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Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig gewordenen Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.

 

Zu Nummer 2

Wie bisher umfasst der Geltungsbereich des Staatsvertrages nach § 2 Abs. 1 Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages. Die Definition von Rundfunk und Telemedien ergibt sich aus der Begriffsbestimmung gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages, die den in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste genannten Kriterien Rechnung trägt. Da die im bisherigen Absatz 2 vorgenommene negative Abgrenzung zu Telekommunikationsdiensten nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes und zu telekommunikationsgestützten Diensten nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes in § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages geregelt ist, ist der bisherige Absatz 2 obsolet geworden und wird gestrichen.

 

Zu Nummer 3

§ 3 Abs. 1, der wortgleich mit den Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Jugendschutzgesetzes ist, wird gestrichen.

Mit der Änderung des § 3 im Übrigen ist keine materielle Änderung der Begriffsbestimmungen für „Angebote“ und „Anbieter“ verbunden. Nummer 1 der Vorschrift knüpft an die Begriffsbestimmungen des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages an, dessen Absatz 2 Nr. 1 im Hinblick auf Rundfunk ebenso dessen Inhalte in Bezug nimmt wie dies hinsichtlich der Telemedien bereits in der ursprünglichen Fassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages der Fall war.

 

Zu Nummer 4

Mit der Änderung von § 4 Abs. 1 wird der Katalog der unzulässigen Angebote, die an Straftatbestände anknüpfen, an die aktuelle Fassung des Strafgesetzbuches, zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1506), angepasst; die Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch bleibt unberührt.

Der neue Satz 1 Nr. 4 1. Alternative betrifft den Tatbestand des Billigens, des Leugnens oder des Verharmlosens von Verbrechen des Nationalsozialismus gemäß § 130 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, der insoweit nicht § 7 Abs. 1, sondern § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches in Bezug nimmt. Die 2. Alternative betrifft den Tatbestand des Billigens, des Verherrlichens oder des Rechtfertigens der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gemäß § 130 Abs. 4 des Strafgesetzbuches.

Satz 1 Nr. 10 verbietet die Verbreitung von pornographischen Inhalten nach § 184d des Strafgesetzbuches, der wiederum die Straftatbestände der §§ 184 (Verbreitung pornographischer Schriften), 184a (Verbreitung gewalt- und tierpornographischer Schriften), 184b (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) und 184c (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften) des Strafgesetzbuches in Bezug nimmt. Satz 2 verweist nunmehr auf § 131 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, der wortgleich mit § 130 Abs. 3 der alten Fassung des Gesetzes ist.

 

Zu Nummer 5

§ 5 regelt Anforderungen an die Verbreitung und das Zugänglichmachen von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten. Durch die Neufassung ist die jugendmedienschutzrechtliche Verpflichtung für Anbieter nicht erweitert worden. Die bisher in § 11 Abs. 1 geregelte Option, dass Anbieter von Telemedien diese freiwillig mit einem Alterskennzeichen versehen, das von einem geeigneten Jugendschutzprogramm ausgelesen werden kann, wird nun in den Zusammenhang mit der Erfüllung der zentralen jugendmedienschutzrechtlichen Verpflichtung der Anbieter nach Absatz 1 Satz 1 gestellt.

Satz 2 legt die Altersstufen „ab 6 Jahren“, „ab 12 Jahren“, „ab 16 Jahren“ und „ab 18 Jahren“ fest. Diese entsprechen den Altersstufen des Jugendschutzgesetzes. Werden Medieninhalte mit Altersstufen gekennzeichnet, soll dies nach einem alle elektronischen Medien umfassenden System erfolgen.

