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Artikel 5 enthält die Bestimmungen zur Kündigung, über das Inkrafttreten und zur Neubekanntmachung des Staatsvertrags.

In Absatz 1 wird klargestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln 1 bis 4 geänderten Staatsverträge nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden können. Der Rundfunkstaatsvertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der ZDF-Staatsvertrag und der Deutschlandradio-Staatsvertrag behalten durch diesen Staatsvertrag weiterhin ihre Selbstständigkeit. Deshalb ist in Artikel 5 dieses Staatsvertrages eine gesonderte Kündigung der Staatsverträge nicht vorgesehen.

Absatz 2 Satz 1 bestimmt das Inkrafttreten der Artikel 1 bis 4 dieses Staatsvertrages zum 25. Mai 2018. Satz 2 ordnet an, dass dieser Staatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 24. Mai 2018 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, ZDF-Staatsvertrag und Deutschlandradio-Staatsvertrag behalten dann in den bisherigen Fassungen ihre Gültigkeit.

Absatz 3 bestimmt, dass die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden den Ländern durch die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz mitgeteilt wird.

Absatz 4 gewährt den Staatsvertragsländern die Möglichkeit, die durch diesen Staatsvertrag geänderten Staatsverträge nach Artikeln 1 bis 4 in den nunmehr gültigen Fassungen bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht nicht.

 

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