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Bundesministerium der Justiz

REFERENTENENTWURF

für ein
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts
in der Informationsgesellschaft

(Stand: 18. März 2002)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Ein Werk wird öffentlich wiedergegeben, wenn es für Angehörige der Öffentlichkeit zugänglich oder gleichzeitig wahrnehmbar gemacht wird. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),

2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),

3. das Senderecht (§ 20),

4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),

5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

2. In § 16 Abs. 1 werden nach dem Wort „gleichviel“ die Wörter „ob vorübergehend oder dauerhaft,“ eingefügt.

3. In § 19 Abs. 4 werden nach dem Wort „Funksendung“ die Wörter „oder öffentliche Zugänglichmachung“ eingefügt.

4. Nach § 19 wird der folgende § 19a eingefügt:

㤠19a
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

5. § 22 wird wie folgt gefasst:

㤠22
Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und die öffentliche Zugänglichmachung des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.“

6. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils wird wie folgt gefasst:

„Sechster Abschnitt. Ausnahmen und Schranken“

7. Im Sechsten Abschnitt wird vor § 45 folgender § 44a eingefügt:

㤠44a
Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht

Vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist

1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

2. eine rechtmäßige Nutzungeines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.“

8. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

㤠45a
Behinderte Menschen

(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung erheblich erschwert ist und durch die Vervielfältigung eine Wahrnehmung ermöglicht wird.

(2) Die Vervielfältigung ist jedoch unzulässig, wenn das Werk in der für den behinderten Menschen sinnlich wahrnehmbaren Art und für den Zweck der Nutzung geeigneten Weise zu einem der nicht wahrnehmbaren Art entsprechenden Preis bereits verfügbar ist.

(3) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“

9. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Nach dem Erscheinen zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, eines Sprachwerkes oder eines Werkes der Musik von geringem Umfang, eines einzelnen Werkes der bildenden Künste oder eines einzelnen Lichtbildwerkes, wenn die Teile Elemente einer Sammlung sind, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind, die für den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt ist.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Vervielfältigung“ die Wörter „oder der öffentlichen Zugänglichmachung“ eingefügt.

d) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Vervielfältigung und Verbreitung“ durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung“ ersetzt.

10. § 48 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden,“

11. § 50 wird wie folgt gefasst:

㤠50
Berichterstattung über Tagesereignisse

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.“

12. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „öffentliche Wiedergabe“ die Wörter „mit Ausnahme der nicht lediglich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Angehörigen der Öffentlichkeit bestimmten öffentlichen Zugänglichmachung, der Sendung, der öffentlichen bühnenmäßigen Darstellung sowie, im Falle eines Filmwerks, der Vorführung“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „nach Satz 1 zulässige öffentliche“und nach dem Wort „Wiedergabe“ die Wörter „mit Ausnahme der für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Angehörigen der Öffentlichkeit bestimmten öffentlichen Zugänglichmachung“ eingefügt.

cc) In Satz 3 wird nach dem Wort „entfällt“ das Wort „für“ durch das Wort „bei“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

13. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder direkt noch indirekt Erwerbszwecken dienen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht.“

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich

1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder

2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder 3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.

Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt. “

14. § 56 wird wie folgt gefasst:

㤠56
Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben

(1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instandgesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte Kunden vorzuführen oder instand zu setzen.

(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu löschen.“

15. § 58 wird wie folgt gefasst:

㤠58
Werke in Ausstellungen und Versteigerungen

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.“

16. § 60 wird wie folgt gefasst:

㤠60
Bildnisse

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.

(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.“

17. § 61 wird aufgehoben.

18. In § 62 Abs. 4 wird die Angabe „(§ 60 Abs. 3)“ durch die Angabe „(§ 60 Abs. 2)“ ersetzt.

19. In § 63 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben.“

20. Dem § 69a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95c finden auf Computerprogramme keine Anwendung.“

21. Die §§ 73 bis 83 werden wie folgt gefasst:

㤠73
Ausübender Künstler

Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk der Literatur oder Kunst oder eine Ausdrucksform der Folklore aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.

§ 74
Anerkennung als ausübender Künstler

(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.

(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden, sofern die Nennung jedes einzelnen ausübenden Künstlers einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keiner der beteiligten ausübenden Künstler ein berechtigtes Interesse an einer besonderen Nennung hat. Das Recht kann nur durch einen gewählten Vertreter der beteiligten ausübenden Künstler geltend gemacht werden. Dazu ist erforderlich, dass sich mehr Beteiligte für die Geltendmachung dieses Rechts ausgesprochen haben als dagegen.

§ 75
Beeinträchtigungen der Darbietung

Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.

§ 76
Dauer der Rechte

Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist sowie nicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte gemäß § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 2) zu.

§ 77
Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.

(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.

§ 78
Öffentliche Wiedergabe

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1. öffentlich zugänglich zu machen,

2. zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bildoder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,

3. außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Soweit ihm ein ausschließliches Recht nach Absatz 1 nicht zusteht, ist dem ausübenden Künstler für die öffentliche Wiedergabe seiner Darbietung eine angemessene Vergütung zu zahlen.

§ 79
Nutzungsrechte

Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 32 bis 43 sind entsprechend anzuwenden.

§ 80
Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler

Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf die Einwilligung zur Verwertung oder die Einräumung eines Nutzungsrechts (§ 79) wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Die sich aus den §§ 77 und 78 ergebenden Rechte und Ansprüche können nur durch einen gemeinsamen Vertreter der beteiligten ausübenden Künstler oder durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

§ 81
Schutz des Veranstalters

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 79 ist entsprechend anzuwenden.

§ 82
Dauer der Verwertungsrechte

Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre, die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters 25 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser; die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre, diejenigen des Veranstalters 25 Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

§ 83
Schranken der Verwertungsrechte

Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils entsprechend anzuwenden.“

22. § 84 wird aufgehoben.

23. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 85 Verwertungsrechte“.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „vervielfältigen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt; nach dem Wort „verbreiten“ werden die Wörter „und öffentlich zugänglich zu machen“ eingefügt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 bis 35, 38 und 41 sind entsprechend anzuwenden.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; nach dem Wort „Teils“ werden die Wörter „mit Ausnahme des § 61“ gestrichen.

24. In § 86 werden die Angabe „§ 76 Abs. 2 und § 77“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 2“ ersetzt und nach dem Wort „erschienener“ die Wörter „oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter“ eingefügt.

25. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „weiterzusenden“ die Wörter „und öffentlich zugänglich zu machen“ eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 bis 35, 38 und 41 sind entsprechend anzuwenden.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Nach der Angabe „§ 47 Abs. 2 Satz 2“ wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

Nach der Angabe „§ Abs. 1“ werden die Wörter „und des § 61“ gestrichen und das Wort „sinngemäß“ wird durch das Wort „entsprechend“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

26. § 92 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Abtretung der Rechte nach § 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1“ durch die Wörter „Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler nach § 77 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Hat der ausübende Künstler einem Dritten im voraus ein Nutzungsrecht in bezug auf eines der in Absatz 1 genannten Verwertungsrechte eingeräumt, so behält er gleichwohl die Befugnis, dem Filmhersteller ein derartiges Nutzungsrecht zur Verwertung der Darbietung durch die Herstellung oder Benutzung des Bild- oder Bild- und Tonträgers einzuräumen.“

27. In § 93 wird die Angabe „83“ durch die Angabe „75“ ersetzt.

28. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorführung“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Funksendung“ die Wörter „oder öffentliche Zugänglichmachung“ eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 bis 35, 38 und 41 sind entsprechend anzuwenden.“

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; nach dem Wort „Teils“ werden die Wörter „mit Ausnahme des § 61“ gestrichen.

29. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Vierten Teiles wird wie folgt gefasst:

„Erster Abschnitt. Ergänzende Schutzbestimmungen“.

30. Vor § 96 werden folgende §§ 95a bis 95c eingefügt:

㤠95a
Schutz technischer Maßnahmen

(1) Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder andere Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von dem Rechtsinhaber genehmigt sind (technische Maßnahmen), dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellt, unter Kontrolle gehalten wird (wirksame technische Maßnahmen).

(2) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder

2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

§ 95b
Durchsetzung von Schrankenbestimmungen

(1) Soweit auf ein Werk oder einen Schutzgegenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes wirksame technische Maßnahmen im Sinne des § 95a Abs. 1 angewandt werden, ist der Rechtsinhaber verpflichtet, den durch eine Schranke des Urheberrechts nach §§ 45 und 45a, § 46, soweit es sich um Schul- und Unterrichtsgebrauch handelt, §§ 47, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 3, § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 und § 55 Befugten die technischen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die jeweilige Schranke in dem erforderlichen Maße nutzen zu können. Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.

(2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Schrankenvorschriften auf die Herausgabe von Mitteln und Maßnahmen in Anspruch genommen werden, die dieser zur Verwirklichung seiner Befugnisse aus der jeweiligen Schranke benötigt.

(3) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann in entsprechender Anwendung der §§ 2 bis 7 und 12 des Unterlassungsklagegesetzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden; anspruchsberechtigte Stelle im Sinne von § 3 des Unterlassungsklagegesetzes sind insoweit auch rechtsfähige Verbände zur Förderung der Interessen der durch die jeweilige Schrankenvorschrift Begünstigten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

(5) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.

§ 95c
Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen

(1) Von Rechtsinhabern stammende elektronische Informationen, die Werke oder andere Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren und Informationen über die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung der Werke oder Schutzgegenstände sowie die Zahlen und Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden (Informationen für die Rechtewahrnehmung), dürfen nicht entfernt oder verändert werden, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstandes erscheint und wenn die Entfernung oder Veränderung wissentlich unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.

(2) Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden, dürfen nicht wissentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben oder öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.

31. § 96 erhält die Überschrift:

„§ 96 Verwertungsverbot“.

