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DRITTER TEIL
Besondere Bestimmungen für Filme

(Anm. d. Red.: Entspricht §§ 88 ff. der endgültigen Gesetzesfassung.)

Der Dritte Teil des Entwurfs sieht in seinem Ersten Abschnitt gewisse Sonderbestimmungen für Filmwerke vor. Diese Bestimmungen werden im Zweiten Abschnitt größtenteils auf Laufbilder für entsprechend anwendbar erklärt, d. h. auf solche Filme, deren Bildfolgen, wie etwa im Falle eines reinen Dokumentarfilms oder einer sog. Fernsehaufzeichnung, keine schöpferische Leistung darstellen.

Unter Filmen versteht der Entwurf die Bildfolgen, nicht die Filmstreifen oder Magnetbänder (Bildträger oder Bild- und Tonträger), auf denen die Bildfolgen aufgezeichnet sind. Die Vorschriften des Dritten Teils gelten somit grundsätzlich nicht nur für fixierte Filme, sondern ebenso für Fernsehfilme, die ohne vorherige Aufzeichnung live gesendet werden. Lediglich das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers ist an die Voraussetzung der Aufnahme des Filmes (Filmwerkes oder Laufbildes) auf Bildträger oder Bild- und Tonträger gebunden (vgl. 104 und 105).

ERSTER ABSCHNITT
Filmwerke

Das geltende Recht enthält keine ins einzelne gehende besondere Regelung für Filmwerke. Durch die Novelle von 1910 wurde lediglich einerseits klargestellt, daß die Verfilmung eines Sprachwerkes eine Bearbeitung ist und daher der Zustimmung des Verfassers dieses Werkes bedarf (§ 12 Abs. 2 Nr. 6 LUG), andererseits ein besonderes Urheberrecht am Filmwerk anerkannt (§ 15a KUG). Die bestehende Regelung ist unvollkommen. Sie ist durch Rechtsprechung und Schrifttum in Anwendung allgemeiner Grundsätze des Urheberrechts ergänzt worden, doch können diese allgemeinen Grundsätze den Besonderheiten des Filmwerkes nicht ausreichend Rechnung tragen. Ein Filmwerk unterscheidet sich von anderen Werkarten vor allem durch den großen Kreis der an seiner Herstellung beteiligten Personen. In der Regel erbringen viele dieser Personen schöpferische Beiträge und erwerben dadurch Urheberrechte am Filmwerk. Als solche Urheber des Filmwerkes kommen neben dem Regisseur namentlich der Kameramann und der Cutter in Betracht, der die einzelnen aufgenommenen Szenen des Films schneidet und zusammenfügt, sowie möglicherweise auch einzelne Filmdarsteller, sofern sie ausnahmsweise schöpferisch zur Gestaltung des Filmwerkes beitragen. Neben den Urhebern des Filmwerkes treten als weitere Berechtigte am Filmwerk noch hinzu die Urheber der zu seiner Herstellung benutzten Werke, wie z. B. der Autor eines dem Filmwerk als Vorlage dienenden Romans, sowie die Leistungsschutzberechtigten ausübenden Künstler.

Durch diese Vielzahl der Personen, die Rechte am Filmwerk geltend machen könnten, wird die einheitliche Auswertung des Filmwerkes erschwert. Andererseits erfordern die Interessen des Filmherstellers gerade eine möglichst ungehinderte Verwertbarkeit, da Filmwerke in der Regel unter großem Kostenaufwand zum Zweck der gewerblichen Verwertung hergestellt werden. Das Kostenrisiko ist für den Filmhersteller nur tragbar, wenn er sicher ist, daß die Verwertung nicht durch Verbotsrechte der Mitwirkenden beeinträchtigt werden kann.

