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Deutscher Bundestag, 13. Wahlperiode

Drucksache 13/781 vom 13.03.1995

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines (Vierten) Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

A. Zielsetzung

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 93/98 EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte. Zugleich soll der Wortlaut des deutschen Urheberrechtsgesetzes mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zum Verbot der Diskriminierung von EG-Bürgern aus anderen Mitgliedstaaten in Einklang gebracht werden.

B. Lösung

Die Dauer der Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller, Filmhersteller und Sendeunternehmen wird von bisher 25 Jahre auf künftig 50 Jahre angehoben. Wegen des systematischen Regelungszusammenhangs mit diesen Leistungsschutzrechten wird die Dauer des Leistungsschutzrechts der Fotografen bei sog. einfachen Fotografien einheitlich auf ebenfalls 50 Jahre festgesetzt, womit zugleich eine Rechtsvereinfachung erreicht wird. Durch Änderung der §§ 120 ff. über den Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes werden Staatsangehörige bzw. Unternehmen aus anderen EU-Staaten den deutschen Staatsangehörigen bzw. den inländischen Unternehmen hinsichtlich des Genusses der Rechte, die das Urheberrechtsgesetz gewährt, gleichgestellt.

C. Alternativen

Keine. Richtlinien des Rates verpflichten die Mitgliedstaaten zur Umsetzung. Auch die Angleichung des Urheberrechtsgesetzes an die Rechtsprechung des EuGH zum Verbot der Diskriminierung von Ausländern ist EG-rechtlich geboten.

D. Kosten

Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder und insbesondere der Gemeinden sind von dem Gesetz nicht zu erwarten, ebensowenig Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau einschließlich des Verbraucherpreisniveaus.

Bundesrepublik Deutschland

Der Bundeskanzler 031 (121) -- 42000 -- Ur12/95

Bonn, den 13. März 1995

An die Präsidentin des Deutschen Bundestages

Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 17. Februar 1995 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.

Dr. Helmut Kohl

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

01. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung "(1)"wird gestrichen.

02. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Miturheber, Filmwerke".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik."

03. Die §§ 66 und 67 werden wie folgt gefaßt:

"§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke

(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.

(2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder läßt das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in die Urheberrolle (§ 138) angemeldet wird.

(3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.

(4) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. EG Nr. L 290 S. 9).

§ 67 Lieferungswerke

Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung."

04. § 71 wird wie folgt gefaßt:

"§ 71 Nachgelassene Werke

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27 und 45 bis 63 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Recht ist übertragbar.

(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser."

05. § 72 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist."

06. § 82 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlsöschen die Rechte des ausübenden Künstlers fünfzig Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser; die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist."

07. In § 83 Abs. 3 wird das Wort "fünfundzwanzig" durch das Wort "fünfzig" ersetzt.

08. § 85 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist."

09. § 87 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten Funksendung."

10. § 94 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

"(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist."

11. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

"Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich: 1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und 2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum."

12. Dem § 125 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4 oder 6 gewährt, so erlischt er spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist, ohne die Schutzfrist nach § 82 zu überschreiten."

13. § 126 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers besitzt oder in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 2 zu überschreiten."

14. § 127 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "§ 126 Abs. 1 Satz 3 ist anzuwenden."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Der Schutz erlischt spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, in dem das Sendeunternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 87 Abs. 2 zu überschreiten."

15. § 128 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

"§ 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden."

16. Nach § 137 e wird folgende Vorschrift eingefügt:

"§ 137 f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG

(1) Wurde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und 95).

(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Schutzdauer verlängert worden ist. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen."

17. In § 138 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 66 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe "§ 66 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes

(Zu Art. 2: betrifft das UrhWahrnG, s. dort)

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

B e g r ü n d u n g

A. Allgemeiner Teil

I. Gegenstand des Gesetzentwurfs

Gegenstand dieses Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte. Sie ist die vierte Richtlinie der Europäischen Union auf dem Gebiet des Urheberrechts nach

– der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Juli 1993 (BGBl. I S. 910) umgesetzten Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen vom 14. Mai 1991,

– der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermiet- und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten, deren Umsetzung die Bundesregierung mit ihrem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur ¤nderung des Urheberrechtsgesetzes (Drucksache 13/115) vorgeschlagen hat, und

– der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Regelungen betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. Nr. L 248 vom 6. November 1993 S. 15).

Der vorliegende Entwurf setzt die zur Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG vorgeschlagenen Rechtsänderungen, die zur Zeit bei den gesetzgebenden Körperschaften anhängig sind, voraus. Ein weiterer Referentenentwurf, der die Richtlinie 93/83/EWG betrifft, ist in Arbeit. Das vorgeschlagene Gesetz ist äußerst eilbedürftig, weil die Schutzdauerrichtlinie nach Artikel 13 Abs. 1 bis zum 1. Juli 1995 in nationales Recht umgesetzt sein muß. Der Entwurf enthält deshalb außer den unmittelbar durch die Richtlinie veranlaßten Gesetzesänderungen lediglich zwei weitere Neuregelungen, die mit den Vorschriften der Richtlinie in engerem inhaltlichen Zusammenhang stehen:

– Die bisher gespaltene Schutzfrist für Lichtbilder (§ 72 Abs. 3) soll einheitlich auf 50 Jahre festgelegt und damit der unionsweit harmonisierten Schutzdauer der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und Filmen sowie der Sendeunternehmen angeglichen werden.

– Die Vorschriften über den persönlichen Geltungsbereich (Fünfter Teil, Erster Abschnitt UrhG), die bereits aufgrund des Artikels 7 der Richtlinie geändert werden müssen, bedürfen der Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH. Dieser hat durch Urteil vom 20. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-92/92 und C-326/92 (GRUR 1994, 280 – Phil Collins) geklärt, daß das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags im Sinne von dessen Artikel 7 Abs. 1 (jetzt Artikel 6 Abs. 1 EG-Vertrag) fallen und daß daher das in diesem Artikel normierte allgemeine Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit auf Urheberrechte und verwandte Schutzrechte anwendbar ist. Nach Artikel 4 des EWR-Abkommens genießen denselben Schutz gegen Diskriminierung die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten dieses Abkommens. Daher sind die fremdenrechtlichen Bestimmungen der § 120 ff. UrhG, soweit sie Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten ungünstiger behandeln als deutsche Staatsangehörige, zu ändern (siehe auch A.V.1).

II. Grundzüge der Schutzdauerrichtlinie und ihrer Umsetzung

1. Zielsetzung und Regelungsumfang der Richtlinie

Die Richtlinie dient der Beseitigung von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus unterschiedlichen, unharmonisiert von der Rechtsprechung des EuGH als mit dem EWG-Vertrag für vereinbar gehaltenen Schutzfristen (Urteil vom 24. Januar 1989 in der Rechtssache 341/87, Sammlung 1989, S. 79ff.) ergeben können (Erwägungsgrund 2). Indem die Richtlinie die Schutzfristen unionseinheitlich auf das höchste nationale Niveau -- beim Urheberrecht ist es das der Bundesrepublik Deutschland -- ausdehnt und erloschene Rechte innerhalb der EU und des EWR wiederaufleben läßt, wenn sie wenigstens in einem Mitgliedstaat noch bestehen, erreicht sie eine Harmonisierung in denkbar kürzester Frist. Zudem stärkt sie durch möglichst lange Schutzfristen die wirtschaftliche Grundlage der Urheber und Interpreten sowie der Primärverwerter ihrer Werke (Verlage, Produzenten und Sendeunternehmen) und dient so dem erklärten Ziel der Europäischen Union, die Kreativität zu fördern und weiterzuentwickeln (Erwägungsgründe 10 und 11). Die Anhebung der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Schutzdauer im Gebiet der EU und des EWR auf ein weitgehend dem deutschen Urheberrechtsgesetz entsprechendes Niveau ist ein bedeutender Erfolg der langjährigen Bemühungen auch der Bundesregierung, durch eine entwickelte Urheberrechtsgesetzgebung die wirtschaftlichen und sozialen Grundlagen künstlerischen Schaffens zu verbessern und zu festigen. In einer Reihe anderer Mitgliedstaaten wird der Harmonisierungsstandard der Richtlinie die Schutzdauer in erheblich größerem Umfang verlängern als in der Bundesrepublik Deutschland. Das kommt nicht zuletzt auch Urhebern, ausübenden Künstlern und sonstigen Leistungsschutzberechtigten aus Deutschland zugute. Die Bundesregierung begrüßt deshalb diese Richtlinie ebenso wie die im Arbeitsprogramm der Kommission angekündigten Bestrebungen, weitere Harmonisierungsschritte, u.a. im Bereich der Vergütungsansprüche für die private Überspielung und des Folgerechts, vorzunehmen. Inhaltlich beschränkt sich die Richtlinie im wesentlichen auf die Harmonisierung der zeitlichen Geltung des Urheberrechts und der Leistungsschutzrechte des Kapitels II der Richtlinie 92/100/EWG, ihrer Anknüpfung und ihrer Berechnung sowie ihres Verhältnisses zu den Schutzfristregeln in Drittstaaten und in internationalen Verträgen wie der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ), dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen) und dem im Rahmen der Uruguay-Runde des GATT verabschiedeten Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (BGBl. 1994 II S. 1720 ff.; im folgenden: TRIPS-Abkommen). Darüber hinausgehende Fragen werden nur insoweit berührt, als sie entweder mit dem Regelungszweck der Schutzfristenharmonisierung in Zusammenhang stehen oder ausnahmsweise einem rechtspolitischen Gebot entsprechen (vgl. dazu die Ausführungen zur Schutzdauer bei Filmwerken und nachgelassenen Werken sowie zum Photographieschutz unter A.III.3, 4 und IV.2). Unangetastet bleiben die nationalen Bestimmungen zum Urheberpersönlichkeitsrecht (Artikel 9). Für Werke der Photographie legt die Richtlinie einheitliche Schutzkriterien fest (Artikel 6, vgl. auch Erwägungsgrund 17). Nachgelassene, gemeinfreie Werke müssen, wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder können von den Mitgliedstaaten durch eigene Leistungsschutzrechte unter Schutz gestellt werden (Artikel 4 bis 6). Sonstige Leistungsschutzrechte können die Mitgliedstaaten beibehalten oder neu einführen, da sie nicht harmonisiert sind. Für Urheber und Leistungsschutzberechtigte aus Drittstaaten ordnet die Richtlinie zwingend die Durchführung des sogenannten Schutzfristenvergleichs an (Artikel 7). Bei den erforderlichen Übergangsbestimmungen sind erworbene Rechte und berechtigte Erwartungen Dritter zu achten, wobei dem nationalen Gesetzgeber ein weiter Umsetzungsspielraum gewährt wird (Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 und Erwägungsgründe 26 und 27).