Absatz 2 regelt die wechselseitige Durchwirkung von Altersfreigaben nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes und Alterskennzeichnungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages vorgenommen wurden. Die neuen Sätze 3 bis 5 bestimmen, dass Altersbewertungen, die durch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommen und von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bestätigt worden sind, für inhaltsgleiche oder im Wesentlichen inhaltsgleiche Trägermedien von den obersten Landesjugendbehörden zu übernehmen sind. Eine erneute Prüfung nach dem Jugendschutzgesetz erfolgt dann regelmäßig nicht mehr. Das gilt allerdings nicht für die Fälle, in denen eine Kennzeichnung unterbleibt, weil nach Einschätzung der zuständigen obersten Landesjugendbehörde das fragliche Träger- oder Telemedium geeignet ist, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. § 14 Abs. 3 und 4 und § 18 des Jugendschutzgesetzes bleiben insoweit unberührt. Für das Bestätigungsverfahren der KJM kann ein Einzelprüfer bestellt werden (§ 14 Abs. 6 Satz 2). Für die Bestätigung einer durch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommenen Altersbewertung gilt, dass die KJM die Alterskennzeichnung nur dann beanstanden kann, wenn die Einrichtung bei der Altersbewertung ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat. Insgesamt soll eine einheitliche Altersbewertung und Kennzeichnung im On- und Offline-Bereich bei durch die Aufsicht bestätigten Kennzeichen gewährleistet und der Medienkonvergenz Rechnung getragen werden.

Absatz 3 eröffnet dem Anbieter zwei Möglichkeiten, seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 nachzukommen. Gemäß Nummer 1 kann der Anbieter durch entsprechende technische oder sonstige Mittel dafür Sorge tragen, dass Kinder und Jugendliche entwicklungsbeeinträchtigende und erziehungsbeeinträchtigende Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen. Das technische Mittel wird dahingehend konkretisiert, dass ein Anbieter von Telemedien auch auf die Möglichkeit zugreifen kann, seine Inhalte freiwillig altersgemäß zu kennzeichnen. Seine Verpflichtung nach Absatz 1 erfüllt der Anbieter jedoch nur, wenn er ein Alterskennzeichen verwendet, das von einem geeigneten Jugendschutzprogramm nach § 11 Abs. 1 und 2 ausgelesen werden kann. Diese Kennzeichnung steht als gleichwertige Option neben der Möglichkeit der Programmierung der Angebote für bestimmte Zeitfenster nach § 5 Abs. 5 Nr. 2, bei deren Einsatz ein altersdifferenzierter Zugang zum Angebot ermöglicht wird.

Denkbar sind verschiedene Möglichkeiten der Alterskennzeichnung, die sich lediglich hinsichtlich der Rechtssicherheit im Hinblick auf eine künftige Abänderung unterscheiden. Zunächst hat der Anbieter die Möglichkeit, sein Angebot selbst zu kennzeichnen. Der Anbieter kann sich für die Kennzeichnung auch eines Selbstklassifizierungssystems einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle bedienen. Eine Anbieterkennzeichnung, die eine für das Angebot zu niedrige Altersstufe angibt, kann durch die zuständige Aufsicht beanstandet werden und der Anbieter kann zur Richtigstellung verpflichtet werden. Dies gilt auch für ein durch ein Selbstklassifizierungssystem unzutreffend ermitteltes Alterskennzeichen. Das Risiko einer Fehleinschätzung trägt der Anbieter nicht, solange er sein Angebot fahrlässig mit einer zu niedrigen Altersstufe kennzeichnet (§ 24 Abs. 1 Nr. 4).

Umfang und Intensität der Prüfung durch die zuständige Aufsicht unterscheiden sich nicht, gleich ob es um die Bestätigung eines anbieterseitigen Kennzeichens oder die Bestätigung der anbieterseitigen Kennzeichnung unter Zuhilfenahme eines Selbstklassifizierungssystems handelt. Bei Prüfung einer Altersbewertung, die durch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle selbst vorgenommen wurde, muss die Aufsichtsbehörde deren Beurteilungsspielraum wahren.

Zur Klarstellung wird in Absatz 3 Satz 2 die Bestimmung aufgenommen, dass nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote als „ohne Altersbeschränkung“ gekennzeichnet und ohne Einschränkung verbreitet werden können. Diese freiwillige Alterskennzeichnung stimmt überein mit der Freigabe von Inhalten auf Trägermedien durch eine oberste Landesbehörde oder eine Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Jugendschutzgesetzes und trägt der Medienkonvergenz Rechnung.

