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Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.

 

Zu Nummer 2

Die Neufassung des § 2 Abs. 2 Nr. 19 enthält eine Definition des Begriffs der öffentlich-rechtlichen Telemedienangebote. Die öffentlich-rechtlichen Telemedienangebote sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf der Grundlage eines nach § 11 f Abs. 4 durchgeführten Verfahrens beruhen. Sie sind journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet. Sie können Bild, Ton, Bewegtbild, Text und internetspezifische Gestaltungsmittel enthalten und diese miteinander verbinden. Damit wird klargestellt, dass sie auch aus einzelnen dieser Gestaltungselemente bestehen können. Mit dem neu eingeführten Begriff der internetspezifischen Gestaltungsmittel wird zum Ausdruck gebracht, dass die öffentlich-rechtlichen Telemedienangebote dynamisch an die technische Entwicklung im Internet angepasst werden können und sollen. In Betracht kommt eine Vielzahl spezifischer Darstellungsformen, wie z.B. multimediale Darstellung, Unterstützungen durch Suchvorschläge, Verlinkungen, Live-Aktualisierung, Animationen, Individualisierungen und Personalisierungen, zeitsouveräne Nutzung von Medieninhalten und andere Möglichkeiten der Video- und Audionutzung, Audiodeskription, Untertitelung oder interaktive Elemente.

Die bislang in § 2 Abs. 2 Nr. 20 enthaltene Definition des „presseähnlichen Angebots“ wird durch die umfassende Neuregelung des Verbots presseähnlicher Telemedienangebote in § 11 d Abs. 7 ersetzt und daher aufgehoben.

 

Zu Nummer 3

Die Änderung berücksichtigt die durch Nummer 2 erfolgte neue Definition.

 

Zu Nummer 4

Die Überschrift wird der durch Nummer 2 erfolgten neuen Definition angepasst. Mit dem in Absatz 1 angefügten Halbsatz wird anstelle des bisherigen Begriffs „Telemedien“ der Begriff „Telemedienangebote“ verwendet und auf die neue Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 19 verwiesen.

In Absatz 2 Satz 1 wird der Umfang des Auftrags der Rundfunkanstalten nach Absatz 1 definiert, wobei das Wort „insbesondere“ zum Ausdruck bringt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Nummer 1 erweitert den Auftrag auf den Abruf von Sendungen ihrer Programme nicht nur, wie bisher, nach, sondern auch vor deren (linearer) Ausstrahlung. Damit können diese Inhalte eine größere Reichweite beim Publikum erfahren. Ferner erfolgt eine Erweiterung auf audiovisuelle Inhalte, die eigenständig für die Telemedienangebote hergestellt werden und nicht bereits Sendungen der Programme darstellen. Die bisherige Befristung des Abrufs der Sendungen ihrer Programme auf sieben Tage nach deren Ausstrahlung entfällt, da dies wegen des geänderten Nutzungsverhaltens nicht mehr zeitgemäß ist. Nummer 2 erweitert den Auftrag auf den Abruf von europäischen Werken angekaufter Spielfilme und angekaufter Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen darstellen. Solche Werke waren bisher nicht Gegenstand des Auftrags. Die Verweildauer beträgt bis zu dreißig Tage nach der Ausstrahlung, wobei die Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf Deutschland zu beschränken ist. Diese Beschränkung erfolgt, um Rechteinhabern eine Verwertung der betreffenden Produktion außerhalb von Deutschland zu ermöglichen. Eine Abweichung wird durch das Wort „grundsätzlich“ ermöglicht, da wegen der Beteiligung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens an Arte und 3sat auch eine Abrufmöglichkeit außerhalb von Deutschland in Betracht kommen kann.

