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Artikel 4 enthält die Bestimmungen zur Kündigung, über das Inkrafttreten und zur Neubekanntmachung des Staatsvertrags.

In Absatz 1 wird klargestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln 1 bis 3 geänderten Staatsverträge nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden können. Der Rundfunkstaatsvertrag, der Deutschlandradio-Staatsvertrag und der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag behalten durch diesen Staatsvertrag weiterhin ihre Selbstständigkeit. Deshalb ist in Artikel 4 dieses Staatsvertrages eine gesonderte Kündigung der Staatsverträge nicht vorgesehen.

Absatz 2 Satz 1 bestimmt das Inkrafttreten der Artikel 1 und 2 dieses Staatsvertrages zum 1. September 2017. Nach Satz 2 tritt Artikel 3 dieses Staatsvertrages zum 1. Januar 2017 in Kraft. Satz 3 ordnet an, dass dieser Staatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. August 2017 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Rundfunkstaatsvertrag, Deutschlandradio-Staatsvertrag und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag behalten dann in den bisherigen Fassungen ihre Gültigkeit.

Absatz 3 bestimmt, dass die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden den Ländern durch die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz mitgeteilt wird.

Absatz 4 gewährt den Staatsvertragsländern die Möglichkeit, die durch diesen Staatsvertrag geänderten Staatsverträge nach Artikeln 1 bis 3 in den nunmehr gültigen Fassungen bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht nicht.

 

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