Berichte der evangelischen Kirche über "Universelles Leben" zulässig
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern hat durch einen Bericht über die Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" nicht die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern der Gemeinschaft verletzt. Zu diesem Ergebnis kam am 17.12.2002 das Landgericht München I (LG), das über eine Klage der Glaubensgemeinschaft gegen die Landeskirche auf Zahlung einer Entschädigung zu entscheiden hatte (Az. 9 O 3956/02). Die Mitglieder des "Universellen Lebens", die vor Gericht durch einen eingetragenen Verein vertreten wurden, hatten der Landeskirche eine "rechtswidrige Kampagne" vorgeworfen. Auch wenn die Äußerungen vor allem des Sektenbeauftragten der Landeskirche zum Teil zulässig gewesen seien, hätten sie in ihrer Gesamtheit doch die Wirkung einer "Sektenjagd" mit teilweise "faschistischen Zügen" gehabt. Die öffentlichen Äußerungen hätten zu einer gesellschaftlichen Ausgrenzung der Mitglieder des "Universellen Lebens" und zu einer Beeinträchtigung deren Religionsfreiheit geführt.
Das LG schloss sich diesen Vorwürfen in seinem Urteil nicht an. Die Evangelisch-Lutherische Kirche könne in ihrer Eigenschaft als Religionsgemeinschaft für sich in Anspruch nehmen, sich im öffentlichen Meinungskampf mit anderen Glaubensgemeinschaften auseinander setzen zu dürfen. Im Rahmen der Meinungsäußerung seien ihr auch scharfe und kritische Bemerkungen gestattet. Dem Sektenbeauftragten hielten die Richter zu Gute, seine angegriffenen Äußerungen ließen stets das Anliegen erkennen, einer als gefährlich angesehenen Organisation öffentlich entgegenzutreten und dadurch Menschen vor den Risiken einer Involvierung zu warnen. Die Grenzen zu einer Schmähkritik seien dabei nicht überschritten worden. Als im öffentlichen Leben stehende Glaubensgemeinschaft müsse das "Universelle Leben" auch häufiger geäußerte Kritik hinnehmen, wenn sie sich im Rahmen des Grundrechts der Meinungsfreiheit halte. Das gelte selbst dann, wenn sie dadurch in der Öffentlichkeit an Ansehen verliere.
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