Durch die Worte „bis zu“ wird verdeutlicht, dass die Rundfunkanstalten nicht verpflichtet werden, stets eine Verweildauer von dreißig Tagen zu gewährleisten. Maßgeblich für die Verweildauer ist das Vorhandensein entsprechender Nutzungsrechte, die insbesondere aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kürzer als dreißig Tage bemessen sein können. Durch Nummer 3 erfolgt eine Erweiterung des Auftrags bezüglich der Verweildauer der genannten Großereignisse und Fußballspiele auf bis zu sieben Tage. Diese Verweildauer war bisher beschränkt auf 24 Stunden. Auch bei dieser Neuregelung wird durch die Worte „bis zu“ verdeutlicht, dass die Rundfunkanstalten nicht verpflichtet werden, stets eine Verweildauer von sieben Tage zu gewährleisten. Maßgeblich ist das Vorhandensein entsprechender Nutzungsrechte, die insbesondere aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kürzer als sieben Tage bemessen sein können. Nummer 4 beauftragt zeit- und kulturgeschichtliche Archive mit informierenden, bildenden und kulturellen Telemedien. Mit der Erweiterung auf informierende, bildende und kulturelle Telemedien soll für diese, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag besonders prägende Inhalte, eine Archivfunktion mit Langzeitverfügbarkeit entstehen.

In Absatz 3 wird durch die in Satz 1 eingefügte Hervorhebung der „zeitgemäßen Gestaltung“ der Telemedienangebote betont, dass sich die Gestaltung der Telemedienangebote an der besonderen technologischen und inhaltlichen Dynamik des Internet ausrichten soll. Die Erweiterung des Auftrags auf „Möglichkeiten der interaktiven Kommunikation“ ist erforderlich, da dies bisher nicht ausdrücklich beauftragt war, aber insbesondere angesichts des Angebots eigener Chats und Kommentarfunktionen der Rundfunkanstalten sowie der Einbeziehung der sog. „sozialen Medien“ in die Telemedienangebote im Interesse der Nutzernachfrage und Nutzerfreundlichkeit geboten ist. Durch Satz 2 wird für die Gestaltung der Telemedienangebote die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen besonders hervorgehoben, wobei die im zweiten Halbsatz nach dem Wort „insbesondere“ genannten Angebotsformen nicht als abschließend zu verstehen sind. Beispielsweise könnten die Belange von Menschen mit Hörbehinderungen etwa auch durch Untertitelung oder Gebärdensprache berücksichtigt werden. Auch bei diesem Regelungsgegenstand gilt der Grundsatz der Telemedienangebote, dass eine zeitgemäße Gestaltung gewählt werden soll, die somit auch technologische Entwicklungen berücksichtigt.

Absatz 4 Satz 1 enthält eine weitere Änderung, die im Interesse der Belange von Menschen mit Behinderungen erfolgt, indem auch die Portale von ARD, ZDF und Deutschlandradio möglichst barrierefrei gestaltet werden sollen. Satz 2 ermöglicht den Rundfunkanstalten, öffentlich-rechtliche Telemedien auch außerhalb des eigenen Portals der jeweiligen Rundfunkanstalt anzubieten. Dies soll jedoch nicht uneingeschränkt erfolgen, sondern nur, soweit dies zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Gründen geboten ist. Diese Einschränkung ist geboten, weil bei einem Angebot öffentlich-rechtlicher Telemedien außerhalb des eigenen Portals rechtliche, technologische und inhaltliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sind, die maßgeblich von einem anderen (kommerziellen) Plattformanbieter bestimmt werden. Aus diesem Grund wird für diese Angebotsform eine besondere Begründung im jeweiligen Telemedienkonzept gefordert (vgl. Neuregelung in § 11 f Abs. 1 Satz 3). Nach Satz 3 sollen die Rundfunkanstalten auch auf Inhalte verlinken, die Einrichtungen der Wissenschaft und Kultur anbieten und die aus journalistisch-redaktionellen Gründen für die Telemedienangebote geeignet sind. Diese Regelung beruht inhaltlich auf der grundlegenden öffentlich-rechtlichen Auftragsdefinition des § 11 und entspricht damit in besonderer Weise dem Wesen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Kulturgut und seinem Kulturauftrag. In Verbindung mit den bereits bestehenden Regelungen der §§ 11, 11 d Abs. 3 Satz 1 trägt die Neuregelung auch dazu bei, durch die Telemedienangebote allen Bevölkerungsgruppen eine verbesserte Teilhabe an der Informationsgesellschaft zu ermöglichen und Orientierungshilfe anzubieten. Durch die gegenüber den linearen Angebotsformen Hörfunk und Fernsehen erweiterten Gestaltungsoptionen, die den Rundfunkanstalten bei den nonlinearen Telemedienangeboten zur Verfügung stehen, ist es in vielfältiger und kostengünstiger Weise möglich, wissenschaftliche und kulturelle Inhalte im jeweiligen Telemedienangebot bereits durch das Mittel der Verlinkung zu berücksichtigen. Der Auftrag der Rundfunkanstalten wird durch Satz 3 dahingehend erweitert, dass sie auf die genannten Angebote verlinken sollen, ohne dass dadurch erwartet wird, dass sie solche Inhalte selbst herstellen. Als Einrichtungen im Sinne der Regelung kommen insbesondere öffentliche Einrichtungen wie z. B. Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, Museen, Theater, Bibliotheken und Stiftungen in Betracht.

