugleich wird die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, wonach der Gesetzgeber Grundsatzentscheidungen zum Umfang der Transparenz – und hierzu zählt auch die Entscheidung über die Geltung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit – als wesentliche Elemente der institutionellen Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch förmliches Gesetz selbst zu treffen hat.

§ 25 Abs. 6 dient der Transparenz der Zusammensetzung, der Verfahren und der Entscheidungen des Verwaltungsrates. Die Veröffentlichungspflichten für den Fernsehrat gelten über den Verweis in Satz 1 auf § 22 Abs. 6 für den Verwaltungsrat entsprechend. Die Sätze 2 und 3 dienen der Transparenz der Rundfunkbeitragsverwendung im Personalbereich und der hierauf gerichteten Entscheidungen des Verwaltungsrates. Im Unterschied zu den Bezügen des Intendanten und der Direktoren, die nach § 30a Abs. 5 im Geschäftsbericht zu veröffentlichen sind, ist die Darstellung der mit außertariflichen Angestellten nach § 28 Nr. 6 vereinbarten Vergütung sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen in die zu veröffentlichende Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrates aufzunehmen. Der Personenkreis, der unter § 28 Nr. 6 fällt, wird in der Satzung des ZDF konkretisiert. Ebenfalls aufzunehmen ist die Darstellung der vereinbarten Vergütung sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen bei Verträgen mit freien Mitarbeitern, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen. Nach § 28 Nr. 7 bedürfen Übernahmen von Verpflichtungen im Wert von mehr als 250.000 Euro der Zustimmung des Verwaltungsrats. Insoweit besteht ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über die Verwendung der Rundfunkbeitragsmittel.

 

Zu Nummer 20

Das Bundesverfassungsgericht hat im ZDF-Urteil eine deutliche Erhöhung der Transparenz gefordert, die entsprechenden Grundsatzentscheidungen aber dem Gesetzgeber überlassen. Besonders im öffentlichen Sektor sind zum Teil schon seit längerem die Bezüge der Beamten, Parlamentarier und Regierungsmitglieder veröffentlicht. Dies gilt auch für manche Bereiche der Wirtschaft. Deshalb wird gemäß § 30a Abs. 5 die Veröffentlichung der Bezüge des Intendanten und der Direktoren (Programmdirektor, Chefredakteur, Verwaltungsdirektor) detailliert geregelt.

Absatz 6 ergänzt insbesondere die Regelungen in § 25 Abs. 6 Satz 2 und 3 sowie in Abs. 5. Die Vorschrift legt fest, dass die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außer- und übertariflichen Vereinbarungen zu veröffentlichen sind. Dadurch soll Transparenz über das gesamte Vergütungssystem des ZDF hergestellt werden.

 

Zu Nummer 21

Die Kündigung des ZDF-Staatsvertrags kann nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags erstmals zum 31. Dezember 2017 erfolgen. Das im bisherigen § 33 Abs. 1 Satz 3 vorgesehene Datum des 31. Dezember 2008 wird entsprechend abgeändert.

 

Zu Nummer 22

Die Übergangsregelung des § 34 Abs. 1 bestimmt, dass die nach dem Staatsvertrag über das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, in Kraft seit 1. Januar 2013 begründeten Rechte und Pflichten der Mitglieder des Fernsehrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bis zum Ablauf der am 1. Januar 2016 laufenden Amtsperioden unberührt bleiben. Dies soll die Arbeitsfähigkeit der Gremien bis zu ihrer Neukonstituierung sichern.

Die Übergangsregelung in Absatz 2 legt fest, dass die am 1. Januar 2016 laufenden Amtsperioden von Fernsehrat und Verwaltungsrat als erste im Sinne des § 19a Abs. 2 Satz 2 gelten.

Absatz 3 bestimmt, dass der Vertreter nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Halbsatz 2 in der ersten Amtsperiode nach Inkrafttreten des 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom Deutschen Städtetag entsandt wird. In der darauffolgenden Amtsperiode entsendet sodann der Deutsche Städte- und Gemeindebund einen Vertreter.

 

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