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Zwanzigster Staatsvertrag

zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

(Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

§ 11 c Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. bis 7. Dezember 2015, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird das Wort „Deutschlandradio“ durch das Wort „Deutschlandfunk“ ersetzt.

2. In Nummer 3 werden die Wörter „DRadio Wissen“ durch die Wörter „Deutschlandfunk Nova“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. bis 7. Dezember 2015, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Beim Ersten Abschnitt wird das Wort „Programm“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt.

b) In § 2 wird das Wort „Programm“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt.

c) In § 4 wird das Wort „Programmerstellung“ durch die Wörter „Erstellung von Audioproduktionen“ ersetzt.

d) Beim Zweiten Abschnitt wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt.

e) In § 6 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt.

f) In § 8 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt.

g) Es wird folgender neuer § 19 a eingefügt:

„§19 a Allgemeine Bestimmungen“.

h) In § 35 werden die Wörter „In-Kraft-treten“ durch das Wort „Übergangsbestimmungen“ ersetzt.

2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das Wort „Programm“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „programm- und produktionsgerecht“ durch die Wörter „angebots- und produktionsgerecht“ ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

„§ 2 Angebote“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „Deutschlandradio“ durch das Wort „Deutschlandfunk“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „DRadio Wissen“ durch die Wörter „Deutschlandfunk Nova“ und die Wörter „dem Deutschlandradio“ durch die Wörter „der Körperschaft“ ersetzt.

cc) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 angefügt:

„Das Programm nach Satz 1 Nr. 1 kann bei digitaler Übertragung für Liveübertragungen aus dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder den Landtagen, sowie von Diskussionsrunden, Reden, Festakten und Preisverleihungen und ähnlichen, für den Hörfunk geeigneten Sendungen der Mitglieder der Körperschaft zeitweise in angemessenem Umfang auseinandergeschaltet werden. Die Körperschaft bietet Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages an.“

c) In Absatz 2 wird das Wort „Programme“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „beide“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Programmerstellung“ durch die Wörter „Erstellung von Audioproduktionen“ ersetzt.

b) In Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort „Hörfunkproduktionen“ durch das Wort „Audioproduktionen“ ersetzt.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „programmlich“ durch die Wörter „zur Erfüllung des Auftrags“ ersetzt.

bb) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt: „Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf den administrativen und technischen Bereich.“

cc) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden zu den neuen Sätzen 5 und 6.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Programme und“ und die Wörter „Programmen und“ gestrichen.

8. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt.

9. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Angeboten“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Körperschaft hat in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.“

d) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen in den Angeboten der Körperschaft darzustellen. Die Angebote sollen dabei auch die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.“

10. § 7 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 7 Berichterstattung

Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zu Berichterstattung, Informationssendungen und Meinungsumfragen finden Anwendung.“

11. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt.

b) Die Wörter „das Deutschlandradio“ werden durch die Wörter „die Körperschaft“ ersetzt.

12. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „durch Hörfunk“ gestrichen und die Wörter „von der Körperschaft in einer Sendung“ durch die Wörter „im Angebot der Körperschaft“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „der Sendung“ durch die Wörter „des Angebots“ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Gegendarstellung muss das beanstandete Angebot und die Tatsachenbehauptung bezeichnen.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Angebotes verbreitet werden, in welchem die beanstandete Tatsachenbehauptung erfolgt ist.“

bb) Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

„Im Hörfunk muss die Gegendarstellung innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist.“

13. In § 10 werden nach dem Wort „Sendezeit“ die Wörter „in den Hörfunkprogrammen“ eingefügt.

14. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Sendezeit“ die Wörter „in den Hörfunkprogrammen“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Sendezeiten“ die Wörter „in den Hörfunkprogrammen“ eingefügt.

15. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat oder Angebote in Telemedien zur Nutzung bereitstellt, trägt für den jeweiligen Inhalt und die jeweilige Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Verantwortung.“

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beitrages“ die Wörter „oder Angebotsteiles“ eingefügt.