Die Änderung des Absatzes 4 Satz 2 und 3 ist ausschließlich redaktionell bedingt.

Absatz 5 enthält eine Sonderregelung für Angebote, die Entwicklungsbeeinträchtigungen nur für Kinder erwarten lassen. Nach Streichung des bisherigen § 3 Abs. 1 wird hier klargestellt, dass Kinder gemäß § 1 Nr. 1 des Jugendschutzgesetzes Personen unter 14 Jahren sind. Weitere Änderungen sind ausschließlich redaktionell veranlasst.

Absatz 6 enthält eine Ausnahme von den Verbreitungsbeschränkungen des Absatzes 1 für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbaren Angeboten in Telemedien. Im Rahmen dieses Berichterstattungsprivilegs wurde eine Beweislastumkehr zugunsten journalistischer Nachrichtenberichterstattung vorgenommen. Entsprechende Angebote sind somit ohne Einschränkung möglich, es sei denn die Aufsichtsbehörde legt dar, dass für die nicht jugendgerechte Form der Darstellung oder Berichterstattung kein berechtigtes Interesse besteht.

Der neue Absatz 7 trägt dem Umstand Rechnung, dass Druckerzeugnisse aufgrund der fortschreitenden Medienkonvergenz zunehmend auch online vertrieben werden. Für den eng gefassten Bereich des Vertriebes elektronischer Ausgaben von Druckerzeugnissen sollen die Verpflichtungen des Anbieters im Online-Bereich der im Offline-Bereich geltenden Rechtslage angeglichen werden. Daher sollen in diesem Bereich Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 erst dann möglich sein, wenn die zuständige Aufsichtsstelle festgestellt hat, dass das Angebot entwicklungsbeeinträchtigend ist.

 

Zu Nummer 6

Die Änderungen in § 6 Abs. 2 sind redaktioneller Natur. Hierdurch werden die Formulierungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vereinheitlicht und an den des Jugendschutzgesetzes angepasst.

 

Zu Nummer 7

Bei der Ergänzung von § 7 Abs. 1 handelt es sich um eine Präzisierung der Anforderungen an die Erreichbarkeit des Jugendschutzbeauftragten. Das Instrument der Jugendschutzbeauftragten hat sich auch im Zusammenspiel mit den anderen Instanzen des Jugendmedienschutzes bewährt. Im Hinblick darauf, dass der Jugendschutzbeauftragte sowohl Ansprechpartner für den Nutzer ist als auch den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes berät, hat dieser wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Diese Informationen müssen insbesondere den Namen und Daten enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Hierbei sind die Grundsätze des § 5 des Telemediengesetzes heranzuziehen. Damit soll die Position der Jugendschutzbeauftragten weiter gestärkt werden.

 

Zu Nummer 8

Bei der Änderung in § 8 Abs. 1 handelt es um eine redaktionelle Änderung.

Mit der Anfügung des neuen Absatzes 3 erfolgt eine Klarstellung des Verhältnisses von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrollen und KJM bzw. Landesmedienanstalten bei Richtlinien zu Sendezeitbeschränkungen und damit eine Stärkung des Systems der regulierten Selbstregulierung im Jugendmedienschutz. Bereits nach § 20 Abs. 3 gilt das dort geregelte gestufte Verfahren auch für Entscheidungen nach §§ 8 und 9. Der Erlass von Richtlinien nach Absatz 1, die zeitliche Beschränkungen für Filme vorsehen, erfolgt im Bereich des privaten Rundfunks in erster Linie durch die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle. Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle eine entsprechende Richtlinie erlassen, können KJM und Landesmedienanstalten diese nur dann mit eigenen Regeln überprägen, wenn die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat. Haben sowohl KJM bzw. Landesmedienanstalten als auch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle Richtlinien erlassen, die zeitliche Beschränkungen für Filme vorsehen, so gehen die Richtlinien der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vor, soweit diese in den rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums erlassen wurden. Die Möglichkeit von KJM bzw. Landesmedienanstalten, im Sinne der regulierten Selbstregulierung für die Richtlinien nach § 8 einen allgemeinen Rahmen zu setzen, bleibt hiervon unberührt.

