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Zu Nummer 1

In § 3 Abs. 2 werden bestimmte Raumeinheiten in Betriebsstätten, die den untergebrachten Personen regelmäßig in deutlich geringerem Maße als Rückzugsort und zur individuellen Entfaltung dienen als herkömmliche Privatwohnungen, vom Wohnungsbegriff ausgenommen. Die abschließend benannten Fälle werden durch die neuen Nummern 3 und 4 ergänzt um Raumeinheiten mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen, die durch Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches zur vollstationären Pflege zugelassen sind, sowie um Raumeinheiten in Wohneinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches für Menschen mit Behinderungen erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben. In diesen Fällen rechtfertigen der deutlich geringere Grad an Privatsphäre und die stärkere Reglementierung der individuellen Lebensgestaltung, die sich im Vergleich zur klassischen Wohnung durch Betretungsrechte zum Zwecke der Betreuung, Versorgung und medizinischen Behandlung ergeben, weitere Ausnahmetatbestände. Die neuen Nummern 5 bis 7 entsprechen den bisherigen Nummern 3 bis 5. In der neuen Nummer 5 werden neben Patientenzimmern in Krankenhäusern künftig auch solche in Hospizen erfasst, da sich diese beiden Unterbringungsformen in beitragsrechtlicher Hinsicht nicht wesentlich voneinander unterscheiden.

 

Zu Nummer 2

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 werden Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches auf Antrag von der Beitragspflicht befreit. Die hier vormals enthaltene Einschränkung im Fall des Bezuges von Zuschlägen nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches wird gestrichen, da Zuschläge nach dieser Vorschrift nicht mehr gezahlt werden. In Nummer 5 Buchst. b und c werden die aus einer Änderung des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches herrührenden Verweisungen aktualisiert. Neben den Empfängern von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches sind nach Nummer 10 künftig auch die Empfänger von Blindenhilfe nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Damit soll eine Gleichbehandlung mit Personen hergestellt werden, die nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches befreit werden, da auch die Gewährung von Blindenhilfe nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes einkommens- und vermögensabhängig erfolgt.

Die Anpassungen in Absatz 2 Nr. 1 und 3 sind rein redaktioneller Art.

In Absatz 3 wird eine neue Nummer 3 eingefügt, die vorsieht, dass eine gewährte Befreiung oder Ermäßigung sich innerhalb der Wohnung auch auf Kinder des Antragstellers, des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners auswirkt, solange die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wohnen Kinder auch nach Eintritt der Volljährigkeit noch im elterlichen Haushalt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass sie noch nicht über das nötige Einkommen verfügen, um eine eigene Wohnung zu beziehen und einen selbständigen Haushalt zu gründen. Im Hinblick darauf ist es sachgerecht, die Kinder nicht für das Innehaben der mit den Eltern bewohnten Wohnung zur Rundfunkbeitragspflicht heranzuziehen. Die neue Nummer 4 entspricht der bisherigen Nummer 3 und wird mit Blick auf die Änderung der bisherigen Bezugsnorm des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches angepasst. Hiernach erstreckt sich die Befreiung auch auf die Personen, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung der Sozialleistung nach den jeweils für die Gewährung der Sozialleistung maßgeblichen Rechtsvorschriften berücksichtigt worden sind.

Absatz 4 wird neu gefasst. Der neue Satz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Satz 3. Für die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung wird auf den Gültigkeitszeitraum des Nachweises nach Absatz 7 Satz 2 abgestellt. Damit wird der bisherige Bezugspunkt des Bescheids durch den Oberbegriff des Nachweises ersetzt, der neben Bescheiden auch Bestätigungen und ärztliche Bescheinigungen umfasst.

Der neue Satz 2 modifiziert den bisherigen Satz 1. Dieser sah vor, dass die Befreiung oder Ermäßigung nur dann mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, eintritt, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Befreiungen und Ermäßigungen können künftig für einen Zeitraum von drei Jahren ab Antragstellung für die Vergangenheit gewährt werden, wenn entsprechende Nachweise für das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände für diesen Zeitraum vorgelegt werden. Mit der Regelung wird das Verfahren deutlich bürgerfreundlicher ausgestaltet; zugleich werden eine höhere soziale Gerechtigkeit und der Abbau von Bürokratie beim Beitragsservice erreicht.