32. Die Überschrift der Ziffer 2 des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils wird wie folgt gefasst:

„2. Straf- und Bußgeldvorschriften“

33. In § 108 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 74, 75 Abs. 1 oder 2 oder § 76 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 1 oder Abs. 2, § 78 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3“ ersetzt. 34. Nach § 108a wird folgender § 108b eingefügt:

„§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen
und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen

(1) Wer

1. entgegen § 95a Abs. 1 eine wirksame technische Maßnahme umgeht,

2. entgegen § 95c Abs. 1 eine Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert oder

3. entgegen § 95c Abs. 2 ein Werk oder einen Schutzgegenstand einführt oder verwertet wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 2 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“

35. In § 109 wird nach der Angabe „§§ 106 bis 108“ die Angabe „und des § 108b“ eingefügt.

36. In § 110 Satz 1 wird die Angabe „§§ 108 und 108a“ durch die Angabe „§§ 108 bis 108b“ ersetzt.

37. In § 111 Satz 1 wird die Angabe „108a“ durch die Angabe „108b“ ersetzt. 38. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:

„§ 111a Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 95a Abs. 2

a) eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verbreitet, verkauft oder vermietet oder

b) zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung erbringt oder

2. entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein technisches Mittel nicht zur Verfügung stellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die nach § 48 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständige Behörde.“

39. Der bisherige § 111a wird § 111b.

40. In § 119 Abs. 3 wird die Angabe „§ 75 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2“ ersetzt.

41. § 125 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 73 bis 84“ durch die Angabe „§§ 73 bis 83“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 75 Abs. 2, § 76 Abs. 2 und § 77“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 75 Abs. 1)“ durch die Angabe „(§ 77 Abs. 1)“, die Angabe „(§ 76 Abs. 1)“ durch die Angabe „(§ 78 Abs. 1 Nr. 2)“ und die Angabe „§ 77“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 2“ ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 74, 75 Abs. 1 und § 83“ durch die Angabe „§§ 74 und 75, § 77 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

42. In § 126 Abs. 2 wird die Angabe „§ 85 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 85 Abs. 3“ ersetzt.

43. In § 127 Abs. 2 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 87 Abs. 3“ ersetzt.

44. In § 132 Abs. 1 wird nach der Angabe „§§ 42“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt; die Wörter „und 79“ werden gestrichen.

45. In § 137e Abs. 2 wird die Angabe „§ 75 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2“ ersetzt.

46. Nach § 137i wird folgender § 137j eingefügt:

„§ 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG

§ 95b Abs. 2 und 3 sowie die Bußgeldvorschriften des § 111a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 sind ab dem 1. April 2003 anzuwenden.“

(...)

Artikel 3
Neufassung des Urheberrechtsgesetzes

Das Bundesministerium der Justiz kann das Urheberrechtsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.



B E G R Ü N D U N G

A. ALLGEMEINER TEIL

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs

Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, das deutsche Urheberrecht der Entwicklung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere der digitalen Technologie, anzupassen. Diese Entwicklung ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass Inhalte jeder Art, damit auch solche, die urheberrechtlich geschützt sind, völlig unproblematisch und ohne Qualitätsverlust über ein weltumspannendes Datennetz in kürzester Zeit verbreitet und übermittelt werden können. Die Notwendigkeit einer Anpassung des noch am analogen Umfeld ausgerichteten Urheberrechts an diese Entwicklung ist allgemein anerkannt. Zum einen geht es dabei darum, den Schutz der Rechteinhaber im digitalen Umfeld zu gewährleisten, zum anderen darum, nicht nur den Rechteinhabern, sondern auch den Verwertern und Nutzern einen angemessene Rechtsrahmen vorzugeben, der einen möglichst effizienten Einsatz der neuen Technologien zulässt und die Entwicklung der Informationsgesellschaft fördert.

Auf internationaler Ebene hat die Diskussion insbesondere zur Vereinbarung des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WIPO Copyright Treaty – WCT) und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty – WPPT) geführt. Beide Verträge enthalten – zwar nur Teilbereiche abdeckende, aber doch wichtige – Regelungen, die die Stellung der Urheber und Leistungsschutzberechtigten in der Informationsgesellschaft stärken und so zum Aufbau der Informationsgesellschaft mit ihrem digitalen Umfeld und dem elektronischen Geschäftsverkehr beitragen. Deutschland hat beide Verträge nach Abschluss der Verhandlungen am 20. Dezember 1996 unterzeichnet; die Ratifikation der Verträge wird durch die mit diesem Gesetzentwurf angestrebte Anpassung des deutschen Rechts – Voraussetzung der Vornahme der Ratifikation – ermöglicht.

Angesichts der fortschreitenden Globalisierung ist es folgerichtig, dass neben den EG-Mitgliedsstaaten auch die Europäische Gemeinschaft als solche den WIPO-Verträgen beitritt und die daraus resultierenden Verpflichtungen durch Gemeinschaftsgesetzgebung umgesetzt werden.

Dementsprechend hat der Rat am 16. März 2000 den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu beiden Abkommen beschlossen (Beschluss des Rates vom 16.03.2000 über die Zustimmung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – zum WIPO-Urheberrechtsvertrag und zum WIPO- Vertrag über Darbietungen und Tonträger (2000/278/EG, ABl. EG L 89/6 vom 11.04.2000). Dieser soll zusammen mit dem Beitritt aller EG-Mitgliedsstaten vollzogen werden, sobald die aus den WIPO-Verträgen resultierenden Verpflichtungen in allen Mitgliedsstaaten, und soweit wie möglich auch auf Gemeinschaftsebene, umgesetzt sind.

Auf der Grundlage des bereits 1995, also vor Abschluss der WIPO-Verträge, erstellten Grünbuchs Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (KOM(95) 382 endg. vom 19.07.1995) und nach mehrjähriger Konsultation aller beteiligten Kreise hat die Kommission 1997 den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt (KOM(97) 628 endg. vom 10.12.1997 – im folgenden: die Richtlinie). Nach intensiver Diskussion im Laufe des Rechtssetzungsverfahrens ist die Richtlinie am 22. Mai 2001 erlassen worden und am 22. Juni 2001 mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt (ABl. EG L 167 vom 22.06.2001 S. 10) in Kraft getreten. Diese Richtlinie setzt die große Mehrzahl der neuen WIPO-Verpflichtungen aus WCT und WPPT auf Gemeinschaftsebene um. Das gilt namentlich für das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, den Schutz technologischer Schutzmaßnahmen sowie den Schutz von Informationen über die Wahrnehmung von Rechten. Zugleich beschränkt sich die Richtlinie nicht nur auf die bloße Umsetzung der WIPO-Verträge, sondern harmonisiert etwa die Definition des Vervielfältigungsrechts sowie – über das neue Recht der öffentlichen Zugänglichmachung hinaus – die Definition des Rechts der öffentlichen Wiedergabe insgesamt. Ebenfalls harmonisiert wird der Bereich der Ausnahmen und Schranken, für den abgesehen von einer verbindlichen Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht (Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie) ein abschließender Katalog möglicher Ausnahmen und Schranken des Vervielfältigungsrechts, der Rechte der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung sowie des Verbreitungsrechts aufgestellt wird (Artikel 5 Abs. 2 bis 4).

Auf nationaler Ebene hat die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages „Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft - Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft“ den Anpassungsbedarf geprüft und in ihrem Zwischenbericht zum Thema „Neue Medien und Urheberrecht“ (Bundestagsdrucksache 13/8110) Empfehlungen zur Anpassung des Urheberrechts gegeben. Weitere Anregungen enthält das vom Bundesministerium der Justiz eingeholte Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht „Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft“ (Baden-Baden 1997, Gerhard Schricker (Hrsg.). Der Gesetzentwurf greift einige der Empfehlungen auf, insbesondere diejenigen, die sich mit den neuen internationalrechtlichen Regelungen der WIPO-Verträge und den Vorgaben der Richtlinie decken. Der Entwurf verzichtet allerdings bewusst auf eine umfassende Anpassung des Urheberrechts im Sinne der genannten Empfehlungen. Dies gilt insbesondere für die – auch auf internationaler Ebene (Europarat) – seit längerem und noch nicht abschließend diskutierte Frage der urheberrechtlichen Behandlung von Archivbeständen und ihrer Verwertbarkeit. Primäres Anliegen des Entwurfs ist, die Regelungen der EG-Richtlinie und der WIPO-Verträge angesichts der äußerst knappen Umsetzungsfrist möglichst schnell – d.h. auch unbelastet von kontroversen, den Prozess möglicherweise verzögernden Diskussionen – umzusetzen.

Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union beabsichtigen, die Verträge gleichzeitig – und zusammen mit der Europäischen Union – zu ratifizieren. Eine schnelle Umsetzung der Verträge auf nationaler Ebene gewährleistet deswegen auch eine möglichst verzögerungsfreie Durchführung des Ratifizierungsprozesses auf europäischer Ebene. Soweit der vorliegende Entwurf über die Umsetzung der Richtlinie sowie die Implementierung der WIPO-Verträge hinausgeht, beschränkt er sich deswegen im wesentlichen auf Anpassungen, die sich als notwendige Folgeänderungen aus der Umsetzung darstellen.

Vor diesem Hintergrund enthält der Entwurf auch keine Regelung zur Ausfüllung der Kann-Vorschriften der Richtlinie zum elektronischen Pressespiegel und zur Durchsetzung der Privatkopieschranke bei der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen. Diese Fragen bedürfen weiterer Prüfung und sollen gesondert mit allen Betroffenen, den Ländern, der Rechtswissenschaft sowie der Rechtspraxis weiter intensiv und ohne Zeitdruck erörtert werden. Sie sollen erst danach abschließend beantwortet und erforderlichenfalls Gegenstand eines weiteren Gesetzentwurfs werden.

II. Die wesentlichen Anpassungen im Überblick

Die WIPO-Verträge stellen das Ergebnis der vom 2. bis 20. Dezember 1996 in Genf abgehaltenen Diplomatischen Konferenz über bestimmte Fragen des Urheberrechts dar. Auf beide Verträge findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung; die Zustimmung des Bundestages ist erforderlich. Der deswegen – gleichzeitig mit diesem Gesetzentwurf – vorgelegte Vertragsgesetzentwurf mit Denkschriften zu beiden Verträgen würdigt den Inhalt beider Verträge ausführlich. Auf den Entwurf des Vertragsgesetzes wird insoweit verwiesen.