 

Zu Nummer 9

Nummer 9 enthält zunächst – in Anlehnung an die Neufassung des § 5 – die Neufassung von § 9 Abs. 1, der unter anderem die Möglichkeit der Abweichung von Altersfreigaben nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes regelt. Auch künftig ist es möglich, dass auf Antrag des Intendanten das jeweils zuständige Organ der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF oder bei einem privaten Rundfunkveranstalter die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinie oder für den Einzelfall von der Vermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 abweichen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Altersfreigabe nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes länger als zehn Jahre zurückliegt. Ferner wird dem Absatz 1 ein neuer Satz 4 angefügt, der die Klarstellung des Verhältnisses von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle zur KJM bzw. den Landesmedienanstalten im Bereich der Richtlinie zu Sendezeitbeschränkungen auch auf den Bereich der Ausnahmeregelungen zu den Altersfreigaben nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes überträgt. Auch hiermit geht eine Stärkung der anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle einher.

Die Änderung in Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass ein privater Fernsehveranstalter keine bestimmte Technik zur Verschlüsselung oder Vorsperrung, insbesondere keine „alleine für diese verwandte Technik“ nutzen muss. Welche Anforderungen an eine geeignete Vorsperr- oder Verschlüsselungstechnik zu stellen sind, wird von der Landesmedienanstalt per Satzung definiert.

 

Zu Nummer 10

Mit der Neufassung von § 10 Abs. 1 erfolgt eine Klarstellung, die bestehende Unsicherheiten im Anwendungsbereich der Norm beseitigen soll. Der neugefasste Absatz 1 macht deutlich, dass es bei der jugendschutzrechtlichen Einordnung von Inhalten von Programmankündigungen ausschließlich auf deren Inhalt ankommt. Eine Sendezeitbeschränkung des Programmes schlägt demnach nicht auf dessen Ankündigung durch.

 

Zu Nummer 11

Durch konkrete Vorgaben in § 11 Abs. 1 wird geregelt, welche Anforderungen an die Geeignetheit von Jugendschutzprogrammen gestellt werden. Satz 1 definiert, was Jugendschutzprogramme sind. Sie sind nach Satz 3 dann als geeignet zu beurteilen, wenn sie einen nach Altersstufen differenzierten Zugang zu Telemedien ermöglichen und eine dem Stand der Technik entsprechende Erkennungsleistung aufweisen. In Anlehnung an die immissionsschutzrechtliche Verwendung des Begriffs ist darunter der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen zu verstehen, der die praktische Eignung der Maßnahme im Hinblick auf die angestrebten Ziele insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bewusst wurde auf weitere konkrete Vorgaben in technischer Hinsicht verzichtet. Vielmehr soll durch den Begriff des Stands der Technik klargestellt werden, dass sich Jugendschutzprogramme an den stetig fortschreitenden technischen Entwicklungen messen lassen müssen. Der Stand der Technik beinhaltet jedenfalls diejenigen Schutzmaßnahmen, die als solche vom Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vorgegeben werden. Hiernach muss das Jugendschutzprogramm also technische Alterskennzeichnungen nach Altersstufen sowie auch solche technische Kennzeichnungen lesen können, die auf Sendezeitbeschränkungen hinweisen („Label-Z“).

Die Rolle der anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle gemäß Absatz 1 Satz 2 wird gestärkt, indem diese das Verfahren zur Feststellung der Geeignetheit von Jugendschutzprogrammen durchführen. Hiermit soll ein neuer Impuls gesetzt werden, damit solche Programme zur Marktreife gebracht und möglichst verbreitet eingesetzt werden können. Dabei kann nach Absatz 3 die KJM im Benehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Kriterien zur Geeignetheit von Jugendschutzprogrammen in Richtlinien festlegen. Diese formen inhaltlich insbesondere den einzuhaltenden Stand der Technik aus. Die Richtlinienbefugnis ermöglicht zum einen die Gewährleistung eines hohen Standards und schafft zum anderen ein flexibles Instrument, um mit den technischen Entwicklungen Schritt halten zu können.