2. Zur Systematik und Begrifflichkeit des Entwurfs

Wegen der sachlichen Beschränkung der Richtlinie im wesentlichen auf die Harmonisierung der Schutzfristen konzentriert sich der Entwurf auf notwendige Änderungen der Vorschriften über die Dauer der Urheber- und Leistungsschutzrechte. Dabei folgt er teils wörtlich den Richtlinienvorgaben, weil die Harmonisierung von Schutzfristen naturgemäß keinen oder einen nur geringfügigen Umsetzungsspielraum gestattet. In Zweifelsfällen ist der Entwurf im Lichte der Richtlinienbestimmungen und ihrer Erwägungsgründe auszulegen. Wo dem nationalen Gesetzgeber Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt sind, wie bei den Übergangsvorschriften, werden sie unter Beachtung der nationalen Erfahrungen bei früheren Änderungen der Schutzdauer genutzt. Dabei kann die bewährte Gliederung des UrhG unverändert bleiben; die vorgeschlagenen Einzeländerungen fügen sich in sie ein. Tragende Grundentscheidungen des deutschen Urheberrechts läßt der Entwurf unangetastet. Dies gilt zunächst für das Schöpferprinzip (§§ 7 und 8). Die in Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie erwähnten, davon abweichenden Bestimmungen über kollektive Werke und über die Urheberschaft juristischer Personen kennt unser Recht nicht. Deshalb muß die Bestimmung nicht umgesetzt werden. Ebenfalls unberührt bleibt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Urheberrechts, wonach der Urheber mit der Werkschöpfung umfassende persönlichkeits- und vermögensrechtliche Befugnisse an seinem Werk erwirbt, die weder der einen noch der anderen Seite ausschließlich zuzuordnen sind und einheitlich mit dem Ablauf der Schutzfrist enden. Der Entwurf verzichtet deshalb darauf, in den Fällen, in denen nach der Richtlinie Urhebervermsögensrechte ausnahmsweise früher zu enden haben als nach bisherigem deutschen Recht, die bisherigen längeren Fristen gesondert für die Urheberpersönlichkeitsrechte aufrechtzuerhalten, obwohl dies nach der Richtlinie möglich wäre. Des einheitlichen Sprachgebrauchs und damit der Klarheit wegen überträgt der Gesetzesvorschlag verschiedene dem Konventionsrecht entnommene Begriffe der Richtlinie in die entsprechenden Begriffe des deutschen Urheberrechtsgesetzes. Anstelle des Begriffs ,,erlaubterweise der … Öffentlichkeit zugänglich gemacht" (vgl. Artikel 7 Abs. 3 RBÜ) tritt der Begriff der ,,Veröffentlichung" im Sinne des § 6 Abs. 1 UrhG, während ,,Veröffentlichung" im Sinne der Richtlinie und auch der RBÜ (Artikel 3 Abs. 1b) dem ,,Erscheinen" als qualifizierter Werkveröffentlichung in körperlicher Form im Sinne von § 6 Abs. 2 UrhG gleichzusetzen ist (vgl. auch den Begriff ,,publication", jeweils in der englischen und französischen Fassung der Richtlinie). Der Begriff des audiovisuellen Werkes (vgl. Artikel 2 und Artikel 3 Abs. 3 sowie bereits Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG) entspricht dem des Filmwerkes oder Werkes, das ähnlich wie ein Filmwerk geschaffen wird, in § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG.

III. Dauer des Urheberrechts

1. Regelschutzfrist

Die zeitliche Geltung des Urheberrechts findet in der Richtlinie (Artikel 1 Abs. 1, Artikel 8) eine dem geltenden deutschen Recht (§ 64 Abs. 1 und § 69) entsprechende, grundsätzlich nach Dauer (Lebenszeit des Urhebers und 70 Jahre), Anknüpfung (Tod des Urhebers) und Berechnung (Beginn mit dem auf das maßgebende Ereignis folgenden 1. Januar) einheitliche Regelung. Eine ausnahmsweise Anknüpfung an den Zeitpunkt der Veröffentlichung ist ausgeschlossen (Artikel 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz). Der zehnjährige, ab der Veröffentlichung laufende Schutz für nachgelassene Werke, die innerhalb des letzten Jahrzehnts der Regelschutzdauer veröffentlicht worden sind (§ 64 Abs. 2), muß deshalb entfallen.

2. Schutzdauer bei anonymen und pseudonymen Werken

Änderungen des geltenden Rechts veranlassen auch die Richtlinienbestimmungen zu anonymen und pseudonymen Werken (Artikel 1 Abs. 3, 5, 6), bei denen notwendigerweise eine Schutzfristberechnung ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung erfolgen muß, weil der Urheber unbekannt ist. Sie sind tatbestandlich weiter gefaßt als die des geltenden Rechts, so daß mangels Umsetzungsspielraums bei diesen Werken in bestimmten Fällen zukünftig ein kürzerer Schutz gewährt werden muß:

– Die Schutzfristregelung der Richtlinie bei anonymen und pseudonymen Werken (Artikel 1 Abs. 3) entspricht im wesentlichen Artikel 7 Abs. 3 RBÜ. Danach berechnet sich auch der zeitliche Schutz anonymer und pseudonymer Werke der bildenden Künste entgegen § 66 Abs. 4 ab ihrer Veröffentlichung. Ferner ist die Rückkehr zur Regelschutzdauer (70 Jahre ab dem Tode des Urhebers) nur noch unter engeren Voraussetzungen möglich als nach dem geltenden § 66 Abs. 2. Die Bestimmungen über die Urheberrolle können hingegen unverändert beibehalten werden.

– Bei nicht oder posthum versöffentlichten anonymen und pseudonymen Werken wird es ebenfalls eine kürzere Schutzdauer geben: Um zu verhindern, daß infolge der Schutzfristanknüpfung an den Zeitpunkt der Veröffentlichung eine allgemein als unbillig empfundene Überschreitung der Regelschutzdauer eintritt, berechnet das geltende Urheberrechtsgesetz auch bei unbekannten Urhebern die Schutzfrist nach den Vorschriften der §§ 64 und 65, wenn das Werk erst nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht wird (§ 66 Abs. 2 Nr. 3). Die Richtlinie verpflichtet demgegenüber dazu, den Schutzfristbeginn bei anonymen und pseudonymen Werken hilfsweise auf den Zeitpunkt der Werkschöpfung festzulegen, wenn die Veröffentlichung nicht innerhalb von 70 Jahren erfolgt ist (Artikel 1 Abs. 6). Wegen des nach der Richtlinie früheren Fristablaufs bedarf es der Anpassung des geltenden deutschen Rechts.

– Bei Lieferungswerken anonymer oder pseudonymer Urheber ist schließlich die Schutzfrist nicht mehr wie nach geltendem Recht ab der Veröffentlichung der letzten Lieferung zu berechnen (§ 67), sondern für jede Lieferung gesondert ab ihrer Veröffentlichung (Artikel 1 Abs. 4). Folglich werden in Zukunft die erste bis vorletzte Lieferung kürzer geschützt sein.