Absatz 5 führt diejenigen Inhalte auf, die in den Telemedienangeboten nicht zulässig sind. Das Verbot von Werbung und Sponsoring in den Telemedienangeboten nach Nummer 1 besteht fort. Das in Nummer 2 geregelte Verbot erfasst diejenigen Werke, die nicht infolge der Neuregelung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 auf Abruf bereitgestellt werden dürfen. Damit erfolgt eine inhaltliche Begrenzung des öffentlich-rechtlichen Telemedienangebots, die auch zukünftig das Angebot auf Abruf von außereuropäischen Filmen und Fernsehserien ausschließt. Eine flächendeckende lokale Berichterstattung ist nach Nummer 3 zum Schutz lokaler Zeitungen weiterhin nicht zulässig. Der Katalog nicht zulässiger Telemedienangebote nach Nummer 4 umfasst schließlich die in der Anlage zum Rundfunkstaatsvertrag aufgeführten Angebotsformen (Negativliste).

Mit Absatz 6 wird klargestellt, dass die Rundfunkanstalten für die Einhaltung des Verbots von Werbung und Sponsoring auch dann Rechnung zu tragen haben, wenn sie Telemedien außerhalb des jeweils eingerichteten eigenen Portals anbieten. Auch in diesem Fall dürfen sie keine Einnahmen durch Werbung und Sponsoring erzielen, was deswegen ausdrücklich erwähnt wird, weil in den von Dritten betriebenen (kommerziellen) Plattformen grundsätzlich Werbung und Sponsoring stattfindet.

