mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht

6. Urhebernachfolgevergütung

Unter der Urhebernachfolgevergütung (domaine public payant) ist eine Vergütung zu verstehen, die für die Verwertung aller urheberrechtlich nicht geschützten Werke zu zahlen ist - sei es, daß die Werke niemals geschützt waren, sei es, daß die Schutzfrist abgelaufen ist - und zur Unterstützung und Förderung der lebenden Urheber verwandt werden soll.

Der Gedanke, durch Belastung der Verwertung gemeinfreier Werke mit einer Vergütungspflicht Mittel für eine Förderung des zeitgenössischen Kulturschaffens aufzubringen, ist alt und wird in den meisten Kulturstaaten erörtert. Auch die Brüsseler Konferenz zur Revision der Berner Übereinkunft und die Genfer Konferenz, die zur Errichtung des Welturheberrechtsabkommens führte, - an der ersten Konferenz haben 35, an der zweiten 50 Staaten teilgenommen - haben sich mit der Urhebernachfolgevergütung befaßt und den Wunsch zum Ausdruck gebracht, daß in allen Staaten die Möglichkeit der Verwirklichung dieser Einrichtung erwogen werde. In mehreren Staaten, darunter Italien und Frankreich, hat die Urhebernachfolgevergütung bereits in gewissem Umfang gesetzliche Anerkennung gefunden. In Deutschland ist ihre Einführung bisher hauptsächlich unter Hinweis auf die mit der Durchführung verbundenen praktischen Schwierigkeiten abgelehnt worden. Im Verlaufe der Vorarbeiten zu dem vorliegenden Entwurf haben sich jedoch Möglichkeiten einer praktischen Verwirklichung abgezeichnet, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, die Einführung der Urhebernachfolgevergütung im Rahmen des neuen Urheberrechtsgesetzes vorzuschlagen.

Mit der Urhebernachfolgevergütung kann keine umfassende Altersversorgung der Urheber erreicht werden. Die hierfür erforderlichen Beträge wären viel zu hoch, als daß sie allein durch die Urhebernachfolgevergütung aufgebracht werden könnten. Sinn dieser Einrichtung soll es vielmehr sein, Hilfsmaßnahmen nach Art der 1953 auf Veranlassung des damaligen Bundespräsidenten, Professor Heuss, gegründeten Deutschen Künstlerhilfe zu ermöglichen und auf eine sichere finanzielle Grundlage zu stellen.

Zu der vorgesehenen Regelung ist im einzelnen folgendes zu bemerken: Die Urhebernachfolgevergütung soll grundsätzlich ein Zehntel der üblicherweise für geschützte Werke zu zahlenden Urhebervergütung betragen (§ 76). Bereits bei dieser geringen Höhe, die zu keiner wesentlichen Verteuerung der Preise für freie Werke führen wird, ist nach vorläufigen Schätzungen mit einem Aufkommen von etwa 2 1/2 bis 3 Millionen DM zu rechnen, d. h. dem Vierfachen des Betrages, der zur Zeit der Deutschen Künstlerhilfe für ihre Hilfsmaßnahmen zur Verfügung steht. Die Einnahmen aus der Urhebernachfolgevergütung sollen für Ehrensolde an verdiente Urheber, für die Hinterbliebenenversorgung und für Förderungsbeihilfen an begabte Urheber verwandt werden (§ 78 Abs. 1). Die Unkosten für das Einziehungs- und Verteilungsverfahren sollen 5 vom Hundert der Einnahmen nicht übersteigen dürfen (§ 78 Abs. 2). Der Entwurf geht hierbei davon aus, daß der Urheberfonds zur Vermeidung von Unkosten weitgehend mit den zahlungspflichtigen Verwertern freier Werke Pauschalvereinbarungen über die Abgeltung der Urhebernachfolgevergütung trifft und, soweit Verwertungsgesellschaften bestehen, diesen die Einziehung der Vergütung überträgt (vgl. § 76 Abs. 3, § 77); auch die Verteilung der Urhebernachfolgevergütung braucht keine wesentlichen Kosten zu verursachen, da sie über bereits bestehende Einrichtungen, beispielsweise die Deutsche Künstlerhilfe, durchgeführt werden könnte. Als Rechtsträger für die Einziehung und Verteilung der Vergütung ist ein Urheberfonds vorgesehen, der als Stiftung des bürgerlichen Rechts errichtet werden soll; in einem Organ der Stiftung sollen alle Länder vertreten sein (§ 79).