Der neue Satz 3 stellt eine auf ein Jahr befristete neue gesetzliche Vermutung für das weitere Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Absatz 1 auf. Diese kommt zum Tragen, wenn ein Antragsteller bereits über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren aus demselben Befreiungsgrund nach Absatz 1 von der Beitragspflicht befreit war. Der Antrag muss unmittelbar an den Befreiungszeitraum anschließen und auf denselben Befreiungsgrund gestützt sein. Die Vermutungsregelung greift nur in den Fällen einer Befreiung nach Absatz 1. Bei einem längerfristigen Bezug von Sozialleistungen soll so das Erfordernis wiederholter Antragstellungen auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Durch die Vermutungsregelung wird das Verfahren zugunsten der Antragssteller vereinfacht und der Kosten- und Verwaltungsaufwand beim Beitragsservice reduziert. In den Fällen einer Befreiung nach Absatz 6 Satz 1 aus gesundheitlichen Gründen (z.B. Demenzerkrankung im fortgeschrittenen Stadium, Wachkoma) besteht demgegenüber kein Bedürfnis für eine Anwendung der Vermutungsregelung, da in diesen Fällen ohnehin zumeist unbefristete Befreiungen zu gewähren sind. Die zugrundeliegenden Nachweise sind hier in der Regel unbefristet. Entsprechendes gilt im Falle von Ermäßigungen nach Absatz 2. In dem speziellen Härtefall einer geringfügigen Einkommensüberschreitung nach Absatz 6 Satz 2 gibt es hingegen keinen Erfahrungssatz dergestalt, dass diese voraussichtlich längerfristig anhalten könnte, denn jede, auch geringfügige Einkommensschwankung kann hier jederzeit die Voraussetzungen für die Befreiung entfallen lassen.

Der neue Satz 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Satz 4. Die Nachweisform des Bescheids wird wie bereits bei Satz 1 durch den Oberbegriff des Nachweises nach Absatz 7 Satz 2 ersetzt. Darüber hinaus wird die Regelung in ihrem Anwendungsbereich auf den Fall der Befreiung begrenzt. Nur diese kann, wenn der Nachweis unbefristet ist, auf drei Jahre befristet werden, sofern eine Änderung der dem Tatbestand zugrundeliegenden Umstände möglich ist. Bei der Gewährung einer Ermäßigung aus gesundheitlichen Gründen ist es hingegen im Regelfall unwahrscheinlich, dass sich die zugrundeliegenden Umstände nochmals ändern. Daher erfolgt hier die Gewährung der Ermäßigung unbefristet.

Nach Absatz 5 Satz 1 endet die Befreiung oder Ermäßigung mit Unwirksamwerden, Rücknahme oder Widerruf des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2. Für den Fall des neuen Absatzes 4 Satz 3, in dem das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen unabhängig von der Vorlage eines entsprechenden Bescheids vermutet wird, wie auch für den Härtefall nach Absatz 6 Satz 2, in dem die Einkünfte des Antragstellers die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, bedarf es für das Ende der Befreiung einer gesonderten Regelung. Der neue Satz 2 knüpft in diesen Fällen an das Vorliegen der materiellen Befreiungsvoraussetzungen an, mit deren Wegfall auch die Befreiung endet. Der neue Satz 3 entspricht dem bisherigen Satz 2.

Der bisherige Absatz 6 Satz 3 verweist hinsichtlich der Dauer der Befreiung für besondere Härtefälle nach Satz 1 und 2 auf Absatz 4. Maßgeblich ist hiernach der Gültigkeitszeitraum des Bescheids. Der neue Satz 3 beschränkt die Verweisung auf Satz 1. Im speziellen Härtefall der geringfügigen Einkommensüberschreitung nach Satz 2 wird dem Antragsteller regelmäßig ein Ablehnungsbescheid erteilt, der keinen Gültigkeitszeitraum hat. Eine Änderung der der Befreiung zugrundeliegenden Umstände im Sinne einer Veränderung der Einkommenssituation, die zum Wegfall der geringfügigen Einkommensüberschreitung führt, ist hier jederzeit denkbar. Im neuen Satz 4 wird der Befreiungszeitraum für diesen speziellen Härtefall daher gesondert geregelt. Er beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der ablehnende Bescheid ergangen ist, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung beantragt wird. Die Befreiung wird für die Dauer eines Jahres gewährt. Bei Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen verkürzt sich der Zeitraum nach Absatz 5 Satz 2.