Das deutsche Recht entspricht weitgehend den Bestimmungen der Verträge sowie der Richtlinie. Anpassungsbedarf besteht, soweit die Verträge – in Artikel 8 WCT und Artikel 10 und 14 WPPT – und entsprechend die Richtlinie – in Artikel 3 – im Rahmen des Rechts der öffentlichen Wiedergabe ein „Online-Recht“ normieren. Des weiteren erfordern die Verträge wie die Richtlinie eine Anpassung des deutschen Rechts, soweit es um den Schutz technischer Maßnahmen und um den Schutz von Informationen über die Rechteverwaltung geht (Artikel 11 und 12 WCT; Artikel 18 und 19 WPPT; Artikel 6 und 7 der Richtlinie). Schließlich erfordert Artikel 5 WPPT, der die Persönlichkeitsrechte ausübender Künstler stärkt, eine Änderung des deutschen Rechts. Diesen Vorgaben der Verträge wird durch Schaffung eines Rechts der öffentlichen Wiedergabe Rechnung getragen. Weiter werden Bestimmungen über den Schutz technischer Mittel und von Informationen für die Rechtewahrnehmung in das Urheberrechtsgesetz eingestellt. Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des ausübenden Künstlers werden inhaltlich erweitert; die vermögensrechtlichen Befugnisse werden unter Berücksichtigung des neuen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung normiert. Zugleich wird anlässlich der Änderungen, die im Hinblick auf die WIPO-Verträge vorgenommen werden müssen, eine Neukonzeption des einschlägigen Abschnitts vorgenommen.

Während die beiden WIPO-Verträge es den Mitgliedstaaten überlassen, Schrankenregelungen vorzusehen (Artikel 10 WCT; Artikel 16 WPPT), schreibt die Richtlinie einerseits eine zwingende Ausnahme vom – weit gefassten – Vervielfältigungsrecht vor, andererseits enthält sie einen abschließenden Katalog der Möglichkeiten von Ausnahmen und Schranken (Artikel 5 der Richtlinie). Der vorliegende Gesetzentwurf passt soweit erforderlich die – weitestgehend bereits richtlinienkonformen – deutschen Schrankenregelungen den Vorgaben der Richtlinie an. Abstand genommen wird dabei von einer weitergehenden Umgestaltung solcher Regelungen, die – richtlinienkonform – bereits einen angemessenen und bewährten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen beinhalten. Von der Möglichkeit einer Einführung weiterer Schranken des Kataloges aus Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie wird nur äußerst sparsam Gebrauch gemacht; lediglich eine Schrankenregelung zugunsten behinderter Menschen wird neu geschaffen. Der Gesetzentwurf unterwirft schließlich auch das neu geschaffene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung den Schrankenregelungen und trägt mit der Erweiterung des § 50 UrhG durch Ermöglichung der Verwendung von Datenträgern den Erfordernissen der Praxis Rechnung.

III. Preise

Das vorgeschlagene Gesetz wird keine Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau haben.

IV. Kosten

Auf die öffentlichen Haushalte wirkt sich die vorgeschlagene Gesetzgebung nicht kostenbelastend aus.

B. EINZELERLÄUTERUNGEN

Zu Artikel 1

Zu Nummern 1, 4 und 5 (§§ 15, 19a, 22)

Die vorgeschlagenen Änderungen des § 15 sowie die Einfügung des neuen § 19a stehen untereinander in einem engen systematischen und funktionalen Zusammenhang. Mit ihnen wird die durch Art. 3 der Richtlinie vorgegebene Einbeziehung der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, im Rahmen des Ausschließlichkeitsrechts der öffentlichen Wiedergabe geregelt. Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass das Vorhalten urheberrechtlich geschützter Werke zum Abruf in digitalen Netzen (On-demand-Dienste) dem ausschließlichen Verwertungsrecht des Urhebers unterfällt.

Nach dem geltenden Recht ist die urheberrechtliche Qualifizierung der Werkverwertung im Rahmen von On-demand-Diensten nicht eindeutig geklärt. Überwiegend wird eine Einordnung bei den Rechten der unkörperlichen Werkverwertung befürwortet, wobei entweder das Senderecht für direkt oder analog anwendbar gehalten oder eine Qualifizierung als unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe befürwortet wird. Unabhängig von der Frage der genauen Qualifizierung besteht jedoch Einigkeit darüber, dass das Vorhalten urheberrechtlich geschützter Werke zum Abruf im Ergebnis einem ausschließlichen Verwertungsrecht des Urhebers unterfallen soll. Allerdings ist unsicher, ob der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ in der Weise zu verstehen ist, dass die Verwertungshandlung ihre Adressaten gleichzeitig erreichen muss; bei diesem Verständnis würde das Vorhalten von Werken zum Abruf in digitalen Netzen durch eine „sukzessive Öffentlichkeit“ de lege lata nicht als öffentliche Wiedergabe qualifiziert werden können. Artikel 3 Abs. 1 der EG-Richtlinie gewährt entsprechend Artikel 8 des WIPO-Urheberrechtsvertrages den Urhebern das ausschließliche Recht der „öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind“. Inhaltsgleiche Regelungen enthalten die EG-Richtlinie in Artikel 3 Abs. 2 sowie der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger in Artikel 10 (hinsichtlich der ausübenden Künstler) sowie in Artikel 14 (hinsichtlich der Tonträgerhersteller), so dass eine – mindestens klarstellende – Änderung des UrhG erforderlich ist.

Inhaltlich entspricht die Definition des Öffentlichkeitsbegriffs in dem neugefassten § 15 Abs. 3 im wesentlichen dem bisher geltenden Recht. Der Begriff „Veranstalter“ wird durch die Formulierung „demjenigen, der das Werk verwertet“ ersetzt, da der Öffentlichkeitsbegriff schon bisher seinem Inhalt und nunmehr auch seinem Wortlaut nach nicht nur im Hinblick auf die Verwertungsart der öffentlichen Wiedergabe Geltung besitzt. Zugleich wird klargestellt, dass die Öffentlichkeit einer Zugänglichmachung nicht davon abhängt, dass die Adressaten gleichzeitig erreicht werden.

In § 15 Abs. 2 Nr. 5 wird entsprechend der Einfügung der neuen §§ 19a, 22 klargestellt, dass das Recht der öffentlichen Wiedergabe insbesondere auch das Recht der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung umfasst. Darunter fällt etwa die Wiedergabe mittels Bildschirm in einem Schaufenster.

Zu Nummer 2 (§ 16 Abs. 1)

Mit der vorgeschlagenen Änderung in § 16 Abs. 1 wird die Definition des Vervielfältigungsrechtes im deutschen Urheberrecht bezüglich der einzigen streitigen Detailfrage an die Vorgabe in Artikel 2 der Richtlinie angepasst. Es wird dadurch klargestellt, dass auch vorübergehende Vervielfältigungen dem Vervielfältigungsrecht unterfallen.

Zu Nummern 3, 5 und 9 c) und d) (§§ 19, 22, 46)

Es handelt sich um Folgeänderungen nach Normierung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung.

Zu Nummern 6 und 7 (Überschrift Sechster Abschnitt, § 44a)

Mit der vorgeschlagenen Einfügung eines § 44a wird Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie und damit deren einzige zwingende Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht umgesetzt. Angesichts eines nunmehr eindeutig weit gefassten Vervielfältigungsbegriffes (siehe Nummer 2, § 16 Abs. 1) wird den Erfordernissen in der Informationsgesellschaft Rechnung getragen, gewisse genau bestimmte Vervielfältigungshandlungen, die technisch notwendig und begleitend sind, vom ausschließlichen Verfügungsrecht des Urhebers über die Vervielfältigung auszunehmen. Der Vorschlag orientiert sich schon im Hinblick auf die einheitliche Handhabung innerhalb des Binnenmarktes möglichst wortnah an der Vorgabe der Richtlinie.

Die von der Richtlinie zwingend vorgegebene Schaffung einer derartigen Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht begründet zugleich die Änderung der Überschrift des Sechsten Abschnittes.

Zu Nummer 8 (§ 45a)

Mit dem vorgeschlagenen § 45a wird im deutschen Urheberrecht erstmals eine Schranke zugunsten behinderter Menschen eingeführt. Dies wird durch Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe b) der Richtlinie ermöglicht und entspricht dem besonderen Anliegen der Bundesregierung, die Diskriminierung behinderter Menschen zu bekämpfen. Sie ist zugleich auch insoweit sinnvoll, als sich ihr Anwendungsbereich teilweise mit demjenigen der Möglichkeit von Privatkopien nach § 53 Abs. 1 überschneiden kann. Denn nach Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie folgen aus einer Schranke zugunsten behinderter Menschen stärkere Durchsetzungsmöglichkeiten gegenüber technischen Schutzmaßnahmen (§ 95a) als aus derjenigen zugunsten von Privatkopien.

Die in Absatz 1 beschriebene Schranke ermöglicht es für Menschen, denen die sinnliche Wahrnehmung eines Werkes oder Schutzgegenstandes aufgrund ihrer Behinderung wesentlich erschwert ist, Vervielfältigungen vorzunehmen, die das Werk oder den Schutzgegenstand in eine andere Wahrnehmungsform übertragen und dadurch dem Behinderten einen Zugang ermöglichen. Dies kann konkret für Blinde und Sehbehinderte bei einem Werk der Literatur etwa die Aufnahme auf Tonträger oder die Übertragung in Blindenschrift umfassen. Auch die Verbreitung der hergestellten Vervielfältigungstücke ist – wiederum begrenzt auf die begünstigten Menschen – zulässig.

Absatz 2 dient der weiteren Klarstellung der Voraussetzungen für solche Vervielfältigungen. Sie sind unzulässig, wenn das Werk in einer für den Begünstigten wahrnehmbaren Art zu einem der nicht wahrnehmbaren Art entsprechenden Preis bereits verfügbar ist und sich diese verfügbare Form für den konkret vorgesehenen Zweck der Nutzung auch eignet. Letzteres wäre beispielsweise dann nicht der Fall, wenn ein Sehbehinderter im Rahmen seines Literaturstudiums Zugang zu der für ihn wahrnehmbaren Form eines erschienenen Buches benötigt, das zu vergleichbarem Preis zwar als Hörbuch verfügbar ist, damit aber nicht den Erfordernisse einer wissenschaftlichen Zitierweise genügt werden kann.

Die Vervielfältigung ist vergütungspflichtig, wenn sie über die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke hinausgeht. Die Begrenzung der Vergütungspflicht entspricht der in den vergleichbaren Schrankenfällen üblichen Regelung. Sie trägt praktischen Bedürfnissen Rechnung und berücksichtigt zugleich, dass bei Einzelvervielfältigungen regelmäßig Geräte und Medien verwendet werden, die ohnehin einer urheberrechtlichen Vergütung nach §§ 54, 54a unterliegen. Entsprechend der bisherigen Systematik des Urheberrechtsgesetzes in allen Fällen derartiger Vergütungspflichten wird die Geltendmachung der Vergütung einer Verwertungsgesellschaft vorbehalten.