Absatz 7 trifft eine Neuregelung zur Frage der Presseähnlichkeit öffentlich-rechtlicher Telemedienangebote. Satz 1 verwendet die Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 19. Bezugspunkt für die Anforderung des Absatzes 7 ist daher das jeweilige nach § 11 f Abs. 4 genehmigte Telemedienangebot. Insofern erstreckt sich die Regelungswirkung des Absatzes 7 auch auf die in Absatz 4 Satz 2 und in Absatz 6 genannte Verbreitung von Telemedien außerhalb des von den Rundfunkanstalten jeweils eingerichteten eigenen Portals („Social Media“). Nicht ausgeschlossen sind dadurch auf diesem Verbreitungsweg jedoch solche Inhalte, deren wesentlicher Zweck es ist, den Nutzer zu den jeweils eigenen Portalen der Rundfunkanstalten zu lenken („Teaser“). Durch Satz 2 wird Satz 1 dahingehend präzisiert, dass bei der Gestaltung der Telemedienangebote der Schwerpunkt in Bewegtbild oder Ton zu setzen ist. Die Formulierung „Bewegtbild oder Ton“ umfasst sowohl Telemedien, die beide der genannten Gestaltungselemente enthalten, als auch solche, die nur eines der beiden Gestaltungselemente aufweisen. Damit werden alle Telemedien erfasst, die den typischen Sendungen des linearen Rundfunks entsprechen. Mit dem zweiten Halbsatz des Satzes 2 wird zusätzlich verdeutlicht, dass in den Telemedienangeboten das Gestaltungselement Text nicht in den Vordergrund gestellt werden darf. Je deutlicher Bewegtbild oder Ton den gestalterischen Schwerpunkt des jeweiligen Telemedienangebots darstellen, desto weniger ist davon auszugehen, dass Text im Vordergrund steht. Die in Satz 3 genannten Inhalte von Telemedien bleiben unberührt. Das bedeutet, dass eine Gestaltung dieser Inhalte in Form von Text oder Bild bei der Beurteilung der Schwerpunktsetzung nach Satz 2 außer Betracht bleibt. Unter dem Begriff „Schlagzeile“ ist in der Regel eine einzelne Aussage zu verstehen. Bei den Begriffen „unterstützen, begleiten und aktualisieren“ handelt es sich um alternative Tatbestandsmerkmale, von denen zumindest eines vorliegen muss. Die in Satz 4 genannten Telemedien beziehen sich auf Inhalte, bei denen ein inhaltlicher und zeitlicher Bezug zu einer Sendung besteht. Auch bei diesen Telemedien bleibt daher eine Gestaltung dieser Inhalte in Form von Text oder Bild bei der Beurteilung der Schwerpunktsetzung nach Satz 2 außer Betracht. In Bezug auf die in Satz 4 genannten Telemedien wird durch Satz 5 klargestellt, dass eine Einbindung von Bewegtbild oder Ton nach Möglichkeit erfolgen soll. Die Vorschrift unterstützt das Normziel von Satz 2 und stellt damit klar, dass das Vorhandensein von Bewegtbild oder Ton insoweit bei der Beurteilung der Schwerpunktsetzung zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus werden die Rundfunkanstalten angehalten, auch unter Berücksichtigung der Regelung des Satzes 4 Bewegtbild und Ton in den Telemedien einzubinden, wenn für diese Art der Gestaltung eine Möglichkeit besteht. Dies ist unter journalistisch-redaktionellen Aspekten zu beurteilen (§ 2 Abs. 2 Nr. 19). Satz 6 gibt den Beteiligten eine von ihnen einzurichtende Schlichtungsstelle auf, die autonom zu gestalten ist. Hierdurch sollen Auslegungsfragen zur Regelung des Absatzes 7 geklärt und nach Möglichkeit Rechtsstreitigkeiten vermieden werden, wenn die Auslegung der genannten Vorschriften zu Streitfällen führt.

 

Zu Nummer 5

Die in § 11 e Abs. 1 Satz 1 erwähnten Satzungen oder Richtlinien sind von den Rundfunkanstalten zur näheren Durchführung des Auftrags sowie für das Verfahren zur Erstellung von Konzepten für Telemedienangebote und darüber hinaus für das Verfahren für neue Telemedienangebote oder deren wesentliche Änderungen zu erlassen. Durch die Neufassung des Satzes 1 erfolgt eine sprachliche Anpassung an die in § 2 Abs. 2 Nr. 19 neu eingefügte Definition. Anstelle des bisherigen Begriffs „Angebotskonzepte“ wird nunmehr von „Konzepten für Telemedienangebote“ gesprochen. Durch die neu eingefügten Worte „oder wesentliche Änderungen“ wird klargestellt, dass nicht jegliche (geringfügige) Abweichung von einem bestehenden Konzept Anlass gibt, ein geändertes Konzept zu erstellen. Angesichts des erheblichen verfahrensmäßigen Aufwands, der für eine Konzepterstellung notwendig ist und angesichts der dynamischen Entwicklung der im Internet angebotenen Telemedienangebote wäre eine solche Anforderung unverhältnismäßig. Die Änderung in Satz 3 sieht vor, dass die Satzungen oder Richtlinien nicht mehr wie bisher in den amtlichen Verkündungsblättern zu veröffentlichen sind, sondern im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt. Diese Form der Veröffentlichung erfolgt im Interesse größerer Transparenz, denn es ist davon auszugehen, dass eine an den Satzungen oder Richtlinien einer Rundfunkanstalt interessierte Person diese Satzungen oder Richtlinien in erster Linie im Internetauftritt der betreffenden Rundfunkanstalt suchen wird. Darüber hinaus stellt dies eine Entbürokratisierung gegenüber dem bisherigen Verfahren dar.

