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In den Nummern 1 und 3 erfolgen Anpassungen aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung entsprechend den Neuregelungen im ZDF-Staatsvertrag. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.

Die in Nummer 2 vorgenommene Neufassung des § 19 Abs. 4 dient der Korrektur eines fehlerhaften Änderungsbefehls im 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Aufgrund des unterschiedlichen Umgangs hiermit in den einzelnen Umsetzungs- und Zustimmungsgesetzen der Länder, ist eine vollständige Neufassung des Absatzes 4 notwendig.

 

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