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Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern - Drucksache 14/7564 - mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

E n t w u r f

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2000 (BGBl. I S. 13 74), wird wie folgt geändert:

1. § 29 wird wie folgt gefasst:

"§ 29
Verfügungen über das Urheberrecht

(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.

(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.

(3) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche kann der Urheber im Voraus nicht verzichten; sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (BGBl. 1 S. 3656), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes."

2. § 29 wird wie folgt gefasst:

§ 29
Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) entfällt

E n t w u r f

2. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst::

"(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

"(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst::

"(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

E n t w u r f

3. Die §§ 32 und 33 werden wie folgt gefasst:

"§ 32
Angemessene Vergütung, Kündigung

(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine nach Art und Umfang der Werknutzung angemessene Vergütung und auf die zu ihrer Geltendmachung erforderlichen Auskünfte. Die Ansprüche richten sich gegen jeden, der aufgrund eines vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechts oder einer Erlaubnis des Urhebers ein Werk nutzt. Ist in einem Tarifvertrag oder einer gemeinsamen Vergütungsregel im Sinne des § 36 eine Vergütung festgelegt, so wird ihre Angemessenheit vermutet.

(2) Die Vergütung ist bei einmaliger Nutzung spätestens drei Monate nach der Nutzung fällig, bei Dauernutzungen für jedes Kalenderjahr spätestens zum 31. März des folgenden Jahres. Der Urheber darf durch eine hiervon abweichende vertragliche Regelung nicht unangemessen benachteiligt werden.

(3) Der Vergütungsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Urheber von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren seit seiner Entstehung.

(4) Auf den Anspruch auf angemessene Vergütung kann im Voraus nicht verzichtet werden, soweit der Urheber nicht jedermann unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht einräumt. Der Anspruch kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(5) Hat der Urheber ein Nutzungsrecht für einen Zeitraum von mehr als dreißig Jahren eingeräumt, so können beide Teile den Vertrag nach Ablauf von dreißig Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Abwägung der Interessen beider Teile und der Gesamtumstände unangemessen ist. Der Urheber kann auf das Kündigungsrecht im Voraus nicht verzichten oder seine Ausübung ausschließen. Dies gilt nicht, soweit durch Tarifvertrag eine andere Regelung getroffen ist.

(6) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Nutzungsrecht. Will der Urheber nach dem Wirksamwerden der Kündigung das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.

§ 33
Weiterwirkung von Nutzungsrechten

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet."

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4. Die §§ 32 und 33 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

"§ 32
Angemessene Vergütung

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(5) entfällt

(6) entfällt

§ 32a
Weitere Beteiligung des Urhebers

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht.

§ 32b
Zwingende Anwendung

§§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung,

1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder

2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.

§ 33
Weiterwirkung von Nutzungsrechten

u n v e r ä n d e r t

E n t w u r f

4. In § 34 werden die Absätze 3 bis 5 wie folgt gefasst:

"(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber abweichendes vereinbaren.

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5. u n v e r ä n d e r t

E n t w u r f

5. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "einfacher" durch das Wort "weiterer" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "einfache" durch das Wort "weitere" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5 Satz 2" ersetzt.

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6. u n v e r ä n d e r t

E n t w u r f

6. § 36 wird wie folgt gefasst:

"§ 36
Gemeinsame Vergütungsregeln

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere auch die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen für Arbeitnehmer enthaltene Regelungen gehen diesen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein.

(3) Auf Verlangen einer Partei findet ein Schiedsverfahren statt, wenn sich die Parteien nicht auf die Festsetzung der Vergütungsregeln durch die Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz geeinigt haben und

1. die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,

2. Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder

3. eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Eine Vereinigung von Urhebern oder Werknutzern kann jederzeit gegenüber der anderen Partei erklären, dass sie zur Aufstellung der Vergütungsregeln nicht bereit sei. Wird eine solche Erklärung abgegeben, so ist die Durchführung eines Schiedsverfahrens ausgeschlossen, ein begonnenes Verfahren ist auf Kosten des Erklärenden einzustellen.

(5) Der das Schiedsverfahren beendende Schiedsspruch stellt die gemeinsamen Vergütungsregeln auf. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(6) Gegen die durch Schiedsspruch aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln ist der Rechtsweg gegeben, wenn ein einzelner Werknutzer als Partei beteiligt ist. Die Klage ist binnen eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs bei dem für das Schiedsverfahren entsprechend § 1062 ZPO zuständigen Oberlandesgericht einzureichen. Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilprozessordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht stellt die gemeinsamen Vergütungsregeln nach billigem Ermessen auf.

