mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
10.12.2002; 19:04 Uhr
Telekom bietet ab sofort elektronische Signierung über das Internet an
Anforderungen nach dem Signaturgesetz erfüllt - Keine besondere Hard- oder Software erforderlich

Ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG (Telekom) bietet in Zusammenarbeit mit der AuthentiDate International AG (AuthentiDate) ab sofort die Signierung beliebiger elektronischer Dokumente über das Internet an. Die dafür erzeugten Zeitstempel erfüllten die Anforderungen des Signaturgesetzes (SigG), teilte T-Systems am 4.12.2002 in Frankfurt mit. Mit den verwendeten Signatur könne im Streitfall vor Gericht bis zu 30 Jahren lang der rechtsverbindliche Beweis erbracht werden, dass ein elektronisches Dokument zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich in einer bestimmten Form und mit einem bestimmten Inhalt bestanden habe. Erzeugt würden die Zeitstempel von einem von T-Systems und AuthentiDate betriebenen und von der Regulierungsstelle für Post und Telekommunikation (RegTP) zugelassenen so genannten "Trust Center". Besondere Hard- oder Software ist für die Nutzung des Dienstes nach Angaben von T-Systems nicht erforderlich, weil Anforderung und Erteilung der Signaturen einfach und schnell über das Internet erfolgten.

Nach § 126 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch die so genannte elektronische Form ersetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Aussteller seiner Erklärung seinen Namen hinzufügt und dass das elektronische Dokument anschließend mit einer elektronischen Signatur versehen wird. Die Signatur muss dabei dem Signaturgesetz (SigG) und der dazu ergangenen Signaturverordnung (SigVO) genügen. Elektronisch signierte Dokumente können im Bereich gesetzlicher Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten erhebliche Kosteneinsparungen ermöglichen, weil Dokumente nicht mehr aufwendig in Papierform archiviert werden müssen. Im Bereich urheberrechtlich geschützter Werke und ihrer Verwertung kommt eine solche Signatur unter Umständen auch dafür in Betracht, im Streitfall vor Gericht nachweisen zu können, wer von mehreren Personen wann ein bestimmtes Werk geschaffen hat. Ein solcher Nachweis spielt vor allem dann eine erhebliche Rolle, wenn in einem Urheberrechtsstreit ein Plagiatsvorwurf im Raum steht.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/jz]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 1023:

https://www.urheberrecht.org/news/1023/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.