Der Entwurf sieht daher besondere Bestimmungen für Filmwerke vor, durch die dem Filmhersteller der Erwerb der Rechte am Filmwerk und die Verfügung über diese Rechte erleichtert werden soll. Dabei unterscheidet der Entwurf zwischen den Rechten der Urheber der zur Herstellung des Filmwerkes benutzten selbständigen Werke, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik (§ 98), dem Urheberrecht am Filmwerk selbst, das die bei den Dreharbeiten erbrachten schöpferischen Beiträge des Regisseurs, Kameramannes, Cutters usw. umfaßt (§ 99), und den Leistungsschutzrechten der Lichtbildner und ausübenden Künstler (§§ 101, 102).

Zu § 98 - Recht zur Verfilmung

Der Filmhersteller, der von einem Urheber das Recht erwirbt, sein Werk zu verfilmen, will nicht nur das Werk - unverändert oder bearbeitet - zur Herstellung eines Filmwerkes benutzen, sondern auch das unter Benutzung des Werkes hergestellte Filmwerk anschließend verwerten können. Er muß daher das Recht haben, das Filmwerk zu vervielfältigen, die Filmkopien zu verbreiten und das Filmwerk entsprechend seiner Zweckbestimmung öffentlich vorzuführen oder durch Funk zu senden. Außerdem benötigt der Filmhersteller für die Verwertung im Ausland, die bei der internationalen Verbreitung von Filmwerken die Regel ist, auch das Recht, das Filmwerk in fremde Sprachen zu übersetzen oder es sonst den ausländischen Verhältnissen anzupassen.

Der Filmhersteller läßt sich diese zur Auswertung des Filmwerkes erforderlichen Rechte heute regelmäßig vom Urheber vertraglich einräumen. In Anerkennung dieser auch den Urhebern bekannten Praxis sieht der Entwurf zur Vereinfachung des Rechtsverkehrs und zur Vermeidung von Streitigkeiten über den Inhalt derartiger Verträge in Absatz 1 eine entsprechende Auslegungsvorschrift für den Abschluß von Verfilmungsverträgen vor. Danach erwirbt der Filmhersteller durch einen solchen Vertrag im Zweifel neben dem eigentlichen Verfilmungsrecht (Nummer 1) stets das ausschließliche Recht, das Filmwerk zu vervielfältigen und zu verbreiten (Nummer 2), ferner - je nach der Zweckbestimmung des Filmwerkes - das ausschließliche Vorführungsrecht oder das ausschließliche Senderecht (Nummern 3 und 4). Das ausschließliche Recht zur Verwertung von Übersetzungen und anderen Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes (Nummer 5) soll der Filmhersteller im Zweifel allerdings nur unter Beschränkung auf filmische Bearbeitungen erwerben, d. h. der Filmhersteller soll das Filmwerk beispielsweise nicht in einer Bühnenfassung verwerten dürfen. Das Recht, Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes herzustellen, ist neben dem Recht zur Verwertung der Bearbeitungen oder Umgestaltungen nicht besonders erwähnt, weil die Herstellung von Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes nach § 23 der Einwilligung des Urhebers nicht bedarf.

Von der Auslegungsregel des Absatzes 1 wird das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen des Filmwerkes (z. B. Fernsehwiedergaben in Gaststätten) nicht erfaßt, da der Filmhersteller dieses Recht zur bestimmungsmäßigen Auswertung des Filmwerkes nicht benötigt. Dieses Recht verbleibt somit im Zweifel dem Urheber, der es einer Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung übertragen kann.

Im Hinblick darauf, daß die Filmkomponisten auch ihre Vorführungsrechte und Senderechte regelmäßig nicht auf den Filmhersteller übertragen, sondern durch ihre Verwertungsgesellschaft, die GEMA, gesondert wahrnehmen lassen, ist angeregt worden, für Werke der Musik die Anwendung der Auslegungsregeln in Absatz 1 Nr. 3 und 4 auszuschließen. Diesem Wunsch hat der Entwurf nicht entsprochen. Abgesehen davon, daß eine derartige Sonderregelung zugunsten einer einzelnen Gruppe von Urhebern nur schwer zu rechtfertigen sein dürfte, erscheint sie auch nicht erforderlich. Die Fälle, in denen die Filmkomponisten ihre Rechte einer Verwertungsgesellschaft übertragen haben, werden von der Regelung ohnehin nicht erfaßt, weil hier die Rechtslage nicht zweifelhaft ist. Soweit aber die Filmkomponisten ihre Rechte ausnahmsweise noch selbst innehaben, sind die Auslegungsvorschriften auch für Werke der Musik angebracht.

