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Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.

 

Zu Nummer 2

In § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 erfolgt eine aufgrund der Umbenennung des Wettbewerbs von „UEFA-Cup“ in „Europa League“ notwendige redaktionelle Anpassung.

 

Zu Nummer 3

In § 9 c wird im Rundfunkstaatsvertrag unter Berücksichtigung der unter A. Allgemeines ausgeführten Grundsätze ein einheitliches Medienprivileg zur Datenverarbeitung im Rundfunkbereich geschaffen, das die existierenden Medienprivilegien in den Rundfunk- und Mediengesetzen der Länder sowie in den Staatsverträgen und Gesetzen zu den einzelnen Landesrundfunkfunkanstalten ersetzt. Aus Gründen der Klarstellung wurde der Begriff „Medienprivileg“ in die Überschrift mit aufgenommen.

Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung gibt den Mitgliedstaaten den Auftrag, „durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken [G] in Einklang“ zu bringen. Es war daher eine umfassende Abwägung vorzunehmen. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Freiheit der Medien auch im Zeitalter der Digitalisierung konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 7, 198 (208); 77, 65 (74 ff.)). Bislang fanden bei der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken durch einen Verweis auf die entsprechenden Normen des Bundesdatenschutzgesetzes im Wesentlichen lediglich Grundsätze der Datensicherheit und des Datengeheimnisses Anwendung. Diese Grundsätze sollen weiter gelten, müssen allerdings an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst werden.

Vom Anwendungsbereich umfasst sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und private Rundfunkveranstalter, unabhängig davon, ob sie ihre Inhalte bundesweit, landesweit, regional oder lokal verbreiten. § 9 c gilt hingegen nicht für die Datenverarbeitung im Rahmen von Telemedien der genannten Stellen, da Abschnitt I gemäß § 1 Abs. 1 Hs. 2 nicht für Telemedien gilt. Entsprechende Regelungen für die Telemedien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter finden sich daher in § 57.

In Absatz 1 Satz 1 wird der Begriff des Datengeheimnisses legaldefiniert. Der Begriff des Datengeheimnisses ist bereits jetzt über einen Verweis auf die entsprechenden Normen der Datenschutzgesetze in vielen Medienprivilegien enthalten und soll erhalten bleiben. In diesem Bereich ist der Informantenschutz zu beachten. Mit der positiven Regelung des Datengeheimnisses, die im journalistischen Bereich weiterhin erforderlich ist, soll die bisherige Rechtslage abgebildet werden.

Die Formulierung des Datengeheimnisses folgt § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2015; BGBl. I S. 162 (Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung). Anstelle des Begriffs „unbefugt“ wird jedoch „zu anderen Zwecken“ verwendet. Gemeint ist hiermit eine Verarbeitung zu anderen, als zu journalistischen Zwecken. Dem Begriff „unbefugt“ kam in § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes alte Fassung keine selbstständige Bedeutung zu, sondern umfasste jede, nicht im Sinne von § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes alte Fassung zulässige Datenverarbeitung. Vorliegend wird dies dahingehend konkretisiert, dass ausschließlich eine Verarbeitung zu journalistischen Zwecken zulässig ist. Die Erlaubnistatbestände der Artikel 6, 7 und 8 der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.

Soweit bisher eine Verarbeitung „ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen“ Zwecken vorausgesetzt war, genügt nun jede Verarbeitung „zu journalistischen Zwecken“. Die Neuregelung folgt damit dem Wortlaut von Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung und des Erwägungsgrundes 153, wonach der Begriff „Journalismus“ weit auszulegen ist. Die Voraussetzung „ausschließlich zu eigenen“ entfällt ebenfalls im Hinblick auf den Wortlaut der Datenschutz-Grundverordnung. Zudem sollen Kooperationen mit anderen journalistischen Einheiten ausdrücklich möglich sein, da diese in der Praxis zunehmend an Bedeutung gewinnen (beispielsweise im Rahmen von Rechercheverbünden). Von der datenschutzrechtlichen Privilegierung sollen alle Vorgänge, von der Beschaffung der Information über die Verarbeitung bis zur Veröffentlichung, auch in digitalen Archiven, erfasst sein, nicht erst die Gestaltung der Angebote (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 77, 65 (74 ff.), m.w.N.).

