mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
28.02.2003; 16:34 Uhr
US-Druckerhersteller zwingt Kunden durch Urheberrecht zum Kauf von Originaltoner
Einstweilige Verfügung gegen Herstellung eines Chips zur "Tarnung" von Billigtoner

Der US-Druckerhersteller Lexmark hat Erfolg mit seinem Versuch, seine Kunden durch das US-Urheberrecht zum Kauf von Originaltoner zu zwingen. Ein US-Bezirksgericht im Bundesstaat Kentucky untersagte es am 27.2.2003 dem Unternehmen Static Control Components (SCC) durch einstweilige Verfügung, bestimmte Computerchips zu vertreiben, die von Billiganbietern in wiederbefüllte Tonerkartuschen eingebaut werden. Bei einem Einsetzen der Kartuschen in Lexmark-Drucker gaukelt der Chip dem Drucker vor, bei der billigen Recyclingware handele es sich um ein Originalteil von Lexmark. Nur dadurch ist der Drucker mit dem Billigtoner lauffähig. Der Druckerhersteller beruft sich darauf, bei den Chips handele es sich um ein Mittel zur Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen urheberrechtlich geschützter Werke. Umgangen werde der Schutz der im Drucker fest eingebauten Software, darunter Programme zur Überwachung des Füllstands der Tonerkartusche und zum Papiereinzug und -transport. Nach dem Willen von Lexmark dürfe diese Software nur zur Verarbeitung von Originaltoner, nicht aber auch zur Verarbeitung von Billigtoner genutzt werden. Außerdem behauptet der Druckerhersteller, die umstrittenen Chips enthielten rechtswidrige Kopien eines Tonerladeprogramms von Lexmark. SCC wirft Lexmark Missbrauch des Urheberrechts vor.

Streitentscheidend im Fall sind Regelungen, die im Jahr 1998 durch den Digital Millenium Copyright Act (DMCA) in das US-Urheberrecht eingefügt wurden. Nach dem damals neu geschaffenen § 1201 des U. S. Copyright Act (USCA) ist die Umgehung technischer Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Werke grundsätzlich untersagt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot löst nicht nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus, sondern kann nach § 1204 USCA auch mit Geldstrafe von bis zu 500.000 US-Dollar oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist allerdings, dass der Verstoß vorsätzlich und zu gewerblichen Zwecken ("purposes of commercial advantage") oder aus privatem Gewinnstreben ("private financial gain") erfolgt. Ausnahmsweise zulässig ist die Umgehung technischer Maßnahmen nur in einer abschließend geregelten Anzahl von Fällen, beispielsweise für Zwecke der Verschlüsselungsforschung. In Deutschland ist die Zulässigkeit technischer Schutzmaßnahmen bisher nicht gesetzlich geregelt. Entsprechende Bestimmungen sollen aber schon bald bei Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie in das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) eingefügt werden. Besonders umstritten ist dabei das Verhältnis technischer Schutzmaßnahmen zu den Schrankenbestimmungen des Urheberrechts.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/jz]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 1155:

https://www.urheberrecht.org/news/1155/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.