Auch Baden-Württemberg für besseren Schutz der Intimsphäre
Nach der FPD-Bundestagsfraktion hat nun auch das Bundesland Baden-Württemberg einen Vorstoß für einen besseren gesetzlichen Schutz der Intimsphäre unternommen. Die baden-württembergische Justizministerin Corinna Werwigk-Hertneck (FDP) legte am 26.2.2003 in Stuttgart einen Gesetzentwurf vor, der durch einen neuen Straftatbestand den persönlichen Lebensbereich vor unbefugten Bildaufnahmen und Beobachtungen schützen soll. Werwigk-Hertneck erklärte bei Vorstellung des Gesetzentwurfs, jeder Mensch habe das Recht auf einen persönlichen Rückzugsraum, im der er sich unbeobachtet von Dritten frei bewegen könne. Diese Rückzugsmöglichkeit sei durch moderne Entwicklungen in der Überwachungstechnik und durch die schnelle Verbreitung von Text-, Bild- und Toninformationen über das Internet einer ständig wachsenden Bedrohung ausgesetzt. Das heimliche Beobachten oder Filmen des Opfers in seiner Wohnung, in Umkleidekabinen oder Toiletten könne nach der bisherigen Rechtslage nicht geahndet werden. Über den Gesetzentwurf beraten werden soll bereits am 14.3.2003 auf einer Sitzung des Bundesrats in Berlin.
Nach dem Vorschlag aus Baden-Württemberg soll ein neuer § 201 a in das Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt werden. Danach soll mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer die Intimsphäre einer anderen Person dadurch verletzt, dass er sie unbefugt auf einen Bildträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Ebenso soll bestraft werden, wer unbefugt die Intimsphäre einer anderen Person dadurch verletzt, dass er sie mit einem Bildaufnahmegerät oder anderen technischen Mitteln beobachtet. Nach Auffassung der baden-württembergischen Regierung ist der strafrechtliche Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs bislang lückenhaft. Zwar seien die Verletzung der Vertraulichkeit des Worts, die Verletzung des Briefgeheimnisses, das unbefugte Ausspähen von Daten und die Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar. Dagegen bestehe aber kein strafrechtlicher Schutz gegen unbefugte Bildaufnahmen oder deren Verbreitung sowie gegen eine unbefugte Beobachtung im persönlichen Lebensbereich. Es sei äußerst unbefriedigend, wenn die Veröffentlichung von heimlichen Tonaufnahmen unter Strafe gestellt werde, die mindestens ebenso schlimme Veröffentlichung von heimlichen Bildaufnahmen dagegen nicht.
Anfang Februar 2002 hatte bereits die FDP-Bundestagsfraktion erklärt, dass die Intimsphäre vom geltenden Recht nur unzureichend vor unbefugten Bildaufnahmen und Beobachtungen geschützt werde. Auch die "völlig veraltete" Regelung des Kunsturhebergesetzes (KUG) von 1907 beseitigten die bestehenden Lücken nicht, erklärten die freien Demokraten. Das im Übrigen außer Kraft getretene KUG regelt das sogenannte "Recht am eigenen Bild" bisher in seinen §§ 22 ff. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht § 23 KunstUrhG unter anderem für Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte, für Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen, und für Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Ohne Einwilligung des Betroffenen sind Abbildungen nach § 23 KunstUrhG außerdem auch für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit zulässig. Nach § 33 KunstUrhG droht bei der unbefugten Verbreitung oder Veröffentlichung von Bildnissen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Außerdem kann der Betroffene Vernichtung von Vervielfältigungen des Bildnisses verlangen. Die Anfertigung der Abbildungen ist nach geltendem Recht zulässig, wenn sie nicht gegen den erklärten Willen des Abgebildeten oder heimlich erfolgt.
Dokumente:
- Pressemitteilung der baden-württembergischen Landesregierung v. 26.2.2003
- Gesetzentwurf der FPD-Bundestagsfraktion v. (BT-Drs. 15/361)
Institutionen:
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