Zu Nummern 9 a) und b), 10, 11, 12, 14 und 15 (§§ 46, 48, 50, 52, 56, 58)

Gemeinsames Kennzeichen der §§ 46 bis 58 ist, dass im Interesse bestimmter Gemeinwohlgüter bestimmte Verwertungshandlungen für erlaubnisfrei zulässig erklärt werden. Diese erlaubnisfreie Zulässigkeit wird z. T. an eine bestimmte Art der Veröffentlichung eines Werks (Verwertungsbasis) geknüpft und auf bestimmte Verwertungsmedien (z. B.: Zeitung) und bestimmte Verwertungszwecke (z. B.: Berichterstattung) beschränkt. Der Entwurf sieht – unter Aufrechterhaltung der bisher privilegierten Verwertungszwecke – zum einen vor, die Verwertungsbasis auf Veröffentlichungen im Rahmen digitaler Medien zu erweitern, zum anderen, den Kreis der zulässigen Verwertungshandlungen teils zu erweitern, teils einzuschränken.

Zu Nummer 9 (§ 46)

a) Inhaltlich

Der Kreis der erlaubnisfrei zulässigen Verwertungshandlungen wird auf die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a) erweitert. Bereits nach dem geltenden Recht ist die Übernahme der in Absatz 1 genannten Werke unter Einschluss von Teilen von Multimediawerken in dgitalen Offline-Medien (z. B. CD-ROM) zulässig. Die vorgeschlagene Erweiterung der Schrankenregelung auf die Verwertungsart der öffentlichen Zugänglichmachung bewirkt somit eine Gleichstellung von digitalen Online-Medien mit digitalen Offline-Medien.

b) Redaktionell

Die Absätze 1 und 2 werden neu gefasst. Insbesondere wird in Anlehnung an den durch Artikel 7 des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes neu gefassten § 4 der Begriff „Element einer Sammlung“ eingeführt. Hierdurch soll deutlicher, als dies in der geltenden Fassung von Absatz 1 der Fall ist, zum Ausdruck gebracht werden, dass die Verwertung der genannten Werke nur im Zusammenhang mit einer Verwertung der Sammlung insgesamt erlaubnisfrei zulässig ist. Weiterhin wird die Formulierung „Schul- oder Unterrichtsgebrauch“ durch die dem § 53 Abs. 3 Nr. 1 entsprechende Formulierung „Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen und der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung“ ersetzt.

Zu Nummer 10 (§ 48)

a) Inhaltlich

Die vorgeschlagene Neufassung von § 48 Abs. 1 Nr. 1 bedeutet zum einen eine Erweiterung der Verwertungsbasis: Durch die Bezugnahme auf § 19a werden die zum Zweck der Berichterstattung erfolgenden weiteren Verwertungshandlungen auch solcher Reden für erlaubnisfrei zulässig erklärt, die durch öffentliche Zugänglichmachung, d. h. insbesondere im Rahmen von digitalen Online-Medien, veröffentlicht worden sind. Zum anderen wird der Kreis der zulässigen Verwertungshandlungen insofern erweitert, als nunmehr auch die Vervielfältigung und Verbreitung derartiger Reden in „sonstigen Datenträgern“, d. h. insbesondere in digitalen Offline-Medien (CD-ROM etc.), erlaubnisfrei zulässig ist.

b) Redaktionell

Die in der Literatur (vgl. Schricker/Melichar, § 48 Rn. 6) kritisierte Formulierung „im Rundfunk gehalten worden“ wird durch die Formulierung „durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht“ ersetzt. Weiterhin werden die Begriffe „Informationsblätter“ und „Zeitschriften“ zu dem Begriff „Druckschriften“ zusammengefasst.

Zu Nummer 11 (§ 50)

a) Inhaltlich

Durch die Neufassung wird der Kreis der Verwertungshandlungen, die im Interesse der Berichterstattung erlaubnisfrei zulässig sind, um die Berichterstattung durch dem Funk „ähnliche technische Mittel“ erweitert. Damit soll insbesondere die Berichterstattung im Rahmen digitaler Online-Medien erfasst werden. Zugleich entfällt die Beschränkung auf die Bild- und Tonberichterstattung. Zum Zwecke der Berichterstattung ist somit auch die Verwertung von reinen Sprachwerken bei Vorliegen der sonstigen in § 50 aufgestellten Voraussetzungen erlaubnisfrei zulässig; auch diese Erweiterung dürfte ihren Anwendungsbereich namentlich im Rahmen digitaler Online-Medien finden. Der Wegfall der Beschränkung auf die Bild- und Tonberichterstattung kommt auch in der geänderten Überschrift zum Ausdruck.

b) Redaktionell

Die Privilegierung der von § 50 erfassten Verwertungshandlungen wird nicht mehr durch das Modalverb „dürfen“ zum Ausdruck gebracht, sondern, wie bei den übrigen Schrankenregelungen, dadurch, dass diese Verwertungshandlungen für „zulässig“ erklärt werden. Die Formulierung „durch ... Film“ wird durch die Formulierung „im Film“ ersetzt, da es sich beim Film, wie bei den Zeitungen und anderen Druckschriften um ein Verwertungsmedium, nicht aber, wie beim Funk bzw. den ähnlichen technischen Mitteln, um eine bestimmte Art der Übermittlung der informationsgebenden Signale handelt.

Zu Nummer 12 (§ 52)

a) Inhaltlich

Durch die Änderung von Absatz 1 Satz 1 soll die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a) von Werken dann erlaubnisfrei zulässig sein, wenn die Adressaten der Verwertungshandlung lediglich einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Angehörigen der Öffentlichkeit bilden. Im Rahmen von § 52 bewirkt dies in der Regel keine Erlaubnisfreiheit unternehmensinterner Übertragungen, da in diesen Fällen regelmäßig ein – wenn auch nur mittelbarer – Erwerbszweck verfolgt werden dürfte. Bedeutung hat die vorgeschlagene Regelung dagegen beispielsweise für Behörden, Bildungseinrichtungen oder Vereine.

Auch durch nichtinstitutionelle Merkmale abgegrenzte Benutzergruppen können hierunter fallen. Ist somit in Fällen einer „kleinen Öffentlichkeit" nach Satz 1 die Übertragung erlaubnisfrei zulässig, so nimmt die vorgeschlagene Änderung von Satz 2 derartige Übertragungsvorgänge auch von der Vergütungspflicht aus. Eine Vergütungspflicht für diese Übertragungen wäre, anders als im Falle der öffentlichen Wiedergabe im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen, wegen der breit gestreuten und sich überwiegend im privaten Raum vollziehenden Übertragungshandlungen nicht praktikabel.

b) Redaktionell

Der bisherige Absatz 3 ist in Absatz 1 eingearbeitet worden; dem Sprachgebrauch in § 19 Abs. 2 entsprechend ist die Formulierung „öffentliche bühnenmäßige Aufführung“ durch die Formulierung „öffentliche bühnenmäßige Darstellung“ ersetzt worden. Die vorgeschlagene Änderung von Absatz 1 Satz 3 ist stilistischer Natur, da nach dem üblichen Sprachgebrauch des Urheberrechtsgesetzes eine Vergütungspflicht für eine Verwertungshandlung, nicht jedoch für eine „Veranstaltung" besteht.

Zu Nummer 13 (§ 53)

Die vorgeschlagenen Änderungen in § 53 dienen lediglich der Klarstellung hinsichtlich der Geltung des § 53 auch für die digitale Vervielfältigung. Eine inhaltliche Änderung gegenüber dem geltenden Recht ergibt sich daraus nicht. Zugleich soll mit der vorgeschlagenen Änderung die Schranke entsprechend den Vorgaben in Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie ausgestaltet werden.

Zu Absatz 1

Die in Absatz 1 geregelte Schranke zugunsten der Privatkopie wird der Vorgabe durch Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b) der Richtlinie und der dort gewählten Formulierung angepasst. Das nunmehrige ausdrückliche Abstellen auf „eine natürliche Person“ entspricht ebenso dem Verständnis zum bisherigen Recht (vgl. Schricker/Loewenheim, § 53 Rn. 12), wie der Ausschluss kommerzieller Zwecke (vgl. Schricker/Loewenheim ebd.), wobei hier auf den eingeführten Begriff des „Erwerbszwecks“ zurückgegriffen wird. Die aus Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b) der Richtlinie übernommen Betonung „beliebiger Träger“ als Zielmedium der Kopie stellt zugleich klar, dass insofern eine Differenzierung nach der verwendeten Technik (analog oder digital) nicht stattfindet. Weiter wird die Möglichkeit der Herstellung der Vervielfältigung durch Dritte beibehalten. Es wäre praktisch unmöglich, eine gegenteilige Lösung zu überwachen. Außerdem bleibt die Privatkopie damit weiterhin nicht allein denjenigen vorbehalten, die sich entsprechende Kopiereinrichtungen leisten können. Das Erfordernis der Unentgeltlichkeit von Vervielfältigungen durch Dritte wird über den bisher bereits betroffenen Bereich der Übertragung auf Bild- oder Tonträger und von Werken der bildenden Kunst hinaus verallgemeinert. Dies erscheint im Hinblick auf die Gefahr von Missbrauch und zur Betonung des privaten Charakters derartiger Vervielfältigungen notwendig aber auch ausreichend.

Zu Absatz 2

Die vorgeschlagene Änderung in Absatz 2 behält die bestehende Schranke zugunsten der Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch grundsätzlich in ihrer Struktur bei und trägt allein den sich aus der Richtlinie zwingend ergebenden Notwendigkeiten Rechnung. Während Satz 1 Nr. 1 (Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch) insgesamt bereits durch Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe a) der Richtlinie gedeckt ist, bedarf es im Hinblick auf den abschließenden Katalog des Artikels 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie für die Fälle des Satzes 1 Nr. 2 (Aufnahme in ein eigenes Archiv), 3 (Funksendungen über Tagesfragen) und 4 (kleine Teile erschienener Werke) zusätzlicher Voraussetzungen, die in den Sätzen 2 und 3 angefügt werden.

