Rechtsstreit über Schmuck in Form des "Ferrari-Pferdes" endet durch Vergleich
Der Rechtsstreit zwischen dem italienischen Sportwagenhersteller Ferrari und einem Mannheimer Juwelier um Herstellung und Verbreitung eines Schmuckstücks in Form des "Ferrari-Pferdes" ist beendet. Der beklagte Juwelier verpflichtete sich am 16.3.2003 in mündlicher Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG), künftig keine goldenen Anhänger in Form eines sich aufbäumenden Pferdes mehr anzubieten (Az. 6 U 142/02). Für den Fall der Zuwiderhandlung droht dem Juwelier eine Vertragsstrafe in Höhe von 5000 Euro. Der Vergleich kam auf Anraten des OLG zu Stande. Die Richter liessen durchblicken, dass die Nutzung des Pferdemotivs ihrer Meinung nach möglicherweise in den Bereich des Merchandising falle und deshalb nur mit Zustimmung von Ferrari zulässig gewesen sei.
Im Fall hatte Ferrari Unterlassungsklage erhoben, nachdem ein Testkäufer in dem Mannheimer Ladengeschäft des Beklagten für 70 Mark ein Schmuckstück erworben hatte, das angeblich dem weltweit als Markenzeichen eingetragenen "Ferrari-Pferd" ähnelte. Das italienische Unternehmen begründete seine Klage mit einem Verstoß gegen das Markengesetz (MarkenG) und gegen das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (UWG). Vor dem Landgericht Mannheim (LG) blieb Ferrari allerdings erfolglos. Einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch lehnten die Richter ab, weil das Unternehmen sich seine Marke nicht auch für Schmuck habe eintragen lassen. Auch wettbewerbsrechtlich lasse sich die Gestaltung nicht beanstanden. Es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Ruf von Ferrari ausnutze, um seinen Absatz zu steigern.
Das OLG war offenbar anderer Auffassung. Die Richter des sechsten Senats liessen in der mündlichen Verhandlung durchblicken, dass ihrer Meinung nach ein Unterlassungsanspruch naheliege. Die Ähnlichkeit zwischen dem Schmuckstück und dem Markenzeichen von Ferrari sei "deutlich". Man könne deshalb davon ausgehen, dass ein Käufer das Schmuckstück mit dem italienischen Unternehmen in Verbindung bringen werde. Herstellung und Verbreitung von entsprechend gestaltetem Schmuck falle möglicherweise in den Bereich des sogenannten "Merchandising". Falls das der Falle wäre, dürfe es nur mit Zustimmung von Ferrari betrieben werden.
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