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Die bisherigen §§ 16 und 17 entfallen. Der Verweis im bisherigen § 16 auf das Landesgesetz zum Schutze des Bürgers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Rheinland-Pfalz entfällt im Hinblick auf die direkte Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung sowie der vorrangigen Sonderregelungen des Rundfunkstaatsvertrages. Der Regelungsgehalt des bisherigen § 17 ist im neuen § 9 c des Rundfunkstaatsvertrages aufgegangen. Die neugefassten §§ 16 bis 18 enthalten nun umfassende Regelungen zum Rundfunkdatenschutzbeauftragten als Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 der Datenschutz-Grundverordnung sowie in § 16 Abs. 4 zum internen Datenschutzbeauftragten des ZDF.

Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.

 

Zu Nummer 2

In § 16 wird der Begriff des „Rundfunkdatenschutzbeauftragten“ eingeführt und in der Überschrift verwendet, um klarzustellen, dass der Rundfunkdatenschutzbeauftragte eine eigene Aufsichtsbehörde bildet, die von einem möglichen internen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung zu unterscheiden ist.

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass der Rundfunkdatenschutzbeauftragte beim ZDF Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Datenschutz-Grundverordnung ist. Nach Artikel 51 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung sieht jeder Mitgliedstaat vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung der Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird. Der europäische Gesetzgeber eröffnet den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, mehrere Aufsichtsbehörden zu schaffen. Die Offenheit der unionsrechtlichen Regelung ermöglicht dadurch zum einen die Abbildung föderaler Strukturen aber zum anderen auch die Berücksichtigung anderer Autonomiebereiche, wie etwa im Rundfunk.

Anstelle des bisher verwandten Begriffs der „Bestellung“ wird der Begriff der „Ernennung“ im Einklang mit Artikel 53 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung gewählt.

In Satz 2 wird das Verfahren der Ernennung im Einklang mit Artikel 53 Abs. 1 vierter Spiegelstrich der Datenschutz-Grundverordnung sowie die Dauer der Ernennung näher bestimmt. Betraut mit der Ernennung wird der Fernsehrat als unabhängige Stelle. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. Die Mitglieder von Fernsehrat und Verwaltungsrat sind dabei gemäß § 19 a Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit und an Weisungen nicht gebunden. Durch die Ernennung in einem transparenten Verfahren durch eine unabhängige Stelle wird einerseits der Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und andererseits dem Grundsatz der Staatsferne des Rundfunks Rechnung getragen. Die Amtszeit von vier Jahren entspricht der Amtszeit des Fernsehrates nach § 21 Abs. 6 Satz 1 und auch Artikel 54 Abs. 1 Buchst. d der Datenschutz-Grundverordnung.

Satz 3 setzt den Auftrag in Artikel 54 Abs. 1 Buchst. e der Datenschutz-Grundverordnung um, indem die möglichen Wiederernennungen auf drei weitere Perioden begrenzt werden. Durch die Möglichkeit der dreimaligen Wiederernennung wird die Attraktivität des Amtes erhöht, mit dem Ziel, besonders qualifizierte, erfahrene und sachkundige Bewerber für das Amt zu erhalten. Mit einer dann möglichen Amtszeit von insgesamt 16 Jahren wird die Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten gestärkt. Die Kontinuität bei der Führung des Amts wird gewährleistet.

Satz 4 regelt die gemäß Artikel 53 Abs. 2, 54 Abs. 1 Buchst. b der Datenschutz-Grundverordnung von den Mitgliedstaaten näher zu bestimmenden persönlichen Voraussetzungen des Rundfunkdatenschutzbeauftragten. Dieser muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation verfügen. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe werden dahingehend konkretisiert, dass die Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie über Erfahrung und Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, nachgewiesen wird. Der Fernsehrat soll aus einer Vielzahl von Bewerbern auswählen können. Es bedarf daher weder des Nachweises eines abgeschlossenen Universitätsstudiums noch einer Mindestdauer der beruflichen Erfahrung. Auf weitergehende Voraussetzungen wird verzichtet, um der grundgesetzlich geschützten Autonomie des ZDF Rechnung zu tragen und um das Finden eines geeigneten Kandidaten nicht erheblich zu erschweren.