Der Urheber räumt üblicherweise das Verfilmungsrecht an seinem Werk nur für ein bestimmtes Filmwerk ein; eine Wiederverfilmung soll der Filmhersteller nicht vornehmen dürfen. Absatz 2 Satz 1 bestimmt daher, daß die nach Absatz 1 dem Filmhersteller zustehenden Befugnisse im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes berechtigen. Diese lediglich die positive Seite des Nutzungsrechts des Filmherstellers betreffende Auslegungsregel ändert nichts daran, daß dieser auf Grund des ihm nach Absatz 1 Nr. 1 zustehenden ausschließlichen Verfilmungsrechts jedem anderen einschließlich des Urhebers verbieten kann, das Werk anderweit filmisch zu verwerten. Die Möglichkeit, eine Zweitverfilmung des Werkes durch andere zu verhindern, muß dem Filmhersteller grundsätzlich verbleiben, da durch diese, auch wenn sie sich in der Ausführung wesentlich von der Erstverfilmung unterscheidet, die Auswertung des ersten Filmwerkes empfindlich beeinträchtigt werden kann. Allerdings erscheint ein zeitlich unbeschränkter Schutz vor einer Zweitverfilmung nicht erforderlich, da die Auswertung eines Filmes in der Regel innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit abgeschlossen ist. In der Praxis wird es daher mehr und mehr üblich, das ausschließliche Verfilmungsrecht des Filmherstellers zeitlich zu begrenzen und dem Urheber die erneute filmische Verwertung seines Werkes zu gestatten, wenn hierdurch eine Konkurrenz für das ursprüngliche Filmwerk nicht mehr zu befürchten ist. Dieser Entwicklung trägt der Entwurf durch die Auslegungsregel in Absatz 2 Satz 2 Rechnung, nach der der Urheber im Zweifel nach Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des Filmwerkes zur anderweitigen filmischen Verwertung seines Werkes berechtigt sein soll. Die Befugnis des Filmherstellers, das von ihm hergestellte Filmwerk weiter zu verwerten, sofern dies ausnahmsweise nach zehn Jahren noch möglich sein sollte, wird dadurch nicht berührt. Aus der Anknüpfung der Frist an den Zeitpunkt der Herstellung des Filmwerkes ergibt sich für den Urheber keine Unbilligkeit. Er hat zwar auf diesen Zeitpunkt keinen Einfluß, da der Filmhersteller eine Verpflichtung zur Ausübung des Verfilmungsrechts in der Regel nicht übernimmt. Verzögert jedoch der Filmhersteller über Gebühr die Herstellung des Filmwerkes, so kann der Urheber das Nutzungsrecht nach Maßgabe des § 41 wegen Nichtausübung zurückrufen. Der in § 100 vorgesehene Ausschluß des Rückrufsrechts bezieht sich nicht auf das Verfilmungsrecht, sondern lediglich auf die Rechte zur Auswertung des fertiggestellten Filmwerkes (vgl. Begründung zu § 100).
Absatz 3 stellt klar, daß für den Fall der Einräumung eines Verfilmungsrechts an einer nach § 80 oder § 81 geschützten Ausgabe eines freien Werkes die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

Zu § 99 - Rechte am Filmwerk

Die Bestimmung behandelt die am Filmwerk selbst bestehenden Urheberrechte. Die Frage, wer Urheber eines Filmwerkes ist, gehört zu den umstrittensten Fragen des Filmrechts. Das geltende Recht läßt die Frage offen. Im Schrifttum wird das Urheberrecht ganz oder zum Teil dem Filmhersteller, dem Drehbuchverfasser, dem Regisseur, den führenden Darstellern oder sonstigen an der Gestaltung des Filmwerkes maßgeblich beteiligten Personen zugesprochen.

