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Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

A. Ziel

Mit dem Gesetz wird die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umgesetzt. Die Richtlinie bezweckt neben der Harmonisierung von Teilen des Urheberrechts auch die EG-weite gemeinsame Ratifizierung des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger. Mit dem Gesetz sollen im Wesentlichen zunächst nur die zwingenden, fristgebundenen Vorgaben der Richtlinie sowie die verbindlichen Vorgaben der beiden WIPO-Verträge umgesetzt werden.

B. Lösung

Im Urheberrechtsgesetz wird mit dem neuen § 19a das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ eingeführt. Ferner werden die sog. Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes den Vorgaben der Richtlinie angepasst. Die Schrankenregelungen bestimmen, in welchen Fällen Urheber es hinnehmen müssen, dass ihre Werke ohne ihre ausdrückliche Zustimmung genutzt werden. Das Urheberrechtsgesetz ist hier nur in ganz geringfügigem Umfang zu ändern. Es wird klargestellt, dass auch die digitale Privatkopie zulässig ist. Außerdem werden sog. „wirksame technische Schutzmaßnahmen“ vor Umgehung geschützt. Hiermit schützen Rechtsinhaber in der digitalen Welt Inhalte vor der Nutzung ohne ihre Einwilligung. Wer technische Schutzmaßnahmen verwendet, muss darauf durch entsprechende Kennzeichnung hinweisen. Ferner regelt das Gesetz, dass ausübende Künstler – wie z.B. Musiker und Schauspieler – hinsichtlich ihrer Darbietungen nicht nur das von der Richtlinie zwingend vorgegebene neue „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ als Ausschließlichkeitsrecht erhalten, sondern auch insgesamt hinsichtlich ihrer Rechtsstellung den Urhebern angenähert werden.

C. Alternative

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden werden voraussichtlich nicht mit Kosten belastet.

2. Vollzugsaufwand:

Es entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand, da organisatorische Umstellungsarbeiten zur Umsetzung dieses Gesetzes nicht erforderlich sind.

E. Sonstige Kosten

Für die Wirtschaft und für Private wird das Gesetz in gewissem Umfang Kosten verursachen, so in Folge des rechtlichen Schutzes für wirksame technische Schutzmaßnahmen und der entsprechenden Kennzeichnungspflichten. Diese Kosten sind jedoch nicht näher quantifizierbar. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

(1) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben.“

2. § 15 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),

2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),

3. das Senderecht (§ 20),

4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),

5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

3. In § 16 Abs. 1 werden nach dem Wort „gleichviel“ die Wörter „ob vorübergehend oder dauerhaft,“ eingefügt.

4. In § 19 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Funksendung“ die Wörter „oder öffentliche Zugänglichmachung“ eingefügt.

5. Nach § 19 wird der folgende § 19a eingefügt:

„§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

6. § 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend."

7. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

„§ 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern

(1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat. Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Filmes zu gestatten.

(2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern, der weder seine Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat, in dem er seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von Tonträgern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht gewährt wird.

(3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz gegen die Übertragung auf Tonträger genießt.

(4) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung des in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflichtet ist.

5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik verbunden ist, sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist mit dem Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten.

(6) Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Einräumung des Nutzungsrechts geltend gemacht wird, sind, sofern der Urheber oder im Falle des Absatzes 4 der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes eingeräumt worden ist.“

8. Im Sechsten Abschnitt wird vor § 45 folgender § 44a eingefügt:

„§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.“

9. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

㤠45a Behinderte Menschen

(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zuganges erforderlich ist.

(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“

10. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.

(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind, die für den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt ist.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Vervielfältigung" die Wörter „oder der öffentlichen Zugänglichmachung" eingefügt.

c) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Vervielfältigung und Verbreitung" durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung" ersetzt.

11. § 48 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden,"

12. § 50 wird wie folgt gefasst:

„§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig."

13. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „erschienenen“ durch das Wort „veröffentlichten“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Aufführungen“ durch die Angaben „Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen“ ersetzt.

14. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

„§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

(1) Zulässig ist, veröffentlichte Werke

1. zur Veranschaulichung im Unterricht ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

2. ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen, soweit die Zugänglichmachung zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die mit der öffentlichen Zugänglichmachung im Zusammenhang stehenden Vervielfältigungen, soweit die Vervielfältigungen zu dem jeweiligen Zweck geboten sind.

(3) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 Nr. 2 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Dies gilt auch für die mit einer öffentlichen Zugänglichmachung nach Absatz 1 Nr. 2 im Zusammenhang stehenden Vervielfältigungen nach Absatz 2. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“

15. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.“

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich

1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder

2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder

3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.

Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt. “

c) In Absatz 3 werden

aa) das Wort „Druckwerkes“ durch die Wörter „Werkes, von Werken von geringem Umfang“ ersetzt und

bb) nach dem Wort „erschienen“ die Wörter „oder öffentlich zugänglich gemacht worden“ eingefügt.

16. § 56 wird wie folgt gefasst:

„§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben

(1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instandgesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte Kunden vorzuführen oder instand zu setzen.

2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu löschen."

17. § 58 wird wie folgt gefasst:

„§ 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.

(2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Werke in Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation von Beständen herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird.“

18. § 60 wird wie folgt gefasst:

㤠60 Bildnisse

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.

2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.“

19. § 61 wird aufgehoben.

20. In § 62 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „(§ 60 Abs. 3)“ durch die Angabe „(§ 60 Abs. 2)“ ersetzt.

21. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51 und 52a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.“

22. Dem § 69a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.“

23. § 69c wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Vermietrechts“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer angefügt:

„4. die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

24 In § 70 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „des Ersten Teils“ durch die Angabe „des Teils 1“ ersetzt.

25. Die §§ 73 bis 83 werden wie folgt gefasst:

„§ 73 Ausübender Künstler

Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.

§ 74 Anerkennung als ausübender Künstler

(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.

(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden. Das Recht kann nur mit Zustimmung der Mehrheit der beteiligten ausübenden Künstler durch einen von ihnen gewählten Vertreter geltend gemacht werden. Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche Benennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt.

§ 75 Beeinträchtigungen der Darbietung

Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.

§ 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte

Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 2) zu.

§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.

(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.

§ 78 Öffentliche Wiedergabe

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1. öffentlich zugänglich zu machen,

2. zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,

3. außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn

1. die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,

2. die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder

3. die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) § 20b gilt entsprechend.

§ 79 Nutzungsrechte

Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 32 bis 43 sind entsprechend anzuwenden.

§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler

(1) Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Hat eine Künstlergruppe, die eine Darbietung im Sinne des Absatzes 1 erbringt, einen gewählten Vertreter (Vorstand), so gilt er gegenüber Dritten als zur Vertretung der Gesamthand bezüglich der sich aus den §§ 77 und 78 ergebenden Rechte und Ansprüche befugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so steht dem Leiter der Gruppe die Befugnis nach Satz 1 zu.

§ 81 Schutz des Veranstalters

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

§ 82 Dauer der Verwertungsrechte

Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre, die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters 25 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre, diejenigen des Veranstalters 25 Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist nach Satz 1 oder 2 ist nach § 69 zu berechnen.

§ 83 Schranken der Verwertungsrechte

Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.“

26. § 84 wird aufgehoben.

27. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠85 Verwertungsrechte".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden

aa) nach dem Wort „vervielfältigen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und

bb) nach dem Wort „verbreiten“ die Wörter „und öffentlich zugänglich zu machen“ eingefügt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.“

e) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; in ihm werden die Wörter „des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61“durch die Wörter „des Abschnitts 6 des Teils 1“ ersetzt.

28. In § 86 werden

a) nach dem Wort „erschienener“ die Wörter „oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter“ eingefügt und

b) die Angabe „§ 76 Abs. 2 und § 77“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 2“ ersetzt.

29. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „weiterzusenden“ die Wörter „und öffentlich zugänglich zu machen“ eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3; in ihm wird das Wort „fünfzig“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; er wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden.“

e) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5.

