Deutsche Bank soll Kirch wegen kreditschädigender Äußerungen Schadensersatz zahlen
Die Deutsche Bank AG (Deutsche Bank) und ihr ehemaliger Vorstandsvorsitzender Rolf Breuer sollen dem gescheiterten Münchener Medienunternehmer Leo Kirch wegen kreditschädigender Äußerungen Schadensersatz zahlen. Das entschied am 18.2.2003 durch Endurteil die 33. Zivilkammer des Landgerichts München I (Az. 33 O 8439/02). Das Gericht gab damit der Klage Kirchs in vollem Umfang statt, beschränkte sich aber antragsgemäß auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht. In welchem Umfang die Deutsche Bank und Breuer Kirch tatsächlich Schadensersatz leisten müssen, müsste in einem weiteren Verfahren geklärt werden. Im Gespräch sind Beträge von mehreren Hundert Millionen Euro. Die Deutsche Bank wird gegen die Entscheidung vermutlich Berufung einlegen.
Breuer hatte sich am 4.2.2002 in einem Gespräch mit dem Fernsehsender "Bloomberg TV" als damaliger Vorstandsvorsitzender der Deutschen Bank zur Frage geäußert, ob die Kreditwirtschaft die damals bereits angeschlagene Münchener Kirch-Gruppe weiter unterstützen werde. Breuer meinte dazu, das halte er "für relativ fraglich. Was alles man darüber lesen und hören kann ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine wie Sie gesagt haben Stützung interessieren." Die Deutsche Bank war zum Zeitpunkt dieser Äußerungen mit mehr als 700 Millionen Euro Kreditvolumen einer der wichtigsten Gläubiger eines Hauptunternehmens der Kirch-Gruppe, der PrintBeteiligungs GmbH.
Das LG warf Breuer in seiner mündlichen Urteilsbegründung vor, durch diese Äußerungen die Kreditwürdigkeit Kirchs öffentlich in Frage gestellt und dadurch gegen die vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht der Deutschen Bank gegenüber dem Unternehmer verstoßen zu haben. Die Äußerungen hätten nicht Offenkundiges wiedergegeben, sondern die Grenzen der Rechtswidrigkeit überschritten. Das ergebe sich bei einer Berücksichtigung der Besonderheiten des Falls, insbesondere der herausgehobenen Stellung von Breuer in der Deutschen Bank. Das Gericht erklärte, der damalige Vorstandsvorsitzende könne sich im Ergebnis auch weder auf die Meinungsfreiheit noch auf ein von den Beklagten behauptetes nationales Interesse berufen. Es sei nicht Aufgabe Breuers gewesen, andere Banken zu warnen.
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