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Deutscher Bundestag, 10.Wahlperiode

Drucksache10/837, 22.12.83

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts

s. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, DS. 10/3360

A. Zielsetzung

Die technische Entwicklung auf dem Gebiet der Reprographie und der Bild- und Tonaufzeichnungen seit Inkrafttreten des geltenden Urheberrechts hat zu einem außerordentlichen Anstieg von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch geführt. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotene wirtschaftliche Beteiligung der Urheber an der Nutzung ihrer Werke soll auch für diesen Bereich gewährleistet werden. Die im Urheberrechtsgesetz vorgesehene Vergütungsfreiheit für bestimmte Fälle der öffentlichen Wiedergabe geht nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu weit und ist für die Aufführung von Kirchenmusik generell nicht mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar. Die Vergütungsfreiheit muß daher im Sinne der Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts eingeschränkt werden. Die gegenüber anderen urheberrechtlichen Werken nachteilige Behandlung der Lichtbildwerke soll beseitigt werden. Die Verwertungsgesellschaften haben schon nach geltendem Recht Vergütungssätze für die von ihnen wahrgenommenen Ansprüche aufzustellen. Da die Einzelnutzer keinen Einfluß auf die Aufstellung dieser Vergütungssätze haben, soll im Rahmen eines Schiedsverfahrens die Möglichkeit geschaffen werden, die Vergütungssätze einer sachkundigen und einheitlichen Beurteilung zu unterziehen.

B. Lösung

Der Entwurf sieht im wesentlichen folgende Neuregelungen vor:

- Die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke soll nur noch vergütungsfrei sein, wenn es sich um Veranstaltungen der Jugend-, Alten- und Sozialpflege oder um Schulveranstaltungen handelt und im übrigen die schon geltenden Voraussetzungen für eine vergütungsfreie Wiedergabe vorliegen (§ 52 UrhG).

- Einführung einer Vergütungspflicht für das Reprographieren urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch (§ 54 Abs. 2 UrhG).

- Neuregelung des Vergütungsanspruchs für Bild- und Tonaufzeichnungen geschützter Werke zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, insbesondere Verteilung des Aufkommens auf die Hersteller und Importeure von Geräten einerseits und Leerkassetten andererseits (§ 54 Abs. 1 UrhG).

- Einführung des vollen urheberrechtlichen Schutzes für Lichtbildwerke (Streichung von § 68 UrhG),

- Neuordnung des Schiedsverfahrens nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, insbesondere Erweiterung der Zuständigkeit der Schiedsstelle auf Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschatten und Einzelnutzern.

C. Alternativen

Belastung allein der Geräteindustrie mit der urheberrechtlichen Vergütung für das Vervielfältigen geschützter Bild- und Tonwerke (geltendes Recht).

D. Kosten

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch dieses Gesetz jährliche Kosten von etwa 17 Millionen DM. Soweit die Kosten durch die Einführung der Vergütungspflicht für das Reprographieren urheberrechtlich geschützter Werke entstehen, können sie von den Ländern und Gemeinden zum Teil an die Benutzer der Bibliotheken weitergegeben werden. Durch die Neuregelung der Vergütungspflicht für das Vervielfältigen geschützter Werke werden sich die Preise für unbespielte Bild- oder Tonträger und für Fotokopien geringfügig erhöhen. Nennenswerte Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.

Bundesrepublik Deutschland

Der Bundeskanzler

Bonn, den 22. Dezember 1983, 14 (13) - 420 00 - Ur 14/83

An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages

Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts mit Begründung (Anlage 1) und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist der Bundesminister der Justiz. Der Bundesrat hat in seiner 522. Sitzung am 20. Mai 1983 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf, wie aus Anlage 2 ersichtlich, Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.

Kohl

Anlage 1

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 144 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt geändert:

1. § 47 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.“

2. Dem § 49 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: „Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“

3. § 52 erhält folgende Fassung:

"§ 52
Öffentliche Wiedergabe

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugend-, Alten- und Sozialpflege sowie für Schulveranstaltungen, es sei denn, die Veranstaltung dient dem Erwerbszweck eines Dritten; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(3) Öffentliche bühnenmäßige Aufführungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“

4. Die §§ 53 und 54 erhalten folgende Fassung:

"53
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,

2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,

3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,

4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,

a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Aufsätze handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,

b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke eines Druckwerkes zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht in Klassenstärke herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.

(4) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken zu verleihen.

(5) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(6) Die Vervielfältigung graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik und die im wesentlichen vollständige Vervielfältigung eines Buches oder einer Zeitschrift ist, soweit sie nicht handschriftlich vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 4 Buchstabe b zulässig.

§ 54 Vergütungspflicht

(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller 1. von Geräten und 2. von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt. Der Anspruch entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte oder die Bild- oder Tonträger zur Vornehme der Vervielfältigungen nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt werden.

(2) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen denjenigen, der als Betreiber eines dazu geeigneten Gerätes solche Vervielfältigungen herstellt oder herstellen läßt, einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemißt sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Gerätes, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

(3) Als angemessene Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 gelten die in der Anlage bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung die in der Anlage getroffene Regelung zu ändern, wenn dies wegen einer erheblichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der technischen Gegebenheiten erforderlich ist, um eine angemessene Vergütung der Berechtigten sicherzustellen.

(4) Der Urheber kann von den nach Absatz 1 zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Der Urheber kann von dem Betreiber eines Gerätes, das zur Herstellung von Vervielfältigungen nach Absatz 2 geeignet ist, Auskunft über die Art und den Umfang der Nutzung des Gerätes verlangen. Die Auskunft ist jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr zu erteilen.

(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 und 4 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den Absätzen 1 und 2 gezahlten Vergütungen zu."

5. § 68 wird aufgehoben.

6. § 72 erhält folgende Fassung:

"§ 72

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu. Es erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen."

7. In § 87 Abs. 3 wird die Angabe "53 Abs. 5" durch "54 Abs. 1" ersetzt.

8. Nach § 137 wird folgender § 137 a eingefügt:

"§ 137 a
Lichtbildwerke

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am ... [Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes] nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.

(2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert worden ist."

(Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten )

C. Zu den Artikeln 3 und 4 des Entwurfs

1. Zu Artikel 3

Die Vorschrift enthält die übliche Berlin-Klausel.

2. Zu Artikel 4

Um sicherzustellen, daß die in § 15 UrhWG n. F. genannte Rechtsverordnung bei Inkrafttreten der anderen Bestimmungen vorliegen kann, sieht Absatz 1 vor, daß Artikel 2 Nr. 6 am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft tritt. Im übrigen sieht der Entwurf in Absatz 2 für das Inkrafttreten ein festes Datum vor, um allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich auf die zum Teil einschneidenden Neuregelungen rechtzeitig einzustellen. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens sollte deshalb ein Datum geraume Zeit nach der Verkündung des Gesetzes festgesetzt werden.

S. Anlage 2, Stellungnahme des Bundesrates

 

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