BGH gestattet Rechtsanwalt Internetauftritt unter "presserecht.de"
Ein Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Presserecht darf für seine Kanzlei im Internet auch unter der Adresse "presserecht.de" werben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) durch Beschluss vom 25.11.2002. Geklagt hatte im Fall ein Berliner Rechtsanwalt, der unter der umstrittenen Adresse im Internet Entscheidungen, Aufsätze und aktuelle Nachrichten zum Presse- und Medienrecht anbietet. Die zuständige Rechtsanwaltskammer Berlin hatte die Domain als irreführende und unsachliche Werbung im Sinn des anwaltlichen Berufsrechts (§§ 49 b BRAO, 6 BORA) beanstandet und die weitere Nutzung der Adresse untersagt. Der Anwaltsgerichtshof Berlin hatte diese Entscheidung durch Beschluss vom 25.4.2002 bestätigt. Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Beschlusses des BGH liegen noch nicht vor.
Dokumente:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BORA) v. 1.8.1959 i. d. F. v. 11.6.2002
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) i. d. F. v. 1.1.2003
Institutionen:
Permanenter Link zu dieser News Nr. 1059:
https://www.urheberrecht.org/news/1059/
Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.
Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.
Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!
Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.