Für alle Formen reprographischer Vervielfältigungen (Satz 2 Nr. 1) kann sich die Schranke auf Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie stützen. Soweit allein eine analoge Nutzung stattfindet (Satz 2 Nr. 2), rechtfertigt Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe o) der Richtlinie eine Beibehaltung der bestehenden Schrankenregelung. Schließlich können Fälle der Aufnahme in ein eigenes Archiv (Satz 3) auch aus Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe c) der Richtlinie begründet sein. Letzteres wird insbesondere dort von Bedeutung sein, wo außerhalb des durch § 53 Abs. 1 abgedeckten reinen Privatbereiches einer natürlichen Person etwa Archive gemeinnütziger Stiftungen betroffen sind.

Zu Nummer 14 (§ 56)

a) Inhaltlich

Die erlaubnisfreie Zulässigkeit bestimmter Werkverwertungen zum Zweck der Vorführung oder Instandsetzung von Geräten, die der Werkvermittlung dienen, wird auf „Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung“ erstreckt. Damit werden auch Geräte zur Vermittlung digitalisierter Werke, wie z. B. Computerbildschirme, Drucker oder Modems erfasst. Dem Zweck der Regelung entsprechend, eine umfassende Präsentation bzw. Funktionsprüfung der erfassten Geräte ohne Einräumung eines ansonsten hierfür gegebenenfalls erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechts vornehmen zu können, wird über die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen hinaus auch die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Übertragungen für zulässig erklärt. Dies betrifft namentlich Geräte, die zum Empfang von digitalen On-demand-Übermittlungen geeignet sind.

b) Redaktionell

In der Überschrift wird die Formulierung „durch Geschäftsbetriebe“ entsprechend dem insofern unveränderten Wortlaut in Absatz 1 durch die Formulierung „in Geschäftsbetrieben“ ersetzt, da es sich nicht um eine Beschränkung der zulässigen Verwertungshandlungen auf bestimmte Personen (bzw. Unternehmen), sondern um eine Beschränkung auf bestimmte Umstände handelt. Weiterhin wird – wie in der vorgeschlagenen Änderung in § 50 – die Privilegierung der hier erfassten Verwertungshandlungen dadurch zum Ausdruck gebracht, dass diese für „zulässig“ erklärt werden. Schließlich wird die gesonderte Erwähnung von „Vorrichtungen“ neben den Geräten gestrichen. Nach herrschender Auffassung (vgl. Schricker/Melichar, § 36, Rn. 7) bezeichnet dieser Begriff nicht die Bild- oder Tonträger (zu deren Herstellung oder Wiedergabe die in dem Geschäftsbetrieb vertriebenen oder instandgesetzten Geräte dienen), sondern ist synonym mit dem Begriff „Geräte“; die öffentliche Wiedergabe zum Zweck der Präsentation von Bild- oder Tonträgern ist somit nicht nach § 56 erlaubnisfrei zulässig. Der Vorschlag, den Begriff „Vorrichtungen“ zu streichen, soll dies auch im Gesetzeswortlaut zweifelsfrei zum Ausdruck bringen.

Zu Nummer 15 (§ 58)

Der Vorschlag orientiert sich eng an der Vorgabe aus Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe j) der Richtlinie, der die Zulässigkeit auf eine Werbung in dem zur Förderung der Veranstaltung erforderlichen Umfang begrenzt. Künftig werden auch Multimedia-Werke als künstlerische Werke, die häufig nicht zugleich Werke der bildenden Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 sind, von der Schrankenregelung umfasst. Eine nach § 58 zulässige Verwertungshandlung ist nunmehr auch die öffentliche Zugänglichmachung der Werke. Im Zusammenhang hiermit entfällt die Beschränkung auf das Verwertungsmedium der „Verzeichnisse“, worunter nach der zum geltenden Recht vertretenen Auffassung lediglich Druckwerke fallen. Infolgedessen ist die Verwertung auch im Rahmen digitaler Offline-Medien (CD-ROM) zulässig.

Zu Nummer 16 (§ 60)

a) Inhaltlich

Ein berechtigtes Interesse an einer erlaubnisfreien Verwertung eines Bildnisses ist nur insoweit anzuerkennen, als damit keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Es wird daher vorgeschlagen, die erlaubnisfreie Zulässigkeit der Verbreitung und Übertragung auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen diese Verwertungshandlungen sowohl unentgeltlich als auch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen; durch letztere Voraussetzung wird bewirkt, dass etwa das zur Eigenwerbung erfolgende unentgeltliche Verteilen von Handzetteln mit dem Bildnis des Werbenden nicht unter die Privilegierung des § 60 fällt. Diese Änderungen greifen die an dem geltenden Recht geäußerte Kritik (vgl. Schricker/ Gerstenberg, § 60, Rn. 8 ff.) auf.

Eine Ausweitung des Kreises der erlaubnisfrei zulässigen Verwertungshandlungen auf die öffentliche Zugänglichmachung und damit auf eine digitale Nutzungsform, wie sie im Diskussionsentwurf für ein Fünftes Urheberrechtsänderungsgesetz von 1998 vorgesehen war, ist mangels einer entsprechenden Grundlage in Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie nicht möglich. Damit muss es bei der bisherigen Begrenzung der erlaubten Nutzungsarten bleiben, die durch Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe o) der Richtlinie gedeckt ist.

b) Redaktionell

Der bisherige Absatz 2 ist in Absatz 1 Satz 1 eingearbeitet worden; der bisherige Absatz 3 wird daher zu Absatz 2.

Zu Nummer 17 (§ 61)

Die Streichung von § 61 ist erforderlich, da die Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 und 3 für eine derartige Schranke keine ausreichende Grundlage bietet. Auf Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe o) der Richtlinie ließe sich die bestehende Schranke allenfalls für eine rein analoge Nutzung stützen, was im zunehmend digitalen Umfeld für sich genommen kaum noch einen sinnvollen Anwendungsbereich betreffen würde und deswegen nicht in Anspruch genommen werden soll.

Zu Nummer 18 (§ 62)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Umstellung innerhalb von § 60.

Zu Nummer 19 (§ 63)

Es handelt sich um eine Folgeanpassung an die Schaffung eines neuen § 45a sowie den Wegfall des § 61.

Zu Nummer 20 (§ 69a)

Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Einführung des besonderen Rechtsschutzes für technische Maßnahmen zum Schutz von Urheberrechten sowie zum Schutz von Informationen für die Rechteverwaltung in den §§ 95a bis 95c. Die Richtlinie selbst erstreckt diesen Rechtsschutz nicht auch auf den Bereich der Computerprogramme. Schon im Hinblick auf erhebliche Probleme im Verhältnis zu § 69d Abs. 2 (Erstellung einer Sicherheitskopie) und § 69e (Dekompilierung) ist eine über die Richtlinienumsetzung hinausgehende Ausdehnung des Rechtsschutzes für die genannten Maßnahmen auf Software nicht angezeigt.

Zu Nummer 21 (§§ 73 bis 83)

Allgemein

Die bisher in § 83 lediglich in bezug auf den Integritätsschutz geregelten persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des ausübenden Künstlers werden inhaltlich erweitert und als §§ 74 bis 76 an den Beginn des Abschnitts gestellt. In den §§ 77 bis 83 werden dann die vermögensrechtlichen Befugnisse des ausübenden Künstlers sowie des Veranstalters (§ 81) normiert. Die Zuweisung bestimmter Verwertungsbefugnisse an den ausübenden Künstler bzw. den Veranstalter wird nach der Konzeption des Entwurfs wie beim Urheber und den Inhabern der übrigen verwandten Schutzrechte durch die Zuerkennung ausschließlicher Verwertungsrechte bewirkt. Diese treten an die Stelle der bisherigen „Einwilligungsrechte“. Eine sachliche Änderung ergibt sich hieraus weniger für die Befugnisse des ausübenden Künstlers, als vielmehr für die Möglichkeit, Dritten vertraglich nunmehr auch die Befugnis zur Verwertung der Darbietung einzuräumen. Durch die „Einwilligung“ nach bisherigem Recht wird lediglich eine schuldrechtliche Position in dem Sinne gewährt, dass die ansonsten bestehende Rechtswidrigkeit der Verwertungshandlung des Dritten beseitigt wird. Der neugefasste § 79 sieht dagegen die Möglichkeit vor, Dritten ein Nutzungsrecht an der Darbietung einzuräumen. Durch ein – auch einfaches – Nutzungsrecht wird – jedenfalls nach der vorherrschenden Meinung in der Literatur (vgl. Schricker, Urheberrecht, § 31/32, Rn. 6) – ein dingliches, d. h. insbesondere konkurs- und sukzessionsfestes Recht begründet. Zwar kann auch durch die nach dem bisherigen Recht (§ 78) mögliche Abtretung des Einwilligungsrechts ein derartiges dingliches Recht – allerdings nur als ausschließliches Recht – begründet werden (vgl. Ulmer, Urheberrecht, S. 528). Gerade im Hinblick auf neuartige Formen der Verwertung von Darbietungen ausübender Künstler im Rahmen multimedialer Produktionen erscheint es jedoch sinnvoll, auch in bezug auf Darbietungen die Möglichkeit der Einräumung einfacher Nutzungsrechte als dinglicher Rechte vorzusehen. Darüber hinaus sprechen rechtssystematische Gründe für die vorgeschlagene Neukonzeption. Unberührt bleibt davon die Möglichkeit der translativen Rechtsübertragung.

Insgesamt verringert sich die Zahl der Einzelvorschriften des Dritten Abschnitts um eine, so dass die Vorschriftenbezeichnung „§ 84“ unbesetzt bleibt.

Zu § 73

Die Definition des ausübenden Künstlers in Artikel 2 Buchstabe a) des WIPO-Vertrages über Darbietungen und Tonträger hat gegenüber derjenigen im Rom-Abkommen zwei Erweiterungen erfahren. Während die Aufnahme des „interpretieren“ in die Aufzählung der Darbietungsformen keine inhaltliche Änderung darstellt und lediglich der Klarstellung dient, bedeutet die Ausdehnung des Gegenstandes der Darbietung über „Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst“ hinaus auch auf „Ausdrucksweisen der Folklore“ durchaus eine inhaltliche Erweiterung (vgl. Kloth, Der Schutz des ausübenden Künstlers nach TRIPS und WPPT, S. 195; Jaeger, Der ausübende Künstler und der Schutz seiner Persönlichkeitsrechte im Urheberrecht Deutschlands, Frankreichs und der Europäischen Union, S. 137). Diese Erweiterung soll in der vorgeschlagenen Neufassung nachvollzogen werden. Die damit erforderliche Umformulierung orientiert sich in gestraffter Form an der ausführlichen Aufzählung des Artikel 2 Buchstabe a) des WIPO-Vertrages über Darbietungen und Tonträger.