In Absatz 2 Satz 1 erfolgt durch die Streichung der Datumsangabe eine redaktionelle Anpassung.

Neu angefügt wird in Absatz 3 der Satz 2, der sich auf die Protokollerklärung aller Länder zu § 11 d Abs. 2 bezieht. In dieser setzen sich die Länder erneut dafür ein, dass zwischen den Unternehmen der Film- und Medienproduktionswirtschaft einerseits sowie den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Zweiten Deutschen Fernsehen andererseits faire Vertragsbedingungen vereinbart und eingehalten werden. Die inhaltliche Gestaltung der Vertragsbedingungen obliegt weiterhin den vorstehend erwähnten Beteiligten. Indem die in den Protokollerklärungen genannten inhaltlichen Ziele zukünftig ausdrücklich in die Geschäftsberichte einzubeziehen sind, wird generell die Transparenz über den jeweils erreichten Stand der Vertragsbedingungen verbessert. Zudem wird für die Länder eine aktuelle und zuverlässige Kenntnis sichergestellt, inwieweit von den Rundfunkanstalten dem Inhalt der Protokollerklärungen Rechnung getragen wurde (bzgl. der Protokollerklärung aller Länder zu § 11 d Abs. 2 ist auf die Umsetzung durch die Entscheidung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten vom 25. Juli 2018 zu verweisen).

 

Zu Nummer 6

Die Überschrift des § 11 f wird redaktionell angepasst durch die Streichung der Wörter „sowie neue oder veränderte Telemedien“.

In Absatz 1 Satz 1 wird zunächst klargestellt, dass sich die Telemedienkonzepte auf die von den Rundfunkanstalten „geplanten Telemedienangebote nach § 11 d“ beziehen. Gegenstand der Telemedienkonzepte ist daher der Regelungsgehalt des § 11 d, und zwar im Stadium der Planung. Unverändert zur bisherigen Rechtslage sind Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung und Verweildauer zu beschreiben. Zusätzlicher Gegenstand der Telemedienkonzepte ist die geplante Verwendung der internetspezifischen Gestaltungsmittel, da insoweit eine erhebliche technologische und inhaltliche Bandbreite möglich und daher eine konzeptionelle Konkretisierung erforderlich ist. Durch Satz 2 wird geregelt, dass ungeachtet der Streichung der bisherigen sog. „Sieben-Tage-Regelung“ in § 11 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für die Telemedienangebote auch weiterhin ein Konzept für die Verweildauer vorhanden sein muss. Dieses hat angebotsabhängig differenzierte Befristungen für die Verweildauer vorzusehen mit Ausnahme der Archive nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die (wie schon bisher) unbefristet zulässig sind. Es ist Gegenstand der Programmautonomie der Rundfunkanstalten, die für die Befristungen maßgeblichen Kriterien abzuwägen, wobei u. a. das Nutzerinteresse, der Kostenaufwand sowie technologische Bedingungen in Betracht zu ziehen und das Vorhandensein oder die Beschaffungsmöglichkeiten notwendiger Nutzungsrechte zu beachten sind. Satz 3 betrifft den Fall, dass öffentlich-rechtliche Telemedien auch außerhalb des eigenen Portals der jeweiligen Rundfunkanstalt angeboten werden sollen. Das jeweilige Telemedienkonzept muss für diese Angebotsform eine journalistisch-redaktionelle Begründung enthalten (vgl. Neuregelung in § 11 d Abs. 4 Satz 2). Nach Satz 4 sind insoweit darüber hinaus Angaben zu Maßnahmen zu machen, die die Berücksichtigung des Jugendmedienschutzes, des Datenschutzes und die Einhaltung des § 11 d Abs. 6 Satz 1 beschreiben. Die mit diesen Tatbeständen verbundenen Maßnahmen sollen Gegenstand des Telemedienkonzepts sein, da bei einem Angebot öffentlich-rechtlicher Telemedien außerhalb des eigenen Portals rechtliche, technologische und inhaltliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sind, die maßgeblich von einem anderen (kommerziellen) Anbieter bestimmt werden. Es ist erforderlich, dass solche Rahmenbedingungen in den Telemedienkonzepten dargelegt und die daraus für den Nutzer und das Telemedienangebot zu erwartenden Folgen aufgezeigt und abgewogen werden. Insbesondere gilt dies für die aus Nutzersicht sensiblen Themen des Jugendmedienschutzes und des Datenschutzes. Öffentlich-rechtliche Telemedien können außerhalb des eigenen Portals in einem Umfeld verfügbar werden, das Werbung und Sponsoring aufweist, denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Werbung und Sponsoring durch den jeweiligen kommerziellen Plattformanbieter eingesetzt werden. Da jedoch in den öffentlich-rechtlichen Telemedienangeboten Werbung und Sponsoring nicht zulässig sind (§ 11 d Abs. 5 Nr. 1), ist in den Telemedienkonzepten auch darauf einzugehen, in welcher Weise der Einhaltung des § 11 d Abs. 5 Nr. 1 Rechnung getragen wird. Dies erfolgt rechtstechnisch durch den Verweis auf § 11 d Abs. 6 Satz 1.

