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24.02.2003; 17:53 Uhr
BGH legt Begründung der Entscheidung "presserecht.de" vor
Grundsätzliche Zulässigkeit beschreibender Domainnamen bestätigt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält weiter an der grundsätzlichen Zulässigkeit beschreibender Domainnamen fest. Das geht aus den schriftlichen Entscheidungsgründen einer bereits am 25.11.2002 ergangenen Entscheidung hervor, die der BGH vor kurzem vorlegte (Az. AnwZ B 41/02). Im Fall war die Rechtsanwaltskammer Berlin gegen einen Berliner Rechtsanwalt vorgegangen, der im Internet unter der Adresse "presserecht.de" Entscheidungen, Aufsätze und aktuelle Nachrichten zum Presse- und Medienrecht anbot, aber auch für seine Kanzlei warb. Die Kammer hatte das im Juni 2001 als irreführende und unsachliche Werbung im Sinn des anwaltlichen Berufsrechts (§§ 49 b BRAO, 6 BORA) beanstandet und die weitere Nutzung der Adresse untersagt. Der Anwaltsgerichtshof Berlin hatte diese Entscheidung Ende April 2002 bestätigt, musste sich vom BGH Ende November 2002 aber eines Besseren belehren lassen. Der Internetauftritt unter der Adresse "presserecht.de" sei nicht irreführend, erklärte die Bundesrichter. Der gewöhnliche Internetnutzer wisse, dass er bei Internetangeboten mit einem Gattungsbegriff als Domainnamen damit rechnen müsse, auf ein gewerbliches Angebot zu stoßen. Auch dürfe nicht außer acht gelassen werden, dass eine mögliche Fehlvorstellung über den Betreiber eines Angebots spätestens durch "Aufschlagen" der ersten Internetseite ausgeräumt werden könne. In der Verwendung von Gattungsbezeichnungen liege aus Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Internetnutzers regelmäßig auch keine unzutreffende Alleinstellungsbehauptung. Auch von einem sensationellen oder reklamehaften Herausstellen der eigenen Tätigkeit könne regelmäßig nicht schon auf Grund der Wahl eines Gattungsbegriffs als Domainnamen die Rede sein.

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