Zu § 74

Durch den neugefassten § 74 wird erstmals das Authentizitätsinteresse des ausübenden Künstlers rechtlich geschützt.

In Absatz 1 Satz 1 wird, wie Artikel 5 des WIPO-Vertrages über Darbietungen und Tonträger dies vorschreibt, dem ausübenden Künstler das Recht zugeordnet, in bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. In Absatz 1 Satz 2 wird als Ausprägung dieses Rechts ein Benennungsrecht des ausübenden Künstlers normiert. Dabei wird bewusst auf die Namensnennung abgestellt, da sich das Bezeichnungsrecht des Urhebers auf das Original und Werkstücke bezieht, es beim ausübenden Künstler jedoch auch auf die noch nicht verkörperte Darbietung ankommt (vgl. im Einzelnen Jaeger, aaO, S. 147). Im Übrigen entspricht Absatz 1 der für den Urheber geltenden Parallelvorschrift des § 13. Hiermit wird deutlich gemacht, dass hinsichtlich der persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse geistige und künstlerische Leistungen grundsätzlich gleichbehandelt werden sollen.

In Absatz 2 wird die nicht seltene Konstellation geregelt, dass eine Darbietung von mehreren ausübenden Künstlern gemeinsam erbracht worden ist; dies ist namentlich bei Ensembleleistungen (Chor, Orchester) der Fall. Hier kann, insbesondere bei einer großen Zahl von mitwirkenden ausübenden Künstlern, ein individuelles Bezeichnungsrecht jedes einzelnen Künstlers unpraktikabel sein. Daher wird in diesen Fällen, sofern keiner der Mitwirkenden ein berechtigtes Interesse an einer individuellen Namensnennung hat, lediglich ein den beteiligten ausübenden Künstlern gemeinsam zustehendes Recht auf Nennung als Künstlergruppe zuerkannt (Satz 1). Diese Einschränkung bezieht sich nur auf das Bezeichnungsrecht nach Absatz 1 Satz 2, nicht auf das Anerkennungsrecht nach Absatz 1 Satz 1 insgesamt. Im Interesse der Praktikabilität bestimmt Satz 2, dass dieses Recht nur durch einen gemeinsamen Vertreter der Mitwirkenden geltend gemacht werden kann. Dieser kann, muss aber nicht zugleich der künstlerische Leiter der Künstlergruppe sein. Satz 3 verweist schließlich im Fall widerstreitender Vorstellungen innerhalb der Künstlergruppe hinsichtlich der positiven bzw. negativen Seite des Namensnennungsrechts auf ein Mehrheitsentscheidung. Die vorgeschlagene Regelung des Absatzes 2 steht in Einklang mit Artikel 5 Abs. 1 des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger. Dieser lässt eine Ausnahme von dem Bezeichnungsrecht in den Fällen zu, in denen dies aufgrund der Art der Benutzung der Darbietung geboten ist.

Zu § 75

Der neugefasste § 75 entspricht dem bisherigen § 83 Abs. 1 und 2.

Zu § 76

§ 76 entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 83 Abs. 3, berücksichtigt aber die Bestimmung des Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger, wonach die Persönlichkeitsrechte des ausübenden Künstlers wenigstens bis zum Erlöschen der Vermögensrechte in Kraft bleiben müssen. Anders als die fünfzigjährige Frist des § 76, die mit der Darbietung beginnt, stellt § 82 auf den Zeitpunkt des Erscheinens der Darbietung auf Bild- oder Tonträger bzw. die erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe ab. Das kann zu einem erheblich späteren Fristbeginn führen.

§ 76 bezieht sich sowohl auf das Recht auf Anerkennung als ausübender Künstler als auch auf das Recht auf Abwehr von Beeinträchtigungen. In Satz 2 ist ausdrücklich der Fall einer von mehrere ausübenden Künstlern gemeinsam erbrachten Darbietung geregelt. Der Klammerzusatz in Satz 3 ist als Folgeänderung an die Umnummerierung des bisherigen § 60 Abs. 3 zum Absatz 2 angepasst.

Zu § 77

Der neugefasste § 77 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 75. Der bisher in § 75 Abs. 3 ausdrücklich enthaltene Hinweis, dass sich die entsprechende Anwendung von § 27 „auf die Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers für die Vermietung und das Verleihen der Bild- oder Tonträger" bezieht, ist gestrichen worden. Er ist entbehrlich, da sich diese Vergütungsansprüche erst aus der Verweisung auf § 27 ergeben und nicht unabhängig von dieser bestehen.

Zu § 78

Der neugefasste § 78 fasst die bisher in den §§ 74, 76 und 77 geregelten Rechte und Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers in bezug auf die öffentliche Wiedergabe seiner Darbietung zusammen.

Absatz 1 Nr. 1 ordnet dem ausübenden Künstler das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a) hinsichtlich seiner Darbietung zu. Damit werden zugleich sowohl die Vorgaben aus Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie als auch die Verpflichtungen aus dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger erfüllt. Artikel 6 (i) dieses Vertrags sieht hinsichtlich der nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommenen und nicht bereits gesendeten Darbietungen ein umfassendes Recht der öffentlichen Wiedergabe vor; Artikel 10 des Vertrags enthält für die auf Tonträger festgelegten Darbietungen ein ausschließliches Recht der „öffentlichen Zugänglichmachung“. Die vorgeschlagene Regelung geht somit geringfügig über das vom Vertrag Geforderte hinaus. So besteht hinsichtlich der nichtfixierten Darbietungen das ausschließliche Übertragungsrecht auch dann, wenn die Darbietung bereits durch Funk gesendet worden ist. Soweit es auch die in Bild- oder Bild- und Tonträgern fixierten Darbietungen umfasst, geht es zwar über den WIPO-Vertrag hinaus, entspricht aber der Vorgabe aus Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie. Absatz 1 Nr. 2 normiert das bisher in § 76 geregelte ausschließliche Senderecht. Absatz 1 Nr. 3 entspricht unverändert dem bisherigen § 74. Absatz 2 normiert für diejenigen Fälle der öffentlichen Wiedergabe, für die dem ausübenden Künstler kein ausschließliches Verwertungsrecht zusteht, einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Dies betrifft zum einen die Sendung fixierter Darbietungen, zum anderen den bisher in § 77 geregelten Fall der öffentlichen Wahrnehmbarmachung der Darbietung mittels Bild- oder Tonträger sowie der Funksendung der Darbietung.

Zu § 79

Der neugefasste § 79 regelt die in dem bisherigen § 78 geregelte Einräumung von Verwertungsbefugnissen an Dritte. Als Konsequenz aus der dogmatischen Umorientierung von dem System der „Einwilligungsrechte“ zu demjenigen der ausschließlichen Verwertungsrechte lässt Satz 1 anstelle der Abtretung der „Einwilligungsrechte“ nach dem bisherigen § 78 Satz 1 neben der translativen Rechtsübertragung die Einräumung von – einfachen oder ausschließlichen – Nutzungsrechten nach den allgemeinen Regeln zu.

Satz 2 verweist auf die urhebervertragsrechtlichen Bestimmungen in § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie §§ 32 bis 43. Durch die Verweisung auf § 43 wird die mit dieser Vorschrift im wesentlichen inhaltsgleiche Regelung des bisherigen § 79 überflüssig. Diese Verweisung bezieht sich auch auf § 32b, der in § 75 Abs. 4 in der nach dem Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern geltenden Fassung nur durch ein Redaktionsversehen nicht ausdrücklich erwähnt ist.

Zu § 80

In dem neugefassten § 80 wird, wie in der bisherigen Fassung, die Ausübung der Verwertungsrechte bei einer von mehreren ausübenden Künstlern gemeinsam erbrachten Darbietung geregelt. Anders als im bisherigen Recht, das nur die Fälle der Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen anspricht, enthält der Entwurf eine allgemein gefasste Regelung in Anlehnung an die Vorschrift über die Miturheberschaft (§ 8). Die besonderen, in § 80 angeordneten Rechtsfolgen greifen nur dann ein, wenn die gemeinsam erbrachte Darbietung von der Art ist, dass eine gesonderte Verwertung der Anteile der beteiligten ausübenden Künstlern nicht möglich ist; dies gilt insbesondere für die in der bisherigen Fassung genannten Fälle der Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen.

Die nach der bisherigen Fassung von Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 2 hinsichtlich der Einwilligung in die Verwertung der Darbietung durch Dritte bestehende gesetzliche Vertretungsmacht des Vorstands bzw. des Leiters der Künstlergruppe wird nicht beibehalten. Für die Einräumung eines Nutzungsrechts (§ 79) bedarf es stets der rechtsgeschäftlich – durch sämtliche beteiligten ausübenden Künstler – begründeten Vertretungsmacht, wobei der Vertreter nicht notwendig Leiter oder auch nur Mitglied der Künstlergruppe sein muss. Allerdings beschränkt der vorgeschlagene Satz 2, in Anlehnung an § 8 Abs. 2 Satz 2, die Entscheidungsfreiheit der beteiligten ausübenden Künstler im schuldrechtlichen Innenverhältnis zu den übrigen ausübenden Künstlern.

Satz 3, der auf § 8 Abs. 3 und 4 verweist, regelt, der gesamthänderischen Bindung der Verwertungsrechte Rechnung tragend, wichtige Aspekte des Verhältnisses zwischen den beteiligten ausübenden Künstlern. Satz 4 entspricht im Kern dem bisherigen Absatz 2. Unter der Geltendmachung der genannten Rechte ist die gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung der sich aus der Verletzung des ausschließlichen Verwertungsrechts ergebenden obligatorischen Ansprüche zu verstehen.

Zu § 81

Die Neufassung von § 81 entspricht inhaltlich der bisherigen Fassung. Auch für den Schutz des Veranstalters wird vorgeschlagen, von dem Konzept der „Einwilligungsrechte“ zu demjenigen der ausschließlichen Verwertungsrechte überzugehen; die in Satz 2 ausgesprochene Verweisung auf § 79 trägt dem Rechnung.