Die Voraussetzungen für die Befreiung bzw. Ermäßigung können nach dem neuen Absatz 7 Satz 2 durch einfache Kopie der behördlichen Bestätigung bzw. des Leistungsbescheids nachgewiesen werden. Nur auf Verlangen ist das Original oder bei Leistungsbescheiden eine beglaubigte Kopie vorzulegen. Durch den grundsätzlichen Verzicht auf die Vorlage von Originalen oder amtlicher Beglaubigungen wird das Befreiungs- bzw. Ermäßigungsverfahren vereinfacht und damit bürgerfreundlicher ausgestaltet. Der bisherige Satz 2 Halbsatz 2 wird Satz 3, der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

 

Zu Nummer 3

In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird der von den dort benannten privilegierten Einrichtungen zu entrichtende Rundfunkbeitrag auf höchstens ein Drittel des Rundfunkbeitrags reduziert. Ziel der Reform der Rundfunkfinanzierung war es unter anderem, die bisherige sektorale Verteilung des Rundfunkbeitragsaufkommens auf private Haushalte, Privatwirtschaft und öffentliche Hand beizubehalten. Im Rahmen der Evaluierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat sich eine leichte Mehrbelastung des Non-Profit-Bereichs innerhalb des nicht privaten Bereichs gezeigt, die beispielsweise kommunale und kirchliche Einrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen trifft. Durch die Absenkung des Höchstbeitrags von einem Rundfunkbeitrag auf einen Drittelbeitrag für diese Einrichtungen wird die Mehrbelastung abgemildert.

Mit dem für die privilegierten Einrichtungen nach Satz 1 geltenden Höchstsatz des Rundfunkbeitrags ist bereits bislang die Beitragspflicht für auf die Einrichtung zugelassene Kraftfahrzeuge abgegolten. Nicht alle privilegierten Einrichtungen haben allerdings eine eigene Rechtspersönlichkeit. Häufig sind die für die Zwecke der Einrichtung genutzten Kfz deshalb auf ihren Rechtsträger (z. B. Kommune) zugelassen, der selbst nicht die Voraussetzungen der Privilegierung nach Satz 1 erfüllt. Damit der Zweck der Privilegierung nicht unterlaufen wird, werden mit Satz 2 in seiner neuen Fassung auch diese Kfz beitragsfrei gestellt, sofern sie ausschließlich für Zwecke der privilegierten Einrichtung genutzt werden.

Nach Absatz 4 Satz 1 kann der Inhaber im Falle der vorübergehenden Stilllegung seiner Betriebsstätte für diesen Zeitraum eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Während Voraussetzung hierfür nach dem bisherigen Satz 1 eine Stilllegung der Betriebsstätte für eine Dauer von mehr als drei zusammenhängenden vollen Kalendermonaten ist, lässt Satz 1 in seiner neuen Fassung eine Stilllegung für mindestens drei Kalendermonate ausreichen. Betriebsstätten werden häufig für genau drei Monate stillgelegt, sodass die Neuregelung den Gegebenheiten in der Praxis besser Rechnung trägt.

 