Der Entwurf unterscheidet, wie schon in der Einleitung zu diesem Abschnitt erwähnt, zwischen dem Urheberrecht an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, dem Urheberrecht am Filmwerk selbst und den Leistungsschutzrechten der Lichtbildner und der ausübenden Künstler, die bei der Herstellung des Filmwerkes mitgewirkt haben. Unter den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken (vgl. Absatz 3 und § 98) versteht der Entwurf sowohl die Werke die vor der Herstellung des Filmwerkes als selbständige Werke vorhanden waren und als Vorlage für die Herstellung dienten (wie Roman, Bühnenstück oder Schlager), als auch diejenigen Werke, die zwar bereits unmittelbar mit der Zweckbestimmung für das Filmwerk geschaffen wurden, aber dennoch von diesem unterscheidbar und gesondert verwertbar sind (wie Drehbuch und Filmmusik). Die Urheber dieser Werke scheiden als Urheber des Filmwerkes aus, weil das Filmwerk etwas anderes und mehr ist, als nur die Darstellung der für das Filmwerk benutzten Werke. Desgleichen scheiden die ausübenden Künstler als Urheber des Filmwerkes aus, denen nach der Regelung des Entwurfs kein Urheherrecht, sondern nur ein Leistungsschutzrecht zusteht.

Damit ist der Personenkreis, der als Urheber des Filmwerkes in Betracht kommt, gegenüber dem geltenden Recht schon näher eingegrenzt. Für das Urheberrecht am Filmwerk kommen nur die Personen in Frage, die bei der Herstellung des eigentlichen Filmwerkes, also bei den Dreharbeiten, tätig geworden sind. Geht man von dem Grundsatz des § 7 aus, daß Urheber eines Werkes dessen Schöpfer ist, so sind von diesen Personen alle diejenigen als Urheber des Filmwerkes anzusehen, deren Beitrag eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Dies können je nach Lage des Einzelfalles sein: der Regisseur, der Kameramann, der Cutter und andere Mitwirkende, möglicherweise auch der Filmhersteller selbst, wenn er die Gestaltung des Filmwerkes schöpferisch mitbestimmt.

Es ist offensichtlich, daß bei dieser Betrachtungsweise die Feststellung der Urheber des Filmwerkes auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, in manchen Fällen sogar unmöglich sein kann. Die schöpferischen Beiträge der Filmurheber finden in der Regel ihre Festlegung nur auf dem Filmstreifen selbst. Dieser läßt jedoch nicht erkennen, von wem sie herrühren, und häufig werden die einzelnen Mitwirkenden selbst nicht wissen, was sie an schöpferischen Leistungen beigetragen haben. Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, die bei Anwendung des § 7 auf Filmwerke entstehen, und um zugleich dem Interesse des Filmherstellers an einer möglichst ungehinderten Auswertung des Filmes entgegenzukommen, war daher in § 93 des Referentenentwurfs von 1954 vorgeschlagen worden, dem Filmhersteller kraft gesetzlicher Fiktion originär das alleinige Urheberrecht am Filmwerk zuzuerkennen. Die Erörterung dieses Vorschlags hat jedoch gezeigt, daß gegen eine solche Regelung grundsätzliche Bedenken bestehen, die durch die unzweifelhaften praktischen Vorteile nicht aufgewogen werden können: Würde in einem Fall der Grundsatz des § 7, daß das Urheberrecht der Schöpfer des Werkes erwirbt, aus praktischen Erwägungen durchbrochen, so würde damit ein Präzedenzfall geschaffen, dessen Auswirkungen nicht abzusehen wären. Das Filmwerk ist nicht das einzige Werk, das durch eine Vielzahl schwer bestimmbarer Urheber gekennzeichnet ist. Eine ähnliche Lage kann bei Hörspielen, Schulbüchern und anderen Gruppenwerken bestehen. Der Ministerialentwurf von 1959 ließ daher den Vorschlag, das Urheberrecht am Filmwerk dem Hersteller zuzuerkennen, fallen und verzichtete auf jede Sonderregelung der Urheberschaft am Filmwerk. Er sah insbesondere auch davon ab, zugunsten bestimmter Personen wie etwa des Regisseurs Vermutungen hinsichtlich der Urheberschaft am Filmwerk aufzustellen, aus der Erwägung heraus, daß es angesichts der Vielfältigkeit des filmischen Schaffens an Regeltatbeständen fehle, die eine solche Vermutung rechtfertigen könnten. Diese Lösung, die es im wesentlichen bei dem geltenden Rechtszustand beläßt, hat überwiegend Zustimmung gefunden, vor allem deshalb, weil bisher die Frage der Filmurheberschaft trotz der bestehenden Rechtsunsicherheit in der Praxis zu keinen Streitfällen Anlaß gegeben hat; der Filmhersteller läßt sich nämlich stets vorsorglich die Rechte aller als Filmurheber in Betracht kommenden Personen im voraus vertraglich übertragen. Der vorliegende Entwurf folgt aus diesen Gründen der Regelung des Ministerialentwurfs und beläßt es für Filmwerke bei dem allgemeinen Grundsatz des § 7, nach welchem jeweils die Personen Urheber des Filmwerkes sind, die bei seiner Herstellung einen schöpferischen Beitrag geleistet haben.