Satz 5 regelt, dass die Wahrnehmung von anderen Aufgaben innerhalb des ZDF und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen für den Rundfunkdatenschutzbeauftragten unzulässig ist. Dies dient der Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten; eine mögliche Einflussnahme auf Entscheidungen des Rundfunkdatenschutzbeauftragten über die Wahrnehmung einer anderen Aufgabe soll im Vorhinein vermieden werden.

Nach Satz 6 können sonstige Aufgaben, sofern sie mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten vereinbar sind und seine Unabhängigkeit nicht gefährden, hingegen übernommen werden. Die Vorschrift orientiert sich damit an den Vorgaben des Artikels 52 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung. Welche Tätigkeiten mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten vereinbar sind, bedarf der Prüfung im Einzelfall.

In Absatz 2 werden die gemäß Artikel 53 Abs. 3, 54 Abs. 1 Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen Regelungen für die Beendigung des Amtes normiert.

In Satz 1 werden mit Ablauf der Amtszeit, Rücktritt vom Amt oder Erreichung des gesetzlichen Renteneintrittsalters die ordentlichen Beendigungsgründe bestimmt.

Satz 2 legt fest, dass tarifvertragliche Regelungen unberührt bleiben.

Satz 3 regelt als außerordentlichen Amtsbeendigungsgrund die Amtsenthebung, sei es wegen einer schweren Verfehlung oder wegen des Entfallens der Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben. Die Regelung ergibt sich aus Artikel 53 Abs. 4 der Datenschutz-Grundverordnung. Eine Amtsenthebung ist nur ausnahmsweise und bei einem schweren, in der Person des Rundfunkdatenschutzbeauftragten liegenden Defizit zu rechtfertigen. Die materiellen Voraussetzungen ergeben sich aus der Datenschutz-Grundverordnung.

In Satz 4 und 5 wird das Verfahren der Amtsenthebung normiert. Erforderlich ist ein Beschluss des Fernsehrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates nach Anhörung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten. Auf diese Weise kann der Fernsehrat in einer Sitzung den vorherigen Rundfunkdatenschutzbeauftragten abberufen und einen neuen bestellen. Die Regelung stellt sicher, dass kein Zeitraum entsteht, in der kein Rundfunkdatenschutzbeauftragter bestellt ist.

Nach Absatz 3 hat der Fernsehrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates Regelungen zur weitergehenden Konkretisierung der Ausgestaltung des Amtes des Rundfunkdatenschutzbeauftragten in einer Satzung zu erlassen. Um auch die Datenschutzaufsicht staatsfern im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes auszugestalten, ist der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kein Beamter auf Zeit, sondern steht – wie bisher der Datenschutzbeauftragte – zum ZDF in einem Anstellungsverhältnis. Durch die Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Datenschutzaufsicht ist er jedoch Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Strafgesetzbuches. Um seine Unabhängigkeit nicht durch die Notwendigkeit von Verhandlungen über das Anstellungsverhältnis zu gefährden, sollen allgemeine Regelungen, insbesondere die Vergütung, durch eine Satzung geregelt werden.

Absatz 4 enthält Vorgaben über die Benennung eines Datenschutzbeauftragten im Anwendungsbereich des Artikels 37 der Datenschutz-Grundverordnung. Er ist nur für den nicht-journalistischen Bereich zuständig, da Artikel 37 für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken durch die Regelungen in §§ 9 c, 57 des Rundfunkstaatsvertrages ausgeschlossen ist. Die Aufgabenbefugnisse des Datenschutzbeauftragten ergeben sich unmittelbar aus Artikel 38 ff. der Datenschutz-Grundverordnung. Die Benennung erfolgt durch den Intendanten, dessen Entscheidung der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf.

§ 17 enthält Regelungen, die die Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten sicherstellen.

In Absatz 1 Satz 1 wird klargestellt, dass das in Artikel 52 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung festgeschriebene Prinzip der völligen Unabhängigkeit, trotz der organisatorischen Einbindung in die Strukturen des ZDF, auch für den Rundfunkdatenschutzbeauftragten gilt. Durch die Nichtverwendung des Wortes „völlig“ ist keine materielle Einschränkung verbunden. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist nur dem Gesetz unterworfen.