(7) Haben die Parteien die Anrufung der Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vereinbart, so hat die Schiedsstelle den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Zustellung schriftlich widersprochen wird.

(8) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der förmlichen Feststellung der Schiedsstelle, dass ein Einigungsvorschlag nicht angenommen worden ist, kann jede Partei bei dem nach § 16 Abs. 4 Satz 1 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz zuständigen Oberlandesgericht im ersten Rechtszug Antrag auf Prüfung der Angemessenheit der im Einigungsvorschlag enthaltenen gemeinsamen Vergütungsregeln stellen. Im übrigen gelten § 14a Abs. 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 15 und § 16 Abs. 4 Satz 2 bis 6 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes entsprechend."

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7. § 36 wird wie folgt gefasst:

"§ 36
Gemeinsame Vergütungsregeln

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(4) Die Schlichtungsstelle hat den Parteien einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Vorschlages schriftlich widersprochen wird."

(5) entfällt

(6) entfällt

(7) entfällt

(8) entfällt

8. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

"§ 36a
Schlichtungsstelle

(1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer Partei bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen sollen.

(3) Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das nach § 1062 ZPO zuständige Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht entscheidet auch, wenn keine Einigung über die Zahl der Beisitzer erzielt wird. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063,1065 ZPO entsprechend.

(4) Das Verlangen auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln enthalten.

(5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt zunächst unter den Beisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben die von einer Partei genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 allein. Der Beschluss der Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien zuzuleiten.

(6) Soweit zwischen den Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, trägt der Antragsteller die Kosten des Schlichtungsverfahrens.

(7) Die Parteien können durch Vereinbarung die Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle regeln.

(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die weiteren Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu erlassen."

E n t w u r f

7. § 39 wird wie folgt gefasst:

" § 39
Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte

(1) Der Urheber kann das Veröffentlichungsrecht in der Weise ausüben, dass er den Inhaber eines Nutzungsrechts durch Vereinbarung dazu ermächtigt, den Zeitpunkt und die Umstände der Veröffentlichung seines Werkes zu bestimmen. Bis zum Eintritt der Veröffentlichung bleibt der Urheber zur Geltendmachung des Veröffentlichungsrechts gegenüber Dritten befugt.

(2) Der Urheber kann durch Vereinbarung mit dem Inhaber eines Nutzungsrechts für eine genau bestimmte beschränkte Nutzung des Werkes auf die Anbringung der Urheberbezeichnung und die Nennung des Urhebernamens verzichten. Der Widerruf des Verzichts kann nur mit Wirkung für die Zukunft und nur für solche Nutzungen erfolgen, die noch nicht begonnen worden sind; er kann nicht ausgeschlossen werden.

(3) Der Urheber kann durch Vereinbarung dem Inhaber eines Nutzungsrechts gestatten, im Zusammenhang mit der Werknutzung stehende Änderungen des Werkes, seines Titels oder der Urheberbezeichnung vorzunehmen. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn die beabsichtigten Änderungen nach Art und Ausmaß genau bezeichnet sind und sich auf eine bestimmte beschränkte Nutzung des Werkes beziehen. Für den Widerruf der Gestattung gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind stets zulässig.

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9. e n t f ä l l t

E n t w u r f

8. § 43 wird wie folgt gefasst:

" § 43
Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für einen Urheber der das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis schafft.

(2) Im Zweifel erwirbt der Arbeitgeber oder Dienstherr ausschließliche Nutzungsrechte, soweit sie für die Zwecke seines Betriebs benötigt werden. § 69b bleibt unberührt.

(3) Der Urheber hat einen Anspruch aus § 32, soweit die Nutzung seiner Werke nicht durch Lohn oder Gehalt tatsächlich abgegolten ist."

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10. e n t f ä l l t

11. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

"§ 63a
Gesetzliche Vergütungsansprüche

Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden."

E n t w u r f

9. § 69 b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Urheber in Arbeitsverhältnissen"

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und Absatz 2 wird aufgehoben.

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12. entfällt

E n t w u r f

10. § 71 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden."

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13. unverändert

E n t w u r f

11. Dem § 75 wird folgender Absatz 4 angefügt::

"(4) § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 4 und 5, die §§ 32, 36, 39 Abs. 3 und 4 sowie § 43 sind entsprechend anwendbar."

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14. Dem § 75 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) § 31 Abs. 5 und §§ 32, 32a, 36, 36a, 39 sind entsprechend anwendbar.