3. Die Schutzfrist bei Filmwerken

Die Sonderregelung der Richtlinie für Filmwerke (Artikel 2) stellt einen politischen Kompromiß zwischen den unterschiedlichen Urheberrechtskonzeptionen innerhalb der Europäischen Union dar. Während das Copyright des angelsächsischen Rechtskreises den Produzenten eines Films als dessen Urheber betrachtet und ihm für 50 Jahre ab der Veröffentlichung alle Rechte am Filmwerk zuweist, folgt das kontinentaleuropäische Urheberrecht überwiegend dem Schöpferprinzip und berechnet auch bei Filmwerken die Schutzfrist nach allgemeinen Regeln, d.h. ab dem Tode des letztversterbenden Miturhebers. Die Richtlinie folgt diesem Regelungsprinzip. Deshalb bedarf es keiner Änderung der §§ 7 und 8 über den Urheber eines Werkes, obwohl der Wortlaut von Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie an eine bloße Fiktion des Hauptregisseurs als Urheber des Filmwerkes denken lassen könnte. Diese Bestimmung richtet sich jedoch praktisch allein an diejenigen Mitgliedstaaten, die bei Filmwerken bisher den Grundsatz des Produzentenurheberrechts kennen. Sie haben nach der Richtlinie zu bestimmen, daß auf jeden Fall der Hauptregisseur als Filmurheber oder Filmmiturheber zu gelten hat. Handlungsbedarf für das deutsche Recht begründet hingegen Artikel 2 Abs. 2. Ungeachtet der Frage, wer aufgrund seines tatsächlichen Beitrags Miturheber des Filmwerks oder Urheber eines vorbestehenden Werks ist, berechnet sich die Schutzdauer bei Filmwerken nach dem Tode des Letztversterbenden unter den dort genannten Personen. Da eine Harmonisierung der Urheberschaft am Filmwerk in dieser Richtlinie nicht erreichbar war, läßt Artikel 2 Abs. 2 als bloße Vorschrift über die Dauer des Filmurheberrechts sowohl die Bestimmungen über die Filmurheberschaft (§§ 7 und 8) als auch die besonderen vertragsrechtlichen Bestimmungen für Filmwerke (§§ 88 und 89) unberührt. Die Neuregelung der Schutzfristanknüpfung bei Filmwerken führt zu einem kürzeren Schutz der Miturheber, wenn einer derjenigen Miturheber, die nicht in Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie genannt sind, wohl aber nach deutschem Recht weiterhin Filmurheber sein können (Kameramann, Schnittmeister, Tonmeister, Szenenbildner etc.), länger lebt als die dort genannten Urheber. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht, weil sie lediglich objektives Recht ändert. Subjektive, durch die Eigentumsgarantie des Artikels 14 des Grundgesetzes gewährleistete Rechte werden von ihr nicht berührt. Denn nach den Übergangsbestimmungen des Artikels 10 der Richtlinie – umgesetzt in § 137f – richten sich bereits laufende Schutzfristen weiterhin nach altem Recht.

4. Schutz von Photographien

Zum Photographieschutz enthält die Richtlinie zwei Bestimmungen, die freilich beide kein gesetzgeberisches Handeln veranlassen. Artikel 6 Satz 1 vereinheitlicht die Schutzvoraussetzungen für schöpferische Photographien (Lichtbildwerke). Danach kommt ihnen Werkqualität dann zu, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne sind, daß sie als das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers angesehen werden können. Diesen Anforderungen entspricht bereits das geltende Recht. Nach § 2 Abs. 2 sind urheberrechtlich nur persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Darunter fallen nicht allein Werke, die sich durch eine bestimmte Gestaltungshöhe auszeichnen, sondern auch solche, die am unteren Rand schöpferischer Tätigkeit anzusiedeln sind und sich als ,,kleine Münze" lediglich als Ergebnis individuellen Schaffens darstellen (BGH GRUR 1984, 730, 732 – Filmregisseur; für Werke der Musik zuletzt BGH GRUR 1988, 812, 814 -- Ein bißchen Frieden; für Sprachwerke BGH GRUR 1992, 382, 385 – Leitsätze). Urheberrechtlicher Schutz erfordert deshalb nicht, daß die Persönlichkeit des Urhebers aus dem Werk erkennbar wird oder ihm gar ihren Stempel aufdrückt. Unter Hinweis auf die frühere Rechtslage betont auch die Amtliche Begründung zu § 2 Abs. 2 (Drucksache IV/270) die Kontinuität der geringen Anforderungen an die Werkqualität. Eine Beschränkung des Schutzes auf "Schöpfungen eigentümlicher Prägung" erscheine deshalb bedenklich; die ,,kleine Münze" solle vielmehr auch weiterhin unter Schutz gestellt bleiben. Nach dem einheitlichen Werkbegriff des Urheberrechtsgesetzes genießen somit Werke der Photographie urheberrechtlichen Schutz bereits dann, wenn sie lediglich Individualität aufweisen, ohne daß es eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf. Unabhängig davon sind die Schutzvoraussetzungen für Werke der Photographie zukünftig auch im Lichte von Artikel 6 der Richtlinie zu bestimmen, der ausdrücklich nur das Vorliegen einer eigenen geistigen Schöpfung verlangt und andere Kriterien für die Beurteilung der Schutzfähigkeit ausschließt. Daran vermag das Bestehen eines zusätzlichen Leistungsschutzes für Lichtbilder nach § 72 nichts zu ändern. Denn die Schutzkriterien der Richtlinie bestehen gerade in Anbetracht eines derartigen -- den Mitgliedstaaten freilich freigestellten – zusätzlichen Schutzes. Die in Artikel 6 Satz 1 und 2 statuierten Schutzvoraussetzungen entsprechen dem Wortlaut nach denjenigen, die bereits in Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen für diese Werkkategorie festgelegt worden sind. Anders als im vorliegenden Entwurf ist letztere Bestimmung bei der Umsetzung dieser Richtlinie ausdrücklich in das deutsche Gesetz übernommen worden (§ 69a Abs. 3), um deutlich zu machen, daß die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Schutzfähigkeit von Computerprogrammen gestellten hohen Anforderungen (vgl. BGH GRUR 1985, 1041/1047 – Inkassoprogramm) mit denen der Richtlinie nicht in Einklang stehen (vgl. Drucksache 12/4002 S. 97). Im Falle der Lichtbildwerke besteht eine solche Notwendigkeit nicht. Artikel 6 Satz 3 stellt es den Mitgliedstaaten frei, ein Leistungsschutzrecht für Photographien, die nicht das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung sind (Lichtbilder), einzuführen. Ein solches Recht kennt das geltende Gesetz bereits in § 72. Der Entwurf beschränkt sich deshalb darauf, im Bereich der Photographie für Lichtbilder eine einheitliche Schutzfrist von 50 Jahren einzuführen (vgl. die Einzelerläuterungen zu § 72).

IV. Leistungsschutzrechte

1. Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und Filmen sowie der Sendeunternehmen

Die zeitliche Geltung der zuvor schon durch die Richtlinie 92/100/EWG in ihrer Substanz harmonisierten Rechte der ausübenden Künstler (§§ 73ff.), Tonträger- (§ 85) und Filmhersteller (§§ 94, 95) sowie der Sendeunternehmen (§ 87) wird auf dem einheitlichen Niveau von 50 Jahren harmonisiert. Dies entspricht bei dem Recht der Interpreten und Tonträgerhersteller bereits den Anforderungen des TRIPS-Abkommens (vgl. oben II. 1). Das UrhG sieht einen 50jährigen Schutz bisher nur vor für das Leistungsschutzrecht des Interpreten. Deshalb ist die Schutzdauer der unternehmensbezogenen Leistungsschutzrechte der §§ 85, 87, 94 und 95 (bisher 25 Jahre) zu verdoppeln. Gleichzeitig wird auch die Schutzdauer der persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des ausübenden Künstlers (§ 83 Abs. 3) auf 50 Jahre verdoppelt und damit wieder ein Gleichklang mit der Dauer der vermögensrechtlichen Befugnisse des ausübenden Künstlers hergestellt. Änderungen des deutschen Rechts ergeben sich auch aus der nach der Richtlinie unterschiedlichen Anknüpfung der Schutzfrist. Bei den Interpreten- und Herstellerrechten ist nicht mehr allein das Erscheinen des die geschützte Leistung verkörpernden Ton- oder Bildtonträgers maßgeblich, sondern auch deren erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe, wenn sie vor dem Erscheinen stattgefunden hat. Nach dieser Regelung wird die Schutzfrist gegenüber dem geltenden Recht dann früher in Lauf gesetzt, wenn etwa eine Ton- oder Bildaufnahme, ohne in genügender Anzahl deÖffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden zu sein, gesendet wird. Beim Recht des Sendeunternehmens ist gegenüber dem geltenden Recht klarzustellen, daß für die Anknüpfung der Schutzfrist nur die Erstsendung maßgeblich ist.