16. In § 13 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt.

17. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Soweit die Körperschaft Telemedien anbietet oder Radiotext veranstaltet, stellt sie in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.“

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Wer glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von der Körperschaft Einsicht in die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen und hiervon auf eigene Kosten von der Körperschaft Mehrfertigungen herstellen lassen. Die Glaubhaftmachung in Textform ist ausreichend.“

18. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „zum Programm“ durch die Wörter „zu den Angeboten“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform.“

bb) Der bisherige Satz 2 wird zum neuen Satz 3.

19. In § 17 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Rundfunksendungen“ durch das Wort „Angeboten“ ersetzt.

20. Es wird folgender neuer § 19 a eingefügt:

„§19 a Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Mitglieder des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates sind Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Hörfunkrates oder des Verwaltungsrates zu gefährden (Interessenkollision).

(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Hörfunkrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. Ein Mitglied kann dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt in höchstens drei Amtsperioden angehören.

(3) Dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes,

2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes,

3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,

4. Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,

5. Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,

6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Hörfunkrat und Verwaltungsrat nicht entgegen.

Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Hörfunkrates nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2.

(4) Dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören

1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen der Körperschaft oder ihrer Mitglieder,

2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen stehen, an dem die Körperschaft beteiligt ist, oder zu einem mit einem solchen Unternehmen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes),

3. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,

4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,

5. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.

Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 4.

(5) Der in Absatz 3 Satz 1 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Hörfunkrat oder den Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. Für den in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(6) Die Mitglieder des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Das Nähere regelt die Satzung. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen.“

21. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Angebote“ und die Wörter „in Programmfragen“ durch die Wörter „in Fragen zur Gestaltung der Angebote“ ersetzt.

22. § 21 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 21

Zusammensetzung des Hörfunkrates

(1) Der Hörfunkrat besteht aus fünfundvierzig Mitgliedern, nämlich

1. je einem Vertreter von dreizehn der vertragschließenden Länder, für die kein Entsendungsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 für den Verwaltungsrat besteht,

2. zwei Vertretern des Bundes,

3. einem Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland,

4. einem Vertreter der Katholischen Kirche in Deutschland,

5. einem Vertreter des Zentralrats der Juden in Deutschland,

6. einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes,

7. einem Vertreter der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände,

8. einem Vertreter des Bundeszuwanderungs- und Integrationsrates,

9. einem Vertreter von eco – Verband der Internetwirtschaft e.V.,

10. einem Vertreter des Lesben- und Schwulenverbandes e.V.,

11. einem Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz,

12. einem Vertreter der Kulturpolitischen Gesellschaft e.V.,

13. einem Vertreter des Deutschen Museumsbundes e.V.,

14. einem Vertreter des Deutschen Jugendherbergswerks e.V.,

15. einem Vertreter des Weissen Rings e.V.,

16. einem Vertreter des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e.V.,

17. einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände,

18. einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Bayern e.V.,

19. einem Vertreter des Landessportbundes Berlin e.V.,

20. einem Vertreter der Handwerkskammern von Brandenburg,

21. einem Vertreter des Sozialverbandes Deutschland e.V., Landesverband Bremen,

22. einem Vertreter der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V., Landesbezirk Hamburg,

23. einem Vertreter des Deutschen Mieterbundes, Landesverband Hessen e.V.,

24. einem Vertreter eines Landesverbandes der Freien Berufe, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.,

25. einem Vertreter des Landesmusikrates Niedersachsen e.V.,

26. einem Vertreter des Landesjugendringes Nordrhein-Westfalen,

27. für jeweils eine Amtsperiode einem Vertreter von ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – Landesbezirk Rheinland-Pfalz – aus dem Fachbereich Medien oder einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes/Landesverband Rheinland-Pfalz,

28. einem Vertreter der Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V.,

29. einem Vertreter des VOS – Vereinigung der Opfer des Stalinismus, Landesverband Sachsen e.V.,

30. einem Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes – Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.,

31. einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes Schleswig-Holstein, 32. einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern von Thüringen.

