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Artikel 3 enthält die Bestimmungen zur Kündigung, über das Inkrafttreten und zur Neubekanntmachung des Staatsvertrags.

In Absatz 1 wird klargestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln 1 und 2 geänderten Staatsverträge nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden können. Der ZDF-Staatsvertrag und der Rundfunkstaatsvertrag behalten durch den 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin ihre Selbstständigkeit. Deshalb ist in Artikel 3 eine gesonderte Kündigung der Staatsverträge nicht vorgesehen.

Absatz 2 Satz 1 bestimmt das Inkrafttreten des 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1. Januar 2016. Satz 2 ordnet an, dass der 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. ZDF-Staatsvertrag und Rundfunkstaatsvertrag behalten dann in den bisherigen Fassungen ihre Gültigkeit.

Absatz 3 bestimmt, dass die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden den Ländern durch die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz mitgeteilt wird.

Absatz 4 gewährt den Staatsvertragsländern die Möglichkeit, die durch den 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten Staatsverträge nach Artikeln 1 und 2 in den nunmehr gültigen Fassungen bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht nicht.

 

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