Auch in Zukunft wird sich der Filmhersteller somit die Nutzungsrechte am Filmwerk von allen als Filmurheber in Betracht kommenden Personen vertraglich einräumen lassen müssen. Um es ihm jedoch zu erleichtern, die für die Auswertung des Filmwerkes erforderlichen Rechte lückenlos zu erwerben, sieht der Entwurf in Anlehnung an die Regelung des § 98 in § 99 Absatz 1 eine Auslegungsregel vor, nach der der Filmhersteller im Zweifel diese Rechte von allen bei der Herstellung des Filmes vertraglich Mitwirkenden eingeräumt erhält. Anders als in § 98 erstreckt sich diese Auslegungsvorschrift auf alle bekannten Arten der Nutzung des Filmwerkes, da bei den unmittelbar im Filmwerk aufgehenden schöpferischen Beiträgen eine solche umfassende Rechtseinräumung die Regel bilden dürfte. Nicht erfaßt wird jedoch das Recht zu einer selbständigen Verwertung des Beitrags außerhalb des Filmwerkes. Der Filmhersteller darf also z. B. im Zweifel nicht einen schöpferischen Einfall des Regisseurs für einen anderen Film verwenden.

Die Auslegungsregel des Absatzes 1 sichert den Filmhersteller nicht für den Fall, daß der bei der Herstellung des Filmwerkes Mitwirkende seine Rechte bereits im voraus auf einen Dritten, beispielsweise einer Verwertungsgesellschaft, übertragen hat. Es ist deshalb gefordert worden, anstelle der Auslegungsregel den Übergang der Rechte auf den Filmhersteller kraft Gesetzes zwingend vorzuschreiben. Ein solcher gesetzlicher Rechtsübergang würde sich jedoch im Ergebnis kaum von einem fiktiven originären Urheberrecht des Filmherstellers unterscheiden und begegnet daher den gleichen Bedenken wie dieses. Ein Bedürfnis, den Filmhersteller vor der Rechtsunsicherheit zu schützen, die sich aus der Möglichkeit unkontrollierbarer Vorausabtretungen ergibt, ist jedoch anzuerkennen. Der Entwurf sieht daher in Absatz 2 eine der Regelung in § 88 entsprechende Bestimmung vor, nach der der Filmurheber auch im Falle einer Vorausabtretung gegenüber dem Filmhersteller die Verfügungsmacht über seine Rechte behält. Wie im Falle des § 88 dient diese Bestimmung zugleich der Wahrung der persönlichen Handlungsfreiheit der Filmschaffenden, die anderenfalls bei einer Vorausabtretung ihrer Rechte an eine Verwertungsgesellschaft nicht mehr ohne deren Zustimmung für einen Filmhersteller tätig werden könnten.