Das Entsendungsrecht eines Landes nach Satz 1 Nr. 1 erlischt mit der Zuweisung eines Entsendungsrechts desselben Landes für den Verwaltungsrat nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Entsendungsrechts nach § 24 Abs. 2 Satz 2.

(2) Jeweils ein Mitglied des Personalrates am Sitz in Köln und in Berlin nimmt an den Sitzungen des Hörfunkrates teil. Die Entscheidung über die teilnehmenden Mitglieder trifft der Gesamtpersonalrat. Die Personalratsmitglieder können zu Fragen, die nicht den Bereich der Angebotsgestaltung betreffen, gehört werden.

(3) Die Vertreter der entsendungsberechtigten Länder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden von den jeweiligen Landesregierungen, die Vertreter des Bundes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 von der Bundesregierung und die Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 32 von den Verbänden und Organisationen entsandt. Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.

(4) Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 sind eine Frau und ein Mann zu entsenden. In den anderen Fällen muss bei der Entsendung eines neuen Mitgliedes einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen.

(5) Der amtierende Vorsitzende des Hörfunkrates stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Staatsvertrag ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Hörfunkrat bekannt. Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen von Absatz 4, 6, 7 und § 19 a Abs. 3 bis 5 erforderlich sind.

(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitgliedes geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.

(7) Die Mitgliedschaft im Hörfunkrat erlischt durch

1. Niederlegung des Amtes,

2. Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,

3. Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

4. Eintritt des Todes,

5. Eintritt eines der in §19 a Abs. 3 und 4 genannten Ausschlussgründe,

6. Eintritt einer Interessenkollision nach § 19 a Abs. 1 Satz 3 oder

7. Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist.

Die Mitgliedschaft des Vertreters eines entsendungsberechtigten Landes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erlischt zudem mit dem Wirksamwerden eines Entsendungsrechts desselben Landes für den Verwaltungsrat gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2. Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 gibt der Vorsitzende des Hörfunkrates dem Hörfunkrat bekannt. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft in den Fällen von Satz 1 Nr. 6 und 7 entscheidet der Hörfunkrat. Bis zur Entscheidung nach Satz 4 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Hörfunkrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder, dass der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Hörfunkrates teilnehmen kann. Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach Satz 4 und 5 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen.

(8) Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung und Abberufung regelt die Satzung. Die Satzung bedarf insoweit der Genehmigung durch die rechtsaufsichtsführende Landesregierung.

(9) Die Länder überprüfen die Zusammensetzung des Hörfunkrates nach Absatz 1 rechtzeitig vor Ablauf jeder zweiten Amtsperiode.“

23. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:

„Der Anteil der Mitglieder nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 darf in den Ausschüssen des Hörfunkrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen.

Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse.“

b) Es werden folgende neue Absätze 5 bis 7 angefügt:

„(5) Die Sitzungen des Hörfunkrates sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Hörfunkrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Die Sitzungen der nach Absatz 2 Satz 2 gebildeten Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.

(6) Die Zusammensetzung des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse nach Absatz 2 Satz 2 ist zu veröffentlichen. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen, die Anwesenheitslisten im Anschluss an die Sitzungen zu veröffentlichen. Im Anschluss an die Sitzungen des Hörfunkrates sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Hörfunkrates sowie seiner vorberatenden Ausschüsse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten der Körperschaft zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt der Körperschaft ist ausreichend. Das Nähere regelt die Satzung.

(7) Der Hörfunkrat hält auf Wunsch von mindestens sieben seiner Mitglieder Fortbildungsveranstaltungen ab.“

24. In § 23 Abs. 3 werden nach dem Wort „beschließt“ die Wörter „mit Zustimmung des Hörfunkrates“ eingefügt.

25. § 24 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 24

Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, nämlich

1. je einem Vertreter von drei der vertragschließenden Länder,

2. einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung entsandt wird,

3. drei Vertretern der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die von deren Intendanten entsandt werden,

4. drei Vertretern des ZDF, die vom Intendanten des ZDF entsandt werden,

5. zwei Sachverständigen, die vom Hörfunkrat gewählt werden; ein Sachverständiger muss dabei Kenntnisse in den Bereichen Wirtschaftsprüfung oder Betriebswirtschaft, der andere Sachverständige Kenntnisse in den Bereichen Rundfunkrecht, Medienwirtschaft oder Medienwissenschaft aufweisen; sie müssen über mindestens fünfjährige Berufserfahrung in ihrem jeweiligen Bereich verfügen; das Nähere regelt die Satzung.