Die Sätze 2 und 3 sind an den Regelungsgehalt von § 5 Satz 2 und Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes alte Fassung angelehnt und ergänzen die Regelung des Datengeheimnisses. Satz 2 hat klarstellende Funktion. Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis in Satz 2 bezweckt vorrangig die Aufklärung über die gesetzlichen Pflichten und dient der Beweissicherung, um der mit der Datenverarbeitung befassten Person im Falle eines Missbrauchs geschützter Daten den Einwand des Verbotsirrtums zu verwehren. Die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses besteht gemäß Satz 3 über das Ende der Tätigkeit hinaus, das heißt auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

In Satz 4 wird zunächst klargestellt, dass die Kapitel I, VIII, X und XI der Datenschutz-Grundverordnung anwendbar sind. Von den übrigen Kapiteln finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken im Rahmen der Öffnungsklausel des Artikels 85 der Datenschutz-Grundverordnung nur die weiteren in Satz 4 genannten Vorschriften Anwendung. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken gelten aufgrund der auch durch Artikel 85 der - gewährleisteten Rundfunkfreiheit nur bestimmte Artikel der Verordnung (sogenanntes Medienprivileg). Das Bundesdatenschutzgesetz in der aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) ab dem 25. Mai 2018 gültigen Fassung findet im Übrigen keine Anwendung. Damit wird von dem Auftrag in Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung nach erfolgter umfassender Verhältnismäßigkeitsprüfung Gebrauch gemacht.

Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung soll dabei die Verpflichtung auf die Wahrung der Datensicherheit umsetzen. Es wird vorausgesetzt, dass für die Wahrung der Datensicherheit, ebenso wie des Datengeheimnisses der „Verantwortliche“ gemäß Artikel 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung einzustehen hat. Daher wird klarstellend „in Verbindung mit. Abs. 2“ ergänzt.

Der Verweis auf Artikel 24 der Datenschutzgrundverordnung macht deutlich, dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche seinen Pflichten unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen nachkommen muss. Insbesondere der journalistische Zweck der Datenverarbeitung ist hierbei berücksichtigungsfähig. Der für den Verantwortlichen geltende Pflichtenkatalog folgt aus den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung einschließlich der aufgrund Artikel 85 erlassenen nationalen Rechtsvorschriften.

Der Verweis auf Artikel 32 der Datenschutzgrundverordnung konkretisiert die an die Datensicherheit zu stellenden Anforderungen.

Satz 5 stellt im Sinne allgemeiner schadensrechtlicher Prinzipien klar, dass die in den Artikeln 82 und 83 der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Regelungen zum Schadensersatz beziehungsweise zu Geldbußen nur bei einer Verletzung der für anwendbar erklärten Pflichten in Betracht kommt, also bei einer Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, 24 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen, als zu journalistischen Zwecken findet die Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung.

Satz 6 legt fest, dass auch Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der in Satz 1 genannten Stellen von der Privilegierung der Sätze 1 bis 5 erfasst werden, soweit sie personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten. Beteiligungsunternehmen sind solche, an denen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder private Rundfunkveranstalter, auch in einer mehrstufigen Konzernstruktur, gesellschaftsrechtlich beteiligt sind. Der Begriff des Hilfsunternehmens entstammt § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes alte Fassung. Als Hilfsunternehmen kommen unabhängige Unternehmen oder andere Konzernunternehmen in Betracht, wenn diese für die in Satz 1 genannten Stellen journalistische Aufgaben wahrnehmen.

Die in Satz 7 geregelten Verhaltenskodizes sind keine solchen im Sinne der Artikel 40 f. der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere finden die Vorgaben zur Genehmigung und Überwachung keine Anwendung.

Satz 8 stellt ergänzend zu Satz 4 klar, dass den betroffenen Personen keine weitergehenden als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zustehen. Im Hinblick auf Artikel 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung findet der Begriff „betroffene Person“ anstelle von „Betroffenen“ Verwendung.