Nach Absatz 1 Satz 3 und 4 müssen Jugendschutzprogramme losgelöst vom Stand der Technik bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllen, damit das in diesem Staatsvertrag angelegte System eines zukunftsfähigen und effektiven Jugendschutzes, der grundlegend auf Kennzeichnungen beruht, die von nutzerautonomen Filterprogrammen ausgelesen werden, erfolgreich sein kann. Die hier aufgeführten Voraussetzungen beschränken sich auf inhaltliche Anforderungen. Auf weitere allgemeine Anforderungen wie Hardware- und Softwareanforderungen wird im Interesse einer dynamischen Weiterentwicklung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts verzichtet. Hier greift die genannte Befugnis der KJM, die Anforderungen an Jugendschutzprogramme zu konkretisieren.

Zur Beurteilung der Geeignetheit können auch geschlossene Systeme nach Absatz 2 vorgelegt werden. Dies betrifft beispielsweise Spielekonsolen oder Pay-TV-Plattformen, die über eigens für dieses System konfigurierte Jugendschutzlösungen verfügen und damit auch einen geeigneten Schutz vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten bieten. Das Ziel plattform- und geräteübergreifender Lösungen bleibt bestehen. Es soll jedoch vermieden werden, dass funktionierenden Teillösungen eine Geeignetheitsprüfung verwehrt wird. Die KJM kann in ihren Richtlinien nach Absatz 3 Vorgaben zu Schnittstellen bei Programmen nach Absatz 2 aufstellen.

Gemäß Absatz 4 bedürfen als geeignet beurteilte Jugendschutzprogramme mindestens alle drei Jahre einer erneuten Überprüfung durch die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle auf die Einhaltung der maßgeblichen Kriterien. Um der Transparenz und dem Interesse der Nutzer Rechnung zu tragen, sollen die Prüfergebnisse unverzüglich veröffentlicht werden. Die Möglichkeit der Regulierung der Selbstregulierung nach § 19b Abs. 2 greift auch bei der erneuten Überprüfung. Dessen ungeachtet ist es Aufgabe der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, die die Geeignetheit festgestellt hat, den Anbieter des Programms zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung anzuhalten, diesen Prozess zu begleiten und auch mit Maßnahmen unterhalb der Beurteilung als geeignet oder ungeeignet darauf einzuwirken, dass das Programm dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.

Mit Absatz 6 wird klargestellt, dass Modellversuche auch ohne zeitliche Befristung durchgeführt werden können. Dabei sollen auch Verfahren vereinbart werden können, wie beispielsweise mit Verstößen im Rahmen einer Testphase aufsichtsrechtlich umgegangen wird. Gleiches gilt auch für Altersklassifizierungssysteme, die von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Verfügung gestellt werden. Um nationalen und internationalen zukunftsfähigen Projekten und Systemen die Möglichkeit zu geben, auch im deutschen Rechtssystem erprobt und implementiert zu werden, bedarf es flexibler Ermächtigungen für die KJM als Aufsicht. Eine positive Begleitung solcher nationaler und internationaler Projekte war bislang nicht vorgesehen. Derartige Projekte sind beispielsweise das Altersklassifizierungstool „altersklassifizierung.de“, das anhand eines auszufüllenden Fragenkataloges einen Vorschlag samt technisch auslesbarer Alterskennzeichnung zur Verfügung stellt oder auch das internationale Projekt IARC (International Age Rating Coalition), bei dem anhand eines Fragebogens automatisiert Altersfreigaben nach internationalen Jugendschutzstandards erstellt werden.

 

Zu Nummer 12

§ 12 Satz 1 bestimmt, dass Anbieter von Telemedien auf ihre Kennzeichnung nach dem Jugendschutzgesetz für Angebote, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich mit Filmen oder Spielen auf Bildträgern nach dem Jugendschutz sind, deutlich hinweisen müssen.