Absatz 3 stellt klar, daß die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken von der Regelung des § 99 nicht berührt werden, selbst wenn, wie es z. B. beim Drehbuchautor oder Filmkomponisten der Fall sein kann, der Urheber des benutzten Werkes zugleich auch unmittelbar bei den Dreharbeiten mitwirkt.

Zu § 100 - Einschränkung der Rechte

Die Bestimmung soll dem Filmhersteller im Hinblick auf die hohen Herstellungskosten die Verfügung über die Rechte am Filmwerk erleichtern. Satz 1 schließt zu diesem Zweck die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Ersten Teils des Entwurfs über das Erfordernis der Zustimmung des Urhebers zur Weiterübertragung von Nutzungsrechten und zur Einräumung einfacher Nutzungsrechte sowie über die Rückrufsrechte wegen Nichtausübung und wegen gewandelter Überzeugung für alle am Filmwerk bestehenden Nutzungsrechte aus, gleichgültig, ob diese von den Urhebern des Filmwerkes (§ 99) oder von den Urhebern der zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werke (§ 98) eingeräumt worden sind. Unberührt bleibt die Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen lediglich auf das Verfilmungsrecht nach § 98 Abs. 1 Nr. 1. Solange der Film nicht hergestellt, das Verfilmungsrecht also nicht ausgeübt ist, bedarf der Filmhersteller keines besonderen Schutzes, da er noch keine wesentlichen Aufwendungen gemacht hat.

Satz 2 schließt für den Fall, daß der Film unerwartet hohe Einnahmen erbringt, für die Urheber des Filmwerkes etwaige Beteiligungsansprüche nach § 36 aus. Wegen der meist bestehenden Unklarheit, welche Personen zu den Filmurhebern zu rechnen sind, würde die Anwendbarkeit des § 36 zu einer nicht tragbaren Rechtsunsicherheit führen. Der Forderung der Filmwirtschaft, § 36 auch für Urheber der zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werke auszuschließen, folgt der Entwurf nicht. Hier besteht keine Ungewißheit über den Personenkreis der Urheber und es ist kein Grund ersichtlich, der sonst den Ausschluß des § 36 rechtfertigen könnte. Hat der Filmhersteller z. B. für ein geringes Entgelt das Verfilmungsrecht an einem Roman eines noch unbekannten Autors erworben, und wird der nach dem Roman gedrehte Film ein Welterfolg, der Millionenbeträge einspielt, so würde es dem Rechtsempfinden widersprechen, den Romanautor an dem unerwarteten Erfolg nicht mitzubeteiligen. Selbstverständlich gilt auch für die Anwendung des § 36 im filmischen Bereich, daß der Beteiligungsanspruch nur seltene krasse Mißverhältnisse zwischen Leistung und Gegenleistung ausgleichen soll. Eine unzumutbare Belastung wird der Filmwirtschaft aus der Anwendung des § 36 somit nicht erwachsen.

Zu § 101 - Rechte an Lichtbildern

Ein Film setzt sich technisch aus zahlreichen einzelnen in kurzer Zeitfolge nacheinander aufgenommenen Lichtbildern zusammen. An diesen Lichtbildern entstehen nach § 82 jeweils selbständige Leistungsschutzrechte in der Person des Lichtbildners, d. h. beim Film in der Person des Kameramannes. Zur Auswertung des Filmwerkes benötigt der Filmhersteller auch diese Rechte. Da es sich lediglich um Leistungsschutzrechte handelt, die zudem für den Kameramann gewissermaßen als Zufallsprodukte seiner auf die Herstellung des Films gerichteten Tätigkeit keine selbständige Bedeutung haben, sieht der Entwurf den unmittelbaren Übergang dieser Rechte auf den Filmhersteller vor, allerdings nur, soweit es sich um die filmische Verwertung der Lichtbilder handelt. Das Recht zu einer selbständigen Verwertung der einzelnen Filmbilder, etwa als Illustrationen zu dem Roman, nach dem der Film gedreht wurde, soll dem Kameramann verbleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Zu § 102 - Ausübende Künstler