(5) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, können sie vor Beginn der Darbietung eine Person bestimmen, die zur Ausübung ihrer Ansprüche aus §§ 32, 32a befugt ist. § 80 bleibt unberührt."

E n t w u r f

12. § 79 wird aufgehoben.

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15. entfällt

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13. § 88 wird wie folgt gefasst:

"§ 88
Recht zur Verfilmung

(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung folgender ausschließlicher Nutzungsrechte:

1. das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen;

2. das Filmwerk öffentlich vorzuführen, wenn es sich um ein zur Vorführung bestimmtes Filmwerk handelt, und es zu diesem Zweck zu vervielfältigen und zu verbreiten;

3. das Filmwerk durch Funk zu senden, wenn es sich um ein zur Funksendung bestimmtes Filmwerk handelt, und es zu diesem Zweck zu vervielfältigen und zu verbreiten;

4. das Filmwerk zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn es sich um ein zur Verbreitung bestimmtes Filmwerk handelt,

5. Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes in gleichem Umfang wie dieses zu verwerten.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist berechtigt, sein Werk, wenn es sich um ein zur Vorführung bestimmtes Filmwerk handelt, nach Ablauf von zehn Jahren, sonst nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss anderweit filmisch zu verwerten. Von Satz 2 abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Urhebers sind unwirksam."

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16. § 88 wird wie folgt geändert::

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

"(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen."

(2) entfällt

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

E n t w u r f

14. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefasst::

"(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet und dabei ein Urheberrecht oder ein sonstiges nach diesem Gesetz geschütztes Recht am Filmwerk erwirbt, räumt dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen."

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17. Dem § 89 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(1) entfällt

"(4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."

E n t w u r f

15. § 90 wird wie folgt gefasst:

"§ 90
Einschränkung der Rechte

Die Bestimmungen über das Kündigungsrecht (§ 32 Abs. 5), über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34) und über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufrecht wegen Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die in § 88 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte."

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18. § 90 wird wie folgt gefasst:

"§ 90
Einschränkung der Rechte

Die Bestimmungen über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34) und über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufrecht wegen Nichtausübung (§ 4 1) und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die in § 88 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung."

E n t w u r f

16. § 91 wird aufgehoben.

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19. u n v e r ä n d e r t

E n t w u r f

17. Die §§ 92 und 93 werden wie folgt gefasst:

"§ 92
Ausübende Künstler

Für die Rechte ausübender Künstler die bei der Herstellung eines Filmwerkes mitwirken oder deren Darbietungen erlaubterweise zur Herstellung eines Filmwerkes benutzt werden, gelten die Bestimmungen der §§ 89 und 90 entsprechend.

§ 93
Schutz gegen Änderung

Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistung zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, haben bei der Ausübung ihrer Rechte nach §§ 14, 39 und 83 aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen."

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20. entfällt

E n t w u r f

18. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten Teiles wird das Wort "Laufbilder" durch das Wort "Filme" ersetzt.

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21. entfällt

E n t w u r f

19. In § 95 wird die Angabe "... § 91" gestrichen.

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22. In § 95 wird die Angabe "§ 91" gestrichen und vor der Angabe "90" die Angabe "89 Abs. 4" eingefügt.

E n t w u r f

20. § 132 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Angabe" 1. Januar 1966" ersetzt.

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern] geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am... [Einsetzen: Tag der Verkündung des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern] geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32 Abs. 1 bis 4 findet jedoch auf eine Nutzungshandlung, die nach dem ... [Einsetzen: Tag der Verkündung des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern] stattfindet, Anwendung, soweit die Nutzungshandlung auf der Grundlage einer Rechteeinräumung oder einer Einwilligung vorgenommen wird, die nicht länger als 20 Jahre vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Das Kündigungsrecht nach § 32 Abs. 5 kann für die von Satz 1 erfassten Verträge frühestens zum ... [Einsetzen: 10. Kalenderjahresende nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern] ausgeübt werden."

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23. § 132 wird wie folgt geändert:

a) unverändert

b) Folgende Absätze werden angefügt:

"(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern] geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am ... [Einsetzen: Tag der Verkündung des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern] geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem ... [Einsetzen: Tag der Verkündung des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern] entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum ... [Einsetzen: Tag der Verkündung des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem ... [Einsetzen: Tag der Verkündung des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern] Gebrauch gemacht wird.

(4) Absatz 3 gilt für ausübende Künstler entsprechend."

E n t w u r f

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verlagsrecht

§ 28 des Gesetzes über das Verlagsrecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 441-1; veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 95 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

E n t w u r f

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.