Satz 2 trägt insoweit dem Konvergenzgedanken Rechnung, indem er feststellt, dass für Fassungen von Filmen und Spielen in Telemedien, die wie solche auf Trägermedien vorlagefähig sind, auch das Kennzeichnungsverfahren nach dem Jugendschutzgesetz durchgeführt werden kann. Insoweit kann der Anbieter eines Online-Angebots entscheiden, ob er dieses bei einer Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle nach dem Jugendschutzgesetz oder bei einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vorlegt.

 

Zu Nummer 13

Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 bestätigt die KJM auf Antrag die Altersbewertungen, die durch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommen wurden. Mit dem im § 14 neu eingefügten Absatz 6 ist die Entscheidung über die Bestätigung dieser Altersbewertungen innerhalb von 14 Tagen zu treffen und unverzüglich danach dem Antragssteller mitzuteilen. Die Frist von 14 Tagen beginnt mit dem Eingang des Antrags bei der KJM. Ebenso wie die in dem neuen Satz 1 getroffene Regelung hat auch die Vorschrift des Satzes 2, nach der für das Bestätigungsverfahren ein Einzelprüfer bestellt werden kann, das Ziel, das Verfahren zu beschleunigen. Als redaktionelle Folgeänderungen werden die bisherigen Absätze 6 und 7 zu den neuen Absätzen 7 und 8.

 

Zu Nummer 14

Mit der Ergänzung des § 15 Abs. 2 Satz 2, nach der zu Satzungen und Richtlinien zur Durchführung dieses Staatsvertrages auch das Benehmen mit den Einrichtungen der nach § 19 anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle herzustellen ist, wird deren Rolle als Beteiligte am System der regulierten Selbstregulierung Rechnung getragen. Das Verfahren der Benehmensherstellung ist geeignet, die Erfahrungen der anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle in die Satzungs- und Richtlinienvorhaben einzubeziehen und den einheitlichen Vollzug der so getroffenen Regelungen zu gewährleisten.

 

Zu Nummer 15

Der Katalog der Zuständigkeiten der KJM wird an die neu gefassten §§ 5 Abs. 2, 11 und 19b angepasst.

 

Zu Nummer 16

Bisher regelte § 17 Abs. 1 Satz 1, dass die KJM „auf Antrag einer Landesmedienanstalt oder einer obersten Landesjugendbehörde“ ein Prüfverfahren einzuleiten hat. Da das Tätigwerden der KJM keinen Antrag voraussetzt, wurde der zweite Halbsatz neu gefasst. Die KJM muss demnach tätig werden, wenn eine Landesmedienanstalt oder eine oberste Landesjugendbehörde die KJM auf zu prüfendes Material hinweist.

Die Ergänzung der obersten Landesjugendbehörden in § 17 Abs. 2 dient dazu, die Abstimmung zwischen den Jugendschutzsystemen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Jugendschutzgesetzes zu verbessern und damit der Medienkonvergenz Rechnung zu tragen.

Es wird damit verdeutlicht, dass die KJM auch mit den obersten Landesjugendbehörden zusammenarbeiten und einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen soll. Dies gilt unabhängig davon, dass die für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Sachverständige in die KJM entsenden.

Die Streichung in § 17 Abs. 3 erfolgte, da sich die erstmalige Berichterstattung an die Gremien, die zwei Jahre nach der Konstituierung der KJM vorgesehen war, erledigt hat.

 

Zu Nummer 17

Durch die in § 18 Abs. 1 Satz 2 vorgenommene Streichung der Angabe „bis zum 31. Dezember 2012“ wird die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder „jugendschutz.net“ auf eine dauerhafte Finanzierungsgrundlage gestellt.

Die Neufassung des § 18 Abs. 4 dient der Privilegierung von Mitgliedern einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle. Während „jugendschutz.net“ den Anbieter auf Verstöße gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages hinweist und grundsätzlich die KJM informiert, muss bei Verstößen von Mitgliedern einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zunächst diese Einrichtung informiert werden. Wird diese jedoch nicht innerhalb einer Woche tätig, informiert „jugendschutz.net“ die KJM.