Absatz 2 folgt dem bisherigen § 17 Abs. 2 des ZDF-Staatsvertrages. Gegenüber der dort geregelten „Verwendung“ wird der Anwendungsbereich durch die Verwendung des Begriffs „Verarbeitung“ jedoch erweitert. Bereits bei der Erhebung von Daten kann es zu Rechtsverstößen kommen, gegen die die betroffene Person vorgehen kann. Der Begriff der „Verarbeitung“ umfasst deshalb jeden Vorgang mit Daten im Sinne des Artikels 4 Nr. 2 der Datenschutz-Grundverordnung. Soweit der Katalog der gerichtlichen Entscheidungen oder zivilrechtlichen Vereinbarungen angepasst wird, ist hiermit keine materielle Änderung beabsichtigt. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass Entscheidungen im Volltext zu den Daten genommen werden.

Absatz 3 orientiert sich am bisherigen § 17 Abs. 3 des ZDF-Staatsvertrages und enthält abschließend die für betroffene Personen geltenden Auskunftsrechte. Die in der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen, umfangreichen Auskunftsrechte gefährden die demokratiesichernde Funktion journalistischer Arbeit, insbesondere im Bereich der investigativen Recherche. Mit § 9c Abs. 3 erfolgt eine inhaltliche Angleichung der bisher in § 17 Abs. 3 des ZDF-Staatsvertrages, § 17 Abs. 3 des Deutschlandradio-Staatsvertrages und § 47 Abs. 2 unterschiedlich geregelten Auskunftsansprüche.

Satz 1 macht die „Berichterstattung“ zum Anknüpfungspunkt des Auskunftsanspruchs und orientiert sich daher an den bisher geltenden Regelungen des § 17 Abs. 3 des ZDF-Staatsvertrages und des § 17 Abs. 3 des DeutschlandradioStaatsvertrages. Anders als bisher in § 47 Abs. 2 soll das Auskunftsrecht der betroffenen Person nicht bereits bei jedem Verarbeiten von Daten, sondern nur im Falle der nach außen tretenden „Berichterstattung“ entstehen, damit interne journalistische Prozesse nicht gefährdet werden. Notwendig ist eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person. Damit wird klargestellt, dass nur Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und nicht beispielsweise Vermögensschäden Anknüpfungspunkt des Rechts aus Absatz 3 Satz 1 sind.

Satz 2 enthält abschließend die Tatbestände, die den Verantwortlichen nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten im Einzelfall zur Verweigerung der Auskunft berechtigen. Die Geheimhaltung der Informationsquellen und der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Journalisten und ihren Quellen ist ebenso unabdingbare Voraussetzung für die journalistische Aufgabenerfüllung wie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. zuletzt BVerfGE 117, 244 (258)). Beides ist daher vom Schutz des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes umfasst. In den Schutzbereich werden auch nicht-journalistisch Mitwirkende einbezogen, sofern über diese Rückschlüsse auf journalistisch Mitwirkende gezogen werden können.

Satz 3 gibt den betroffenen Personen das Recht, die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang zu verlangen. Soweit in Satz 3 nunmehr die „unverzügliche“ Berichtigung der Daten verlangt werden kann, folgt dies aus Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung. Die Berichtigung der Daten ist ohne schuldhaftes Zögern vorzunehmen. Ein schuldhaftes Zögern liegt nicht vor, wenn der Berichtigungsanspruch streitig ist und zur Klärung ein Gericht angerufen wurde.

Satz 4 knüpft an den Erwägungsgrund 65 der Verordnung an. Zum Schutz der betroffenen Personen ist eine Abwägungsentscheidung zu treffen, bei der die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder die Wahrnehmung berechtigter Interessen die weitere Speicherung erfordern.

Absatz 4 Satz 1 macht deutlich, dass im Rundfunkstaatsvertrag keine Regelungen zur Datenschutzaufsicht im Bereich des Rundfunks erfolgen. Vielmehr wird sowohl für den privaten als auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk durch Verweis auf das Landesrecht die Beibehaltung unterschiedlicher Aufsichtsstrukturen in den Ländern ermöglicht. Diese Möglichkeit ergibt sich bereits aus Artikel 51 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung sowie dem Erwägungsgrund 117, wonach die Mitgliedstaaten nicht nur eine, sondern mehrere Aufsichtsbehörden errichten dürfen.