Zu § 82

Die Neufassung von § 82 entspricht inhaltlich der bisherigen Fassung; in redaktioneller Hinsicht sind lediglich die Überschrift geändert und der Hinweis auf die Vorschriften über die einzelnen Verwertungsrechte angepasst worden.

Zu § 83

Die Neufassung von § 83 entspricht inhaltlich der bisherigen Fassung des § 84; der Hinweis auf die Vorschriften über die einzelnen Verwertungsrechte ist angepasst worden.

Zu Nummer 23 (§ 85)

Zu Absatz 1

In Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 14 des WIPO-Vertrages über Darbietungen und Tonträger und aus Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie wird dem Tonträgerhersteller das ausschließliche Recht zuerkannt, den Tonträger im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung zu nutzen. Damit erhalten die Tonträgerhersteller die Befugnis, die Verwertung ihrer Tonträger im Rahmen von Abrufdiensten (On-demand-Angebote) als einer besonders intensiven Art der wirtschaftlichen Nutzung zu kontrollieren.

Zu Absatz 2

Der neue Absatz 2 stellt ausdrücklich klar, dass auch der Tonträgerhersteller ein Nutzungsrecht an dem Tonträger einräumen kann. Dies war auch schon nach dem geltenden Recht anerkannt (vgl. Schricker/Schricker, vor § 28, Rn. 36). Bei der Verweisung auf die §§ 31 ff. wurden diejenigen Vorschriften ausgeklammert, die entweder vertragsrechtliche Konkretisierungen des Urheberpersönlichkeitsrechts sind (§§ 39, 40, 42) oder lediglich dem Schutz des Urhebers als der regelmäßig schwächeren Vertragspartei dienen (§ 31 Abs. 4, §§ 32, 32a, 36, 36a, 37, 43). Lediglich redaktioneller Natur ist die Änderung der Überschrift.

Zu Nummer 24 (§ 86)

Es handelt sich um Folgeänderungen der Umstellung der §§ 73 ff.

Zu Nummer 25 (§ 87)

Zu Absatz 1

Es entspricht der Vorgabe aus Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d) der Richtlinie, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung neben den ausübenden Künstlern (§ 78 Abs. 1 Nr. 1) und den Tonträgerherstellern (§ 85 Abs. 1 Satz 1) auch den Sendeunternehmen zuzuordnen. Ein solches Recht kann neben dem Weitersenderecht durchaus eigene Bedeutung erlangen. Es ist denkbar, dass Funksendungen mitgeschnitten und anschließend in digitalen Netzen zum Abruf vorgehalten werden; das ausschließliche Recht, die Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2) bietet zwar gegen den notwendigen Mitschnitt rechtlichen Schutz, es entspricht jedoch dem Grundkonzept des Urheberrechtsgesetzes, bei einer Mehrheit von aufeinanderfolgenden, eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verwertungshandlungen gleichwohl auf jeder Stufe eine Kontrolle durch den Rechteinhaber zu ermöglichen.

Zu Absatz 2

Auf die Ausführungen zu Nummer 23 (§ 85 Abs. 2) wird verwiesen.

Zu Absatz 4

Die Änderungen in Absatz 4 (bisheriger Absatz 3) ist redaktioneller Natur.

Zu Nummer 26 (§ 92)

Bei der Änderung von Absatz 1 handelt es sich um eine Folge aus der Neufassung der §§ 75 bis 78. Die Änderung von Absatz 1 und 2 trägt ferner der Ersetzung der „Einwilligungsrechte“ durch ausschließliche Verwertungsrechte des ausübenden Künstlers Rechnung.

Zu Nummer 28 (§ 94)

Zu Absatz 1

Wie den Inhabern der übrigen verwandten Schutzrechte wird auch dem Filmhersteller das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zugeordnet. Das entspricht Artikel 3 Abs. 3 Buchstabe c) der Richtlinie. Der Filmhersteller kann somit aus eigenem, nicht lediglich aus übertragenem Recht das Vorhalten des Films zum Abruf in digitalen Netzen, also eine künftig wirtschaftlich besonders wichtige Verwertungsart von Bild- sowie Bild- und Tonträgern, kontrollieren.

Zu Absatz 2

Hinsichtlich des neuen Absatz 2 wird auf die Ausführungen zu Nummer 23 (§ 85 Abs. 2) verwiesen.

Zu Nummer 29

Die Überschrift des Ersten Abschnittes wird geändert, da der erste Abschnitt nunmehr über die in § 96 geregelten Verwertungsverbote hinaus auch Bestimmungen zum Schutz technischer Maßnahmen (§ 95a), zur Durchsetzung von Schrankenbestimmungen (§ 95b) und zum Schutz zur Rechtewahrnehmung erforderlicher Informationen (§ 95c) enthält.

Zu Nummer 30, 38 (§§ 95a ff., § 111a)

Allgemein

Die §§ 95a und 95b setzen Artikel 6 der Richtlinie um, der den Schutz wirksamer technischer Maßnahmen regelt; § 95c setzt Artikel 7 der Richtlinie um, der Pflichten in Bezug auf Informationen für die Rechtewahrnehmung bestimmt. Damit wird zugleich den weniger weit gehenden Vorgaben aus Artikel 11 und 12 WCT sowie Artikel 18 und 19 WPPT entsprochen.

Zu § 95a

Absatz 1 setzt mit dem Verbot der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie unter Einbeziehung der in Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie enthaltenen Definitionen in enger Anlehnung an den Richtlinienwortlaut um. Damit erhalten wirksame technische Maßnahmen einen umfassenden Schutz; zugleich kommt zum Ausdruck, dass das Umgehungsverbot nur insoweit eingreifen kann, als die entsprechenden Mittel tatsächlich zum Schutz urheberrechtlich geschützter Werke oder sonstiger Schutzgegenstände eingesetzt werden, nicht dagegen bei einer anderweitigen Anwendung von Schutzmechanismen etwa auf gemeinfreie Werke.

In Absatz 2 werden – ebenfalls in enger Anlehnung an den Richtlinienwortlaut – die in Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Verbote im Vorfeld von Umgehungsmaßnahmen umgesetzt.

Bei der Fassung beider Absätze ist bewusst darauf verzichtet worden, die Regelung – wie vereinzelt vorgeschlagen – „sprachlich zu verdichten“ oder zusätzliche Elemente aufzunehmen. Die möglichst präzise Übernahme der Richtlinie ist optimaler Ausgangspunkt für eine in diesem Bereich besonders wichtige einheitliche Auslegung in allen Mitgliedstaaten.

Zu §§ 95b, 111a

Mit § 95b wird der Verpflichtung in Artikel 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie Rechnung getragen, für die Begünstigten bestimmter Schranken deren tatsächliche Nutzung sicherzustellen. Das bestehende und bewährte System urheberrechtlicher Schranken stellt für den analogen Bereich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den berechtigten Ansprüchen der Urheber und denjenigen der Allgemeinheit sicher. Diese Ausgewogenheit geriete für das digitale Umfeld in Gefahr, wenn im Anwendungsbereich wirksamer technischer Maßnahmen gemäß § 95a ein umfassender und weit in das Vorfeld verlagerter Schutz gewährt würde, ohne zugleich als Äquivalent ein hinreichendes Instrumentarium zur wirksamen Durchsetzung der Nutzungsmöglichkeiten für die Begünstigten von Schranken zu garantieren.

Absatz 1 Satz 1 formuliert das in Artikel 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie enthaltene Gebot an die Verwender wirksamer technischer Maßnahmen, den durch die Schranken Begünstigten die Mittel zur Nutzung der entsprechenden Schranke in dem erforderlichen Maße zur Verfügung zu stellen. Satz 2 sichert die Gebote vor Versuchen einer Umgehung im Wege vertraglichen Ausschlusses. Der Entwurf sieht davon ab, eine Reglung zur Umsetzung des Art. 6 Abs. 4, Unterabsatz 2 vorzuschlagen (s.o. Begründung Allgemeiner Teil, Abschnitt I).

Das Gebot des Absatzes 1 enthält keine Vorgaben zu Art und Weise oder Form, in der Verwender technischer Schutzmaßnahmen die Nutzung der jeweiligen Schranken verwirklichen. Auf diese Weise wird ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet sowohl für die – auch nach Vorstellung der Richtlinie – vorrangigen freiwilligen Maßnahmen, die beispielsweise in Form vertraglicher Vereinbarungen mit Vereinigungen der jeweiligen Schrankenbegünstigten (Behindertenverbände, Bibliothekenzusammenschlüsse u.ä.) festgelegt werden können, als auch für andere, unterschiedlichste technische Lösungen. Denkbar wären damit die verschiedensten Modelle: So könnten den Schrankenbegünstigten Schlüsselinformationen zum ein- oder mehrmaligen Überwinden der technischen Maßnahmen überlassen werden. Ferner könnten Verbänden von Schrankenbegünstigten Vervielfältigungsmöglichkeiten zur eigenständigen Verteilung an einzelne Berechtigte überlassen werden. Berechtigten könnte aber auch die Möglichkeit geboten werden, auf völlig unabhängigem Wege – etwa über einen Internetabruf – weitere Vervielfältigungsstücke in der jeweils benötigten Form zu erhalten.

Die eng am Richtlinientext orientierte abstrakte Beschreibung des Umfanges der zu gewährenden Nutzung hält deren Bestimmung vor dem Hintergrund eines sich wandelnden technischen Umfeldes flexibel. Sie schließt zugleich auch aus, dass die Nutzungsmöglichkeit im Rahmen einer Schrankenbegünstigung auf ein Verfahren beschränkt wird, das technisch nicht mehr oder noch nicht allgemein üblich ist; außerdem schließt die gewählte Formulierung aus, dass die Nutzungsmöglichkeit von technischen Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nur mit nicht gänzlich unerheblichem zusätzliche Aufwand verfügbar sind – wie etwa der Einsatz eines speziellen Betriebssystems.