In Absatz 2 Satz 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Absatz 3 Satz 1 fordert für die Satzungen oder Richtlinien, dass die Rundfunkanstalten übereinstimmende Kriterien festlegen, in welchen Fällen ein neues Telemedienangebot oder eine wesentliche Änderung eines Telemedienangebots vorliegt. Eingefügt wird in diesem Satz das Wort „wesentliche“. Insoweit gilt, wie bereits zur Neuregelung des § 11 e Abs. 1 Satz 1 ausgeführt, dass nicht jede Abweichung von einem bestehenden Konzept Anlass gibt, ein geändertes Konzept zu erstellen. Angesichts des erheblichen Aufwands, der für eine Konzepterstellung notwendig ist, und angesichts der dynamischen Entwicklung der im Internet angebotenen Telemedienangebote wäre eine solche Anforderung unverhältnismäßig. An die Rundfunkanstalten wird die Erwartung gerichtet, dass sie insoweit übereinstimmende Kriterien einhalten. Der bisherige Satzteil „die sie in jedem Einzelfall bei der Entscheidung der Frage anzuwenden haben“, ist entbehrlich und kann gestrichen werden, da die einzelfallbezogene Anforderung sich bereits aus § 11 e Abs. 1 Satz 1 ergibt. Satz 2 erläutert, dass eine wesentliche Änderung insbesondere vorliegt, wenn die inhaltliche Gesamtausrichtung des Telemedienangebots oder die angestrebte Zielgruppe verändert wird. Satz 3 stellt schließlich klar, dass sich das in den nachfolgenden Absätzen 4 bis 7 beschriebene Verfahren zur Erstellung eines Konzepts für ein Telemedienangebot im Falle einer wesentlichen Änderung allein auf die Abweichungen von den bisher veröffentlichten Telemedienkonzepten bezieht. Damit wird der Bestand des jeweiligen Telemedienkonzepts gewahrt. Der hohe Aufwand eines Verfahrens nach den Absätzen 4 bis 7 beschränkt sich somit auf die wesentliche Änderung. Dies ist nicht nur aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten, sondern erhöht auch die Transparenz, da sich die Prüfung zielgerichtet auf einen bestimmten Bearbeitungsgegenstand konzentriert.

