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Artikel 2 enthält die Bestimmungen zur Kündigung, über das Inkrafttreten und zur Neubekanntmachung des Staatsvertrags.

In Absatz 1 wird klargestellt, dass der im vorstehenden Artikel 1 geänderte Rundfunkstaatsvertrag nach den dort geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden kann. Der Rundfunkstaatsvertrag behält durch diesen Staatsvertrag weiterhin seine Selbstständigkeit. Deshalb ist in Artikel 2 dieses Staatsvertrags eine gesonderte Kündigung nicht vorgesehen.

Absatz 2 Satz 1 bestimmt das Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Staatsvertrags zum 1. Mai 2019. Satz 2 ordnet an, dass dieser Staatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 30. April 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Der Rundfunkstaatsvertrag behält dann in der bisherigen Fassung seine Gültigkeit.

Absatz 3 bestimmt, dass die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden den Ländern durch die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz mitgeteilt wird.

Absatz 4 gewährt den Staatsvertragsländern die Möglichkeit, den durch diesen Staatsvertrag geänderten Rundfunkstaatsvertrag in den nunmehr gültigen Fassungen bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht nicht.

 

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