 

Zu Nummer 18

Die Streichung des bisherigen § 19 Abs. 2 erfolgt, da die dort bisher enthaltene Regelung in § 19a Abs. 1 Satz 1 aufgenommen wurde. § 19 befasst sich nun ausschließlich mit der Anerkennung der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle.

Im Hinblick auf die Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der KJM gegenüber den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle im neuen Absatz 4 und in § 19b ist die nach den bisherigen Sätzen 5 und 6 des bisherigen Absatzes 4 – jetzt Absatz 3 – vorgesehene Befristung und Verlängerung der Anerkennung entbehrlich und wird daher gestrichen.

Die KJM hat weiterhin die Möglichkeit, die Anerkennung zu widerrufen, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder die Spruchpraxis der Einrichtung nicht mit den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages übereinstimmt. Klarstellend wurde im neuen Absatz 4 aufgenommen, dass der KJM als mildere Mittel auch ein teilweiser Widerruf oder Nebenbestimmungen zur Verfügung stehen. In § 19b wurden weitere Aufsichtsmaßnahmen der KJM gegenüber den Selbstkontrolleinrichtungen ergänzt. Damit verfügt die KJM über ein abgestuftes Aufsichtsinstrumentarium im Rahmen der regulierten Selbstregulierung.

 

Zu Nummer 19

Die bisher in § 19 Abs. 2 geregelte Zuständigkeit der anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolleinrichtungen wird im § 19a Abs. 1 aufgenommen. Die Einfügung des neuen Absatzes 2 ergibt sich aus den Änderungen in § 11 Abs. 1 und 2. Bei der Beurteilung der Eignung erstreckt sich die Zuständigkeit der Selbstkontrolleinrichtungen zukünftig auch auf Jugendschutzprogramme und andere technische Mittel. Absatz 2 Satz 2 sieht dabei vor, dass der Antragsteller ein Wahlrecht hat, bei welcher Einrichtung er sein Programm zur Feststellung der Eignung einreichen möchte. Das Ergebnis der Prüfung nebst Begründung teilt die Selbstkontrolleinrichtung der KJM schriftlich mit. Der umgekehrte Fall, dass eine Selbstkontrolleinrichtung ein Programm für ungeeignet hält und dabei ihren Beurteilungsspielraum überschreitet, wird von § 19 Abs. 4 erfasst.

Der neue § 19b regelt die Aufsicht über die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, während § 20 nur Maßnahmen gegenüber dem Anbieter regelt. Absatz 1 eröffnet der KJM die Möglichkeit, Entscheidungen einer Selbstkontrolleinrichtung zu beanstanden oder aufzuheben, wenn die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile ist nach Absatz 1 Satz 3 nicht vorgesehen. Die Schutzschildwirkung des § 20 Abs. 3 und 5 wirkt somit nur soweit der Beurteilungsspielraum reicht. Dementsprechend kann die KJM nach dem Konzept regulierter Selbstregulierung nur dann einschreiten, wenn die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat. Absatz 2 sieht bei beurteilungsfehlerhafter Bestätigung der Eignung vor, dass die KJM diese Beurteilung innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung für unwirksam erklären oder gegenüber dem Anbieter Auflagen erteilen kann. Bleibt sie innerhalb dieser Frist untätig, gilt die Eignungsentscheidung der anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle als bestätigt. Gleiches gilt für die mindestens alle drei Jahre vorgenommene Überprüfung der Eignungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 4 Satz 1. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile ist hier ebenfalls nicht vorgesehen. Die Frist soll nach Ablauf von drei Monaten Rechtssicherheit für den Anbieter gewährleisten. Zuständig ist nach Absatz 3 die Landesmedienanstalt, in der die Selbstkontrolleinrichtung ihren Sitz hat. Die im Vergleich zu § 20 Abs. 6 anders gewählte Zuständigkeitsregelung ergibt sich daraus, dass es hier um ein (vermeintlich) unzureichendes bzw. nicht erfolgtes Tätigwerden einer Selbstkontrolleinrichtung geht. Das hätte bei einer § 20 Abs. 6 entsprechenden Regelung bei einem ausländischen Anbieter dazu geführt, dass alle Landesmedienanstalten gleichermaßen zuständig wären. Der Anknüpfungspunkt der örtlichen Zuständigkeit sollte aber hier sowohl für in- als auch ausländische Anbieter gleich sein.