Zu Nummer 4

In § 6 Abs. 4 wird für Betriebsstätteninhaber ein Wahlrecht zur Berechnung der Veranlagung ihrer Betriebsstätte entweder nach der Zahl der Beschäftigten nach Köpfen oder nach sog. Vollzeitäquivalenten eingeführt. Durch das Wahlrecht wird die durch die bisherige Zählweise nach Köpfen eingetretene höhere Belastung von Unternehmen der Privatwirtschaft und Einrichtungen der öffentlichen Hand mit vielen Teilzeitbeschäftigten abgemildert. Indem das Wahlrecht optional ausgestaltet wird, lässt sich ein zusätzlicher Verwaltungsmehraufwand etwa bei Kleinunternehmen, die bereits in der untersten Staffel veranlagt sind, vermeiden. So erfolgt die Berechnung nach dem neuen Satz 2 grundsätzlich ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten, es sei denn, der Betriebsstätteninhaber teilt der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich mit, eine Berechnung unter Berücksichtigung der vorhandenen Teilzeitbeschäftigten zu wünschen. In diesem Fall werden Teilzeitbeschäftigte nach dem neuen Satz 3 in Anlehnung an die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes zu Vollzeitäquivalenten zusammengefasst. Da die Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten häufiger zu Beschäftigtenzahlen mit Nachkommastellen führt, regelt der neue Satz 4, dass in diesen Fällen eine Abrundung bezogen auf die Anzahl der im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erfolgt. Hinsichtlich der Beschäftigtenzahlen für die einzelnen Monate sind die Dezimalstellen zu berücksichtigen. Um den Verwaltungsaufwand für die Landesrundfunkanstalten, der mit der Einführung des Wahlrechts für Betriebsstätteninhaber einhergeht, zu begrenzen, legt der neue Satz 5 fest, dass die Mitteilung der gewählten Berechnungsmethode zusammen mit der Mitteilung der Beschäftigtenanzahl nach § 8 Abs. 1 Satz 2 jeweils bis zum 31. März eines Jahres zu erfolgen hat. Die Berechnungsmethode kann nach dem neuen Satz 6 nur einmal jährlich innerhalb der Frist und mit der Wirkung des § 8 Abs. 1 Satz 2 geändert werden. Eine Kombination der Berechnungsmethoden innerhalb des jeweiligen vorangegangen Kalenderjahres nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ist gemäß dem neuen Satz 7 unzulässig.

 

Zu Nummer 5

In § 9 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 wird die bisherige Verweisung auf § 11 Abs. 5 durch die Verweisung auf den neuen § 11 Abs. 6 ersetzt. Dieser entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 11 Abs. 5.

 

Zu Nummer 6

§ 10 Abs. 6 Satz 2 betrifft die Konstellation, dass ein Beitragsschuldner nach Erlass eines Festsetzungsbescheids in ein anderes Bundesland zieht, das nicht mehr im Bereich der den Bescheid erlassenden Landesrundfunkanstalt liegt. Bislang können Ersuchen um Vollstreckungshilfe in diesem Fall nur von der Landesrundfunkanstalt gestellt werden, die den Festsetzungsbescheid erlassen hat. Nach Satz 2 in seiner neuen Fassung kann nun alternativ die Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners zum Zeitpunkt des Vollstreckungsverfahrens befindet, das Vollstreckungsersuchen an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde richten. Diese Landesrundfunkanstalt verfügt regelmäßig über Spezialwissen hinsichtlich des landesspezifischen Vollstreckungsrechts, das durch die neue Verfahrensoption im Sinne eines Effizienzgewinns nutzbar gemacht werden kann. Auch für die Vollstreckungsbehörde wird das Verfahren erleichtert, da sie bei der Vollstreckung von Beitragsforderungen nur noch mit einem Ansprechpartner, nämlich ihrer heimischen Landesrundfunkanstalt, zusammenarbeiten muss.

 

Zu Nummer 7

Im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nach § 11 Abs. 4 Satz 1 wird die formale Vorgabe an die Landesrundfunkanstalt, die Erhebung bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen im Wege des Ersuchens durchzuführen, aus verfahrensvereinfachenden Gründen gestrichen. Der neue Satz 2 definiert öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 als solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind. Dies sind nach dem neuen Satz 3 insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter. Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind nach dem neuen Satz 4 Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung. Insoweit ist zu beachten, dass die Befugnis zum Adressankauf bei nicht-öffentlichen Stellen ebenso wie die Vermieterauskunft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 nach dem neuen § 14 Abs. 10 aufgrund der nochmaligen Durchführung eines vollständigen Meldedatenabgleichs bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt ist. Durch die neuen Sätze 2 bis 4 werden die Befugnisse der Landesrundfunkanstalten bei der Erhebung von Daten nach Satz 1 bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen auf gesetzlicher Ebene konkretisiert; es wird mehr Transparenz geschaffen. Der neue Satz 5 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Satz 2 und wird um eine neue Nummer 1 ergänzt. Diese normiert den Grundsatz der Direkterhebung der Daten beim Betroffenen. Eine Erhebung von Daten nach Satz 1 ist erst zulässig, wenn eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist. Damit wird das Datenschutzniveau auf gesetzlicher Ebene angehoben. Die neuen Nummern 2 und 3 entsprechen den bisherigen Nummern 1 und 2. Die neuen Sätze 6 und 7 entsprechen den bisherigen Sätzen 3 und 4. Im neuen Satz 8, der im Wesentlichen dem bisherigen Satz 5 entspricht, wird der Bezug auf die Meldegesetze der Länder durch einen Bezug auf das Bundesmeldegesetz ersetzt. Letzteres ist am 1. November 2015 in Kraft getreten. Im neuen Satz 9, der im Wesentlichen dem bisherigen Satz 6 entspricht, wird der Begriff der Auskunftssperre durch einen Verweis auf § 51 des Bundesmeldegesetzes konkretisiert. Daten Betroffener dürfen hiernach insbesondere dann nicht an die zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen Person durch die Übermittlung der Daten eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen. Durch die Bezugnahme auf das Bundesmeldegesetz erhält die Vorschrift einen höheren Bestimmtheitsgrad, der mehr Klarheit für die Bürger schafft.

