Verlängerung des US-Urheberrechtsschutzes verfassungsgemäß
Die Verlängerung des postmortalen Urheberrechtsschutzes von 50 auf 70 Jahre durch den amerikanischen Copyright Term Extension Act (CTEA) von 1998 ist verfassungsgemäß. Ein Berufungsgericht bestätigte bereits am 16.2.2001 eine entsprechende Entscheidung der Vorinstanz und wies die Klage mehrerer Unternehmen, die Werke, deren Urheberrechtsschutz erloschen ist, verwerten, ab. Ziel des CTEA, der den amerikanischen Copyright Act von 1976 änderte, war vor allem eine Harmonisierung des US-amerikanischen Urheberrechts mit dem der Europäischen Union.
Wie das Berufungsgericht ausführte, habe der amerikanische Kongreß mit der Verlängerung des Urheberrechtsschutzes seine Kompetenzen nach der amerikanischen Verfassung nicht überschritten. Der Urheberrechtsschutz verletzte auch nicht das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Was die Länge des Urheberrechtsschutzes angehe, sei das Gericht auf eine Überprüfung der Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Entscheidung ("rationality") beschränkt. Dem Gesetzgeber verbleibe ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Recht, einzuschätzen, in welchem Umfang ein Urheberrechtsschutz zur Förderung von Wissenschaft und Kunst ("science and useful arts") sinnvoll sei. Die Meinung des Gerichts zu dieser Frage war allerdings gespalten, ein Richter vertrat in einer abweichenden Meinung ("dissenting opinion") eine andere Auffassung.
Der postmortale Urheberrechtsschutz in den USA ist seit Gründung der Vereinigten Staaten wiederholt ausgeweitet worden. Betrug er im Jahr 1790 noch 28 Jahre, wurde er im Jahr 1831 auf 42 Jahre verlängert. Dabei blieb es bis 1909, als der Kongreß die Schutzdauer auf 56 Jahre erhöhte. Die bis 1998 gültige 50-Jahres-Frist wurde mit Umsetzung der Berner Konvention 1976 eingeführt.
Dokumente:
- Entscheidung des Berufungsgerichts vom 16.2.2001 (Az. 99-5430)
- U. S. Copyright Act of 1976 (Title 17 USC)
- Berner Konvention von 1971 i. d. F. von 1979
Institutionen:
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