 

Zu Nummer 20

Nach dem neu gefassten § 20 Abs. 3 Satz 1 spielt es für die privilegierende Wirkung keine Rolle, wer die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Selbstkontrolleinrichtung vorgelegt hat. Die weiteren Änderungen in § 20 Abs. 3 Satz 1 dienen der Straffung der Vorschrift bzw. sind im Übrigen redaktionell bedingt. Durch § 20 Abs. 3 Satz 2 soll auch den Selbstkontrolleinrichtungen die Entscheidung nebst Begründung der KJM übermittelt werden, wenn diese eine beurteilungsfehlerhafte Entscheidung oder Unterlassung einer Entscheidung festgestellt hat. Durch die Übermittlung der Ergebnisse werden die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrollen weiter gestärkt. In dem neuen Satz 4 von Absatz 3 wird klargestellt, dass der Beurteilungsspielraum der Selbstkontrolleinrichtungen bei unzulässigen Angeboten auch weiterhin nicht greift, sodass bei Verstößen gegen § 4 Abs. 1 weiterhin alleine die KJM zuständig bleibt. Die Einfügung des neuen Satz 2 in Absatz 5, durch den geregelt wird, dass Widerspruch und Anfechtungsklage des Anbieters von Telemedien keine aufschiebende Wirkung haben, schafft eine Verfahrensbeschleunigung bei schweren, noch andauernden Verstößen. Durch die Einfügung des neuen Absatz 7 sollen Anbieter bei etwaigen Verstößen gegen diesen Staatsvertrag stets auch auf die Möglichkeit einer Mitgliedschaft in einer anerkannten Selbstkontrolleinrichtung und den damit verbundenen privilegierenden Rechtsfolgen aufmerksam gemacht werden.

 

Zu Nummer 21

In § 24 werden redaktionelle Änderungen und Anpassungen an § 4 Abs. 1 Satz 1 und das geltende Strafgesetzbuch vorgenommen.

Die neue Nummer 4 privilegiert die Anbieter, die ihr Angebot freiwillig mit einer Alterskennzeichnung nach der neuen 2. Alternative in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 versehen. Voraussetzung für diese Privilegierung ist, dass der Anbieter sein Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von einem geeigneten Jugendschutzprogrammen nach § 11 Abs. 1 und 2 ausgelesen werden kann und, dass er sein Angebot nicht vorsätzlich mit einer zu niedrigen Altersstufe kennzeichnet. Mit der Privilegierung soll für die Anbieter ein Anreiz geschaffen werden, ihre Angebote freiwillig zu kennzeichnen. Die Änderung in Absatz 2 bezieht sich auf den geänderten § 19.

 

Zu Nummer 22

§ 25 enthält die Übergangsbestimmung für eine weitergehende Anerkennung von Jugendschutzprogrammen nach dem bisher geltenden Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Hiernach behalten die von der KJM anerkannten Jugendschutzprogramme ihre Anerkennung mitsamt den damit einhergehenden Rechten und Pflichten bis zum Ablauf des 30. September 2018.

 

Zu Nummer 23

In § 26 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen, da die dort vorgesehenen Kündigungsfristen bereits in der Vergangenheit liegen. Dementsprechend werden die bisherigen Sätze 5 und 6 zu den neuen Sätzen 3 und 4.

Der Absatz 2 wird gestrichen, da der Verweis auf den bisherigen § 25 ins Leere geht. Im Übrigen ist der Verweis auf Kündigungsvorschriften in anderen Staatsverträgen obsolet.

 

Zu Nummer 24

Der Wortlaut des § 27 wird an die zwischenzeitlich fortgeschriebenen europäischen Rechtsvorschriften angepasst.

 

Zu Nummer 25

Die bisher in § 28 enthaltenen Bestimmungen zum Inkrafttreten und zur Neubekanntmachung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages sind obsolet geworden und werden daher gestrichen.

 

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