Satz 2 bezieht sich insbesondere auf die Regelung des § 59.

Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 47 Abs. 4 und ist aufgrund von § 1 Abs. 6 erforderlich. Danach muss die Anwendung von Bestimmungen des I. und III. Abschnitts für Teleshoppingkanäle ausdrücklich bestimmt werden.

 

Zu Nummer 4

§ 11 Abs. 3 wird von einer Ermessensnorm in eine Ist-Vorschrift geändert. Damit soll die grundsätzlich kooperative Aufgabenerfüllung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine erhöhte Verbindlichkeit erlangen. Dies gilt insbesondere für Kooperationen zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Deutschen Welle. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 2 des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages wird Bezug genommen. Die kooperative Auftragserbringung entspricht der langjährigen Praxis der Rundfunkanstalten. Eine ausdrückliche Regelung zur Kooperation sieht beispielsweise § 3 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vor, nach dem Kooperationen zwischen den Rundfunkanstalten als eine Möglichkeit angeführt werden, um den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung zu tragen. Jenseits der grundsätzlichen Verpflichtung, Kooperationen einzugehen, bleibt die aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes abgeleitete Programmautonomie der Anstalten unberührt. Neben der angestrebten Effizienzsteigerung bei der Herstellung und Verbreitung der Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten soll die Verpflichtung zur kooperativen Aufgabenerfüllung auch eine finanzielle Belastung der Beitragszahler im Hinblick auf die umsatzsteuerrechtliche Bewertung vermeiden.

Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten neben ihrer bereits bisherigen Betrauung mit der Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausdrücklich auch damit betraut sind, miteinander zu kooperieren. Somit unterliegen binnenmarktrelevante Kooperationen im Auftragsbereich grundsätzlich nicht den Regelungen des europäischen Wettbewerbsrechts. Kooperationen bei der Aufgabenerfüllung ermöglichen es, Effizienzpotentiale zu nutzen und damit zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen ein vielfältiges Programm in der Fläche zu sichern. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Schutz der Betroffenen vor Belastungen durch übermäßige Erhöhungen des Rundfunkbeitrags bei einem zugleich qualitativ hochwertigen Programm erforderlich ist, um die Beitragsakzeptanz und damit letztlich die öffentliche Legitimation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk trägt zu inhaltlicher Vielfalt bei, wie sie der freie Markt allein nicht gewährleisten kann (vgl. zuletzt BVerfGE 136, 9 (29)). Auch der europäische Gesetzgeber betont im Protokoll (Nr. 29) über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 312) die unmittelbare Verknüpfung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft. Ihm kommt damit besondere Bedeutung für das demokratische Gemeinwohl zu. Dabei gewährleistet das bestehende System der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der Prüfung durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), dass auch Effizienzgewinne, die durch Kooperationen erreicht werden, an die Beitragszahler weitergegeben werden.

Die gewünschten Kooperationen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten können in Konflikt mit dem Kartellverbot des Artikels 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union geraten. Zwar waren auch bisher zahlreiche Kooperationsformen nach Artikel 101 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union freistellungsfähig, eine diesbezügliche Bewertung war für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten allerdings mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, welche vielfach die Durchführung von Kooperationen und damit eine Aufgabenerbringung zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen praktisch verhinderte. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der gemeinschaftlichen Erbringung der ihnen zugewiesenen Sonderaufgabe von der Anwendung der allgemeinen Wettbewerbsregeln ausdrücklich auszuschließen, ist daher erforderlich, da die Erbringung der Daseinsvorsorge durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ansonsten zumindest gefährdet würde (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 1999 – C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Rdnr. 107; EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001 – C-340/99, Slg. 2001, I-4109, Rdnr. 54).