Absatz 4 Satz 1 und 2 enthält redaktionelle Anpassungen an die in den vorstehenden Nummern neu eingeführten Begrifflichkeiten „Telemedienangebot“ und „wesentliche Änderung“. Satz 3 erweitert die Betrachtung der von dem geplanten neuen oder dem wesentlich zu ändernden Telemedienangebot ausgehenden marktlichen Auswirkungen „auf alle relevanten Märkte“. Damit wird klargestellt, dass für die Prüfung horizontale und vertikale Märkte einzubeziehen sind, da dies zu einer Gesamtbewertung der marktlichen Auswirkungen erforderlich ist. Gestrichen wird der bisherige Satz 4, der vorsah, dass auch der Zeitraum darzulegen sei, innerhalb dessen das Angebot stattfindet. Diese Regelung hat sich als entbehrlich erwiesen, denn von vornherein befristete Telemedienangebote wurden von den Rundfunkanstalten nicht angeboten.

Absatz 5 Satz 1 und Satz 4 sowie Absatz 6 Satz 1 und 2 enthalten Folgeänderungen redaktioneller Art.

Absatz 7 Satz 2 schreibt weiterhin vor, dass nach Abschluss des nach den Absätzen 5 und 6 durchgeführten Verfahrens eine Prüfung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde erfolgt. Bisher war anschließend eine Veröffentlichung der Beschreibung des neuen oder veränderten Telemedienangebots in den amtlichen Verkündungsblättern vorgesehen. Zukünftig hat die Veröffentlichung der Beschreibung im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt zu erfolgen. In den amtlichen Verkündungsblättern ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Dadurch wird weiterhin die amtliche Prüfung zeitlich vor der Veröffentlichung gewährleistet. Die Transparenz wird durch die Neuregelung erhöht, denn es ist davon auszugehen, dass eine an einem Telemedienkonzept einer Rundfunkanstalt interessierte Person dieses in erster Linie im Internetauftritt der betreffenden Rundfunkanstalt aufsuchen wird. Darüber hinaus stellt diese Regelung eine Entbürokratisierung gegenüber dem bisherigen Verfahren dar.

 

Zu Nummer 7

Die Übergangsbestimmung stellt klar, dass die am Tag des Inkrafttretens des Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags veröffentlichten Telemedienkonzepte unberührt bleiben. Dadurch wird sichergestellt, dass diese bestehenden Telemedienangebote keinem erneuten Verfahren nach § 11 f unterzogen werden müssen. Es ist nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von der jeweiligen Rundfunkanstalt in eigener Verantwortung zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt sie neue oder wesentlich geänderte Telemedienangebote nach Maßgabe eines neuen oder geänderten Konzepts anbietet.

 

Zu Nummer 8

In der Anlage erfolgt in den Listennummern 1, 3, 4, und 6 jeweils eine redaktionelle Anpassung an eine zeitgemäße Begrifflichkeit. In der Listennummer 6 wird darüber hinaus der bisherige Begriff „ohne Sendungsbezug“ durch die Neuformulierung „ohne Bezug zu Sendungen“ ersetzt.

In der Listennummer 12 bleibt die Vorschrift bestehen, wonach Verlinkungen ohne redaktionelle Prüfungen unzulässig sind. Verlinkungen, die unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen, bleiben ebenfalls unzulässig. Insoweit ausgenommen werden jedoch eigene audiovisuelle Inhalte kommerzieller Tochtergesellschaften. Das bisher ausnahmslose Verbot hatte zur Folge, dass die eigenen audiovisuellen Inhalte kommerzieller Tochtergesellschaften (z.B. ein DVD-Angebot von Fernsehserien) durch den jeweiligen Interessenten nur über die Inanspruchnahme von kommerziellen Drittanbietern zu erreichen war.

In der Listennummer 13 erfolgt eine Änderung bezüglich des Musikdownloads von kommerziellen Fremdproduktionen. Zukünftig ist ein solcher Musikdownload dann möglich, wenn es sich um ein zeitlich befristetes aktionsbezogenes Angebot von Musiktiteln handelt.

In den Listennummern 14, 15 und 17 wird der bisherige Begriff „ohne Sendungsbezug“ durch die Neuformulierung „ohne Bezug zu Sendungen“ ersetzt.

In der Listennummer 16 wird der bisherige Begriff „sendungsbezogene“ durch die Neuformulierung „ohne Bezug zu einer Sendung“ ersetzt.

 

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