(2) Die entsendungsberechtigten Länder nach Absatz 1 Nr. 1 werden durch die Ministerpräsidenten einstimmig bestimmt und durch den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz gegenüber den Vorsitzenden von Hörfunk- und Verwaltungsrat benannt. Das Entsendungsrecht wird zu Beginn der Amtsperiode, für die es erteilt wird, im Übrigen mit Zugang der Entscheidung nach Satz 1 bei den Vorsitzenden von Hörfunk- und Verwaltungsrat wirksam. Die Vertreter der entsendungsberechtigten Länder werden von den jeweiligen Landesregierungen entsandt.

(3) Jeweils ein Mitglied des Personalrats am Sitz in Köln und in Berlin nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Die Entscheidung über die teilnehmenden Mitglieder trifft der Gesamtpersonalrat. Die Personalratsmitglieder können zu Personalangelegenheiten gehört werden.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre; § 21 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 gelten entsprechend.

(5) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.

(6) Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 müssen bei der Entsendung eines neuen Mitgliedes einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 müssen jeweils mindestens eine Frau und ein Mann entsandt werden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 5 soll ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein.“

26. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wie folgt neu gefasst:

„Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann.“

bb) Es werden folgende neue Sätze 4 und 5 angefügt:

„Der Anteil der Mitglieder nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 darf in den Ausschüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse.“

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

c) Es werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.

(6) § 22 Abs. 6 gilt entsprechend. Im Falle einer Zustimmung des Verwaltungsrates zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach § 28 Nr. 6 enthält die Veröffentlichung der Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrates auch die Darstellung der jährlichen Vergütungen sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen. Entsprechendes gilt für Verträge mit freien Mitarbeitern, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen.“

27. In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Programme“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt.

28. In § 30 a werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Die Körperschaft veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Intendanten und der Direktoren unter Namensnennung im Geschäftsbericht. Satz 1 gilt insbesondere auch für:

(1) Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,

(2) Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Körperschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,

(3) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen,

(4) Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,

(5) Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der Körperschaft oder ihrer Mitglieder gewährt worden sind, und

(6) Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt nicht, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1.000 Euro monatlich nicht übersteigt.

(6) Die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außer- und übertariflichen Vereinbarungen sind zu veröffentlichen.“

29. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Für die Körperschaft sind das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der für die „Deutsche Welle“ geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar, sofern in diesem Staatsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist.“

b) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Intendant schafft mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die von der Körperschaft beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 12 a des Tarifvertragsgesetzes eine institutionalisierte Vertretung ihrer Interessen (Freienvertretung). Diese steht im regelmäßigen Austausch mit dem Intendanten. Näheres regelt ein Statut des Intendanten, das insbesondere die Modalitäten der Wahl sowie die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Freienvertretung festlegt.“

30. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2008“ durch das Datum „31. Dezember 2020“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung „§ 54 Abs. 1“ durch die Verweisung „§ 62 Abs. 1“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung „§ 54 Abs. 5“ durch die Verweisung „§ 62 Abs. 5“ ersetzt.

31. § 35 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 35

Übergangsbestimmungen

(1) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Hörfunkrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bis zum Ablauf der am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden von Hörfunkrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates enden am 31. Dezember 2018.

(3) Die am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates gelten als erste im Sinne von § 19 a Abs. 2 Satz 2.“

Artikel 3

Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

§ 9 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 4. bis 17. Juli 2014, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 71,7068 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,3792 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,9140 vom Hundert.“

2. In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „171,11 Mio Euro“ durch die Angabe „180,84 Mio Euro“ ersetzt.

Artikel 4

Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 3 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 3 am 1. September 2017 in Kraft. Artikel 3 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 31. August 2017 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 3 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.