Die Länder kommen damit ihrer in Artikel 14 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 4 des Vertrages über die Europäische Union (ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, S.13) und Protokoll (Nr. 26) über Dienste von allgemeinem Interesse (ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 308) festgeschriebenen Zuständigkeit nach, nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse entsprechend in Auftrag zu geben und zu organisieren. Die insbesondere klarstellende Regelung, die die Anstalten dazu verpflichtet, effizienzsteigernde Kooperationen einzugehen, entbindet jedoch nicht von den verbleibenden Schranken des europäischen und nationalen Wettbewerbsrechts. Diese fordern, insbesondere bei Kooperationen mit starken marktlichen Auswirkungen, auch weiterhin eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses der Wettbewerbsregelungen im Einzelfall, um eine übermäßige Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zu verhindern. Mit der hoheitlichen Betrauung soll daher weder eine wesentliche Erweiterung der Marktposition der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten noch eine gesetzliche Vorfestlegung im Hinblick auf die Rechtsstreitigkeiten um die sogenannten Kabeleinspeiseentgelte erzielt werden.

Die trotz der nunmehr verbindlichen Durchführung von effizienzsteigernden Kooperationen zu beachtende Programmautonomie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird durch das Wort „soweit“ in § 11 Abs. 4 Satz 1 gewahrt.

Satz 2 sieht verschiedene Bereiche als Regelbeispiele für die gesetzlich geforderte Eingehung von Kooperationen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor. Die Betrauung ist damit hinreichend konkretisiert und bestimmt, zumal die aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes folgende Programmautonomie einer weiteren Konkretisierung der Handlungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Grenzen setzt. Kooperationen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten im Auftragsbereich sind ohnehin von den grundsätzlichen Vorschriften des Wettbewerbsrechts ausgenommen. Eine enumerative Aufzählung stünde daher im Widerspruch zu der angestrebten gesetzlichen Regelung. Nach den Schranken-Schranken des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union bleibt insbesondere bei Kooperationen in den stark marktlichen Bereichen vor- und nachgelagerter Märkte, wie Programmrechteerwerb oder Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall erforderlich.

Satz 3 stellt ausdrücklich klar, dass die Betrauungsnorm den Bereich kommerzieller Tätigkeiten nicht umfasst.

 

Zu Nummer 5

§ 24 Satz 1 enthält eine allgemeine Verschwiegenheitsverpflichtung für die Landesmedienanstalten, ihre Organe, ihre Bediensteten und von ihnen beauftragte Dritte. Diese soll fortgelten. Der bisher geregelte Verweis auf die Datenschutzbestimmungen nach Landesrecht in der bisherigen Fassung des § 24 Satz 2 kann demgegenüber im Hinblick auf die direkte Geltung der Datenschutz-Grundverordnung entfallen.

 

Zu Nummer 6

§ 47 wird aufgehoben. Für das Anbieter-Nutzer-Verhältnis, das in den §§ 11 bis 15a des Telemediengesetzes geregelt ist, gilt künftig die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar. Der bislang in Absatz 1 enthaltenen Regelung bedarf es deshalb nicht mehr. Der Regelungsgehalt des Absatzes 2 geht in § 9 c Abs. 3 auf. Auch der Anwendungsbereich von Absatz 3 Satz 1 ist entfallen. Der Regelungsinhalt des Absatzes 3 Satz 2 und 3 ergibt sich künftig aus dem Landesrecht. Absatz 4 entfällt im Hinblick auf § 9 c Abs. 6.

 

Zu Nummer 7

In § 49 Abs. 1 Satz 1 werden die Nummern 23 bis 28 aufgehoben. Danach handelte der Veranstalter von bundesweit verbreitetem privatem Rundfunk ordnungswidrig, wenn er die in den Nummern 23 bis 28 genannten Handlungen entgegen des bisherigen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit den entsprechenden Normen des Telemediengesetzes vornahm. Die Pflichten sowie die Bußgeldbewährung der entsprechenden Tatbestände ergibt sich künftig unmittelbar aus Artikel 83 der DatenschutzGrundverordnung. Aus der Streichung des bisherigen § 47 Abs. 1 folgt daher die Streichung der Nummern 23 bis 28.

Die Anpassungen in Absatz 3 Satz 1 stellen Folgeänderungen dar.