30. § 92 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Abtretung der Rechte nach § 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1“ durch die Wörter „Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht übertragen oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so behält er gleichwohl die Befugnis, dem Filmhersteller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks zu übertragen oder einzuräumen.“

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) § 90 gilt entsprechend.“

31. In § 93 wird die Angabe „§§ 14 und 83“ durch die Angabe „§§ 14 und 75“ ersetzt.

32. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden

aa) nach dem Wort „Vorführung“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und

bb) nach dem Wort „Funksendung“ die Wörter „oder öffentlichen Zugänglichmachung“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend."

c) In Absatz 4 werden die Wörter „des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61“ durch die Wörter „des Abschnitts 6 des Teils 1“ ersetzt.

33. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Vierten Teiles wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 Ergänzende Schutzbestimmungen“.

34. Vor § 96 werden folgende §§ 95a bis 95d eingefügt:

„§ 95a Schutz technischer Maßnahmen

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder

2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.

§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen

(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:

1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),

2. § 45a (Behinderte Menschen),

3. § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchengebrauchs,

4. § 47 (Schulfunksendungen),

5. § 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung),

6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)

a. Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,

b. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,

c. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 3,

d. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3,

e. Absatz 3,

7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen).Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.

(2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.

§ 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen

(1) Von Rechtsinhabern stammende Informationen für die Rechtewahrnehmung dürfen nicht entfernt oder verändert werden, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstandes erscheint und wenn die Entfernung oder Veränderung wissentlich unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.

(2) Informationen für die Rechtewahrnehmung im Sinne dieses Gesetzes sind elektronische Informationen, die Werke oder andere Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, Informationen über die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung der Werke oder Schutzgegenstände sowie die Zahlen und Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.

3) Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden, dürfen nicht wissentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben oder öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.

§ 95d Kennzeichnungspflichten

#(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.

(2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung.“

35. In § 96 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„§ 96 Verwertungsverbot“.

36. Die Überschrift der mit Nummer 2 bezeichneten Gliederung des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 2 Straf- und Bußgeldvorschriften“.

37. In § 108 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 74, 75 Abs. 1 oder 2 oder § 76 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1“ ersetzt.

38. Nach § 108a wird folgender § 108b eingefügt:

„§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen

(1) Wer

1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, entgegen § 95a Abs. 1 eine wirksame technische Maßnahme umgeht, oder

2. entgegen

a) § 95c Abs. 1 eine Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert oder

b) entgegen § 95c Abs. 3 ein Werk oder einen Schutzgegenstand einführt, verwertet oder öffentlich wiedergibt

und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,

wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“

39. In § 109 wird nach der Angabe „§§ 106 bis 108“ die Angabe „und des § 108b“ eingefügt.

40. In § 110 Satz 1 wird die Angabe „§§ 108 und 108a“ durch die Angabe „§§ 108 bis 108b“ ersetzt.

41. In § 111 Satz 1 wird die Angabe „108a“ durch die Angabe „108b“ ersetzt.

42. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:

„§ 111a Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 95a Abs. 3

a) eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus verbreitet oder

b) zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung erbringt,

2. entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder

3. entgegen § 95d Abs. 2 Satz 1 Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig kennzeichnet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die nach § 48 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständige Behörde.“

43. Der bisherige § 111a wird neuer § 111b.

44. In § 119 Abs. 3 wird die Angabe „§ 75 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

45. § 125 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 73 bis 84“ durch die Angabe „§§ 73 bis 83“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 75 Abs. 2, § 76 Abs. 2 und § 77“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2“ ersetzt.

c) In Absatz 4 werden

aa) die Angabe „(§ 75 Abs. 1)“ durch die Angabe „(§ 77 Abs. 1)“,

bb) die Angabe „(§ 76 Abs. 1)“ durch die Angabe „(§ 78 Abs. 1 Nr. 2)“ und

cc) die Angabe „§ 77“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 2“ ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 74, 75 Abs. 1 und § 83“ durch die Angabe„§§ 74 und 75, § 77 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

46. In § 126 Abs. 2 wird die Angabe „§ 85 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 85 Abs. 3“ ersetzt.

47. In § 127 Abs. 2 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 87 Abs. 3“ ersetzt.

48. In § 132 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 42“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt; die Wörter „und 79“ werden gestrichen. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „§ 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend.“

49. In § 137d werden die Wörter „des Achten Abschnitts des Ersten Teils“ durch die Angabe „des Abschnitts 8 des Teils 1“ ersetzt.