2. Schutz nachgelassener Werke

Artikel 4 der Richtlinie verpflichtet zur Einführung eines 25 Jahre währenden Leistungsschutzrechts für nachgelassene, gemeinfreie Werke. In Abweichung von § 71 UrhG beschränkt sich dieses Recht nicht allein auf den Schutz der Erstausgabe (editio princeps) und ihre Verwertung in körperlicher Form sowie ihre Verwendung zur öffentlichen Werkwiedergabe, sondern begründet – in nicht unproblematischer, sehr weitgehender Weise – einen uneingeschränkten, den vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers entsprechenden Werkschutz zugunsten desjenigen, der das nachgelassene Werk erstmals erscheinen läßt oder öffentlich wiedergibt. Wer folglich ein nachgelassenes, gemeinfreies Werk etwa der Musik in einer Bibliothek auffindet und die Originalpartitur zu seiner erstmaligen öffentlichen Wiedergabe benutzt, erwirbt alle vermögensrechtlichen Befugnisse an diesem Werk, so daß er Dritte von seiner Nutzung ausschließen kann. Anders als der geltende § 71 beschränkt sich der Entwurf tatbestandlich nicht auf solche Werke, die erstmals im Geltungsbereich des Gesetzes erschienen bzw. öffentlich wiedergegeben worden sind. Eine solche Beschränkung auf inländische Vorgänge stünde im Widerspruch zur Richtlinie, da die Regelung dann das Ziel, den Schutz für nachgelassene Werke in der EU bzw. im EWR zu harmonisieren, offensichtlich verfehlen würde. Im übrigen wird auf die Einzelerläuterungen zu § 71 verwiesen.

V. Fremdenrechtliche Vorschriften

1. Gleichstellung von Inländern und Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU und des EWR

Der Entwurf gleicht -- veranlaßt durch das Phil- Collins- Urteil des EuGH (GRUR 1994, 280ff. – siehe oben A. I am Ende) und unabhängig von der Richtlinie – den Wortlaut des Gesetzes an das nunmehr unmittelbar geltende Diskriminierungsverbot des Artikels 6 Abs. 1 des EG-Vertrages und des Artikels 4 des EWR- Abkommens an. Damit sind Angehörige anderer EU- und der EWR- Staaten uneingeschränkt Inländern gleichzustellen (BGH GRUR 1994, 794 – Rolling Stones; Urteil vom 6. Oktober 1994 – I ZR 155/90, S. 7ff. – Cliff Richard II) und das nationale wie internationale Fremdenrecht nur noch auf Staatsangehörige von Drittstaaten anzuwenden. Desgleichen sind im Rahmen der unternehmensbezogenen Leistungsschutzrechte den inländischen Unternehmen die Unternehmen mit Sitz in anderen EU- und EWR- Staaten gleichzustellen (zur Anwendung von Artikel 6 des EG- Vertrages auf Unternehmen siehe EuGH EuZW 1994, 347, 348 -- Halliburton Services B.V.). Dem tragen die Änderungsvorschläge zu § 120 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 und § 128 Abs. 1 UrhG sowie § 6 Abs. 1 UrhWG Rechnung. Die vorgeschlagenen Anpassungen des UrhG an das durch das Phil-Collins-Urteil geklärte gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot sind – als Folge der unmittelbaren Geltung dieses Verbots in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten – lediglich klarstellender, nicht konstitutiver Natur. Es erscheint im Licht der sich aus Artikel 5 EGV ergebenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten geboten, diese Anpassungen nicht länger aufzuschieben. Einzelne Verbände und Organisationen haben bei der Anhörung zu diesem Gesetzesvorhaben darauf hingewiesen, daß die Auswirkungen der Phil-Collins-Rechtsprechung des EuGH auf das deutsche Urheberrecht deshalb besonders gewichtig seien, weil dieses sich in den §§ 120 ff. UrhG für eine primäre Anknüpfung an die deutsche Staatsangehörigkeit des Rechtsinhabers entschieden habe unter Verzicht auf sonstige Bedingungen für die Schutzgewährung. Es sei daher zunächst zu untersuchen, ob diese rechtspolitische Grundentscheidung des Gesetzgebers von 1965 noch Bestand haben könne, nachdem die Bedeutung von Artikel 6 EGV für das Urheberrecht durch das Phil-Collins-Urteil offengelegt sei. Nur im Rahmen einer solchen grundsätzlichen Überprüfung des urheberrechtlichen Fremdenrechts könne die Phil-Collins-Rechtsprechung in den §§ 120ff. UrhG gesetzgeberisch umgesetzt werden. Demgegenüber ist auf den lediglich darstellenden, bereinigenden Charakter der in diesem Gesetzentwurf gezogenen Folgerungen aus dem Phil-Collins-Urteil hinzuweisen, die einen Widerspruch des nationalen Rechts – oder zumindest doch dessen Anschein – im Verhältnis zum unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrecht beseitigen sollen. Etwaige Schritte zu einer Neuorientierung der Regeln über den Anwendungsbereich des UrhG (§§ 120 ff.), über die bislang eine rechtspolitische Diskussion noch nicht stattgefunden hat, würden ohnehin einen längeren gesetzgeberischen Atem brauchen. Solche Erwägungen hätten auch andere Fortentwicklungen im internationalen Urheberrecht mit einzubeziehen, wie z.B. das bereits erwähnte TRIPS-Abkommen, welches von Deutschland vom 1. Januar 1996 an zu erfüllen sein wird, mit erheblichen Auswirkungen auf die urheberrechtliche Rechtsstellung der Staatsangehörigen der zahlreichen Vertragsstaaten dieses Abkommens in Deutschland. In dieser Hinsicht wird durch die hier vorgeschlagene Sofortmaßnahme nichts vorweggenommen oder vorentschieden.

2. Drittstaatenregelungen

Einer Umsetzung von Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie, der für Werke, die nach der RBÜ zu schützen sind, die Durchführung des Schutzfristenvergleichs anordnet und so die nach Artikel 7 Abs. 8 RBÜ gegebene Möglichkeit ausschließt, Verbandsurhebern auch hinsichtlich der Schutzfrist Inländerbehandlung zu gewähren, bedarf es nicht. Schon bisher wird der Schutzfristenvergleich im deutschen Recht durchgeführt, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen. Nach Artikel 7 Abs. 2 ist der Schutzfristenvergleich auch bei Leistungsschutzrechten der ausübenden Künstler, der Tonträger- und Filmhersteller sowie der Sendeunternehmen mit dem Land ihrer Staatsangehörigkeit bzw. ihres Sitzes zwingend durchzuführen, falls nicht Staatsverträge zu einem längeren Schutz verpflichten, der jedoch die Schutzfrist der Richtlinie (50 Jahre) nicht überschreiten darf. Allerdings läßt Artikel 7 Abs. 2 völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber Drittstaaten, bei Leistungsschutzrechten einen längeren Schutz als nach der Richtlinie zu gewähren, unberührt. Für Deutschland bestehen solche Verpflichtungen nicht, auch nicht aufgrund des zwischen dem Deutschen Reich und den USA geschlossenen, weiterhin wirksamen Übereinkommens vom 15. Januar 1892 über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte (RGBl. 1892 S. 473). Danach können Staatsangehörige der USA zwar für ihre Werke in der Bundesrepublik Deutschland Inländerbehandlung und damit einen 70jährigen Urheberrechtsschutz beanspruchen. Das Abkommen erstreckt sich aber nicht auf die Rechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller, und zwar auch insoweit nicht, als § 2 Abs. 2 LUG dem ausübenden Künstler für seine Interpretation ein fiktives Bearbeiterurheberrecht gewährte. Dieses Recht war seiner Rechtsnatur nach stets ein Leistungsschutzrecht, das am Urheberrechtsschutz dieses Abkommens nicht teilhatte (vgl. BGH GRUR Int. 1986, 414, 415f. – Bob Dylan). Der zwingende Schutzfristenvergleich nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie erfordert eine Ergänzung des § 125 (siehe Artikel 1 Nr. 12).

