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Deutscher Bundestag, 10.Wahlperiode

Drucksache 10/3360, 17.5.1985

Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts - Drucksache 10/837 -

s. Entwurf der Bundesregierung - Ds. 10/837 -

A. Problem

1. Die technische Entwicklung auf dem Gebiet sowohl des Fotokopierens als auch der Bild- und Tonaufzeichnung hat zu einer immer stärkeren Inanspruchnahme urheberrechtlich geschützter Werke geführt, der das Urheberrechtsgesetz von 1965 nicht mehr gerecht wird.

2. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts trägt die bislang vorgesehene Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe von Kirchenmusik der Eigentumsgarantie nicht genügend Rechnung.

3. Der urheberrechtliche Schutz von Lichtbildwerken wird gegenüber dem Schutz anderer Werke als ungenügend angesehen.

4. Im Schiedsverfahren zur Klärung von Streitigkeiten über die Wahrnehmung der Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz haben sich gewisse Mängel herausgestellt, die es zu beseitigen gilt.

B. Lösung

Der Rechtsausschuß empfiehlt einstimmig die Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfs, der im wesentlichen die folgenden Regelungen zum Inhalt hat:

1. Es wird eine Vergütung vorgesehen

a) für das Fotokopieren geschützter Werke, die anknüpft sowohl an die Leistungsfähigkeit des Kopiergerätes als auch an den einzelnen Kopiervorgang;

b) für die Bild- und Tonaufzeichnung geschützter Werke, die anknüpft sowohl an das Aufzeichnungsgerät als auch an die jeweilige Leerkassette;

wobei die Vergütungsansprüche durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, so daß sich in der täglichen Praxis des Vervielfältigungsvorgangs keine Änderung ergibt.

2. Vergütungsfreie öffentliche Wiedergabe geschützter Werke ist nur zulässig im Rahmen der Jugendhilfe, Sozialhilfe, Alten- und Wohlfahrtspflege, Gefangenenbetreuung sowie bestimmter Schulveranstaltungen.

3. Der volle Urheberrechtsschutz wird auch für Lichtbildwerke eingeführt.

4. Das Schiedsverfahren nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz wird neu geordnet und auf Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Einzelnutzern ausgedehnt.

C. Alternativen

Zur Frage der Grundkonzeption des Urheberrechtsschutzes und ihrer Auswirkungen gibt es angesichts der - vom Bundesverfassungsgericht verdeutlichten - Eigentumsgarantie keine Alternative. Zur Frage der Vergütungen sind nach Anknüpfung und jeweiligem Umfang zahlreiche Varianten denkbar, nicht aber hinsichtlich der Notwendigkeit, die angemessene Vergütung für die Urheber zu erzielen.

D. Kosten

Die im Regierungsentwurf genannte Belastung der öffentlichen Hand von 17 Mio. DM wird durch den Gesetzentwurf in der Fassung der Ausschußempfehlung deutlich unterschritten. Durch die Neuregelung der Vergütungspflicht für das Vervielfältigen geschützter Werke werden sich die Preise für unbespielte Bild- oder Tonträger und für Fotokopien sowie die entsprechenden Vervielfältigungsgeräte geringfügig erhöhen. Nennenswerte Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sind davon jedoch nicht zu erwarten.

Beschlußempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf - Drucksache 10/837 - in der aus der anliegenden Zusammenfassung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

2. die Bundesregierung zu ersuchen,

a) alle drei Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes einen Bericht über

- die Entwicklung der urheberrechtlichen Vergütung nach § 54 UrhG vorzulegen, insbesondere unter Berücksichtigung der Frage, ob das Vergütungsaufkommen als angemessen im Sinne des § 54 UrhG angesehen werden kann,

- die Einwirkungen der technischen Entwicklung auf das Urheberrecht und die Leistungsschutzrechte zu erstatten und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Sicherung des geistigen Eigentums auch in seinem wirtschaftlichen Bestand vorzuschlagen;

b) eine Untersuchung über die volkswirtschaftliche Bedeutung des Urheberrechts, ähnlich entsprechender Studien in Schweden und in den USA, durchführen zu lassen und den Deutschen Bundestag über das Ergebnis zu unterrichten;

c) zu prüfen, ob ein Leistungsschutzrecht zugunsten der Tonmeister einzuführen ist, ob Änderungen des Urhebervertragsrechts in Hinblick auf die Verträge mit Rundfunkanstalten geboten sind.

Bonn, den 17. Mai 1985

Der Rechtsausschuß

Helmrich Saurin Stiegler

Vorsitzender Berichterstatter

s. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses

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