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9. Sonstige Bestimmungen

Der Vierte Teil des Entwurfs enthält gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Er regelt insbesondere die zivil- und strafrechtlichen Rechtsfolgen von Verletzungen der geschützten Rechte und bringt Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung.

Bei den Rechtsverletzungen unterscheidet der Entwurf klarer als die geltenden Urheberrechtsgesetze zwischen den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften. An Stelle der in § 40 LUG vorgesehenen Bestimmung, nach der im Strafverfahren auf eine an den Verletzten zu zahlende Buße erkannt werden kann, sieht der Entwurf in bestimmten Fällen einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz auch des immateriellen Schadens vor (§ 107 Abs. 2). Der Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen wird ebenfalls rein zivilrechtlich gestaltet; im Strafverfahren kann nicht mehr selbständig auf Vernichtung erkannt werden, doch bleibt es dem Verletzten vorbehalten, seinen zivilrechtlichen Vernichtungsanspruch im Rahmen des Strafverfahrens gegebenenfalls im sog. Adhäsionsverfahren nach den §§ 403 ff. der Strafprozeßordnung zu verfolgen (§ 120).

Die Strafbarkeit wird für einige weniger bedeutende Rechtsverletzungen, z. B. das Unterlassen der Quellenangabe, beseitigt, dafür im übrigen insofern verschärft, als abweichend vom geltenden Recht bei Verletzung des Urheberrechts oder der verwandten Schutzrechte statt auf Geldstrafe auch auf Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden kann (§§ 116 bis 118).

Als Neuerung gegenüber dem geltenden Recht ist weiterhin die Ermächtigung der Landesregierungen hervorzuheben, die Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Urheberrechts für mehrere Gerichtsbezirke einzelnen Land- und Amtsgerichten zuzuweisen, sofern dies der Rechtspflege dienlich ist (§ 115). Die Bestimmungen des geltenden Rechts (§ 49 LUG, § 46 KUG), nach denen die Länder die Möglichkeit haben, Sachverständigenkammern einzurichten, die zur Erstattung von Gutachten über Urheberrechtsfragen für Gerichte und Staatsanwaltschaften verpflichtet sind, übernimmt der Entwurf nicht. Von der Ermächtigung haben die Länder mit Ausnahme lediglich Berlins seit langem keinen Gebrauch gemacht; ein praktisches Bedürfnis dafür scheint nicht mehr zu bestehen.

Der Fünfte Teil des Entwurfs regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes und enthält Übergangs- und Schlußbestimmungen.