Erneute Niederlage für US-Zugangsanbieter im Streit um Herausgabe der Kundendaten von Tauschbörsennutzern
Der US-Zugangsanbieter Verizon hat im Streit mit der Recording Industry Association of America (RIAA) um die Herausgabe der Kundendaten von Tauschbörsennutzern erneut eine Niederlage hinnehmen müssen. Ein US-Bezirksgericht in Washington lehnte am 24.4.2003 eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung ab, mit dem das Unternehmen Ende Januar 2003 zur Offenlegung der Identität eines mutmaßlichen Tauschbörsennutzers verpflichtet worden war. Das Gericht erklärte, Verizon sei es nicht gelungen, darzulegen, dass dem Unternehmen bei Vollstreckung der Verfügung ein nicht wieder gut zu machender Schaden drohe. Auch sei nicht wahrscheinlich, dass der Zugangsanbieter mit seiner Berufung gegen die Entscheidung Erfolg haben werde. Das Gericht räumte dem Unternehmen allerdings eine Frist von zwei Wochen ein, um beim Berufungsgericht die Aussetzung der Vollstreckung der einstweiligen Verfügung zu beantragen. Die RIAA begrüßte die Entscheidung des Bezirksgerichts. "Wenn die Benutzer von Piratennetzwerken nicht identifiziert werden wollen, sollten sie nicht gegen das Gesetz verstoßen, indem sie rechtswidrig Musik verbreiten", erklärte die RIAA-Vorsitzende Cary Sherman. "Die heutige Entscheidung macht klar, dass sich solche Personen nicht darauf verlassen können, dass ihre Zugangsanbieter sie vor einer Inanspruchnahme bewahren."
Verizon war am 21.1.2003 vom U.S. District Court for the District of Columbia in Washington verurteilt worden, der RIAA die Kundendaten eines mutmaßlichen Tauschbörsennutzers mitzuteilen (Az. 02-MS-0323). Das Unternehmen hatte von Anfang an angekündigt, gegen die Entscheidung Berufung einlegen zu wollen, um die Privatsphäre seiner Kunden zu schützen. Dabei unterstützen wollen das Unternehmen die Electronic Frontier Foundation (EFF) und andere US-Bürgerrechtsorganisationen. Unternehmen und Bürgerrechtler halten eine Bestimmung des US-Urheberrechts für verfassungswidrig, auf die die RIAA ihre Klage gestützt hatte. Nach der Vorschrift können Zugangsanbieter beim Verdacht von Urheberrechtsverletzungen durch ihre Kunden von den betroffenen Rechteinhabern im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Herausgabe von Kundendaten gezwungen werden. Die Regelung war im Jahr 1998 durch den Digital Millenium Copyright Act (DMCA) eingeführt worden. Nach Auffassung der Kritiker ist ein Auskunftsanspruch auf Grund eines bloßen Verdachts mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach dem ersten Zusatz zur US-Verfassung nicht vereinbar.
Dokumente:
- Pressemitteilung der RIAA v. 24.4.2003
- Beschluss des U.S. District Court v. 24.3.2003 (Az. 03-MS-0040)
- Urteil des U.S. District Court v. 21.1.2003 (Az. 02-MS-0323)
- Digital Millenium Copyright Act (DMCA) von 1998
Institutionen:
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