Satz 2 bestimmt, dass eine Rechts- oder Fachaufsicht über den Rundfunkdatenschutzbeauftragten nicht besteht.

Nach Satz 3 untersteht der Rundfunkdatenschutzbeauftragte grundsätzlich einer Dienstaufsicht, allerdings nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ausgeübt wird die Dienstaufsicht durch den Verwaltungsrat.

Nach Absatz 2 Satz 1 befindet sich die Dienststelle des Rundfunkdatenschutzbeauftragten bei der Geschäftsstelle von Fernsehrat und Verwaltungsrat.

Mit Satz 2 wird die Verpflichtung nach Artikel 52 Abs. 4 der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können.

In Satz 3 und 4 werden die Vorgaben des Artikels 52 Abs. 6 der - umgesetzt. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann mit den ihm haushaltsrechtlich zugewiesenen Mitteln unabhängig verfahren. Satz 4 sichert dabei die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde gegenüber einer Finanzkontrolle, an die der Rundfunkdatenschutzbeauftragte grundsätzlich gebunden bleibt. Die Finanzkontrolle soll durch den Verwaltungsrat erfolgen, damit die Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten gewährleistet bleibt.

Absatz 3 Satz 1 dient der Umsetzung des Artikels 52 Abs. 5 der Datenschutz-Grundverordnung und stellt die Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten auch in Personalfragen sicher. Er wählt sein eigenes Personal aus, welches ihm gemäß Satz 2 allein untersteht.

§ 18 bestimmt die Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten Absatz 1 Satz 1 bestimmt die Zuständigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten. Am bestehenden System der einheitlichen Aufsicht für die Datenverarbeitung zu journalistischen und nicht-journalistischen Zwecken im ZDF wird auch nach der Schaffung des Amtes des Rundfunkdatenschutzbeauftragten festgehalten, wenngleich auch eine gespaltene Aufsicht europarechtlich grundsätzlich möglich gewesen wäre. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz sowohl bei der gesamten Tätigkeit des ZDF als auch seiner Beteiligungsunternehmen entsprechend des § 16 c Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages. Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 16 c Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages sind Unternehmen des Privatrechts, an denen das ZDF unmittelbar, mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Mehrheit beteiligt ist. Entsprechende Regelungen in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen bedarf es für die Zuständigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten hingegen nicht. Für den Fall der gleichzeitigen Zuständigkeit mehrerer Rundfunkdatenschutzbeauftragter soll sich die Wahrnehmung der Prüfkompetenz bei Beteiligungsgesellschaften nach der bisherigen Praxis des Arbeitskreises der Rundfunkdatenschutzbeauftragten richten. Im Grundsatz soll die Federführung beim Sitzland liegen, bei einer gleichzeitigen Pflicht zur Zusammenarbeit beziehungsweise Beteiligung der ebenfalls betroffenen Aufsichtsbehörden. Einzelfragen sollen im Arbeitskreis der Rundfunkdatenschutzbeauftragten Klärung finden.

Nach Satz 2 hat der Rundfunkdatenschutzbeauftragte die Aufgaben und Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Abs. 1 bis 5 der Datenschutz-Grundverordnung.

Durch die Formulierung „entsprechend“ soll in der Rechtsanwendung im Einzelfall eine sach- und interessengerechte Anwendung der Regeln unter Berücksichtigung der nach Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung in einen Ausgleich zu bringenden Rechtsgüter und Interessen sichergestellt werden. Insbesondere die Erfordernisse der nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes geschützten Rundfunkfreiheit sind zu beachten. Bei der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken beschränken sich die Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten auf die Überwachung der nach §§ 9 c, 57 des Rundfunkstaatsvertrages geltenden Verpflichtungen.

Nach Satz 3 hat der Rundfunkdatenschutzbeauftragte, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden, zu der er nach Artikel 57 Abs. 1 Buchst. g, Artikel 60 ff. der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet ist, den Informantenschutz zu wahren.