50. In § 137e Abs. 2 wird die Angabe „75 Abs. 2“ durch die Angabe „77 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

51. In § 137g Abs. 3 werden die Wörter „des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils“ durch die Angabe „des Abschnitts 6 des Teils 2“ ersetzt.

52. Nach § 137i wird folgender § 137j eingefügt:

„§ 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG

(1) § 95b Abs. 2 und § 111a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 sind ab dem ... (Einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats) anzuwenden.

(2) Die Vorschrift dieses Gesetzes über die Schutzdauer für Hersteller von Tonträgern in der ab dem ... (Einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung) geltenden Fassung ist auch auf verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am ... (Einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung) noch nicht erloschen sind.

(3) Ist vor dem ... (Einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung) einem anderen ein Nutzungsrecht an einem nach diesem Gesetz noch geschützten Tonträger eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich, im Falle einer Verlängerung der Schutzdauer nach § 85 Abs. 3, die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf diesen Zeitraum. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.“

53. § 142 wird aufgehoben.

(2) Dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Urheberrechtsgesetzes erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes erhalten die Überschriften, dies sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben.

Artikel 2

Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes

Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Einwilligungen zu erteilen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Kommt eine Einigung über die Höhe der Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte nicht zustande, so gelten die Nutzungsrechte als eingeräumt, wenn die Vergütung in Höhe des vom Nutzer anerkannten Betrages an die Verwertungsgesellschaft gezahlt und in Höhe der darüber hinaus gehenden Forderung der Verwertungsgesellschaft unter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft gezahlt oder zu ihren Gunsten hinterlegt worden ist.“

2. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei der Gestaltung von Tarifen, die auf den §§ 54 und 54a des Urheberrechtsgesetzes beruhen, ist auch zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a des Urheberrechtsgesetzes auf die betreffenden Werke oder die betreffenden Schutzgegenstände angewendet werden."

3. In § 13b Abs. 2 wird die Angabe „§ 75 Abs. 3, § 85 Abs. 3 oder § 94 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2, § 85 Abs. 4 oder § 94 Abs. 5“ ersetzt.

4. In § 21 wird die Angabe „fünftausend Euro“ durch die Angabe „hunderttausend Euro“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Das Unterlassungsklagengesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173)[, zuletzt geändert durch ....,] wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz

(1) Wer gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

(3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.“

2. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§§ 1 und 2“ durch die Angabe „§§ 1, 2 und 2a“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird nach der Angabe „beinträchtigen,“ das Wort „und“ gestrichen.

c) In Nummer 3 wird das Wort „Handwerkskammern.“ durch die Wörter „Handwerkskammern, und“ ersetzt.

d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer angefügt:

„4. nur im Falle des § 2a auch rechtsfähige Verbände zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen der durch die in § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten Bestimmungen Begünstigten.“

Artikel 4 Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319)[, zuletzt geändert durch ....,] wird wie folgt geändert:

1. In § 374 Abs. 1 Nr. 8 wird nach der Angabe „bis § 108“ die Angabe „sowie § 108b Abs. 1 und 2“ eingefügt.

2. In § 395 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „und § 108a“ durch die Angabe „und den §§ 108a und 108b Abs. 3“ ersetzt.

Artikel 5 Neufassung des Urheberrechtsgesetzes und des Unterlassungsklagengesetzes

Das Bundesministerium der Justiz kann das Urheberrechtsgesetz in der vom ... (Einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung) an geltenden Fassung und das Unterlassungsklagengesetz in der vom ... (Einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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