VI. Übergangsvorschriften

Beim Übergang von altem zu neuem Recht werden vor dem 1. Juli 1995 (Stichtag der Richtlinie, Artikel 13 Abs. 1) bereits laufende längere Schutzfristen nicht verkürzt (Artikel 10 Abs. 1, umgesetzt in § 137f Abs. 1 Satz 1). Eine Verkürzung der Schutzdauer wird es nach künftigem Recht in einigen besonderen Fallkonstellationen beim Recht des Urhebers geben, sie ist aber auch bei Leistungsschutzrechten denkbar, soweit deren Schutzfristen im Einzelfall früher zu laufen beginnen als nach bisherigem Recht, vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 137f Abs. 1 Satz 1). Gemäß Artikel 10 Abs. 2 -- umgesetzt in § 137f Abs. 2 des Entwurfs -- lebt der Schutz hinsichtlich solcher Werke wieder auf, die zum Stichtag in wenigstens einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR noch nicht gemeinfrei geworden sind. Da die Bundesrepublik Deutschland für die Rechte der Urheber den längsten Schutz in der Gemeinschaft gewährt, sind von dieser Regelung nur Lichtbildwerke betroffen, die nach dem Urheberrechtsgesetz in der Fassung von 1965 25 Jahre von dem Zeitpunkt ihres Erscheinens an geschützt waren (§ 68) und 1985 nicht mehr in den Genuß der Schutzfristverlängerung für diese Werkart auf die Lebenszeit des Urhebers und 70 weitere Jahre kamen. Ferner müssen in der Bundesrepublik Deutschland die unternehmensbezogenen Leistungsschutzrechte nach §§ 85, 87, 94 und 95 wiederaufleben, soweit sie in anderen Mitgliedstaaten der EU und des EWR länger geschützt sind als im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes. Nutzungshandlungen, die im Vertrauen auf die Gemeinfreiheit eines Werkes oder einer Leistung begonnen wurden, sollen nach dem Vorbild der im Einigungsvertrag gefundenen Leisung (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 2 § 2 Abs. 1, BGBl. 1990 II S. 889/963) im vorgesehenen Rahmen auch nach dem 1. Juli 1995 (Umsetzungsstichtag nach Artikel 13 der Richtlinie) fortgesetzt werden können. Sie sollen jedoch vom Stichtag an zu einer angemessenen Vergütung des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten verpflichten. Im übrigen leben die Rechte nach dem Entwurf bei demjenigen wieder auf, dem das Gesetz sie originär zuweist, so daß neue Nutzungen fortan von der Genehmigung des Urhebers bzw. Leistungsschutzberechtigten abhängig sein sollen. Die Frage, ob in den Fällen der §§ 72, 85, 87 und 94, 95 der Zuwachs an Schutzdauer dem originär Berechtigten oder einem unbefristet Nutzungsberechtigten zukommen soll, löst der Entwurf ebenfalls nach dem Vorbild der im Einigungsvertrag gefundenen Lösung (a.a.O., § 3).

VII. Preise

Durch das vorgeschlagene Gesetz wird -- nach Ablauf der Übergangsfristen -- die Schutzdauer des Urheberrechts in einigen wenigen Fällen früher enden als nach geltendem Recht. Die betroffenen Werke können folglich früher von jedermann vergütungsfrei genutzt werden. Dabei handelt es sich freilich um Ausnahmetatbestände gegenüber der Regelschutzdauer, die ohne größere wirtschaftliche Bedeutung sind und das allgemeine Preisniveau nicht beeinflussen werden. Die gleiche Einschätzung gilt auch für die wenigen Fälle, in denen Rechte wiederaufleben oder zukünftig einen längeren Schutz erfahren werden (vgl. dazu VI. sowie die Erläuterungen zu § 137f). Im wesentlichen sind dies die Rechte an gemeinfrei gewordenen Lichtbildwerken und an einfachen Lichtbildern, die keine Dokumente der Zeitgeschichte sind. Nur geringere, zudem nicht abschätzbare Auswirkungen auf das Lizenzgeschäft dürfte auch die Verlängerung der Schutzdauer der unternehmensbezogenen Leistungsschutzrechte haben. Denn in der weit überwiegenden Zahl der Fälle enthalten die geschützten Leistungen der Unternehmen Beiträge (Werke und Darbietungen) von Urhebern und/oder Interpreten, die schon bisher einen längeren Schutz genießen, von dem die Unternehmen durch vertragsrechtliche Bestimmungen bisher bereits profitieren und aufgrund dessen sie die Verwertung ihrer Produkte bisher schon entsprechend lange kontrollieren. Spürbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere die Verbraucherpreise, sind folglich nicht zu erwarten.

VIII. Kosten

Auf die öffentlichen Haushalte der Länder und insbesondere der Gemeinden wirkt sich die vorgeschlagene Gesetzgebung nicht kostenbelastend aus.

B. Einzelerläuterungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 64)

Die vorgeschlagene Änderung ist durch Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie veranlaßt. Dieser schreibt in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht (§ 64 Abs. 1) eine 70jährige Schutzfrist ab dem Tode des Urhebers vor, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Werkveröffentlichung. Die in § 64 Abs. 2 der geltenden Fassung vorgesehene besondere 10jährige, ab der Veröffentlichung zu berechnende Schutzfrist von Werken, die erstmals nach Ablauf von 60 Jahren, aber vor Ablauf von 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, kann deshalb nicht aufrechterhalten werden.

Zu Nummer 2 (§ 65)

Der Entwurf übernimmt den geltenden, Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie entsprechenden Wortlaut von § 65 als Absatz 1 seiner Neufassung. Folglich berechnet sich weiterhin die Schutzdauer von in Miturheberschaft geschaffenen Werken gleich welcher Art nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers. Als Miturheber kommen dabei nur Personen in Betracht, die einen tatsächlichen schöpferischen Beitrag geleistet haben. Der vorgeschlagene neue Absatz 2 setzt die bindende Vorgabe des Artikels 2 Abs. 2 der Richtlinie um. Diese Bestimmung hat allein Bedeutung für die Berechnung der Schutzdauer des Filmwerks. Hierauf beschränkt sich der Harmonisierungseffekt dieser Bestimmung. Ob neben dem nach Artikel 2 Abs. 1 und nach geltendem deutschen Recht als Filmurheber anzuerkennenden Hauptregisseur die in Artikel 2 Abs. 2 und im neuen § 65 Abs. 2 aufgezählten weiteren Personen oder andere Mitwirkende Miturheber des Filmwerkes sind, bestimmt sich daher nach den schon bisher dafür geltenden Kriterien des deutschen Urheberrechts. Zur Vereinbarkeit kürzerer Schutzfristen, die sich aus dem neuen § 65 Abs. 2 im Einzelfall im Vergleich zum bisherigen Recht ergeben können, mit dem Grundgesetz wird auf die Ausführungen unter A.III.3 verwiesen.

Zu Nummer 3 (Neufassung der §§ 66 und 67)

Außer der Vorschrift über die Schutzfristanknüpfung bei Lieferungswerken in Artikel 1 Abs. 5 (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 1 Nr. 4) enthält die Richtlinie zwei weitere Bestimmungen über die Schutzfristberechnung bei anonymen und pseudonymen Werken:

– Artikel 1 Abs. 3 übernimmt die für die Schutzfristberechnung bei anonymen und pseudonymen Werken geltende Regelung des Artikels 7 Abs. 3 Satz 1 bis 3 RBÜ mit der Maßgabe der längeren Schutzfrist der Richtlinie (70 statt 50 Jahre);– Artikel 1 Abs. 6 schreibt zur Verhinderung eines über die Regelschutzdauer der §§ 64 und 65 hinausgehenden Schutzes bei anonymen und pseudonymen Werken hilfsweise die Berechnung der Schutzfrist ab dem Zeitpunkt der Werkschöpfung vor.