 

Zu Nummer 8

§ 57, der bisher nur ein Medienprivileg für Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien enthielt, wird zu einem umfassenden Medienprivileg für die Telemedien des Rundfunks und der Presse ausgeweitet. Veränderungen im Begriff des „Presseunternehmens“ sind mit der Neuregelung jedoch nicht beabsichtigt (vgl. zur bisherigen Rechtslage BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 1 B 32/15, Rdnr. 5, m.w.N.). Das Bundesdatenschutzgesetz findet im Übrigen keine Anwendung.

Hinsichtlich ihres materiell-rechtlichen Regelungshalts entsprechen Satz 1 bis 5 sowie 7 und 8 des Absatzes 1 den Regelungen des § 9 c. Auch die journalistische Arbeit im Rahmen von Telemedienangeboten unterfällt den in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verankerten Medienfreiheiten.

Satz 6 bestimmt, dass die im VIII. Kapitel der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Vorschriften für Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse keine Anwendung finden, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. Die Ausnahme ist im Hinblick auf Artikel 85 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung erforderlich, um den Schutz personenbezogener Daten mit der Pressefreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Einklang zu bringen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont in ständiger Rechtsprechung die grundlegende Bedeutung und das große Gewicht der Pressefreiheit für eine demokratische Gesellschaft, die unentbehrliche Rolle der Presse als „Wachhund“ und die staatliche Verpflichtung, die Pressefreiheit zu gewährleisten und zu erhalten. Insbesondere den Quellenschutz bezeichnet der Gerichtshof als Eckstein der Pressefreiheit, ohne den Informanten davon abgehalten werden könnten, der Presse bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Fragen des öffentlichen Interesses zu helfen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 28. Juni 2012, NJW 2013, 3709; Urteil vom 19. Januar 2016, NJW 2017, 1533; Urteil vom 21. Januar 2016, NJW 2017, 795 je m.w.N.).

Auch das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, vom Staat unabhängige, keiner Zensur unterworfene freie Presse als Wesenselement des freiheitlichen Staates und als unentbehrlich für die moderne Demokratie angesehen. Das Gericht hat mehrfach festgestellt, dass auch die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten geschützt und dieser Schutz unentbehrlich ist (vgl. BVerfGE 117, 244 (258 f.), m.w.N.). Dementsprechend ist auch das Bundesverwaltungsgericht zu dem bisher geltenden Medienprivileg, welches die Presse weitgehend von der Einhaltung von Datenschutzvorschriften freistellt, davon ausgegangen, dass ohne eine Datenverarbeitung auch ohne Einwilligung der Betroffenen journalistische Arbeit nicht möglich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 1 B 32/15, Rdnr. 5, m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund ist die freiwillige Selbstkontrolle anhand der publizistischen Grundsätze (Pressekodex) des Deutschen Presserates als pressespezifisches und mittlerweile bewährtes System entstanden. Zwar haben sich diesem System nicht alle, aber die weitaus überwiegende Mehrzahl der Presseunternehmen durch eine Selbstverpflichtung unterworfen. Jedermann hat die Möglichkeit, sich beim Deutschen Presserat in einem einfachen und kostenlosen Verfahren zu beschweren, wobei der Presserat verschiedene Sanktionsmöglichkeiten bis hin zu einer öffentlichen Rüge mit Abdruckverpflichtung hat. Hieraus ergibt sich ein über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehender, zusätzlicher, in der Praxis relevanter Schutz bei der Verarbeitung journalistischen Zwecken dienender Daten.

Dass insgesamt kein ausreichender Schutz der Persönlichkeitsrechte gewährleistet wäre und in der Vergangenheit nicht hinnehmbare Schutzlücken entstanden wären, ist nicht erkennbar. Eine Einschränkung der Pressefreiheit durch die Einräumung bisher nicht bestehender Rechte der betroffenen Personen beziehungsweise durch die Begründung neuer Verpflichtungen für die Presseunternehmen ist deshalb nicht erforderlich.

An diesem funktionierenden System des Beschwerderechts nach der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates wird auch weiterhin festgehalten.