Die Bestimmung schränkt die Rechte der ausübenden Künstler ein, die bei der Herstellung eines Filmwerkes mitwirken oder deren Darbietungen z. B. durch Einblenden vorhandener Schallplatten oder Filmaufnahmen erlaubterweise zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden. Das Filmwerk soll ohne Einwilligung der ausübenden Künstler auf Bildträger oder Bild- und Tonträger aufgenommen (§ 85 Satz 1), vervielfältigt (§ 85 Satz 2) und live gesendet oder weitergesendet werden dürfen (§ 86 Abs. 1). Für die Verwertung des Filmstreifens zur Funksendung und für die öffentliche Wiedergabe der Funksendung sollen die ausübenden Künstler Vergütungsansprüche nach § 86 Abs. 2 und § 87 nicht geltend machen können. Darüber hinaus sollen den ausübenden Künstlern auch hinsichtlich der öffentlichen Vorführung eines Filmwerkes keine Rechte zustehen. Dies braucht allerdings in § 102 nicht besonders erwähnt zu werden, da es sich bereits aus der Ausgestaltung des Leistungsschutzrechts des ausübenden Künstlers im Zweiten Teil des Entwurfs ergibt: Für Vorführungen seiner Darbietung wird dem ausübenden Künstler nach den §§ 83 bis 94 allgemein weder ein Einwilligungsrecht noch ein Vergütungsanspruch gewährt.

Die vorgesehenen Beschränkungen der Rechte der bei der Herstellung eines Filmwerkes beteiligten ausübenden Künstler erscheinen im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß die ausübenden Künstler für ihre Mitwirkung in der Regel eine angemessene Vergütung erhalten, durch die bereits nach heutiger Praxis alle ihre etwaigen Rechte am Filmwerk abgegolten werden. Hinzukommt, dass die in der Gesamtschöpfung des Filmwerkes aufgegangenen Leistungen der mitwirkenden ausübenden Künstler in der Regel nicht wiederholbar sind, durch die Verwertung des Filmwerkes den ausübenden Künstlern somit für ihr persönliches Auftreten auf der Bühne oder im Konzertsaal keine Konkurrenz entsteht, die sie in ihrem weiteren Schaffen beeinträchtigen könnte. Der Entwurf sieht allerdings abweichend von der geltenden Vertragspraxis nicht einen Übergang der Rechte auf den Filmhersteller vor, sondern bestimmt, daß die Rechte überhaupt nicht entstehen sollen. Diese Regelung dient d-er Vereinfachung der Rechtslage und bedeutet keinen Nachteil für den Filmhersteller, da dieser zur Wahrung seiner eigenen Rechtsstellung neben den von den Urhebern erworbenen Nutzungsrechten am Filmwerk und dem ihm nach § 104 gewährten Leistungsschutzrecht die Rechte der ausübenden Künstler als abgeleitete Rechte nicht benötigt.

Da die Einschränkungen der Rechte der ausübenden Künstler - wie alle besonderen Bestimmungen für Filmwerke - ihren Grund darin haben, daß der Filmhersteller im Hinblick auf die hohen Herstellungskosten in der Auswertung des Filmwerkes so wenig wie möglich beschränkt sein soll, erscheinen sie nur gerechtfertigt, soweit die Auswertung (des Filmwerkes selbst in Frage steht. Für den Fall, daß die Darbietung eines ausübenden Künstlers aus dem Filmwerk herausgelöst und beispielsweise durch Aufnahme auf Schallplatten oder durch Sendung im Hörfunk gesondert verwertet wird, sollen seine Rechte voll erhalten bleiben. Dies wird durch die einschränkenden Worte "in Ansehung des Filmwerkes" klargestellt.