Beide Vorgaben erfordern Anpassungen des § 66 UrhG: Absatz 1 Satz 1 der vorgeschlagenen Neufassung dient der Klarstellung. Nach dem Wortlaut des geltenden § 66 Abs. 1 ist umstritten, ob er als Ausnahmevorschrift zu §§ 64 und 65 in enger Auslegung lediglich auf erschienene Werke anzuwenden ist oder bereits durch die Werkveröffentlichung zu einer kürzeren Schutzfrist führt (vgl. etwa Schricker/Katzenberger § 66 Rn. 10 bis 12 gegen von Gamm § 66 Rn. 2; Möhring/Nicolini § 66 Bem. 2b; 5c). Der vorgeschlagene Entwurf beseitigt bestehende Zweifel, indem er in Absatz 1 Satz 1 mit einer geringfügigen sprachlichen Anpassung (,,Veröffentlichung" i. S. von § 6 Abs. 1 statt der entsprechenden Wendung ,,erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" [vgl. dazu oben A.II.2]) Artikel 1 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie übernimmt. Absatz 1 Satz 2 des Entwurfs ist durch Artikel 1 Abs. 6 der Richtlinie veranlaßt. Die zwangsläufige Anknüpfung der urheberrechtlichen Schutzfrist bei anonymen und pseudonymen Werken an den Zeitpunkt der Veröffentlichung führt zu einem zeitlich unbegrenzten Schutz, wenn keine Veröffentlichung des Werkes erfolgt, oder zumindest zu einer Verlängerung der Regelschutzfrist von 70 Jahren ab dem Tode des Urhebers, wenn das Werk posthum veröffentlicht wird. Dieser allgemein als unbillig empfundenen Konsequenz der Schutzfristanknüpfung an den Zeitpunkt der Veröffentlichung begegnen nicht alle Rechtsordnungen in gleicher Weise. Die RBÜ entbindet die Verbandsländer von der Verpflichtung, anonyme und pseudonyme Werke zu schützen, bei denen aller Grund zu der Annahme besteht, daß ihr Urheber länger als seit 50 Jahren tot ist (Artikel 7 Abs. 3 Satz 4 RBÜ). Das geltende Urheberrechtsgesetz dagegen berechnet auch bei unbekannten Urhebern die Schutzfrist gemäß den Vorschriften der §§ 64 und 65, wenn das Werk erst nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht wird (§ 66 Abs. 2 Nr. 3). Die Richtlinie schließlich verpflichtet dazu, die Schutzfrist bei anonymen und pseudonymen Werken hilfsweise an den Zeitpunkt der Werkschöpfung anzuknüpfen, wenn die Veröffentlichung nicht innerhalb von 70 Jahren danach erfolgt ist. Da § 66 Abs. 2 Nr. 3 und Artikel 1 Abs. 6 der Richtlinie zu einem unterschiedlichen Fristablauf führen, ist die geltende Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes zugunsten der Lösung der Richtlinie aufzugeben und diese durch die vorgeschlagene Formulierung in Absatz 1 Satz 2 in das deutsche Urheberrechtsgesetz zu integrieren. Absatz 2 Satz 1 des Entwurfs, der wie die geltende Fassung des § 66 Abs. 2 als Einschränkung der Ausnahmeregel des Absatzes 1 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sich auch bei anonymen und pseudonymen Werken die Schutzdauer nach §§ 64 und 65 berechnet, entspricht Artikel 1 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie, der inhaltlich wiederum auf Artikel 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 RBÜ zurückgeht. Die bindenden Vorgaben der Richtlinie sind in den Entwurf uneingeschränkt zu übernehmen, weil Absatz 2 der geltenden Vorschrift die Regel des Absatzes 1 offensichtlich stärker einschränkt, als dies die Richtlinie tut. Für eine Rückkehr zur Regelschutzdauer nach §§ 64 und 65 verlangen bei pseudonymen Werken sowohl die Richtlinie als auch das geltende Recht, daß bestehende Zweifel über die wahre Identität des Urhebers aufgehoben werden, gleich durch wen und auf welche Weise dies geschieht. Bei anonymen Werken ist dagegen unsicher, ob sich geltendes deutsches Recht und Richtlinie inhaltlich decken. Nach dem Wortlaut der Richtlinie entfällt bei anonymen Werken die Anknüpfung der Schutzfrist an den Zeitpunkt der Veröffentlichung nur, wenn der Urheber innerhalb der 70jährigen Frist seine Identität offenbart, also sich selbst zu erkennen gibt. Abweichend davon berechnet das geltende Recht die Schutzdauer eines anonymen Werkes auch dann nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 64 und 65, wenn der anonyme Urheber nicht durch sich selbst, sondern auf andere Weise -- z.B. durch den Nachweis der Urheberschaft in einer wissenschaftlichen Publikation -- bekannt wird. Um Zweifel auszuschließen, übernimmt der Entwurf deshalb insoweit den Wortlaut der Richtlinie. Eine Form der Offenbarung der Identität des Urhebers eines anonym oder pseudonym veröffentlichten Werkes liegt in der Eintragung seines wahren Namens in die Urheberrolle (§ 138). Dem trägt Absatz 2 Satz 2 Rechnung, der wörtlich Absatz 2 Nr. 2 der geltenden Fassung von § 66 entspricht. Absatz 3 bestimmt, daß zu allen Handlungen nach Absatz 2 auch der Rechtsnachfolger (§ 30) sowie der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt sein sollen. Hinsichtlich der Offenbarung der Identität des Urhebers nach Absatz 2 Satz 1 folgt dies zwar nicht aus der Richtlinie, wohl aber aus dem Grundsatz der Rechtsnachfolge in das Urheberrecht im ganzen (§§ 28, 30). Für die Berechtigung zur Anmeldung zur Eintragung in die Urheberrolle bleibt es beim bisherigen Recht; es ist lediglich die Verweisung anzupassen (§ 66 Abs. 2 Satz 2 statt § 66 Abs. 2 Nr. 2). Die Richtlinie kennt keine Ausnahme für anonyme oder pseudonyme Werke der bildenden Künste. Der bisherige § 66 Abs. 4 muß deshalb entfallen. Die Neufassung von § 67 geht auf Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie zurück. Nach der derzeitigen Fassung von § 67 läuft die Schutzfrist bei Lieferungswerken in den Fällen der Anknüpfung der Schutzfrist an den Zeitpunkt der Veröffentlichung einheitlich für das gesamte Werk von der Veröffentlichung der letzten Lieferung an. Demgegenüber verlangt die Richtlinie einschränkend eine gesonderte Anknüpfung für jede einzelne Lieferung an den Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung, so daß alle Lieferungen eines Werkes bis auf die letzte nach der Richtlinie kürzer geschützt sind. § 67 bedarf deshalb der Anpassung. Da die besondere Schutzfrist bei nachgelassenen, noch geschützten Werken nach § 64 Abs. 2 entfällt (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 1 Nr. 1), ist die Nennung dieser Vorschrift in § 67 zu streichen.

Zu Nummer 4 (§ 71)

Der nach Artikel 4 der Richtlinie einzuführende Leistungsschutz für nachgelassene Werke besteht bereits nach geltendem deutschen Recht (§ 71), jedoch unter verschiedenen, von der Richtlinie abweichenden tatbestandlichen Voraussetzungen. Anders als beim Schutz der editio princeps nach § 71 beschränkt sich der persönliche Geltungsbereich des Artikels 4 nicht allein auf denjenigen, der ein nachgelassenes Werk "erlaubterweise" erstmals erscheinen läßt. Begünstigt ist auch, wer "erlaubterweise" die erste öffentliche Wiedergabe eines nachgelassenen Werkes besorgt. Was in diesem Zusammenhang der Begriff "erlaubterweise" bedeutet, wird in der Richtlinie nicht näher bestimmt, auch nicht in einem Erwägungsgrund. Um die Erlaubnis des Rechtsnachfolgers des Urhebers kann es sich nicht handeln, da es um gemeinfreie Werke geht. Die Auslegung sollte den Gerichten überlassen werden. Deshalb überträgt die vorgeschlagene Fassung den Begriff ,,erlaubterweise" unverändert in Absatz 1 Satz 1. Auch kann die Beschränkung des Schutzes auf solche Werke, die im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes erschienen oder öffentlich wiedergegeben worden sind, nicht aufrechterhalten werden, weil auf diese Weise ein einheitlicher Schutz der Werke innerhalb der EU und des EWR nicht erreicht werden könnte. Der insgesamt weiter gefaßte Schutzgegenstand von Artikel 4 der Richtlinie erfordert auch eine Anpassung der Rechtsfolgen des geltenden § 71. Dieser gewährt nur solche Befugnisse, die die Leistung der Herausgabe der editio princeps in körperlicher Form schützen. Neben dem Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht steht dem Herausgeber das ausschließliche Recht zu, Vervielfältigungsstücke seiner Werkausgabe zur öffentlichen Wiedergabe zu benutzen. Wer die Originalpartitur einer nicht mehr geschützten Komposition verwendet, unterliegt somit nicht dem Verbotsrecht des Herausgebers (vgl. BGHZ 64, 168 – TE DEUM). Demgegenüber bezieht sich Artikel 4 auf nachgelassene Werke, ungeachtet der Form, in der sie veröffentlicht worden sind, und gewährt folgerichtig dem Rechtsinhaber einen uneingeschränkt den vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers entsprechenden Schutz. Diesen Anforderungen entspricht die allgemeinere Fassung von § 71 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Entwurfs in Verbindung mit dem beizubehaltenden Absatz 1 Satz 3, der allerdings um die Angabe "§ 26" zu ergänzen ist, weil § 71 in der vorgeschlagenen Fassung, der Richtlinie gemäß, auch Werke der bildenden Kunst umfaßt. Sinn und Zweck des Artikels 4 der Richtlinie kann, über den Wortlaut hinaus, dahin verstanden werden, daß ein Anlaß zur Veröffentlichung auch solcher nachgelassener Werke gegeben werden soll, die historisch bedingt oder wegen fehlender internationaler Vereinbarungen im Geltungsbereich des UrhG niemals urheberrechtlich geschützt waren, deren Schutz jedoch unter Anwendung des geltenden Rechts abgelaufen wäre. Deshalb kann § 71 Abs. 1 Satz 2 wie bisher weitergelten. Absatz 3 der vorgeschlagenen Fassung übernimmt die erste öffentliche Wiedergabe als zusätzliche Anknüpfung der Schutzfrist, jedoch entsprechend den Regelungen in Artikel 3 der Richtlinie nicht als bloße Alternative zum Zeitpunkt des Erscheinens (so allerdings der mißglückte Wortlaut der Richtlinie), sondern als den Schutzfristbeginn dann auslösend, wenn die erste öffentliche Wiedergabe vor dem Erscheinen stattgefunden hat.

