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Zu den einzelnen Bestimmungen des § 7

In Absatz 2 wird unter Berücksichtigung der dem Staatsvertragsgeber zustehenden Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative insbesondere im Hinblick auf die meinungsbildende Wirkung von Werbung durch Einfügung eines neuen Satzes 1 klargestellt, dass Werbung ein Teil des Programms ist. Diese Klarstellung verdeutlicht, dass Werbung Gegenstand der Rundfunklizenz ist. Eine regionenspezifische Ausstrahlung von Werbung ist damit wegen deren zumindest auch meinungsbildenden Wirkung nicht ohne Weiteres von einer bestehenden bundesweit geltenden Sendelizenz gedeckt, sondern würde vielmehr – in Ausgestaltung der Rundfunkhoheit der Länder – einer neuen bzw. zusätzlichen Lizenz für die Werbung auf der Ebene des jeweiligen Landes bedürfen, um auf diese Weise die freie, individuelle und öffentliche Meinungsbildung ausreichend sichern zu können. Die neuen Sätze 2 und 3 entsprechen den bisherigen Sätzen 1 und 2, wobei der neue Satz 3 auf beide vorstehenden Sätze verweist. Hiermit wird bestimmt, dass Satz 1 auch für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter gilt.

Der neue Absatz 11 Satz 1 enthält ein grundsätzliches Verbot der regionenspezifischen Ausstrahlung von Werbung oder anderer Inhalte in einem zur bundesweiten Verbreitung beauftragten oder zugelassenen Rundfunkprogramm. Die Beschränkung gilt für private wie öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter gleichermaßen. Zugleich wird ein Erlaubnisvorbehalt konstituiert, nach dem eine landesgesetzliche Erlaubnis der nichtbundesweiten Verbreitung für private Rundfunkveranstalter für das jeweilige Landesgebiet vorgesehen werden kann. Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bestehen entsprechende Abweichungsmöglichkeiten im Rahmen der landesrechtlichen Beauftragung.

Satz 2 bestimmt für bundesweite private Rundfunkprogramme das Erfordernis einer gesonderten landesrechtlichen Zulassung für die regionenspezifische Ausstrahlung von Werbung oder anderer werblicher oder redaktionell gestalteter Inhalte im Rahmen einer etwaigen landesgesetzlichen Erlaubnis. Den Ländern steht es danach frei, durch ihr jeweiliges Landesrecht regionenspezifische Werbung zuzulassen oder sie grundsätzlich zu versagen. Ferner werden die Länder im 2. Halbsatz ermächtigt, die Erteilung dieser Zulassung von landesgesetzlich zu bestimmenden Voraussetzungen abhängig zu machen, diese also an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, wie etwa die Verbreitung redaktioneller regionaler Inhalte. Auf diese Weise kann dem Erfordernis der Erhaltung und Förderung der regionalen Meinungsvielfalt und eines vielseitigen Angebotes Rechnung getragen werden.

Der neue Absatz 12 entspricht dem bisherigen Absatz 11 und verweist darüber hinaus auf den neuen Absatz 11, der auch für Teleshoppingkanäle Geltung beansprucht.

 

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