Der neue Absatz 5 ermächtigt die Landesrundfunkanstalt im nicht privaten Bereich Telefonnummern und E-Mail-Adressen bei den in Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen und aus öffentlich zugänglichen Quellen wie beispielsweise dem Telefonbuch oder dem Internet ohne Kenntnis des Betroffenen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, um Grund und Höhe der Beitragspflicht festzustellen. Die Ermächtigungsgrundlage soll den Rundfunkanstalten die eng umgrenzte Möglichkeit geben, potentielle Beitragsschuldner zur Feststellung der Beitragspflicht auch telefonisch bzw. elektronisch zu kontaktieren. Diese Möglichkeit wird ausdrücklich auf den nicht privaten Bereich im Sinne des § 5 beschränkt, wo im Gegensatz zum privaten Bereich keine den Meldedaten vergleichbare Daten zur Sachverhaltsaufklärung existieren, zugleich jedoch Telefonnummer und E-Mail-Adresse regelmäßig zur Nutzung im Geschäftsverkehr öffentlich zur Verfügung gestellt werden. Vor diesem Hintergrund besteht im Falle des Absatzes 5 auch ausnahmsweise kein Bedürfnis für einen Vorrang der Direkterhebung der dort benannten Daten beim Betroffenen durch postalisches Schreiben. Denn der direkte Telefonanruf oder das direkte Anschreiben per E-Mail haben keinen größeren Eingriffscharakter als die schriftliche Kontaktaufnahme. Im nicht privaten Bereich hängen Grund und Höhe der Beitragspflicht zudem von mehreren Parametern ab (Anzahl der Betriebsstätten, Kraftfahrzeuge, Hotel- und Gästezimmer, Beschäftigten), so dass ein erhöhter Klärungs- und Beratungsbedarf besteht. Diesem kann im Rahmen von Telefonaten und durch E-Mail-Verkehr schnell und auf unkomplizierte Weise Rechnung getragen werden. Beide Kommunikationsformen sind überdies deutlich weniger kostenintensiv als der Schriftverkehr. Zu beachten ist, dass die Beitragsschuldner nicht verpflichtet werden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzugeben. Es handelt sich dabei nicht um Pflichtdaten im Sinne von § 8 Abs. 4.

Der neue Absatz 6 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 5. Die Verweisung in Satz 1 wird auf den neuen Absatz 5 erstreckt. Auch in diesem Fall sind die Landesrundfunkanstalten an die beim Umgang mit den übermittelten bzw. erhobenen Daten geltenden Restriktionen gebunden.

Der neue Absatz 7 gewährt dem Beitragsschuldner einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt hinsichtlich der Herkunft seiner dorthin übermittelten Daten. So ist dem Beitragsschuldner auf sein datenschutzrechtliches Ersuchen hin von der zuständigen Landesrundfunkanstalt die Stelle mitzuteilen, die ihr die jeweiligen Daten des Beitragsschuldners übermittelt hat. Durch die Vorschrift wird das Verfahren der Datenerhebung für den Beitragsschuldner transparent gemacht und das datenschutzrechtliche Niveau im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag angehoben.

 

Zu Nummer 8

Die Anpassung der Verweisung in § 14 Abs. 9 Satz 5 ist rein redaktioneller Art.

