mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht

B. Die einzelnen Vorschriften

ERSTER TEIL
Urheberrecht

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeines

Zu § 1

Die Bestimmung bringt zum Ausdruck, daß der Zweck des Gesetzes der Schutz des Urhebers ist. Nicht das Werk, auf das sich der Schutz bezieht, sondern die Person des Urhebers steht im Vordergrund.

Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sind nach dem Entwurf die "Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst". Diese Formulierung entspricht der üblichen Umschreibung des Schutzgegenstandes in den internationalen Abkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts (vgl. Artikel 2 der Berner Übereinkunft und Artikel I des Welturheberrechtsabkommens). In den geltenden Urheberrechtsgesetzen sind die Werke der Wissenschaft neben den Werken der Literatur und Kunst nicht als selbständige Schutzobjekte aufgeführt. Ihre Erwähnung empfiehlt sich jedoch, weil manche wissenschaftlichen Werke, z. B. Atlanten, weder als Werke der Literatur noch als Werke der Kunst bezeichnet werden können. Eine sachliche Erweiterung des Kreises der geschützten Werke gegenüber dem geltenden Recht ist nicht beabsichtigt, insbesondere soll ein Schutz wissenschaftlicher Ideen und Erkenntnisse dadurch nicht begründet werden. Nur die persönliche Formgebung wissenschaftlicher Werke unterliegt dem Urheberrechtsschutz, der Gedankeninhalt bleibt frei.

S. Konsolidierte Fassung des 5. Abschnitts.