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Zu Nummer 1

Bislang beschränkte sich § 1 Abs. 3 RStV darauf, die Rechtshoheit an die Niederlassung eines Fernsehveranstalters zu knüpfen, ohne den Begriff der Niederlassung näher zu definieren. Im RStV blieb daher offen, wo die Niederlassung ist, wenn die Hauptverwaltung des Fernsehveranstalters, der Ort seiner redaktionellen Entscheidungen sowie des wesentlichen Teils seines Personals an unterschiedlichen Orten liegen. Die insofern differenzierenden Fallgruppen des Artikels 2 Abs. 3 AVMD-Richtlinie werden nun für Fernsehveranstalter in den RStV übernommen. Für Telemedien ist die Rechtshoheit im Telemediengesetz (TMG) geregelt.

 

Zu Buchstabe a

Der neue § 1 Abs. 3 RStV definiert, wann ein Fernsehveranstalter als in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen gilt:

Dies ist zum einen der Fall, wenn die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Programm dort getroffen werden, § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 RStV.

Zum anderen gilt ein Fernsehveranstalter gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 RStV als in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen, wenn trotz in Deutschland liegender Hauptverwaltung die Entscheidungen über das Programm in einem anderen Mitgliedstaat getroffen werden, aber

- entweder ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals in Deutschland tätig ist (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a RStV) oder

- ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals sowohl in Deutschland als auch in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b RStV) oder

- ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals weder in Deutschland noch in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist, aber der Fernsehveranstalter in Deutschland zuerst seine Tätigkeit begann und eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft Deutschlands fortbesteht (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c RStV).

Der neue § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 RStV entspricht Artikel 2 Abs. 3 Buchst. b AVMD-Richtlinie.

Darüber hinaus gilt gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 RStV ein Fernsehsender als in Deutschland niedergelassen, wenn die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Programm in einem Drittstaat getroffen werden oder umgekehrt und vorausgesetzt, dass ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals in Deutschland tätig ist. Diese Regelung entspricht Artikel 2 Abs. 3 Buchst. c AVMD-Richtlinie.

 

Zu Buchstabe b

Der neue § 1 Abs. 4 RStV übernimmt die Regelung des bisherigen § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 RStV mit Ausnahme des Verweises auf die der AVMD-Richtlinie vorausgehende, nicht mehr gültige Fernsehrichtlinie. Er sieht wie bisher vor, dass Fernsehveranstalter, die nicht bereits aufgrund der Niederlassung der Rechtshoheit Deutschlands oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegen, dann dem RStV und den landesrechtlichen Vorschriften unterfallen, wenn sie eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 RStV), oder die Satelliten-Bodenstation außerhalb der EU liegt, aber eine Deutschland zugewiesene Übertragungskapazität eines Satelliten genutzt wird (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 S. 1 RStV). Diese Regelung entspricht Artikel 2 Abs. 4 AVMD-Richtlinie.

Liegen diese Kriterien nicht vor, gelten gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 RStV der RStV und die landesrechtlichen Vorschriften für Fernsehveranstalter, die in Deutschland nach den allgemeinen Vorschriften über die Niederlassung in Artikel 49 bis 55 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelassen sind. Diese Regelung entspricht Artikel 2 Abs. 5 AVMD-Richtlinie.

Der neue § 1 Abs. 5 RStV übernimmt die Regelung des bisherigen § 1 Abs. 3 Satz 3 RStV und bestimmt, dass der RStV und die landesrechtlichen Vorschriften nicht gelten, wenn das Programm eines Fernsehveranstalters ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt ist und in den Mitgliedstaaten nicht mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten empfangen werden kann. Diese Regelung entspricht Artikel 2 Abs. 6 AVMD-Richtlinie.

 

Zu Nummer 2

Artikel 2 Nr. 2 streicht in § 58 Abs. 3 RStV den Verweis auf § 1 Abs. 3 RStV. § 58 Abs. 3 RStV regelt lediglich die inhaltlichen Voraussetzungen für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf. Die formalen Voraussetzungen, unter anderem die Rechtshoheit, werden im TMG geregelt. Um dieser Systematik gerecht zu werden, ist der Verweis auf die Rechtshoheitsvorschrift in § 1 Abs. 3 RStV ersatzlos zu streichen.

 

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