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12.06.2003; 14:01 Uhr
Anspruch auf Gebührenbefreiung für private Rundfunkveranstalter
Auch Nutzung der Geräte für inhaltliche Arbeit begründet Gebührenbefreiung

Private Rundfunkveranstalter haben einen Anspruch auf Gebührenbefreiung für die Rundfunkgeräte, die sie zur redaktionellen Arbeit bereithalten. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einer am 11.6.2003 veröffentlichten Entscheidung vom 19.5.2003 (AZ. 12 A 10502/03.OVG). Im Fall hatte ein privater Rundfunkanbieter aus Rheinhessen gegen den Südwestrundfunk auf Gebührenbefreiung für mehrere Fernseh- und Videogeräte geklagt. Diese Geräte wurden unter anderem zur Sichtung des zur Erstellung der Filmbeiträge dienenden Bildmaterials eingesetzt. Der Beklagte lehnte die Forderung ab und berief sich dabei auf den Rundfunkgebührenstaatsvertrag, wonach nur solche Geräte von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden könnten, die für betriebliche, insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke genutzt würden. Die Nutzung der Geräte für inhaltliche Arbeit sei von der Befreiungsvorschrift nicht erfasst.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gab der Klägerin allerdings wie das vorbefasste Verwaltungsgericht Mainz Recht. Nach Auffassung des Gerichts halte die Klägerin die streitgegenständlichen Geräte für betriebliche Zwecke zum Empfang bereit. Betriebliche Zwecke seien nicht nur die ausdrücklich in der Befreiungsvorschrift genannten studio- und überwachungstechnischen Zwecke. Der Begriff erfasse auch solche Zwecke, die die redaktionelle Arbeit des privaten Rundfunkveranstalters beträfen, da auch Programmplanung, Programmsichtung und Programmbearbeitung Teile der Aufgabe eines Rundfunkveranstalters seien.

Die Richter wiesen in ihrer Begründung auf den Zweck der Befreiungsvorschrift des Rundfunkgebührenstaatsvertrages hin, einen Beitrag zur Unterstützung des Pluralismus durch öffentlich-rechtliche und private Rundfunkveranstalter zu leisten. Private Rundfunkveranstalter sollten nicht über die Gebühren ihre öffentlich-rechtlichen Kollegen mitfinanzieren.

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[IUM/kr]

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