Im neuen Absatz 9a wird zur Sicherung der Aktualität des Datenbestandes ein weiterer vollständiger Meldedatenabgleich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gesetzlich verankert. Ziel der Länder ist es im Sinne einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits, den durch den vollständigen Meldedatenabgleich nach Absatz 9 erlangten Datenbestand seiner Qualität nach zu erhalten. Nach den bisherigen Erfahrungen kommt es regelmäßig im zeitlichen Verlauf zu einer Verschlechterung des Datenbestandes und damit zu einer Erosion bei den Beitragszahlern, die durch das zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Datenerhebung nicht aufgefangen werden kann. So wird dem Beitragsservice etwa bei Wegzug eines Beitragsschuldners unter Mitnahme des Beitragskontos oder Versterben eines Beitragsschuldners eine gegebenenfalls in der Wohnung zurückbleibende Person ohne deren Zutun (freiwillige Anmeldung) nicht bekannt. Auch bei einer minderjährigen, allein lebenden Person gelangt der Eintritt deren Volljährigkeit dem Beitragsservice nicht ohne weiteres zur Kenntnis. Die Rundfunkanstalten gehen hier von einem jährlichen Verlust von rund 200.000 beitragspflichtigen Wohnungen aus, was sich im Zeitraum bis 2020 zu einem Ertragspotential der dann nicht mehr im Bestand befindlichen Wohnungen in einer Größenordnung von 750 Mio. Euro aufaddieren könnte. Ziel der Länder ist es daher, den Rundfunkanstalten ein geeignetes Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, um ihren Datenbestand zu sichern und strukturelle Erhebungs- und Vollzugsdefizite im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Lastengleichheit zu beseitigen. Die Rechtmäßigkeit des durchgeführten Meldedatenabgleichs wurde durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sowie durch mehrere Oberverwaltungsgerichte bestätigt. Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass es sich beim Meldedatenabgleich um ein geeignetes Mittel handelt, um die vorgenannten Zielsetzungen der Länder zu erreichen (Entscheidung vom 15. Mai 2014, Az. Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12). Vor diesem Hintergrund soll der im Rahmen des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages zunächst einmalig geplante vollständige Meldedatenabgleich gemäß Satz 1 nun fünf Jahre nach dessen erstmaliger Durchführung zum Stichtag 1. Januar 2018 ein weiteres Mal stattfinden. Nach Satz 2 beträgt der Zeitraum für die Übermittlung der Daten ein Jahr. Der Zeitraum wird gegenüber der vormals getroffenen Regelung nach Absatz 9 Satz 1 um ein Jahr verkürzt, um eine höhere Aktualität der Daten zu erreichen. Satz 3 erklärt Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 für entsprechend anwendbar. Nach Satz 4 wird der Abgleich in einem zweiten Schritt evaluiert. Ziel ist es, eine belastbare Datengrundlage über die Wirksamkeit des Meldedatenabgleichs zur Erreichung der vorgenannten Zwecke zu erhalten, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu treffen, ob und inwieweit die wiederholte Maßnahme zur Erreichung der Zwecke der Beitragsgerechtigkeit und -stabilität im Lichte des Datenschutzes ggf. dauerhaft gesetzlich verankert werden soll. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern gemäß Satz 5 die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung.

In Absatz 10 wird die Befugnis der Landesrundfunkanstalten zum Ankauf von Adressen privater Personen nach § 11 Abs. 4 Satz 1 für einen weiteren Zeitraum bis nunmehr 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die Landesrundfunkanstalten auch von ihrem Auskunftsrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 („Vermieterauskunft“) keinen Gebrauch machen. Durch den weiteren vollständigen Meldedatenabgleich nach Absatz 9a erhalten die Landesrundfunkanstalten zum Stichtag 1. Januar 2018 qualitativ hochwertige Daten. Im Sinne der geringstmöglichen Eingriffsintensität für die Betroffenen ist es nicht erforderlich, den Landesrundfunkanstalten daneben zusätzlich die weiteren Instrumente des Adressankaufs und der Vermieterauskunft an die Hand zu geben. Die Aussetzung der Befugnisse endet mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Es wird davon ausgegangen, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine abschließende Beurteilung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der verschiedenen zur Datengewinnung zur Verfügung stehenden Instrumente unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse nach Absatz 9a Satz 4 möglich ist.

 

Zu Nummer 9

In § 15 Satz 3 wird der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung des Staatsvertrages erstmals ausgesprochen werden kann, auf den 31. Dezember 2020 festgelegt.

 

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