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Die Landesrundfunkanstalten verarbeiten zum Zwecke des Beitragseinzugs Daten der Beitragsschuldner. Hierbei handelt es sich nicht um eine Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken im Sinne des Artikels 85 der DatenschutzGrundverordnung. Indes sieht bereits die Datenschutz-Grundverordnung selbst weitere Einschränkungen vor, wenn sich die Datenverarbeitung für den Verantwortlichen als rechtliche Verpflichtung darstellt (Artikel 6 Abs. 1 Buchst. c) oder durch Rechtsvorschriften ausdrücklich geregelt ist (Artikel 14 Abs. 5 Buchst. c). Ebenso können die Mitgliedsstaaten Beschränkungen vornehmen, wenn dies zum Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses, etwa im Abgabenbereich erforderlich ist (Artikel 23 Abs. 1 Buchst. e). Die Datenverarbeitung zum Zwecke des Beitragseinzugs stellt ein solches wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses dar, denn sie dient dazu, die verfassungsrechtlich garantierte, funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (vgl. § 1).

Im Ergebnis kann an den bislang geltenden Regelungen im Wesentlichen festgehalten werden. Für die Beitragsschuldner bestehen auch weiterhin nur die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelten Informations- und Auskunftsansprüche. Im Übrigen erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.

 

Zu Nummer 2

In § 11 Abs. 1 werden die Begriffe „Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung“ an die Terminologie der Datenschutz-Grundverordnung angepasst. Anstelle auf die Vorschriften für die Datenverarbeitung im Auftrag wird auf die zur Auftragsverarbeitung geltenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung verwiesen (Artikel 28 f.).

Die Regelung des Absatzes 2 Satz 2, 1. Halbsatz kann auf Artikel 39 Abs. 1 Buchst. d und e der Datenschutz-Grundverordnung gestützt werden.

In Satz 3 soll künftig nicht mehr auf die Vorschriften für den behördlichen Datenschutzbeauftragten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, sondern nach der Datenschutz-Grundverordnung verwiesen werden, dies sind die Artikel 37 bis 39.

In Absatz 3 wird die bisher ermöglichte Ermessensentscheidung im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 Buchst. c) der Datenschutz-Grundverordnung durch eine rechtliche Verpflichtung ersetzt. In der Folge finden auch die nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Informationspflichten keine Anwendung (Artikel 14 Abs. 5 Buchst. c).

Auch in Absatz 4 Satz 1 wird eine rechtliche Verpflichtung für die rechtmäßige Verarbeitung geschaffen. In der Folge finden auch hier die nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Informationspflichten keine Anwendung (Artikel 14 Abs. 5 Buchst. c). Darüber hinaus werden die Begriffe „erheben, verarbeiten oder nutzen“ durch „verarbeitet“ sowie „Betroffener“ durch „betroffene Person“ ersetzt, um den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag an die Terminologie der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 4 Nr. 1 und 2) anzupassen.

Auch in Absatz 5 wird eine rechtliche Verpflichtung für die rechtmäßige Verarbeitung geschaffen.

In Absatz 6 erfolgen Anpassungen an die Terminologie der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 4 Nr. 2). Die Formulierung „wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden“ wird durch „wenn feststeht, dass sie nicht mehr zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind“ ersetzt. Damit wird eine Kongruenz der Löschungsverpflichtung mit der rechtmäßigen Erhebung gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung geschaffen. Jeder Beitragsschuldner erhält auch weiterhin eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

Der in Absatz 7 geregelte Umfang der Auskunftspflicht bleibt auf die Mitteilung der datenübermittelnden Stelle beschränkt. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages stellen eine taugliche Beschränkung nach Artikel 23 Abs. 1 Buchst. e der Datenschutz-Grundverordnung dar. Der notwendige Interessensausgleich mit Blick auf die betroffenen Rechtspositionen war vom Landesgesetzgeber bereits nach der bislang geltenden Rechtslage vorzunehmen. Diese Abwägungsentscheidung wurde unter dem Eindruck der Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung erneut durchgeführt. Die umfangreichen Auskunftspflichten der Datenschutz-Grundverordnung sind bei über 44 Millionen Beitragskonten in besonderem Maß geeignet, das Ziel der Datenverarbeitung zu gefährden. Die verarbeiteten Daten dienen dazu, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern. Der zur Erfüllung der Auskunftsersuchen notwendige Verwaltungs- und Kostenaufwand würde diese Zwecksetzung konterkarieren und steht außer Verhältnis zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen. Dies gilt umso mehr, als dass umfangreiche Informationen zu Art, Umfang und Herkunft der Daten sowie zur Dauer ihrer Verarbeitung bereits aus der gesetzlichen Grundlage ersichtlich sind und jeder Beitragsschuldner nach Absatz 6 eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten erhält. Mit der expliziten Nennung abgabenrechtlicher Massenverfahren als Archetypus „sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses“ verfolgte der Unionsgesetzgeber erkennbar das gleiche Regelungsziel.

Die Beschränkung genügt im Übrigen auch den Vorgaben des Artikels 23 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung. Danach müssen die beschränkten Möglichkeiten der betroffenen Person, die ordnungsgemäße Verarbeitung der eigenen Daten durch Auskunftsersuchen zu kontrollieren, durch entsprechende Vorgaben in der gesetzlichen Beschränkung ausgeglichen werden. Es muss dabei insgesamt hinreichend deutlich werden, auf welche Datenverarbeitungsvorgänge sich die Beschränkung bezieht (Artikel 23 Abs. 2 Buchst. a, b und e). Hierzu sind die Zwecke der Verarbeitung, die verarbeiteten Daten selbst sowie der Verantwortliche zu benennen. Dies wird durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sichergestellt. Der nach Artikel 23 Abs. 2 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung darzustellende Umfang der Beschränkung ergibt sich aus Absatz 7 selbst. Dieser bezieht sich ausdrücklich auf ein „datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen“. Nach Artikel 23 Abs. 2 Buchst. d, f und g der Datenschutz-Grundverordnung sind im Lichte der Risiken für die betroffenen Personen Schutzvorkehrungen gegen eine rechtswidrige Weiterverarbeitung zu treffen. Insbesondere Absatz 3, 4, 6 und 9 enthalten umfangreiche Vorgaben zum Umgang mit den erlangten Daten, einschließlich gesetzlich vorgegebener Löschfristen für nichtgeprüfte Datensätze. Weiterhin wird die rechtmäßige Datenverarbeitung durch die verpflichtende Bestellung eines Datenschutzbeauftragten abgesichert (Absatz 2). Von der Unterrichtung der betroffenen Personen über die Beschränkung ihrer Rechte nach Artikel 23 Abs. 2 Buchst. h der Datenschutz-Grundverordnung wird abgesehen, da diese dem Zweck der Beschränkung, genauso wie der Auskunftsanspruch selbst, abträglich wäre.

 

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