Zu Nummer 5 (§ 72 Abs. 3) Die vorgesehene Änderung des § 72 Abs. 3 Satz 1 schafft die unterschiedliche Schutzdauer für Lichtbilder, die Dokumente der Zeitgeschichte sind (50 Jahre), und solche, denen diese Qualität fehlt (25 Jahre), ab und begründet eine einheitliche Schutzfrist für Lichtbilder gleich welchen Inhalts. Sie wird von der Richtlinie nicht vorgeschrieben. Dennoch erscheint eine einheitliche Schutzfrist von 50 Jahren für alle Lichtbilder aus zwei Gründen sinnvoll. Zum einen hat sich die Qualifizierung einer Photographie als Dokument der Zeitgeschichte in der Praxis als schwierig und deshalb als Unterscheidungsmerkmal für eine gegenüber einfachen Lichtbildern längere Schutzdauer wenig geeignet erwiesen. Nicht jede Photographie, die anfangs als Dokument der Zeitgeschichte einzuschätzen ist, kann sich diese Eigenschaft auf Dauer bewahren. Andererseits stellt sich eine Photographie nicht selten erst nachträglich – mitunter nach Jahrzehnten – als Dokument der Zeitgeschichte heraus. Diesen rechtlichen Unsicherheiten begegnet eine einheitliche Schutzfrist. Zum anderen empfiehlt sich wegen des häufig hohen wirtschaftlichen Wertes von Lichtbildern ein 50 Jahre währender Schutz, der im übrigen dem durch Artikel 3 der Richtlinie harmonisierten Schutzniveau weiterer Leistungsschutzrechte entspricht. Für die Schutzfristanknüpfung soll neben dem Zeitpunkt des Erscheinens – wie nach der Richtlinienregelung bei pseudonymen und anonymen Werken (Artikel 1 Abs. 3), bei verwandten Schutzrechten (Artikel 3) und beim Schutz zuvor unveröffentlichter Werke (Artikel 4) – auch der Zeitpunkt der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe des Lichtbildes von Bedeutung sein, falls diese früher stattgefunden hat.

Zu Nummer 6 (§ 82)

Nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie berechnet sich der 50jährige Schutz des ausübenden Künstlers, abweichend vom geltenden Recht, nicht mehr allein ab dem Zeitpunkt des Erscheinens der aufgenommenen Darbietung, sondern auch nach dem Zeitpunkt der ersten erlaubten Benutzung der Aufnahme zur öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Der Entwurf berücksichtigt dies durch die entsprechenden Änderungen in § 82 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz. Dabei wird wiederum statt des Begriffs der erlaubten Veröffentlichung in der Richtlinie der entsprechende Begriff des Erscheinens im Sinne von § 6 Abs. 2 UrhG verwendet (vgl. A.II.2). Die hilfsweise Berechnung der Schutzfrist erfolgt weiterhin ab dem Zeitpunkt der Darbietung, wenn ihre Festlegung innerhalb der Frist nicht erschienen oder – nach der Richtlinie nunmehr auch – erlaubterweise zu einer öffentlichen Wiedergabe verwendet worden ist (Entwurf § 82 Satz 1 am Ende). Von den vorgeschlagenen Änderungen ist ohne ausdrückliche Vorgabe der Richtlinie auch die Anknüpfung der Schutzfrist des Veranstalterrechts betroffen. Dies ist wegen der bestehenden weitgehenden Parallelität zum Recht des ausübenden Künstlers geboten.

Zu Nummer 7 (§ 83 Abs. 3)

Die vorgeschlagene Änderung vereinheitlicht die Schutzdauer für die vermögens- und persönlichkeitsrechtlichen Bestandteile des Leistungsschutzrechts des ausübenden Künstlers. Eine einheitliche Schutzfrist bestand bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1965. Als 1990 die Schutzfrist des § 82 von 25 auf 50 Jahre angehoben wurde, blieb die des § 83 Abs. 3 unverändert. Zur Wiederherstellung der einheitlichen Schutzdauer bedarf es der Anpassung in § 83 Abs. 3.

Zu Nummer 8 (§ 85 Abs. 2)

Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie erfordert zwei Änderungen der bisherigen Fassung von § 85 Abs. 2 Satz 1: die Ausdehnung der Schutzfrist (bisher 25 Jahre) auf 50 Jahre und die Schutzfristanknüpfung ab dem jeweiligen früheren Zeitpunkt des Erscheinens des Tonträgers oder seiner ersten erlaubten Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe (vgl. die Erläuterungen zur entsprechenden Regelung der Schutzdauer des Rechts des ausübenden Künstlers, Artikel 1 Nr. 6). Hilfsweise bleibt es auch weiterhin bei der Anknüpfung an den Zeitpunkt der Herstellung des Tonträgers.

Zu Nummer 9 (§ 87 Abs. 2)

Der Vorschlag paßt die Schutzfrist des Leistungsschutzrechts des Sendeunternehmens Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie an (50 statt bisher 25 Jahre). Zugleich beantwortet er die nach geltendem Recht umstrittene Frage, ob jede Wiederholungssendung oder nur die Erstsendung die Schutzfrist (neu) beginnen läßt, im Sinne der Richtlinie. Weiterer Bedarf zur Umsetzung besteht nicht. Es ist nicht erforderlich, in § 87 ebenso wie in Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie alle Sendeformen, die unter den Begriff der Erstsendung fallen, aufzuführen, weil bereits der Begriff der Sendung in der geltenden Fassung des § 87 nicht nach der Art der Sendetechnik unterscheidet.

Zu Nummer 10 (§ 94 Abs. 3)

Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie gibt auf, die Schutzfrist des -- bereits mit der Richtlinie 92/100/EWG unionsweit eingeführten und im geltenden Recht durch die §§ 94 und 95 gewährten -- Filmherstellerrechts in gleicher Weise wie die Rechte des ausübenden Künstlers, des Tonträgerherstellers und des Sendeunternehmens auf 50 Jahre auszudehnen und an den Zeitpunkt des Erscheinens des Filmträgers oder den seiner erstmaligen erlaubten Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe anzuknüpfen, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Die vorgeschlagene Fassung von § 94 Abs. 3 trägt dem Rechnung (vgl. die entsprechende Begründung zur Schutzfristanknüpfung in § 82). Weitere Gesetzesänderungen sind durch Artikel 3 Abs. 3 nicht veranlaßt. Denn durch die Zuweisung des Filmherstellerrechts an denjenigen, der erstmals einen Film aufzeichnet, wird wie im geltenden Recht die bloße Vervielfältigung -- selbst unter Änderung des Trägermaterials -- vom Schutz ausgenommen. Der Erstreckung des Schutzgegenstands auf Filmwerke (§ 94) und Laufbilder (§ 95), gleich ob mit oder ohne Ton, in Artikel 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie entspricht bereits die Regelung der geltenden §§ 94 und 95.

Zu Nummer 11 (§ 120 Abs. 2)

Die vorgeschlagene Neufassung von § 120 Abs. 2 ist – wie die von § 126 Abs. 1 (siehe dazu Artikel 1 Nr. 13) – durch die Phil-Collins-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (siehe oben A.I und A.V.1) veranlaßt. Der EuGH hat in diesem Urteil das allgemeine Diskriminierungsverbot des Artikels 7 Abs. 1 des EWG-Vertrages (jetzt Artikel 6 Abs. 1 des EG-Vertrages) auch auf Urheber- und verwandte Schutzrechte für anwendbar erklärt und deshalb eine Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten aufgrund der Staatsangehörigkeit für unzulässig erklärt. Dieses primäre Gemeinschaftsrecht ist unmittelbar anwendbar und verdrängt entgegenstehende Vorschriften des UrhG (siehe auch BGH GRUR 1994, 794 – Rolling Stones; Urteil vom 6. Oktober 1994 I ZR 155/90, S. 7 ff.). In Anpassung an diese Rechtslage sind die Vorschriften über den Anwendungsbereich des UrhG (Fünfter Teil, Erster Abschnitt) klarstellend dahin gehend zu ändern, daß Staatsangehörige der EU-Staaten und gemäß Artikel 4 des EWR- Abkommens auch Staatsangehörige der Vertragsstaaten dieses Abkommens deutschen Staatsangehörigen gleichstehen und nicht mehr den fremdenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes unterliegen. Der gegenüber der Behandlung von Inländern beschränktere Schutz ausländischer Staatsangehöriger gilt folglich allein noch für Staatsangehörige aus Drittstaaten. Die Gleichstellungsklausel in der vorgeschlagenen Neufassung des § 120 Abs. 2 gilt kraft Verweisung auch für die Leistungsschutzrechte der §§ 70, 72, 73 bis 86 und 94, 95 UrhG. Für das Leistungsschutzrecht des § 71 (Nachgelassene Werke) ist, wie schon nach bisherigem Recht, keine fremdenrechtliche Beschränkung vorgesehen.

