Vierter Teil
					Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
					Erster Abschnitt
					Verwertungsverbot
					§ 96
(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.
