mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
13.03.2003; 18:09 Uhr
Nicht Justizvollzugsanstalten, sondern Häftlinge müssen Rundfunkgebühren zahlen
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

Nicht die Justizvollzugsanstalten, sondern die Häftlinge müssen die Rundfunkgebühren für die Rundfunkempfänger zahlen, die in den Zellen zum Empfang bereit gehalten werden. Das entschied durch Urteil vom 13.3.2003 der Verwaltungsgerichtshof (VerwGH) von Baden-Württemberg (Az. 2 S 1606/02). Die Richter klärten damit einen Rechtsstreit des Landes Baden-Württemberg als Träger der Justizvollzugsanstalt Waldshut-Tiengen und dem Südwestrundfunk (SWR). Wie das vorbefasste Verwaltungsgericht Freiburg (VG) stellte sich der VerwGH auf den Standpunkt, im Fall seien es die Häftlinge und nicht die Justizvollzugsanstalt, die die Rundfunkempfänger in den Zellen zum Empfang bereit hielten. Zwar sei es den Gefangenen auf Grund der Anstaltsordnung und den Gegebenheiten des Strafvollzugs zeitlich nicht uneingeschränkt möglich, die Rundfunkempfänger zu benutzen. Die Justizvollzugsanstalt habe die Geräte den Häftlingen im Fall aber derart überlassen, dass diese und nicht die Anstaltsleitung eigenverantwortlich über die Nutzung, insbesondere die Programmauswahl, entschieden. Die Entscheidung des VerwGH ist nicht rechtskräftig. Zwar wurde keine Revision zugelassen, gegen die Nichtzulassung kann aber noch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt werden. Sollte die Entscheidung des VerwGH Bestand haben, müssten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit Ausfällen beim Gebührenaufkommen rechnen. Bei den nach dem Urteil rundfunkgebührenpflichtigen Strafgefangenen dürften regelmäßig die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gebührenpflicht gegeben sein.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/jz]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 1176:

https://www.urheberrecht.org/news/1176/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.