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Begründung zum Zwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8. bis 16. Dezember 2016 (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

 

A. Allgemeines

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vom 8. bis 16. Dezember 2016 den Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet.

Die Änderungen des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages betreffen den Rundfunkstaatsvertrag, den Deutschlandradio-Staatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

Durch Artikel 1 wird der Rundfunkstaatsvertrag geändert. Hier werden die vom Deutschlandradio beschlossenen Änderungen der Programmbezeichnungen in „Deutschlandfunk Kultur“ (bislang „Deutschlandradio Kultur“) und „Deutschlandfunk Nova“ (bisher „DRadio Wissen“) nachvollzogen.

In Artikel 2 werden im Deutschlandradio-Staatsvertrag insbesondere Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Staatsferne der Gremien des Deutschlandradios umgesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum ZDF-Staatsvertrag vom 25. März 2014 (1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11; „ZDF-Urteil“) wesentliche Grundsätze zur verfassungskonformen Zusammensetzung der Gremien des ZDF unter den Gesichtspunkten der Staatsferne, des Vielfaltsgebots, der Aktualität sowie der Gleichstellung aufgestellt. Zur Sicherung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Gremienmitglieder enthält das „ZDF-Urteil“ ferner Vorgaben zur Ausgestaltung der Rechtsstellung der Gremienmitglieder. Auch werden Grundaussagen zu einer transparenten Arbeit in den Gremien getroffen. Für das ZDF wurden diese Vorgaben mit dem 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag im ZDF-Staatsvertrag umgesetzt. Nunmehr sollen die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze, die allgemein auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Anwendung finden, auch beim Deutschlandradio umgesetzt werden. Die meisten der im Deutschlandradio-Staatsvertrag geplanten Änderungen orientieren sich dabei an den bereits im ZDF-Staatsvertrag vorgenommenen Änderungen. Im Deutschlandradio-Staatsvertrag werden zudem vereinzelt terminologische Anpassungen sowie Anpassungen redaktioneller Art vorgenommen.

Artikel 3 betrifft eine Änderung im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) hat in ihrem 20. Bericht eine veränderte Verteilung der Rundfunkbeitragsmittel auf ARD, ZDF, Deutschlandradio und den Anteil für ARTE errechnet, die in § 9 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages umgesetzt wird. Im Übrigen wird die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht verändert.

 

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