Zu § 103 - Schutz gegen Entstellung

Wie alle Urheber und Inhaber verwandter Schutzrechte genießen auch die bei der Herstellung eines Filmwerkes beteiligten Urheber und Schutzrechtsinhaber Schutz gegen eine Entstellung ihrer schöpferischen oder künstlerischen Leistung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 14 und 93. Wegen der großen Zahl dieser Personen erscheint es jedoch geboten, die Ausübung der Rechte aus den §§ 14 und 93 gewissen Beschränkungen zu unterwerfen. Gerade bei Filmwerken wird sich häufig die Notwendigkeit nachträglicher Änderungen ergeben, etwa auf Grund der freiwilligen Selbstkontrolle der deutschen Filmwirtschaft oder zur Anpassung des Filmwerkes an ausländische Verhältnisse. Der Filmhersteller muß hier einen gewissen Spielraum erhalten, um dem Filmwerk eine möglichst weite Verbreitung zu sichern, ohne die eine Einspielung der zu seiner Herstellung aufgewandten Kosten oft nicht möglich sein wird.

Der Entwurf schränkt daher den Schutz gegen Entstellungen in zweifacher Hinsicht ein. Die bei der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber und Schutzrechtsinhaber sollen in Ansehung des Filmwerkes Rechte aus den §§ 14 und 93 nur im Falle einer gröblichen Entstellung oder anderen Beeinträchtigung ihrer Werke oder Leistungen geltend machen können, und sie sollen verpflichtet sein, bei der Ausübung der Rechte aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen. Die letztgenannte Einschränkung entspricht der in § 93 Abs. 2 für Ensembledarbietungen ausübender Künstler vorgesehenen Regelung.

Zu § 104 - Schutz des Filmherstellers

Nach dem Entwurf wird dem Filmhersteller ein eigenes Urheberrecht am Filmwerk nur noch in Ausnahmefällen zustehen, da er meist an der Herstellung des Filmwerkes nicht schöpferisch beteiligt sein wird. Es ist aber zu berücksichtigen, daß die Herstellung eines Filmes regelmäßig eine erhebliche organisatorische und wirtschaftliche Leistung darstellt, die nicht geringer zu bewerten ist, als etwa die Leistung eines Tonträgerherstellers oder eines Sendeunternehmens. Der Hersteller eines Tonfilmes hat zwar bereits nach § 95 als Tonträgerhersteller ein Schutzrecht an dem Tonstreifen des Filmes. Außerdem steht ihm auf Grund des § 101 der Lichtbildschutz an den einzelnen Filmbildern zu. Diese Rechte reichen jedoch für einen wirksamen Schutz seiner im Filmstreifen verkörperten Gesamtleistung nicht aus und es erscheint auch systematisch richtiger, der Einheit des Filmwerkes entsprechend ein einheitliches Leistungsschutzrecht zu gewähren.

Das Leistungsschutzrecht bezieht sich nach Absatz 1 entsprechend dem Recht des Tonträgerherstellers lediglich auf dem Filmstreifen, d.h. den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen worden ist, nicht auf das Filmwerk als solches. An einem live gesendeten Fernsehfilmwerk erwirbt das Sendeunternehmen somit kein Recht als Filmhersteller nach § 104, sondern lediglich das Leistungsschutzrecht für Funksendungen nach § 97.

Das Recht des Filmherstellers soll nach Absatz 1 Satz 1 das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Filmstreifens sowie das ausschließliche Recht umfassen, den Filmstreifen zu öffentlichen Vorführungen und zur Funksendung zu benutzen (Verwertungsrecht). Darüber hinaus sieht Absatz 1 Satz 2 einen dem Urheberpersönlichkeitsrecht nachgebildeten Schutz gegen Entstellungen und Kürzungen des Filmstreifens vor, der es dem Filmhersteller ermöglichen soll, gegen solche Entstellungen oder Kürzungen selbständig vorzugehen.

Absatz 2 stellt klar, daß das Recht des Filmherstellers insgesamt, einschließlich der Befugnis nach Absatz 1 Satz 2, übertragbar ist.

Absatz 3 bemißt die Schutzfrist entsprechend der Regelung bei den sonstigen Leistungsschutzrechten. Absatz 4 erklärt wie bei allen Leistungsschutzrechten die Vorschriften des Ersten Teils des Entwurfs über die Schranken des Urheberrechts für sinngemäß anwendbar.

S. Gesetzeswortlaut des ersten Abschnitts.