Die Absätze 2 und 3 tragen der Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers Rechnung, die Möglichkeit einer Schrankennutzung sicherzustellen. Absatz 2 begründet einen individuellen zivilrechtlichen Anspruch des einzelnen Begünstigten gegen den Rechtsinhaber, die technischen Mittel zur Inanspruchnahme der jeweiligen Schrankenvorschrift in dem zu ihrer Nutzung erforderlichen Maße zu erhalten. Dem Schrankenbegünstigten kann ein Selbsthilferecht zur Umgehung der technischen Maßnahmen aus Gründen der Sicherung der Schutzsysteme nicht gewährt werden. Die Gewährung eines Individualanspruchs zugunsten des einzelnen Schrankenbegünstigten genügt aber nicht, um eine effektive Durchsetzung der Schranken zu gewährleisten. Die individuelle Durchsetzung bleibt nämlich für den einzelnen Begünstigten abgesehen vom allgemeinen Prozessrisiko stets mit erheblichem Aufwand verbunden. Sie wird vielfach erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung zu einer Entscheidung führen, die dann auch nur für den jeweiligen Einzelfall bindet. Dies gebietet es, in Absatz 3 unter entsprechendem Rückgriff auf die zuvor im Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zukünftig im Unterlassungsklagegesetz enthaltene Regelungen eine Verbandsklage zu ermöglichen. Bei einer Verbandsklage entfallen die genannten Belastungen einzelner Begünstigter. Es wird eine einheitliche Rechtspraxis gefördert und eine über den Einzelfall hinausgehende Verbindlichkeit von Entscheidungen erreicht.

Das Instrumentarium zur wirksamen Durchsetzung wird schließlich vervollständigt durch die als Ordnungswidrigkeit ausgestaltete Pönalisierung in § 111a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 (Nr. 38). Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit stellt eine hoheitliche Maßnahme dar. Dies wirkt deutlich intensiver als zivilrechtliche Verfahren auf die öffentliche Meinungsbildung ein und führt auch durch die Empfindlichkeit der zu verhängenden Bußgelder zu der gebotenen Abschreckungswirkung.

Absatz 4 setzt Artikel 6 Abs. 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie um und nimmt wirksame technische Maßnahmen, die im Rahmen des interaktiven Zurverfügungstellens auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarung angewandt werden, von der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Durchsetzung der Schrankenregelungen aus. Durch die Formulierung „soweit“ wird klargestellt, dass sich diese Sonderregelung dabei allein auf die technischen Maßnahmen erstreckt, die konkret im Rahmen des interaktiven Zurverfügungstellens auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarung angewandt werden. Die Tatsache, dass ein Werk neben anderen Vertriebsformen zusätzlich auch in Form eines interaktiven Angebots auf vertraglicher Basis angeboten wird, bedeutet hingegen nicht, dass die Durchsetzungsmöglichkeiten nach den Absätzen 2 und 3 auch im Bereich der anderen Vertriebsformen eingeschränkt werden.

Hinsichtlich der Werke und Schutzgegenstände, die auf vertraglicher Grundlage öffentlich zugänglich gemacht werden, bleibt es damit außerhalb des Anwendungsbereiches wirksamer technischer Schutzmaßnahmen grundsätzlich bei der allgemeinen Schrankenregelung. Dementsprechend bleiben Vervielfältigungen im Rahmen der jeweiligen Schranken sowie in dem Rahmen, der durch die Schutzmaßnahmen eröffnet wird, zulässig. Die Begünstigten erhalten hinsichtlich der Werke und Schutzgegenstände, die auf vertraglicher Grundlage öffentlich zugänglich gemacht werden, nach den insoweit zwingenden Vorgaben der Richtlinie gegenüber wirksamen technischen Maßnahmen allerdings keine Durchsetzungsmöglichkeit für ihre Nutzung. Damit steht die, Zulassung der Schrankennutzung in diesem Bereich im Belieben des jeweiligen Rechtsinhabers.

Unabhängig von der Einschränkung des Absatzes 4 gewährt Absatz 5 in Umsetzung von Artikel 6 Abs. 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie ausdrücklich den Rechtsschutz nach § 95a auch für freiwillig oder aufgrund einer Inanspruchnahme angewandte technische Maßnahmen.

Zu § 95c

In § 95c wird – wiederum eng am Wortlaut des Artikels 7 der Richtlinie orientiert – der Schutz von Informationen geregelt, die zur Rechtewahrnehmung erforderlich sind. Dabei enthält Satz 1 unter Einarbeitung der Definition aus Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie das Verbot der Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen zur Rechtewahrnehmung gemäß Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie. Das in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie enthaltene Verbot von Nutzungen von Werken oder Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen zur Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert worden sind, ist in Satz 2 geregelt.

Zu Nummer 32

Es handelt sich eine notwendige Folgeanpassung der Überschrift an die Einfügung des § 111a.

Zu Nummer 33, 40, 41, 42, 43, 44 und 45 (§§ 108, 119, 125, 126, 127, 132 und 137e)

Es handelt sich um Anpassungen an die Neufassung der §§ 75 bis 78.

Zu Nummer 34 und 38 (§§ 108b, 111a)

Mit §§ 108b und 111a werden Verstöße gegen §§ 95a und 95c auch strafrechtlich sowie als Ordnungswidrigkeit sanktioniert. Die Richtlinie schreibt zwar in Artikel 6 gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen und deren Vorbereitungshandlungen und in Artikel 7 gegen die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung und darauf folgende Verwertungshandlungen jeweils nur einen angemessenen Rechtsschutz vor und überlässt dessen Verwirklichung im Rahmen des Zivil-, Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts allein den Mitgliedsstaaten. Ganz überwiegend ist aber im Rahmen der die Umsetzung vorbereitenden Diskussion in Deutschland das grundsätzliche Erfordernis auch einer Strafbewehrung befürwortet worden. Dementsprechend werden die Umgehung von Schutzmaßnahmen, die Entfernung oder Veränderung von elektronischen Informationen sowie die Einfuhr und Verwertung von Werken, bei denen elektronische Informationen entfernt oder verändert wurden, unter Strafe gestellt.

Hinsichtlich der Vorbereitungshandlungen zur Umgehung von Schutzmaßnahmen, die nach § 95a Abs. 2 sehr umfassend verboten sind, ist eine Differenzierung nach dem jeweiligen Unrechtsgehalt geboten. Insbesondere dabei kann sich der Entwurf auch an den Regelungen orientieren, die bereits im Zugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG) im Hinblick auf die Umgehung von Zugangskontrolldiensten, also unmittelbar vergleichbare, teilweise sogar identische Vorgänge, vorgesehen sind. Ein Gleichklang ist hierbei umso gebotener, als mit dem ZKDSG gleichfalls europäisches Recht umgesetzt wurde, nämlich die Richtlinie 1998/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten vom 20. November 1998 (ABl. L 320 vom 28.11.1998 S. 54). Entsprechend der Regelungen im ZKDSG wird aus dem Bereich der von § 95a Abs. 2 beschriebenen Vorbereitungshandlungen zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen in § 108b Abs. 2 für die schwerwiegenden Fälle Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf und Vermietung, die zu gewerblichen Zwecken erfolgen, ebenfalls die Strafbarkeit angeordnet. In § 111a Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a) und b) ist für die weniger schwerwiegenden Fälle des bloßen Besitzes zu gewerblichen Zwecken, der Werbung und der Erbringung von Dienstleistungen sowie von – nicht gewerbsmäßiger – Verbreitung, Verkauf oder Vermietung die Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit vorgesehen. Während das ZKDSG insgesamt und auch in seinen Ordnungswidrigkeitstatbeständen ausschließlich gewerbsmäßiges Handeln sanktioniert, geht die Regelung des vorliegenden Entwurf damit insofern weiter, als teilweise auch nicht gewerbsmäßiges Handeln als Ordnungswidrigkeit erfasst wird. Dies erscheint aber im Hinblick auf die effektive Absicherung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen erforderlich.

Einen Vorschlag zahlreicher im „Forum der Rechteinhaber“ zusammengeschlossener Organisationen aufgreifend nimmt der Entwurf von der Strafbarkeit diejenigen Verstöße aus, die ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Handelnden oder mit ihm persönlich verbundener Personen erfolgen bzw. sich auf einen derartigen Gebrauch beziehen. Das Erfordernis der persönlichen Verbundenheit greift auf ein bereits in § 15 Abs. 3 zur Abgrenzung der Öffentlichkeit verwendetes Kriterium zurück, das durch Rechtsprechung und Lehre differenziert herausgearbeitet worden ist und grenzt die Privilegierung auf das ganz persönliche Umfeld ein. Da zivilrechtliche Ansprüche – etwa auf Schadenersatz oder auf Unterlassung – davon unabhängig sind und unberührt bleiben, führt das auch für diesen begrenzten Bereich nicht zu einem folgen- oder sanktionslosen Zustand. Vor dem Hintergrund der Offizialmaxime wird damit zugleich der Zwang zu umfangreichem Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden vermieden, das weitgehend wenig erfolgversprechend bliebe und im Hinblick der sich häufig ergebenden Notwendigkeit von Hausdurchsuchungen in der Verhältnismäßigkeit nicht unproblematisch wäre.

Zu Nummer 35, 36 und 37 (§§ 109, 110, 111)

Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Einführung des § 108b.

Zu Nummer 38 (§ 111a)

Mit § 111a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 erfolgt die bei der Erläuterung zu § 95b (Nr. 30) bereits dargestellte zusätzliche Absicherung der Durchsetzung von qualifizierten Schranken im Anwendungsbereich wirksamer technischer Maßnahmen nach § 95a durch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand. In § 111a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 erfolgt die bei der Erläuterung zu § 108b (Nr. 34) bereits begründete Sanktionierung der in § 95a Abs. 2 beschriebenen Vorbereitungen zu Umgehungshandlungen.

Zu Nummer 39 (§ 111c)

Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Einführung des § 111a.

Zu Nummer 46 (§ 137j)

§ 137j bewirkt, dass § 95b Abs. 2 bis 3 sowie § 111a erst nach dem 1. April 2003 Anwendung finden und somit die in den genannten Vorschriften vorgesehenen Mittel zur Durchsetzung der qualifizierten Schranken gegenüber wirksamen technischen Maßnahmen im Sinne des § 95a erst mit einer gewissen Verzögerung zur Verfügung stehen. Dies dient der Umsetzung des in Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie enthaltenen Vorranges freiwilliger Maßnahmen der Rechtsinhaber zur Verwirklichung der qualifizierten Schranken im Anwendungsbereich technischer Maßnahmen.

Zu Artikel 3

Artikel 3 erteilt für das mittlerweile wiederholt geänderte Urheberrechtsgesetz die Erlaubnis zur Neubekanntmachung.

Zu Artikel 4

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.

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