Satz 4 regelt, dass der Rundfunkdatenschutzbeauftragte keine Geldbuße gegen das ZDF verhängen kann. Damit wird vom Gestaltungsspielraum des Artikels 83 Abs. 7 der Datenschutz-Grundverordnung Gebrauch gemacht. Das Spektrum der Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird dahingehend eingeschränkt, dass die Befugnis nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. i der Datenschutz-Grundverordnung dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten nicht zukommt. Ein Bedürfnis für diese Sanktionsmöglichkeit besteht nicht, da Verstöße auch im Übrigen wirksam und effektiv sanktioniert werden können. Gegenüber Beteiligungsunternehmen können Bußgelder verhängt werden, soweit diese als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit am Wettbewerb teilnehmen.

Absatz 2 Satz 1 und 2 beruht auf dem bisherigen § 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie auf Artikel 58 Abs. 2 Buchst. b der Datenschutz-Grundverordnung und regelt die Beanstandung bei stattgefundenen Verstößen. Die in Satz 1, 2. Halbsatz vorgesehene Aufforderung zur Stellungnahme ist in der Datenschutz-Grundverordnung nicht vorgesehen, eine Regelung wird aber durch Artikel 58 Abs. 6 der Datenschutz-Grundverordnung eröffnet.

Satz 3 dient der Verfahrensvereinfachung und der Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten. Ihm wird auch bei einer Beanstandung oder Unterrichtung ein Ermessensspielraum eingeräumt. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann daher von einer Beanstandung oder Unterrichtung absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 18 Abs. 6. Danach soll auch weiterhin die vom Intendanten abzugebende Stellungnahme im Sinne von Satz 1 und 2 diejenigen Maßnahmen nennen, die aufgrund der Beanstandung getroffen wurden.

Nach Absatz 4 Satz 1 unterliegt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte entsprechend der bisherigen Regelung in § 18 Abs. 7 Satz 1 einer Berichtspflicht gegenüber den Organen des ZDF. Die bisher nach § 18 Abs. 7 Satz 2 vorgesehene, weitere Berichtspflicht auf Anforderung des Verwaltungsrates steht im Widerspruch zur Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und wird deshalb gestrichen. Der Bericht ist nun nicht mehr nur dem Verwaltungsrat, sondern auch dem Fernsehrat zuzuleiten, da dieser den Rundfunkdatenschutzbeauftragten ernannt hat. Dass der Bericht dem Intendanten ebenfalls zur Verfügung gestellt wird, stellt keine Einschränkung der Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten dar. Die Erstellung eines Tätigkeitsberichts und dessen Veröffentlichung sind bereits von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen. Im Falle der Zuleitung erhält der Intendant nochmals eine Übersicht über die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen im ZDF. Der Bericht ist in Textform zu erstatten, da er nur so dem Verwaltungsrat und Fernsehrat zugeleitet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann. Die Einhaltung der Schriftform im Sinne von § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches bedarf es hingegen nicht.

Die in Satz 2 vorgesehene Veröffentlichung geschieht unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie des Schutzes personenbezogener Daten der Beschäftigten des ZDF, seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen.

Im Hinblick auf die in Artikel 59 der Datenschutz-Grundverordnung enthaltene Berichtspflicht an das nationale Parlament bedarf es keiner speziellen Regelung im ZDF-Staatsvertrag, um eine Übermittlung an den Landtag des Sitzlandes zu ermöglichen.

In Absatz 5 erfolgen auf Grundlage des bisherigen § 18 Abs. 8 redaktionelle Anpassungen an die Datenschutz-Grundverordnung. Eine Änderung der Rechtslage ist hiermit nicht verbunden. Gemäß Artikel 57 Abs. 1 Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung gehört die Befassung mit Beschwerden zu den Aufgaben des Rundfunkdatenschutzbeauftragten.

In Absatz 6 wird klargestellt, dass die datenschutzrechtliche Verschwiegenheitspflicht entsprechend Artikel 54 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung, trotz der organisatorischen Einbindung in die Strukturen des ZDF, auch für den Rundfunkdatenschutzbeauftragten gilt.

 

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