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In Absatz 1 wird klargestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln 1 und 5 geänderten Staatsverträge nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden können.

Absatz 2 Satz 1 bestimmt das Inkrafttreten des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages mit Ausnahme von Artikel 4 zum 1. Oktober 2016. Satz 2 bestimmt das Inkrafttreten des Artikels 4 zum 1. Januar 2017. Satz 3 ordnet an, dass der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 30. September 2016 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Rundfunkstaatsvertrag, ZDF-Staatsvertrag, Deutschlandradio-Staatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag behalten dann in den bisherigen Fassungen ihre Gültigkeit.

Absatz 3 bestimmt, dass die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden den Ländern durch die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz mitgeteilt wird.

Absatz 4 gewährt den Staatsvertragsländern die Möglichkeit, die durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten Staatsverträge nach Artikeln 1 bis 5 in den nunmehr gültigen Fassungen bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht nicht.

 

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