Für Unternehmen der Presse sowie deren Hilfs- und Beteiligungsunternehmen, die dem Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates hingegen nicht unterliegen, verbleibt es bei der Anwendung der Vorschriften des VIII. Kapitels der Datenschutz-Grundverordnung.

Absatz 2 Satz 1 legt fest, dass der Anwendungsbereich der Auskunftsansprüche gegenüber Anbietern von Telemedien, im Unterschied zu den in § 9 c Abs. 3 geregelten Betroffenenrechten, bereits dann eröffnet ist, wenn Daten zu journalistischen Zwecken gespeichert, verändert, übermittelt, gesperrt oder gelöscht werden, also nicht erst im Falle einer Berichterstattung. Der Sinngehalt des bisherigen Begriffs „verarbeiten“ im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes alte Fassung bleibt damit erhalten. Damit trägt die Regelung den bei Telemedien weitergehenden Kommunikationsformen, insbesondere durch interaktive Rückkanäle und damit auch den weitergehenden Möglichkeiten einer Rechtsgutsbeeinträchtigung Rechnung.

Die Formulierung „über Angebote“, die bisher in § 57 Abs. 2 Satz 1 enthalten war, wird gestrichen, da ihr keine eingrenzende Funktion zukommt. Die Norm soll verständlicher gestaltet werden, eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Ebenso wie in § 9 c Abs. 3 Satz 1 ist eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person erforderlich. Nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten kann die Auskunft auch hier verweigert werden. Hierbei gelten dieselben Grundsätze wie zu § 9 c Abs. 3 Satz 2.

Satz 3 gibt den betroffenen Personen das Recht, die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang zu verlangen. Soweit in Satz 3 nunmehr die „unverzügliche“ Berichtigung der Daten verlangt werden kann, folgt dies aus Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung. Die Berichtigung der Daten ist ohne schuldhaftes Zögern vorzunehmen. Ein schuldhaftes Zögern liegt nicht vor, wenn der Berichtigungsanspruch streitig ist und zur Klärung ein Gericht angerufen wurde.

Satz 4 entspricht § 9c Abs. 3 Satz 4.

Satz 5 bleibt unverändert. Die Regelung stellt eine nach Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung zulässige Abweichung, insbesondere zu den in der Datenschutz-Grundverordnung geregelten Informationspflichten und Auskunftsrechten, dar.

Die Änderungen in Absatz 3 entsprechen der Regelung in § 9c Abs. 2.

 

Zu Nummer 9

In § 59 Abs. 1 wird wie bisher die Aufsicht über die Datenverarbeitung durch Anbieter von Telemedien geregelt.

In Satz 1 wird der bisher enthaltene Verweis auf das Telemediengesetz gestrichen und durch einen Verweis auf die „allgemeinen Datenschutzbestimmungen“ ersetzt. Anstelle von „Kontrollbehörden“ wird künftig der Begriff der „Aufsichtsbehörden“ verwendet. Damit wird klargestellt, dass hiermit alle gemäß Artikel 51 der Datenschutz-Grundverordnung eingerichteten Stellen gemeint sind.

In Satz 2 wird nun einheitlich festgelegt, dass die beim Rundfunk für den Datenschutz im journalistischen Bereich zuständigen Stellen für ihren Bereich auch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote bei Telemedien überwachen. Damit wird im Sinne eines konvergenten Ansatzes sichergestellt, dass die aufgrund von § 9 c Abs. 4 erlassenen landesrechtlichen Regelungen zur Datenschutzaufsicht auch für den Bereich der journalistisch-redaktionell-gestalteten Telemedien fortwirken.

Mit Satz 3 wird an der bisher geltenden Ausnahme für Unternehmen sowie Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse festgehalten. Eine Datenschutzaufsicht im journalistischen Bereich erfolgt hier nicht, soweit die genannten Unternehmen dem bewährten System der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Aufsichtsregeln.

In Absatz 3 Satz 1 wird klargestellt, dass diejenigen Bestimmungen gemeint sind, auf die sich die Aufsicht gemäß Absatz 2 erstreckt. Weil dort der Datenschutz bereits ausgenommen ist, kann die bislang ausdrückliche Nennung der Datenschutzbestimmungen entfallen.

 

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