Zu Nummer 12 (§ 125 Abs. 7)

Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie enthält die Vorgabe zur zeitlichen Geltung der nach nationalem wie internationalem Fremdenrecht ausländischen ausübenden Künstlern aus Drittstaaten gewährten Befugnisse (§ 125 Abs. 2 bis 6). Grundsätzlich gilt in den Fällen des § 125 Abs. 2 bis 5 für ausländische Staatsangehörige aus Drittstaaten dieselbe Schutzfrist wie für Inländer und die ihnen gleichgestellten Personen. Demgegenüber verlangt Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie einschränkend, jedoch unbeschadet internationaler Verträge, die Durchführung des Schutzfristenvergleichs mit dem Staat, dessen Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist, ohne daß ein längerer Schutz gewährt werden darf als nach Artikel 3 der Richtlinie (50 Jahre). Bei dem durch die Richtlinie nicht harmonisierten nationalen Fremdenrecht (§ 125 Abs. 2 bis 4, 6) weicht diese Bestimmung vom geltenden deutschen Recht ab. Die Vorgabe der Richtlinie ist deshalb durch die Ergänzung des § 125 um einen Absatz 7 umzusetzen.

Zu Nummer 13 (§ 126 Abs. 1 und 2)

Die Ergänzung des § 126 Abs. 1 um einen Satz 3 bringt die Inländerbehandlung für Unternehmen (Tonträgerhersteller) mit Sitz in einem anderen EU-Staat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens zum Ausdruck. Denn das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 Abs. 1 des EG-Vertrages und des Artikels 4 des EWR- Abkommens gilt nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen (siehe EuGH EuZW 1994, 347, 348 – Halliburton Services B.V.). Der neue Satz 2 des § 126 Abs. 2 setzt Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie um, der bei Staatsangehörigen von Drittstaaten die Durchführung des Schutzfristenvergleichs mit dem Land ihrer Staatsangehörigkeit verlangt.

Zu Nummer 14 (§ 127 Abs. 1 und 2)

Die in Buchstabe a vorgesehene Ergänzung des § 127 Abs. 1 stellt klar, daß das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 Abs. 1 des EG-Vertrages und des Artikels 4 des EWR-Abkommens auch für Sendeunternehmen gilt (vgl. dazu die vorgeschlagene Ergänzung von § 126 Abs. 1). Die in Buchstabe b vorgeschlagene Ergänzung des § 127 Abs. 2 um einen Satz 2 geht wie § 125 Abs. 7 und § 126 Abs. 2 Satz 2 i.d.F. des Entwurfs auf die Vorgabe des Artikels 7 Abs. 2 der Richtlinie zurück (vgl. die Erläuterungen dort).

Zu Nummer 15 (§ 128)

Der Vorschlag, die Verweisung in § 128 Abs. 1 zu ändern, stellt klar, daß das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 Abs. 1 des EG-Vertrages und des Artikels 4 des EWR-Abkommens auch für Filmhersteller aus EU- und EWR-Staaten gilt, unabhängig davon, ob sie natürliche oder juristische Personen sind (siehe die Erläuterungen zu Artikel 1 Nr. 13). Die Anordnung des Schutzfristenvergleichs bei ausländischen Filmherstellern (Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie) ergibt sich aus der in § 128 Abs. 2 unverändert enthaltenen Verweisung auf § 126 Abs. 2, der gemäß Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a ergänzt wird.

Zu Nummer 16 (Übergangsvorschriften in § 137 f)

Die vorgeschlagene Fassung von § 137f regelt den Übergang von altem zu neuem Recht auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie und der Grundsätze der Wahrung erworbener Rechte und der Berücksichtigung berechtigter Erwartungen Dritter (Erwägungsgrund 27) sowie des gemäß Erwägungsgrund 26 bestehenden Handlungsspielraums der Mitgliedstaaten.

Absatz 1 Satz 1 des Entwurfs setzt Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie um, der es verbietet, bereits vor dem 1. Juli 1995 (Artikel 13 Abs. 1) laufende längere Schutzfristen zu verkürzen. Von Bedeutung ist dies in bestimmten Fällen für nachgelassene, noch geschützte Werke (§ 64 Abs. 2), für anonyme und pseudonyme Werke (§ 66), für Lieferungswerke (§ 67) sowie für diejenigen Filmwerke, bei denen einzelne Filmmiturheber nach der Neuregelung des § 65 für die Schutzfristberechnung nicht mehr maßgebend sind. Denkbar ist aber auch, daß aufgrund des zusätzlichen Anknüpfungspunktes der ersten öffentlichen Wiedergabe bzw. durch die Berechnung der Schutzfrist des Rechts des Sendeunternehmens ab der ersten Funksendung (§ 87 Abs. 3) sich eine Verkürzung des Schutzes bereits entstandener Leistungsschutzrechte ergibt.

Absatz 1 Satz 2 betrifft die noch laufenden Schutzfristen, die sich durch die Neufassung verlängern. Absatz 2 des Entwurfs geht auf Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie zurück. Er läßt den Schutz gemeinfrei gewordener Werke und Leistungen im gesamten Geltungsbereich der Richtlinie wiederaufleben, wenn er nur in einem Mitgliedstaat aufgrund nationalen Rechts am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen war. Von dieser Vorschrift sind in der Bundesrepublik Deutschland lediglich Lichtbildwerke betroffen, die nach dem Urheberrechtsgesetz in der Fassung vom 9. September 1965, wie bereits zuvor nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie von 1907, nur 25 Jahre ab dem Erscheinen geschützt waren und 1985, als die Schutzfrist für Lichtbildwerke auf 70 Jahre ab dem Tode des Urhebers verlängert wurde, bereits gemeinfrei geworden sind. Diese Photographien sind zum Beispiel in den Niederlanden und in Frankreich, wo Lichtbildwerke bereits vor 1965 in den Genuß einer längeren, ab dem Tode des Urhebers zu berechnenden 50jährigen Schutzfrist kamen, schon infolge der Phil-Collins-Entscheidung des EuGH noch geschützt, so daß ihr Schutz nunmehr auch in der Bundesrepublik Deutschland wiederauflebt. In gleicher Weise können die Rechte der Herausgeber nachgelassener Werke, der Tonträger- und Filmhersteller sowie die der Sendeunternehmen wiederaufleben. Sie sind nach geltendem deutschen Recht 25 Jahre unter Schutz gestellt, während sie in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU bereits vor Umsetzung der Richtlinie 50 Jahre geschützt sind. Die Rechte der ausübenden Künstler sind in der Bundesrepublik Deutschland bereits der Richtlinie entsprechend geschützt, und zwar auch in bezug auf in der Vergangenheit liegende Darbietungen. Um gleichwohl sicherzustellen, daß, sollte es doch einschlägige Fallgestaltungen geben, auch erloschene Rechte des ausübenden Künstlers im Rahmen der Richtlinie wiederaufleben, sind auch diese Rechte in Absatz 2 Satz 2 aufgeführt.

Die Absätze 3 und 4 betreffen das Schicksal der vor dem 1. Juli 1995 und zwischen diesem Datum und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigungsfrei begonnenen Nutzungshandlungen sowie die Frage, wem der durch Schutzfristverlängerungen veranlaßte Zuwachs an Rechten gebührt. Dabei sind nach der Richtlinie allein die erworbenen Rechte Dritter zu wahren, während sie im übrigen dem nationalen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Übergangsbestimmungen einen weiten Spielraum beläßt (Artikel 10 Abs. 3). Der vorgeschlagene Absatz 3 schützt das Vertrauen der Werknutzer in die Gemeinfreiheit eines Werkes oder einer Leistung, indem er in Anlehnung an die Regelung des Einigungsvertrages (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 2 § 2 Abs. 1, BGBl. 1990 II S. 889, 963) Rückvergütungen für die Zeit vor dem 1. Juli 1995 (vgl. die Erläuterungen zu Absatz 2) ausschließt und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Nutzungshandlungen auch danach im vorgesehenen Rahmen für zulässig erklärt, jedoch für diese Nutzungen eine angemessene Vergütung vorsieht.

Im übrigen ordnet der Entwurf den im Einzelfall beträchtlichen Zuwachs an Schutzdauer dem Urheber oder Leistungsschutzberechtigten zu, um ihm -- dem Grundsatz, daß dem Urheber für jede Nutzung seines Werks eine angemessene Entlohnung gebührt (BVerfG GRUR 1980, 44, 48 – Kirchenmusik) folgend – eine dem zeitlichen Schutz entsprechende Auswertung seines Rechts auch für den Verlängerungszeitraum zu ermöglichen. Absatz 4 regelt die nach dem Entwurf allein im Bereich der Leistungsschutzrechte (§§ 72, 85, 87, 94 und 95) praktisch bedeutsame Frage, ob die Verlängerung der Schutzfrist dem originär Berechtigten oder demjenigen zugute kommen soll, der vor der Gesetzesänderung eine vertragliche, zeitlich unbefristete Nutzungsbefugnis erworben hat. Hier folgt der Entwurf grundsätzlich der Lösung des Einigungsvertrages (a.a.O., § 3). Der Nutzungsberechtigte kann die Nutzung fortsetzen, jedoch hat er dafür eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Zu Nummer 17 (§ 138 Abs. 1)

Die in § 138 Abs. 1 enthaltene Verweisung auf § 66 Abs. 2 ist infolge der Neufassung dieser Vorschrift anzupassen.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten des Gesetzes)

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

13.03.1995

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